Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung: Feuerwehrtechnischer Dienst Bundeswehr

 

Leitsatz (redaktionell)

Parallelsache zu Senat 20. März 2002 – 4 AZR 90/01 – zur Veröffentlichung vorgesehen

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1a zum BAT/BL Teil III Abschn. J Angestellte im technischen Dienst der Feuerwehr im Bereich des Bundesministers der Verteidigung i.d.F. des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 12. Dezember 1991 gültig ab 1. November 1991

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 21.12.2000; Aktenzeichen 5 (6) Sa 1257/00)

ArbG Aachen (Urteil vom 11.08.2000; Aktenzeichen 5 Ca 1476/00 d)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 1. April 1971 Angestellter im Feuerwehrdienst der Flugbereitschaftsstaffel/Jagdbombergeschwader 31 “Boelcke” des Fliegerhorstes Nörvenich. In dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 1. Februar 1989 ist vereinbart, daß sich das Arbeitsverhältnis ua. nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung bestimmt. Der Kläger, der mit Erfolg an dem Lehrgang “Brandmeister B III” teilgenommen hat, war in der Vergangenheit als Feuerwehrmann B, Kraftfahrer/Zugführer und ständiger Stellvertreter des Schichtführers eingesetzt.

Die Organisationsstruktur des Brandschutzes der Bundeswehr hat sich seit 1997 geändert. Früher stellte sich dessen Organisationsstruktur wie folgt dar:

  • Leiter der Feuerwehr
  • Schichtführer (Feuerwehrmann B)
  • Zugführer für zwei Züge
  • Gruppenführer Hauptfeuerwehrmann (Feuerwehrmann C)
  • Feuerwehrmann.

Das neue Fachkonzept des Brandschutzes für Bundeswehrfeuerwehren sieht vor, “die Bundeswehrfeuerwehren … grundsätzlich, entsprechend der Zielstruktur, mit Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zu besetzen”. Darauf beruht die neue Organisationsstruktur der Flughafenfeuerwehren bei der Bundeswehr, die sich wie folgt darstellt:

  • Leiter der Feuerwahr (A 9/10)
  • Wachabteilungsleiter (A 9 m.Z.)
  • Zugführer (A 9 m.D.)
  • Staffelführer (A 8)
  • Truppführer (A 8)
  • Truppmann (A 7).

Entsprechend dieser geänderten Organisationsstruktur sind die Bundeswehrfeuerwehren seither überwiegend mit Beamten – als Wachabteilungsleiter mit Besoldung nach Besoldungsgruppe A 9 m.Z. – besetzt. In dem Konzept der Luftwaffe ist hinsichtlich der im Brandschutz beschäftigten Arbeitnehmer bestimmt, daß sich “die Einreihung/Eingruppierung der Arbeitnehmer … nach den jeweils gültigen Tarifverträgen” richtet. Die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im technischen Dienst der Feuerwehr im Bereich des Bundesministers der Verteidigung in der Fassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 12. Dezember 1991, gültig ab 1. November 1991, sind von den Tarifvertragsparteien in der Folgezeit nicht geändert worden.

Am 1. Juli 1997 wurde für die Flugbetriebsstaffel Jagdbombergeschwader 31 “Boelcke” in Nörvenich der neue Organisations- und Stellenplan in Kraft gesetzt. Der Kläger wird seit 1. Februar 1998 als Wachabteilungsleiter beschäftigt und seitdem nach VergGr. VIb BAT vergütet (Anlage 1a zum BAT/BL Teil III Abschn. J Angestellte im technischen Dienst der Feuerwehr im Bereich des Bundesministers der Verteidigung [Fallgr. 3]). Er ist in dieser Funktion für die Einsatzbereitschaft seiner Wachschicht verantwortlich. Ihm unterstehen 30 Feuerwehrmänner, denen gegenüber der Kläger, der auch den Leiter der Fliegerhorstfeuerwehr vertritt, weisungsbefugt ist. Diese neu geschaffene Funktion des Wachabteilungsleiters ist nicht deckungsgleich mit der Funktion des ehemaligen Schichtführers. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Aufgaben des Wachabteilungsleiters höherwertig als die des ehemaligen Schichtführers sind.

