Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn der Ausschlußfrist bei Steuererstattungsforderungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Macht der Arbeitgeber Steuererstattungsforderungen gegen den Arbeitnehmer geltend, weil er vom Finanzamt zur Haftung herangezogen worden ist, so beginnt die Ausschlußfrist des § 70 BAT frühestens mit Erlaß des Haftungsbescheides und der Abführung der Steuern.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.01.1982; Aktenzeichen 18 Sa 1465/81)

ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 13.10.1981; Aktenzeichen 3 (2) Ca 580/81)

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit mehreren Jahren bei der Beklagten als Schulhausmeister beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich aufgrund beiderseitiger Tarifbindung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 in seiner jeweiligen Fassung. Der Kläger hat eine Dienstwohnung. Der Mietzins wird nach der Verordnung über Dienstwohnungen für die Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen, die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Beamten der Landesversicherungsanstalten Rheinprovinz und Westfalen (Dienstwohnungsverordnung-DWV0) vom 9. November 1975 mit späteren Änderungen berechnet. Hiernach ist der örtliche Mietwert der Wohnung zu ermitteln und beim Wechsel des Dienstwohnungsinhabers, spätestens aber nach Ablauf von fünf Jahren den veränderten Verhältnissen anzupassen. Nach § 8 Abs. 2 EStG sind Einnahmen des Arbeitnehmers, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen und der Lohnsteuer zu unterwerfen.

Im Jahre 1973 fand bei der Beklagten eine Steuerprüfung durch das Finanzamt statt. Im Steuerhaftungsbescheid wurde der Beklagten zur Auflage gemacht, den Mietzins für Dienstwohnungen bei Änderung der ortsüblichen Mieten anzupassen. Seit dem Jahre 1975 erstellt die Beklagte einen Mietspiegel. Am 15. Dezember 1978 entschied der Bundesfinanzhof (BFHE 127 S. 126 = BStBl. II 1979 S. 629), daß die Steuerbehörden bei der Festsetzung des steuerlich anzusetzenden Mietwerts der Arbeitnehmern überlassenen Dienstwohnungen nicht an die von kommunalen Stellen für Besoldungszwecke ermittelten örtlichen Mietwerte gebunden sind. Von November 1978 bis November 1979 wurde die Abführung der Lohnsteuern bei der Beklagten erneut überprüft. Im Mai 1979 beanstandete das Finanzamt, daß die Beklagte den zu versteuernden Vorteil bei der Überlassung der Dienstwohnungen nicht richtig ermittelt habe. Die Prüfer übergaben der Beklagten eine Liste mit den Namen der Arbeitnehmer, für die der Mietwert nicht richtig ermittelt sei. Ferner waren darin die zu erwartenden Nachzahlungen für die Jahre 1973 bis 1978 errechnet, und zwar je nachdem, ob die Beklagte die Steuern selbst übernehmen würde (Nettobesteuerung) oder ob die Arbeitnehmer dazu herangezogen würden (Bruttobesteuerung). Darauf setzte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Mai 1979 die Dienstwohnungsvergütung neu fest und teilte dem Kläger mit:

"Das Finanzamt führt zur Zeit eine Lohn-

steuerprüfung für die Jahre 1973 bis 1978

durch. Ob und inwieweit aus dieser Prü-

fung Nachforderungen gegen Sie geltend ge-

macht werden, steht noch nicht fest. Ich

habe deshalb ab 1. Januar 1979 die vorläu-

fige Neuberechnung des örtlichen Mietwertes

vorgenommen. Sobald die Steuerfestsetzung

endgültig ist, erhalten Sie eine weitere

Nachricht."

Am 25. September 1979 fand eine vorläufige Abschlußbesprechung zwischen den Prüfern des Finanzamts und Vertretern der Beklagten statt. In einem Aktenvermerk der Beklagten heißt es:

"Die Prüfergruppe kündigte den Haftungs-

bescheid für die nächsten 8 bis 14 Tage

an. Es wurde auf die besondere Situati-

on (Kommunalwahl) hingewiesen und dar-

auf aufmerksam gemacht, daß eine Behand-

lung in den Ausschüssen bis Dezember

schwerlich möglich sei. Man möge den Haf-

tungsbescheid evtl. Mitte Dezember er-

lassen. Hierdurch würde erreicht, daß die

in den Tarifverträgen festgelegte Aus-

schlußfrist für die Abwälzung (3 Monate)

nicht in Gang gesetzt würde."

