Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung als Rohrnetzbauer

 

Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung eines als Rohrnetzbauer beschäftigten gelernten Arbeiters, der mit Arbeiten am Verteilernetz eines Wasserwerkes, mit dem etwa 20.000 Einwohner einer Stadt versorgt werden, beschäftigt ist, nach dem Lohngruppenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 Bezirks-Zusatztarifvertrag für Nordrhein-Westfalen zum BMT-G II (BZT-G/NRW). Eine Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer ist keine dem Rohrnetzbauer ähnliche Berufsausbildung i.S.d. Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppen 6 und 7, da beide Berufsbilder in Ausbildung und Prüfung in den wesentlichen Punkten nicht übereinstimmen.

 

Normenkette

BMT-G II § 20

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 04.10.1994; Aktenzeichen 9 (10) Sa 1131/93)

ArbG Siegburg (Urteil vom 19.10.1993; Aktenzeichen 1 Ca 651/92)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Oktober 1994 – 9 (10) Sa 1131/93 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19. Oktober 1993 – 1 Ca 651/92 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers nach dem Lohngruppenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 des Bezirks-Zusatztarifvertrages NRW (BZT-G/NRW) zu § 20 BMT-G II.

Der am 19. September 1963 geborene Kläger erlernte vom 1. August 1979 bis 31. Juli 1982 das Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-Handwerk und bestand die Gesellenprüfung. Er ist seit dem 1. März 1987 im Wasserwerk der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Die Beklagte bezieht vom Agger-Verband bereits aufbereitetes Wasser und versorgt damit ihre etwa 20.000 Einwohner. Neben dem Kläger sind im Wasserwerk mehrere in gleicher Weise eingesetzte Arbeiter, ein ungelernter Arbeiter sowie zwei technische Angestellte der VergGr. V b – ein Installateurmeister und ein Wassermeister – tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft Organisationszugehörigkeit sowie arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen (BMT-G II) nebst ändernden und ergänzenden Tarifverträgen Anwendung. Der Kläger erhielt zunächst Vergütung nach der Lohngruppe 5, später nach der Lohngruppe 6.

Nach den Tätigkeitsberichten für die Zeit vom 11. Mai bis 31. Oktober 1992 hat der Kläger unter anderem folgende Arbeiten verrichtet:

Bezirkswasserzähler ablesen 18,8 %

Hausanschlußherstellung 11,7 %

Rohrbruchsuche und Netzkontrolle 8,1 %

Hausanschlußreparatur 3,9 %

Orten von Hauptleitungen und Hausanschlüssen 3,8 %

Verlegung und Reparatur von Hauptleitungen 8,3 %

Wechseln und Reparatur von Hydranten 1,1 %

Schachtarbeiten 7,8 %

Schachtüberprüfungen 1,5 %

Spülen von Rohrleitungen 0,6 %

Umstellung von Druckzonen 1 %

Hochbehälter-Innenreinigung 1 %.

Im Rahmen notwendiger Untersuchungen auf Vorhandensein von Gasen oder Sauerstoffmangel setzt der Kläger Gasstör- und Sauerstoffmangelgeräte ein. Etwa erforderliche Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit Rohrnetzbau vergibt die Beklagte an Fremdfirmen. Der Kläger fertigt keine isometrische Skizzen von Rohrformstücken und Rohrleitungen oder Leitungsstrecken an und zeichnet keine technischen Sachverhalte in Form von Protokollen und ähnlichem auf; er führt nicht das Tabellenwerk über die Arbeiten an den Anlagen für chemische Zusätze und ist nicht gegenüber dem Gesundheitsamt für die Wasserqualität verantwortlich.