Der Kläger verdient weniger als seine im Beamtenverhältnis stehenden Kollegen in gleicher Funktion. Er fordert von der Beklagten Vergütung nach der VergGr. Va BAT, hilfsweise nach der VergGr. Vc BAT seit dem 28. Juli 1999. Er hat die Auffassung vertreten, nach der Umorganisation der Flughafenfeuerwehren finde der Tarifvertrag keine Anwendung mehr auf sein Arbeitsverhältnis, da er den im Beamtenverhältnis vorgenommenen Veränderungen nicht angepaßt worden sei. Seine Tätigkeit könne den Tätigkeitsmerkmalen für den technischen Dienst der Feuerwehr im Bereich des Bundesministers der Verteidigung nicht zugeordnet werden. Da die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag den geänderten Verhältnissen nicht angepaßt hätten, sei die ihnen bewußte Regelungslücke so zu füllen, wie dies die Tarifvertragsparteien unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge vereinbart hätten, wenn sie sich mit der Problematik befaßt hätten. Dies gebiete der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Die ungleiche Vergütung von Beamten und Angestellten verstoße auch gegen Art. 141 EWG-Vertrag – gemeint: EG –. Entsprechend sei der Fall dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Vorliegend biete sich eine Eingruppierung an, die der Besoldung eines beamteten Stelleninhabers entspreche. Die der Besoldungsgruppe A 9 m.Z. entsprechende Vergütungsgruppe sei die VergGr. Va BAT.

Zum Hilfsantrag hat der Kläger vorgetragen, daß ihm – nach der vor dem 1. November 1991 geltenden Fassung der hier einschlägigen Tätigkeitsmerkmale – die Tätigkeit des Einsatzleiters im Außendienst/Innendienst und ständiger stellvertretender Schichtführer ab 5. Februar 1991 mit Bescheid vom 24. September 1992 als Bewährungszeit für die VergGr. Vlb Fallgr. 1b BAT ab 1. April 1991 angerechnet worden sei. Nachdem er mit Bescheid vom 6. Dezember 1999 rückwirkend zum 1. Februar 1998 in VergGr. VIb (Fallgr. 3) eingruppiert worden sei, habe er ab dem Tag dieser Eingruppierung die dreiprozentige Zulage nach Fußnote 2 erhalten; ihm sei also die Zeit der Tätigkeit in der Fallgr. 2 auf die Bewährungszeit für die Fallgr. 3 angerechnet worden. Folglich sei auch die Bewährungszeit bei dem Bewährungsaufstieg in VergGr. Vc Fallgr. 5 BAT anzurechnen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß der Kläger seit dem 28. Juli 1999 nach VergGr. Va BAT zu vergüten ist;

hilfsweise,

festzustellen, daß der Kläger seit dem 28. Juli 1999 nach der VergGr. Vc BAT zu vergüten ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Stelle des Klägers seit zwar nach der sog. STAN (Stärke- und Ausrüstungsnachweis) als A 8-Stelle ausgewiesen, deren Dotierung bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auf Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage erhöht werden könne. Hierauf könne sich der Kläger, der nicht Beamter sei, jedoch nicht berufen. Eine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber beamteten Kollegen komme schon wegen des unterschiedlichen Status der Angestellten und Beamten nicht in Betracht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich des Hauptantrages unbegründet, hinsichtlich des Hilfsantrages unzulässig.

  • Mit Recht haben die Vorinstanzen die Klage hinsichtlich des Hauptantrages abgewiesen. Dem Kläger steht nach seinem eigenen Vortrag kein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Va BAT/BL gegenüber der Beklagten zu.

    • Der Kläger hat nach dem BAT keinen Anspruch auf die geforderte Vergütung.

      • Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Beklagte geltenden Fassung (BAT/BL).
      • Der Klage kann daher nur stattgegeben werden, wenn in der Gesamtarbeitszeit des Klägers im tariflich geforderten Umfang Arbeitsvorgänge anfallen, die im streitigen Anspruchszeitraum die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Va BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 BAT).
      • Für die Eingruppierung des Klägers sind die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im technischen Dienst der Feuerwehr im Bereich des Bundesministers der Verteidigung (Anlage 1a zum BAT Teil III Abschn. J in der Fassung des Tarifvertrages vom 12. Dezember 1991) maßgebend. Die Ansicht des Klägers, der Tarifvertrag vom 12. Dezember 1991 sei “unanwendbar” geworden, weil er nicht an die geänderte Organisationsstruktur der Bundeswehrfeuerwehren angepaßt worden sei, findet im Recht keine Stütze.
      • Es kann dahinstehen, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit des Klägers besteht. Denn dem Kläger steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge seiner Tätigkeit kein Anspruch auf die geforderte Vergütung der VergGr. Va BAT zu.

        • Nach den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im technischen Dienst der Feuerwehr im Bereich des Bundesministers der Verteidigung (Teil III Abschnitt J der Anl. 1a zum BAT) kann der Kläger nicht in VergGr. Va BAT eingruppiert sein. Denn diese gibt es dort nicht.
        • Der Kläger ist auch nicht “nach den allgemeinen Bestimmungen des BAT” in der VergGr. Va BAT eingruppiert.

          Was der Kläger damit meint, wird von ihm nicht erläutert. Sein Vorbringen ist mehrdeutig.

          • Es könnte vom Kläger gemeint sein, er sei nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des Teils I der Anlage 1a zum BAT in der VergGr. Va BAT eingruppiert. In diesem Sinne verstanden ist sein Vorbringen nicht schlüssig. Denn der Kläger hat zum einen nicht mit Bezug auf ein allgemeines Tätigkeitsmerkmal des Teils I der Anlage 1a zum BAT die Erfüllung der darin aufgestellten Anforderungen dargelegt. Zum anderen haben zwar die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Auffangfunktion. Sie können jedoch beim Fehlen spezieller Tätigkeitsmerkmale für die zu bewertende Tätigkeit nur dann herangezogen werden, wenn die betreffende Tätigkeit trotz ihrer Spezialität noch einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen allgemeinen Verwaltungsaufgaben hat (Senat 4. August 1993 – 4AZR 515/92 – BAGE 74, 47, 54, 55 mwN). Ein solcher Bezug besteht bei der Tätigkeit eines Wachabteilungsleiters im technischen Dienst der Bundeswehrfeuerwehr nicht.
          • Möglicherweise meint der Kläger mit den “allgemeinen Bestimmungen des BAT”, nach denen er in der VergGr. Va BAT eingruppiert sei, die Tabelle über die vergleichbaren Vergütungs- und Besoldungsgruppen in Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen. Nach dieser Tabelle ist die Besoldungsgruppe A 9, nach der die im Beamtenverhältnis stehenden Wachabteilungsleiter in Bundeswehrfeuerwehren besoldet werden – diese erhalten außerdem noch eine Zulage –, mit der VergGr. Va BAT vergleichbar. Auch in dieser Deutung ist das Vorbringen des Klägers nicht schlüssig. Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen enthält lediglich Regelungen für die Unterstellungsanforderungen in Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung zum BAT. Satz 1 bestimmt, daß bei Abhängigkeit der Eingruppierung des Angestellten von der Zahl der unterstellten Angestellten auch Angehörige der vergleichbaren Besoldungsgruppen zu den unterstellten Angestellten rechnen. Satz 2 regelt, welche Vergütungsgruppe mit welcher Besoldungsgruppe insoweit vergleichbar ist. Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen begründet jedoch keinen allgemeinen Anspruch des Angestellten nach dem BAT auf Vergütung nach einer Vergütungsgruppe, die nach der Tabelle mit der Besoldungsgruppe eines mit gleicher Tätigkeit beschäftigten Beamten vergleichbar ist. Die Vergütung des Angestellten nach einer bestimmten Vergütungsgruppe setzt gem. § 22 Abs. 2 BAT vielmehr voraus, daß der Angestellte im zeitlich geforderten Umfang die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllt. Dies ist beim Kläger hinsichtlich der VergGr. Va BAT nicht der Fall.
        • Dem Kläger steht, wie das Landesarbeitsgerichts rechtsfehlerfrei erkannt hat, die geforderte Vergütung auch nicht auf der Grundlage einer Tariflückenausfüllung der Vergütungsordnung zum BAT zu. Denn eine bewußte Lücke (Nichtregelung) in normativen Bestimmungen in einem Tarifvertrag, von der der Kläger hier selbst in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ausgeht, darf nach ständiger Rechtsprechung des Senats von den Gerichten für Arbeitssachen nicht geschlossen werden, weil die Gestaltung von Tarifverträgen durch Art. 9 Abs. 3 GG allein den Tarifvertragsparteien zugewiesen ist (vgl. Senat 16. Februar 2000 – 4 AZR 422/99 – BAGE 93, 318, 326 mwN).
    • Dem Landesarbeitsgericht ist ebenfalls darin zuzustimmen, daß ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach VergGr. Va BAT auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgt.

