Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein Betrieb oder Betriebsteil veräußert, der mit anderen Betrieben oder Betriebsteilen organisatorisch eng verbunden war, so kann für einzelne Arbeitsverhältnisse zweifelhaft sein, ob sie dem veräußerten Betrieb oder Betriebsteil zuzuordnen sind und damit von BGB § 613a erfaßt werden.

2. Wird ein Arbeitnehmer sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber des Betriebes zurückgewiesen oder angefordert, ist nach objektiven Merkmalen, insbesondere danach zu entscheiden, für welchen Betrieb oder Betriebsteil der Arbeitnehmer überwiegend tätig war. Sind jedoch alle Beteiligten darüber einig, daß ein Arbeitnehmer, der für mehrere Betriebe oder Betriebsteile gearbeitet hat, nach dem Betriebsübergang nur vom Erwerber beschäftigt wird, so ist diese Regelung maßgebend.

3.Die Rechtsfolgen des BGB § 613a können nicht dadurch ausgeschlossen werden, daß der Betriebsveräußerer einem Arbeitnehmer kündigt, der anschließend vom Betriebserwerber neu eingestellt wird.

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 26.03.1980; Aktenzeichen 2 Sa 385/79)

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 23.03.1979; Aktenzeichen 4 Ca 2093/77)

 

Fundstellen

BAGE 39, 208-217 (LT1-3)

BAGE, 208

DB 1983, 50-51 (LT1-3)

BlStSozArbR 1983, 57-57 (T)

JR 1984, 132

SAE 1986, 29-31 (LT1-3)

WM IV 1983, 99-101 (LT1-3)

ZIP 1983, 107

ZIP 1983, 107-110 (LT1-3)

AP § 613a BGB (LT1-3), Nr 31

AR-Blattei, Betriebsinhaberwechsel Entsch 46 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 500 Nr 46 (LT1-3)

EzA § 613a BGB, Nr 33 (LT1-3)

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