Mit Schreiben vom 31. Juli 1991 machte der Kläger erfolglos Lohn nach Lohngruppe 7 geltend. Mit seiner am 30. März 1992 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger 1.776,84 DM brutto nebst Zinsen als Lohndifferenzen zwischen der gewährten Lohngruppe 6 und der begehrten Lohngruppe 7 für die Zeit vom 1. Februar 1991 bis 31. März 1992 sowie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn nach Lohngruppe 7 des Lohngruppenverzeichnisses zum BMT-G II ab dem 1. April 1992 zu vergüten.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er werde bei allen im Verteilernetz des Wasserwerks vorkommenden Arbeiten eingesetzt. Die anfallenden Instandhaltungen und Kontrollarbeiten an den Dosierarbeiten führe er dann durch, wenn sich dies zeitlich anbiete und dadurch für den Meister die Notwendigkeit einer zusätzlichen Fahrt entfalle. Er müsse weiter bei Druck- und Fließgeschwindigkeitsmessungen Druck- und Strömungsverhältnisse in bewegten Flüssigkeiten unterscheiden.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.776,84 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 6. April 1992 zu zahlen,
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn nach Lohngruppe 7 des Lohngruppenverzeichnisses zum BMT-G II ab dem 1. April 1992 zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, als subjektive Anforderung werde verlangt, daß der Kläger grundsätzlich gelernter „Rohrnetzbauer” sei. Der Kläger verfüge über keinen entsprechenden Ausbildungsberuf. Er sei auch nicht „Anlagenmechaniker”, der den Rohrnetzbauer ersetzt habe. Der Kläger verfüge auch über keinen Ausbildungsberuf, der vergleichbare Ausbildungskenntnisse vermittele. Im Hinblick auf die Ausbildungspläne der Berufe Rohrnetzbauer oder Anlagenmechaniker sei die Vorbildung des Klägers damit nicht zu vergleichen. Im übrigen stelle ein nicht unerheblicher Teil der vom Kläger verrichteten Arbeiten keine besonders qualifizierte Spezialtätigkeit dar, allenfalls 7,2 % der Arbeiten des Klägers seien der Lohngruppe 6 zuzurechnen. Besonders qualifizierte Arbeiten seien den bei ihr als Angestellte beschäftigten technischen Mitarbeitern vorbehalten. Das ergebe sich aus den Tätigkeitsbeschreibungen für diese. Der Kläger übe in den Bereichen Spülen und Rohre, Feststellung von Druckverlust und Anbindung von Rohrleitungen an das Verteilernetz nicht alle anfallenden Arbeiten aus, auch die Dokumentation durch isometrische Zeichnungen sowie Planungstätigkeiten verrichteten nicht der Kläger, sondern die bei ihr beschäftigten Wassermeister.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme über die Aufgabenverteilung zwischen den bei der Beklagten beschäftigten Angestellten einerseits und den gewerblichen Arbeitnehmern andererseits die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils und in Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Lohn nach Lohngruppe 6 und damit auch nicht im Wege des Bewährungsaufstiegs nach Lohngruppe 7.

A. Das Berufungsurteil ist nicht etwa deswegen aufzuheben, weil es als nicht mit Gründen versehen zu behandeln wäre (§ 551 Nr. 7 ZPO).

Zwar ist das vollständig abgefaßte Urteil erst mehr als sechs Monate nach seiner Verkündung den Parteien zugestellt worden, so daß davon auszugehen ist, daß es nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt und von allen Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle zugegangen ist, zumal die Verfügung, je eine Ausfertigung und eine Zweitschrift der Entscheidung an die jeweiligen Parteivertreter zuzustellen, erst am 29. März 1995 ergangen ist.

Ein solches Urteil gilt entsprechend § 551 Nr. 7 ZPO als nicht mit Gründen versehen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92 – AP Nr. 21 zu § 551 ZPO; Senatsurteil vom 4. August 1993 – 4 AZR 501/92 – AP Nr. 22 zu § 551 ZPO; Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Zu einer hierauf gestützten Aufhebung des Urteils bedarf es aber einer entsprechenden Rüge, an der es im vorliegenden Fall fehlt. Die Revision verweist zwar darauf, das Urteil des Landesarbeitsgericht sei der Beklagten erst am 5. April 1995 zugestellt worden, führt aber insoweit lediglich aus, die Einlegung der Revision am 25. April 1995 sei fristgerecht erfolgt.

B.I. Die Klage ist zulässig.

Soweit der Kläger Feststellung begehrt, handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine prozessualen Bedenken bestehen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Auch die Leistungsklage ist zulässig. Der Streitgegenstand (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist hinreichend bestimmt. Der Kläger verlangt für die Zeit vom 1. Februar 1991 bis 31. März 1992 1.776,84 DM brutto als Differenz zwischen dem Lohn nach Lohngruppe 6 und der Lohngruppe 7 einschließlich Sonderzuwendungsdifferenz 1991, wie sich aus der Klageschrift vom 27. März 1992 i.V.m. dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg vom 20. September 1993 ergibt. Das reicht aus.