      • Der Kläger sieht diesen von der Beklagten einmal dadurch verletzt, daß die Angestellten im feuerwehrtechnischen Dienst der Forschungszentrum J. GmbH nach einer verglichen mit dem BAT günstigeren tariflichen Regelung vergütet werden, bei deren Abschluß die Forschungszentrum J. GmbH durch den Bundesminister des Innern vertreten worden ist. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Beklagte – so der Kläger – sei zum anderen die Besoldung seiner mit gleicher Tätigkeit im Beamtenverhältnis beschäftigten Kollegen – auch in der Flughafenfeuerwehr Nörvenich – nach Besoldungsgruppe A 9 BBesG.
      • Weder das eine noch das andere ist ein Verstoß der Beklagten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bindet den Träger eines Ordnungs- und Regelungsbereiches nur in dessen eigenem Zuständigkeitsbereich. Er enthält kein Gebot zur einheitlichen Behandlung von Arbeitnehmergruppen in unterschiedlichen Ordnungs- oder Regelungsbereichen (BAG 3. Dezember 1997 – 10 AZR 563/96 – BAGE 87, 180, 184).

        • Da Beamte und Angestellte nicht in derselben Ordnung zu ihrem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber stehen (BAG 28. Februar 1996 – 10 AZR 418/95 – nv.; 28. Juni 1995 – 10AZR 559/94 – nv.), ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis des Klägers zu seinen in der Flughafenfeuerwehr Nörvenich und anderen Bundeswehrfeuerwehren als Wachabteilungsleiter beschäftigten im Beamtenverhältnis stehenden Kollegen nicht anwendbar. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet nicht, daß Beamte und Angestellte, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in gleicher Weise besoldet bzw. vergütet werden müssen (BAG aaO).
        • Auf die Verfahrensrüge des Klägers, das Gericht habe seinem Vortrag zur tariflichen Besserstellung der Angestellten der Forschungszentrum J. GmbH nachgehen müssen, kommt es nicht an. Die Angestellten der Forschungszentrum J. GmbH unterfallen einem anderen Regelungsbereich. Denn für sie gilt nicht der BAT/BL, sondern der nach der Darstellung der Parteien für die Angestellten der Forschungszentrum J. GmbH geschlossene Firmentarifvertrag.
    • Inwiefern die Weigerung der Beklagten, den Kläger nach VergGr. Va BAT zu vergüten, gegen Art. 12 EG verstoßen könnte, der grundsätzlich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, ist nicht zu erkennen. Nachvollziehbare tatsächliche und rechtliche Ausführungen dazu läßt der Kläger vermissen. Es bleibt unklar, ob der Kläger der Beklagten europarechtswidriges Verhalten allgemein als Gesetzgeber, als Tarifvertragspartei oder konkret ihm gegenüber als Arbeitgeberin oder öffentlich rechtlicher Dienstherr vorwerfen will.

