Leitsatz (redaktionell)

1. Die als Eingangsstufe für die Prämienberechnung bestimmte "Normalleistung" ist eine abstrakte Berechnungsgröße, die dazu dient, die im Einzelfall verdiente Prämie zu berechnen. Sie ist nicht gleichbedeutend mit der sich aus BGB § 611 ergebenden Leistungspflicht des Arbeitnehmers.

2. Ein im Prämienlohnverfahren arbeitender Arbeitnehmer verletzt durch eine mindere Leistung seine individuelle Arbeitspflicht (GewO §§ 123, 124a), wenn er seine Arbeitskraft bewußt zurückhält und nicht unter angemessener Anspannung seiner Kräfte und Fähigkeiten arbeitet.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 12.02.1968; Aktenzeichen 3 Sa 427/67)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437706

BB 1969, 796

DB 1969, 1154

BetrR 1969, 290

ARST 1969, 146

BerlWirt 1969, 803

SAE 1969, 210

AP § 123 GewO, Nr 27

AR-Blattei, Akkordarbeit Entsch 15

AR-Blattei, Arbeitspflicht Entsch 2

AR-Blattei, ES 190 Nr 2

AR-Blattei, ES 40 Nr 15

ArbuR 1969, 152

EzA § 123 GewO, Nr 11

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