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die geltend gemachten Differenzbeträge zwischen der Lohngruppe 6 und der Lohngruppe 7 des BZT-G/NRW zu zahlen und ihn ab 1. April 1992 nach der Lohngruppe 7 dieses Bezirks-Zusatztarifvertrages zu vergüten.

1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts finden die Bestimmungen des BZT-G/NRW auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit.

2. Nach § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 BZT-G/NRW ist der Arbeiter in die Lohngruppe des Lohngruppenverzeichnisses im Anhang 2 eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte entspricht. Für den Rechtsstreit maßgeblich sind die folgenden Bestimmungen des Lohngruppenverzeichnisses in der Fassung des

54. Änderungs-TV– BZT– G/NRW vom 7. Dezember 1990, die am 1. Oktober 1990 in Kraft getreten sind:

Lohngruppe 5

1.Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden (gelernte Arbeiter), sowie Arbeiter mit einer der Tätigkeit eines solchen gelernten Arbeiters gleichwertigen Tätigkeit

2. …

Abschnitt a)

1. Gelernte Handwerker, Angehörige anderer anerkannter Ausbildungsberufe (Lehrberufe) mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die eine ordnungsgemäß abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrzeit) durch Zeugnisse nachgewiesen haben und in ihrem erlernten oder einem verwandten Fach beschäftigt werden

2. …

Lohngruppe 6

1.Arbeiter der Lohngruppe 5 mit besonders qualifizierter oder besonders vielseitiger Tätigkeit

2. …

Abschnitt a)

Gelernte Handwerker, Angehörige anderer anerkannter Ausbildungsberufe (Lehrberufe) mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die eine ordnungsgemäß abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrzeit) durch Zeugnisse nachgewiesen haben und in ihrem erlernten oder einem verwandten Fach eine besonders qualifizierte Spezialtätigkeit verrichten, und zwar als

1. …

43. Rohrnetzbauer u.a., die alle im Verteilernetz des Wasserversorgungsunternehmens vorkommenden Arbeiten, wie an Druckerhöhungsanlagen, an Hausdruckregleranlagen, Hausanschlußherstellung, Rohrnetzbau, auszuführen haben

Lohngruppe 7

1.…

2.Arbeiter der Lohngruppe 6 nach vierjähriger Bewährung

Abschnitt a)

Abschnitt b)

Arbeiter der Lohngruppe 6 Abschnitte a) bis c) nach vierjähriger Bewährung in dieser Lohngruppe und diesen Abschnitten

Ergänzend heranzuziehen sind die „Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen”, die – soweit hier von Interesse – folgenden Wortlaut haben:

3. Die in den jeweiligen Lohngruppen in Fettdruck vorangestellten Überschriften sind keine Tätigkeitsmerkmale, auf die eine Eingruppierung gestützt werden kann; sie umschreiben als Oberbegriffe aus dem Rahmentarifvertrag zu § 20 BMT-G II nur das von den Tarifvertragsparteien vorgegebene systematische Wertgefüge für die einzelnen Tätigkeitsmerkmale.

3. Voraussetzung für die vom Kläger erstrebte Vergütung nach Lohngruppe 7 ist, daß er als gelernter Arbeiter eine ordnungsgemäß abgeschlossene Berufsausbildung durch Zeugnisse nachgewiesen hat und in dem von ihm erlernten Beruf oder einem verwandten Fach eine besonders qualifizierte Spezialtätigkeit verrichtet, und zwar als Rohrnetzbauer, der alle im Verteilernetz des Wasserversorgungsunternehmens vorkommenden Arbeiten, wie an Druckerhöhungsanlagen, an Hausdruckregleranlagen, Hausanschlußherstellung, Rohrnetzbau auszuführen hat, und sich vier Jahre lang bewährt hat.

a) Der Kläger erfüllt schon nicht die Voraussetzung gelernter „Rohrnetzbauer u.ä.”.

Für die Eingruppierung in die Lohngruppe 6 ist nicht nur die Ausübung der aufgeführten Tätigkeit, sondern auch der Nachweis einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Berufsausbildung (Lehrzeit) in dem angegebenen Beruf Voraussetzung. Da eine abschließende Aufzählung der Berufsbezeichnungen, die für die Tätigkeit vorausgesetzt werden, ersichtlich nicht in allen Fällen als möglich erschien, sind einige für die auszuführende Tätigkeit typische Ausbildungsberufe (Lehrberufe) mit dem Zusatz „u.ä.” versehen worden, wie es auch bei der Fallgruppe 43 der Fall ist. In diesen – mit „u.ä.” bezeichneten – Fällen ist zu prüfen, ob die nachgewiesene Berufsausbildung einschlägig ist, der Arbeiter also in einem verwandten Fach beschäftigt wird (zutreffend Hindahl/Schart/Schmitz/Waldinger, Sammlung der Tarifverträge für Arbeiter, Band 1 Anhang 2 zum BMT-G II und BZT-G/NRW, Stand August 1991, Erl. 2 zu Lohngruppe 6).

Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, der Kläger sei „gelernter Heizungsbauer”. Einen Handwerker-/Lehrberuf „Heizungsbauer” gibt es in der Bundesrepublik nicht. In den Berufsausbildungsverzeichnissen ist er nicht aufgeführt.

Der Kläger hat in der Revisionsinstanz das Prüfungszeugnis vom 3. Juli 1982 vorgelegt. Danach ist er gelernter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer. In der Bundesrepublik Deutschland ist das seit der Handwerksordnung 1953 ein Lehrberuf/Ausbildungsberuf mit dreijähriger Lehr-/Ausbildungszeit im Vollhandwerk. Er ist seit dem BMWi-Erlaß vom 24. Mai 1957 (Bundesanzeiger Nr. 107 vom 6. Juni 1957 S. 2) anerkannt. Das Berufsbild ergibt sich auch aus § 1 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-Handwerk vom 28. August 1974 (BGBl I S. 2139 ff.). Seit 1. August 1989 richtet sich die Berufsausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer/zur Zentralheizungs- und Lüftungsbauerin nach der Verordnung vom 9. März 1989 (BGBl I S. 405 ff.) nebst Ausbildungsrahmenplan sowie Rahmenlehrplan vom 5. Juni 1989 (Bundesanzeiger Nr. 202 a Beilage vom 25. Oktober 1989).

Da der Kläger gelernter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer ist, wie sich in der Revisionsinstanz herausgestellt hat, ist zu prüfen, ob der Kläger als Rohrnetzbauer in einem verwandten Fach beschäftigt wird. Diese Prüfung kann der Senat vornehmen. Einer Aufhebung und Zurückverweisung bedarf es deshalb nicht.

Die Beschäftigung des Klägers als Rohrnetzbauer ist keine Tätigkeit im erlernten Beruf. Der Rohrnetzbauer ist im Deutschen Reich etwa 1942 als Lehrberuf/Ausbildungsberuf anerkannt worden, in der Bundesrepublik Deutschland übernommen worden und am 30. April 1957 vom Bundeswirtschaftsminister erneut als industrieller Lehrberuf/Ausbildungsberuf mit dreijähriger Lehr-/Ausbildungszeit anerkannt worden. Er hat folgendes Aufgabengebiet:

Erstellen und Inbetriebsetzen von Rohrnetzen und Rohrleitungen aller Druckbereiche für Gas und Wasser in Straßen, Grundstücken und Gebäuden bis zur Hauptabsperrvorrichtung, Einbauen und Inbetriebsetzen von Betriebseinrichtungen der Gas- und Wasserversorgung (z.B. Regler, Straßenbeleuchtungsanlagen, Pumpen, Filter, Hydranten), Überwachen von Rohrnetzen und Betriebseinrichtungen sowie Feststellen und Beheben von Störungen (Molle, Wörterbuch der Berufs- und Berufstätigkeitsbezeichnungen, 2. Aufl. 1975, S. 653).

An die Stelle des Rohrnetzbauers ist am 1. August 1987 der Anlagenmechaniker Fachrichtung Versorgungstechnik getreten.

Ob ein gelernter Arbeiter in einem verwandten Fach tätig ist kann nur beurteilt werden, wenn die Berufsbilder für den erlernten Beruf und für den Beruf, in dem er beschäftigt ist, miteinander verglichen werden. Nur wenn in beiden Berufsbildern die Fertigkeiten und Kenntnisse in den wesentlichen Punkten übereinstimmen, liegt eine Tätigkeit in einem verwandten Fach vor (Urteil des Senats vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 210/82 – AP Nr. 6 zu § 21 MTB II; LAG Hamm Urteil vom 20. September 1984 – 4 Sa 195/84 –; Hindahl/Schart/Schmitz/Waldinger, a.a.O., Erl. 3 zu Lohngruppe 5).