Am 31. Oktober 1979 fand die Schlußbesprechung statt. Mit Haftungsbescheid vom 4. März 1980 forderte das Finanzamt von der Beklagten eine Steuernachzahlung in Höhe von insgesamt 175.389,56 DM. Auf den Kläger entfällt eine Nachforderungssumme von 1.433,68 DM. Der Finanzausschuß der Beklagten entschied am 4. Juni 1980, daß die Beklagte die Steuernachzahlung nicht übernehme. Darauf verlangte die Beklagte vom Kläger mit Schreiben vom 1. Juli 1980 den Betrag von 1.433,68 DM als Steuernachzahlung. Da der Kläger nicht zahlte, zog die Beklagte ihm im Februar 1981 insgesamt 809,20 DM vom Gehalt ab und erteilte eine entsprechende Abrechnung. Diesen Betrag fordert der Kläger mit der Klage.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe zu Unrecht aufgerechnet. Ihre Ansprüche seien infolge Ablaufs der tariflichen Ausschlußfristen erloschen. Die Erstattungsforderung sei spätestens am 31. Oktober 1979 entstanden. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe festgestanden, daß das Finanzamt 1.433,68 DM an Lohnsteuern zu seinen Lasten nachfordern würde. Die Beklagte habe auch erkannt, daß der Mietwert fehlerhaft berechnet worden sei. Sie habe im Jahre 1979 die Miete erhöht.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

809,20 DM netto nebst 4 % Zinsen

seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Erstattungsforderung sei erst mit Zustellung des Haftungsbescheids entstanden, zumindest sei sie erst zu diesem Zeitpunkt fällig geworden. Bei den im Mai 1979 überreichten Listen habe es sich um bloße Arbeitspapiere während der Steuerprüfung gehandelt. Zu dem damaligen Zeitpunkt habe noch nicht festgestanden, in welchem Umfange Steuernachforderungen erhoben würden. Bis zum Zugang des Haftungsbescheids habe sie davon ausgehen können, daß die einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, zu denen der Kläger streitlos gehört habe, vom Finanzamt unmittelbar in Anspruch genommen würden. Beim Schlußgespräch sei schließlich noch der Kompromißvorschlag gemacht worden, die Nachforderung für die Jahre 1973 und 1974 aufgrund neu vorzunehmender Berechnungen auf die Hälfte zu reduzieren. Diesem Vorschlag habe sie am 19. November 1979 zugestimmt. Das Finanzamt habe sich aber nicht daran gehalten und den Haftungsbescheid erlassen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Restgehaltsforderung des Klägers für den Monat Februar 1981 ist durch Aufrechnung der Beklagten getilgt. Das Landesarbeitsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, die Lohnsteuererstattungsforderung der Beklagten sei infolge Ablaufes der tariflichen Verfallfrist erloschen.

I. Die Beklagte hat gegen die Restgehaltsforderung des Klägers (§ 611 BGB) in Höhe von 809,20 DM aus dem Monat Februar 1981 rechtswirksam aufgerechnet. Nach § 387 BGB kann aufgerechnet werden, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, wenn die Forderung, mit der aufgerechnet wird, fällig und die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, erfüllbar ist. Im Februar 1981 war die Gehaltsforderung des Klägers nicht nur erfüllbar, sondern bereits fällig. Sie war mit der Erstattungsforderung der Beklagten gleichartig, da beide Forderungen auf Geld gerichtet waren. Die Erstattungsforderung war auch fällig und im Zeitpunkt der Aufrechnung noch nicht infolge Ablaufes der tariflichen Ausschlußfrist erloschen.

II. Die Beklagte hat die Erstattungsforderung rechtzeitig innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist geltend gemacht. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt.

1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Erstattungsforderung nicht der Ausschlußfrist des § 70 Abs. 2 BAT in der bis zum 31. Dezember 1979 geltenden Fassung unterliegt, sondern derjenigen aus § 70 Abs. 1 BAT in der Fassung des 45. Änderungstarifvertrages vom 31. Oktober 1979, in Kraft getreten am 1. Januar 1980. Nach § 70 Abs. 2 BAT in der bis zum 31. Dezember 1979 geltenden Fassung sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, soweit sie nicht auf die Zugehörigkeit zu einer höheren Vergütungsgruppe gestützt werden, innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruches geltend zu machen; dagegen sind nach § 70 Abs. 1 BAT in der ab 1. Januar 1980 geltenden Fassung alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten zu erheben. Diese Sechs-Monats-Frist hat die Beklagte eingehalten. Sie hat mit Schreiben vom 1. Juli 1980 den Kläger zur Zahlung aufgefordert. Die Erstattungsforderung ist frühestens mit Zugang des Haftungsbescheides vom 4. März 1980 entstanden und fällig geworden. Zu diesem Zeitpunkt galt mit unmittelbarer und zwingender Wirkung die am 1. Januar 1980 in Kraft getretene Fassung des § 70 Abs. 1 BAT.