      Abgesehen davon ist Art. 12 EG im Streitfall wegen Fehlens einer Ausländerbeteiligung nicht betroffen. Eine sog. umgekehrte Diskriminierung liegt nicht vor. Denn nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 BBG und § 4 Abs. 1 Nr. 1 BRRG können auch EG-Angehörige in das Beamtenverhältnis berufen werden. Damit ist die fehlende deutsche Staatsangehörigkeit nach nunmehr positiver gesetzlicher Regelung kein Hindernis für EG-Ausländer, sich entsprechend Art. 39 Abs. 3a EG um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben. Soweit sie aus Gründen des Alters, wegen fehlender Bildungsabschlüsse, fehlender Laufbahnvoraussetzungen oder aus sonstigen Gründen die Beamtenstelle nicht wahrnehmen können oder nicht in einem Beamtenverhältnis tätig werden wollen, stehen sie deutschen Stellenbewerbern in gleicher Situation gleich und haben diesen gegenüber keinen Anspruch auf bevorzugte Behandlung (BAG 11. August 1998 – 9 AZR 155/97 – AP GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 45). Das Gebot der Gleichbehandlung von Beamten und Angestellten hinsichtlich der Vergütung ohne jeglichen Zusammenhang zum Freizügigkeitsgebot läßt sich aus Art. 12 EG nicht ableiten.

      Für eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof besteht daher kein Anlaß.

    • Auf eine Verletzung von Art. 141 EG, der die Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Entgelt gebietet, stützt der Kläger seinen Anspruch nicht mehr, nachdem das Landesarbeitsgericht mit wenigen, aber zutreffenden Worten die Verletzung dieser Norm verneint hat.
    • Für einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der Vergütung nach der VergGr. Va BAT unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes gem. § 823 Abs. 2 BGB und § 826 BGB fehlt hinreichender Sachvortrag. Der Kläger beschränkt sich darauf, dem Landesarbeitsgericht vorzuwerfen, diese – erst in der Revision in das Blickfeld des Klägers geratenen- Anspruchsnormen nicht geprüft zu haben. Dazu hatte das Landesarbeitsgericht keinen Anlaß. Denn insbesondere zu den subjektiven Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen für einen Schadenersatzanspruch des Klägers in Form der Bezahlung nach VergGr. Va BAT hat er keine Tatsachen vorgetragen. Davon abgesehen ist der Kläger durch das tarifkonforme Verhalten der Beklagten nicht rechtswidrig geschädigt.
  • Hinsichtlich des Hilfsantrages ist die Revision unzulässig. Denn für den mit diesem verfolgten Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vc BAT fehlt eine Revisionsbegründung.

    • Zur Zulässigkeit der Revision gehört deren Begründung (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO aF). Der Revisionskläger muß für jedes mit der Revision verfolgte Begehren die Umstände darlegen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Hat das Landesarbeitsgericht über mehrere selbständige Streitgegenstände mit jeweils eigenständiger Begründung entschieden, so muß die Revision für jeden dieser Streitgegenstände begründet werden; hinsichtlich eines Streitgegenstandes, für den keine Revisionsbegründung vorliegt, ist die Revision unzulässig (BAG in ständiger Rechtsprechung, zB 3. September 1997 – 5 AZR 428/96 – BAGE 86, 261, 263, 264; Senat 16. April 1997 – 4 AZR 653/95 – AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 35 = EzA ZPO § 554 Nr. 6). Etwas anderes gilt dann, wenn die Vorinstanz mehrere prozessuale Ansprüche aus einem einzigen, allen gemeinsamen Grund abgewiesen hat; dann genügt die Auseinandersetzung mit diesem Grund (Senat aaO; vgl. auch Senat 10. März 1999 – 4 AZN 857/98 – BAGE 91, 93, 96 mwN).
    • Für den vom Kläger mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruch auf Vergütung nach VergG r. Vc BAT fehlt eine Revisionsbegründung . Dieser bedurfte es hier. Denn dieser Anspruch ist vom Arbeitsgericht mit einer eigenständigen, auf die Anforderungen der VergGr. Vc Fallgr. 5 des Teils III Abschn. J der Anl. 1a zum BAT bezogenen Begründung abgewiesen worden. Das Landesarbeitsgericht hat sich diese von ihm als “in jeder Hinsicht” zutreffend bezeichneten Ausführungen “in vollem Umfang zu Eigen” gemacht.
  • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
 

Unterschriften

Schliemann, Wolter, Bott, Seifner, J. Ratayczak

 

Fundstellen

ZTR 2002, 585

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