Leitsatz (redaktionell)

1. Tarifliche Ausschlußfristen sind grundsätzlich eng auszulegen (Bestätigung von BAG 1958-03-27 2 AZR 367/57 = AP Nr 4 zu § 670 BGB; BAG 1958-03-27 2 AZR 221/56 = AP Nr 5 zu § 670 BGB; BAG 1958-07-17 2 AZR 312/57 = AP Nr 10 zu § 611 BGB Lohnanspruch).

Dagegen sind die in tariflichen Ausschlußfristen enthaltenen Ausnahmeregelungen weit auszulegen, wenn sie nicht eindeutig sind.

2. Werden in tariflichen Ausschlußfristen Schadenersatzansprüche aus mit Strafe bedrohten Handlungen ausgenommen, dann erfaßt diese Ausnahmeregelung auch Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus strafbaren Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung.

 

Orientierungssatz

Zur Frage der Fälligkeit und des Erlöschens von Ansprüchen: Rahmentarifvertrag für Angestellte im Groß- und Außenhandel im Bereich der Wirtschaftsvereinigung Groß- und Außenhandel Bezirksvereinigung Ostwestfalen-Lippe eV vom 1965-01-20.

 

Normenkette

TVG §§ 1, 4; BGB § 823

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 09.02.1968; Aktenzeichen 5 Sa 897/67)

 

Fundstellen

BB 1969, 490

DB 1969, 448

ARST 1969, 123

RdA 1969, 60

SAE 1970, 9

AP § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 39

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 27

AR-Blattei, ES 350 Nr 27

Arbeitgeber 1969, 221

ArbuR 1969, 26

EzA § 4 TVG, Nr 22

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