2. Das Landesarbeitsgericht irrt, wenn es ausführt, die Erstattungsforderung sei bereits vor Zugang des Haftungsbescheides entstanden und fällig geworden.

a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß der Arbeitgeber dann, wenn er von den Einkünften des Arbeitnehmers (§ 2 Abs. 1 EStG 1971 i.d.F. des 1. StÄndG 1973 vom 26. Juni 1973 (BGBl. I 676) und des § 2 EStG 1975 i.d.F. des EStG vom 5. August 1974 (BGBl. I 1993)) zu wenig Lohnsteuern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, bis zur Inanspruchnahme durch das Finanzamt vom Arbeitnehmer Freistellung von etwaigen Nachforderungen verlangen und nach Inanspruchnahme und Zahlung der Lohnsteuern Erstattung verlangen kann (BAG 20, 230 = AP Nr. 17 zu § 670 BGB, zu I der Gründe; BAG 26, 187, 191 = AP Nr. 20 zu § 670 BGB, zu I 2 c der Gründe; BAG 31, 236, 238 = AP Nr. 21 zu § 670 BGB, zu 1 der Gründe). Diese Ansprüche des Arbeitgebers folgen daraus, daß Schuldner der Steuerforderung der Arbeitnehmer ist (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG 1971, 1975). Bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (§ 38 Abs. 1 EStG 1971, 1975). Der Arbeitgeber hat lediglich für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuern einzubehalten, um hierdurch die Erfüllung des staatlichen Steueranspruches zu gewährleisten (§ 41 Abs. 1 Satz 1 EStG 1971, 1975). Zur weiteren Sicherstellung des staatlichen Steueranspruches haftet der Arbeitgeber selbst nach § 38 d Abs. 4 S. 2 EStG 1971, 1975 für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gesamtschuldner des Staates. Im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander ist jedoch allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung.

b) Behält der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuern von den Einkünften des Arbeitnehmers ein, so bleibt der Arbeitgeber dem Finanzamt auf Zahlung verpflichtet. Hieraus folgt, daß bereits in dem Zeitpunkt, in dem zu wenig Lohnsteuern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden, die Freistellungsansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer entstehen und regelmäßig auch gleichzeitig fällig werden (§ 271 BGB). Dagegen erwächst der Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers erst in dem Augenblick, in dem der Arbeitgeber freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheides die Steuerforderung für den Arbeitnehmer erfüllt (ständige Rechtsprechung: BAG 20, 230, 232 = AP Nr. 17 zu § 670 BGB, zu I der Gründe; BAG 26, 187, 191 = AP Nr. 20 zu § 670 BGB, zu I 2 c der Gründe; BAG 31, 236, 238 = AP Nr. 21 zu § 670 BGB, zu 1 der Gründe). Auch der Rückerstattungsanspruch wird im Zeitpunkt der Entstehung fällig.

c) Da nach § 70 Abs. 1 BAT die Verfallfrist mit der Fälligkeit der Forderung beginnt, kann sie erst mit der Abführung der Lohnsteuern durch den Arbeitgeber an das Finanzamt in Lauf gesetzt werden. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, daß der Freistellungsanspruch des Arbeitgebers und der Steuererstattungsanspruch wirtschaftlich die gleiche Ursache haben und der Freistellungsanspruch im Zeitpunkt der Abführung der Lohnsteuern bereits infolge Ablaufs der tariflichen Verfallfrist erloschen sein kann. Entscheidend für den Beginn der Verfallfrist ist nicht der wirtschaftliche Zusammenhang verschiedener Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, sondern das Entstehen und die Fälligkeit der jeweiligen Forderung.

3. Der Beklagten kann entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe den Beginn der Verfallfrist hinausgezögert und damit den Ablauf der Verfallfrist verhindert. Selbst wenn sie durch den Hinweis auf die anstehenden Kommunalwahlen während der Steuerprüfung das Steuererstattungsverfahren verzögert haben sollte, wäre dies für den Kläger keine unzumutbare Verzögerung, die bei ihm das Vertrauen erwecken konnte, er werde nicht mehr in Anspruch genommen. Der Kläger war bereits Monate vorher darüber unterrichtet, daß die Beklagte in Verhandlungen mit dem Finanzamt stand mit dem Ziel, die Steuernachforderungen so gering wie möglich zu halten. Die Beklagte hatte dem Kläger auch mitgeteilt, daß sie ihm nach Abschluß dieser Verhandlungen weitere Nachricht geben werde.

Dr. Gehring Schaub Griebeling

Heimannn Kynast

 

Fundstellen

Haufe-Index 438330

BAGE 45, 222-228 (LT1)

BAGE, 222

DB 1984, 1888-1888 (LT1)

AP § 670 BGB (LT1), Nr 22

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 111 (LT1)

AR-Blattei, ES 350 Nr 111 (LT1)

DÖD 1985, 143-143 (LT1)

EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 60 (LT1)

EzBAT § 70 BAT, Nr 20 (LT1)

ZfA 1985, 554-554 (T)

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