Diese Voraussetzungen sind zwischen den Berufen Zentralheizungs- und Lüftungsbauer und Rohrnetzbauer/Anlagenmechaniker Fachrichtung Versorgungstechnik nicht erfüllt.

Das Landesarbeitsgericht führt zum „Heizungsbauer” aus, es sei zwar zutreffend, daß die Ausbildung eines Heizungsbauers sich vornehmlich auf Arbeiten im häuslichen Bereich, auf Haustechnik beziehe, während Anlagenmechaniker grundsätzlich in Außenbereichen tätig würden. Beiden Aufgabenbereichen sei aber gemeinsam, daß es sich um Arbeiten an und mit Rohrleitungssystemen handele, auch wenn diese unterschiedliche Größenordnungen aufwiesen. Das ist so bezogen auf den Zentralheizungs- und Lüftungsbauer unzutreffend und zu kurz gegriffen.

Nach der Bekanntmachung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen vom 31. März 1995 (Bundesanzeiger Nr. 132 Beilage vom 18. Juli 1995) gehören der Zentralheizungs- und Lüftungsbauer und der Anlagenmechaniker Fachrichtung Versorgungstechnik, der den Rohrnetzbauer abgelöst hat, zur Berufsgruppe Feinblechner und Installateure (S. 44). Das gilt auch für den Rohrnetzbauer (vgl. z.B. Bekanntmachung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen vom 20. August 1986, Bundesanzeiger Nr. 216 a Beilage vom 21. November 1986 S. 39). Aber das allein macht es nicht aus, daß die hier zu vergleichenden Berufe miteinander verwandt sind. Denn es gibt erhebliche Unterschiede zwischen beiden Berufen. Das zeigen die Berufsbilder. Nach § 4 der Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-Ausbildungsverordnung (ZHeizLbAusbV) vom 9. März 1989 (BGBl, a.a.O.) sind Gegenstand der Berufsausbildung mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
  4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
  5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
  6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
  7. Prüfen, Messen, Lehren,
  8. Fügen,
  9. manuelles Spanen und Umformen,
  10. maschinelles Bearbeiten,
  11. Instandhalten,
  12. manuelles und maschinelles Umformen von Blechen, Rohren und Profilen,
  13. Schweißen, Löten, thermisches Trennen,
  14. Elektrotechnik,
  15. Konstruieren vom Abwicklungen; Entwerfen und Fertigen von Schablonen und Zuschnitten,
  16. Anfertigen, Montieren und Demontieren von Rohrleitungen und Kanälen für heizungs- und lufttechnische Anlagen, Brennstoffversorgungs- und Feuerungsanlagen,
  17. Montieren von Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen,
  18. Aufstellen, Montieren und Demontieren von heizungs- und lufttechnischen Anlagen, Brennstoffversorgungs- und Feuerungsanlagen,
  19. Prüfen von Funktionen; Inbetriebnehmen und Einstellen von heizungs- und lufttechnischen Anlagen, Brennstoffversorgungs- und Feuerungsanlagen,
  20. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen,
  21. Instandhalten von heizungs- und lufttechnischen Anlagen, Brennstoffversorgungs- und Feuerungsanlagen,
  22. Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,
  23. Durchführen von Dämm- und Dichtungsmaßnahmen.

Die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten sind in dem „Berufsbild für den Lehrberuf Rohrnetzbauer” festgelegt, wie es sich aus dem Erlaß des Bundesministers für Wirtschaft – II A 4 – 1328/57 vom 30. April 1957 – soweit ersichtlich nicht veröffentlicht – ergibt. Er ist in den Blättern zur Berufskunde (Bd. 1 – II a 507, 1. Aufl. 1988, „Rohrnetzbauer/Rohrnetzbauerin”) wie folgt wiedergegeben:

  1. Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, Grundlegende Arbeiten aus den Gebieten Messen, Anreißen, Körnen, Stempeln, Feilen, Meißeln, Sägen, Bohren, Gewindeschneiden von Hand, Biegen, Richten, Weich- und Hartlöten, Schneiden mit Schere, Schmieden einfacher Teile, Härten, Scharfschleifen
  2. Kennenlernen der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten
  3. Einfache Blecharbeiten
  4. Abnehmen und Anfertigen von Biegeschablonen
  5. Rohre warm und kalt biegen
  6. Rohre aufweiten und einziehen
  7. Herstellen von Rohrverbindungen für Stahl- und Gußrohrleitungen und Herstellen von einfachen Formstücken
  8. Gasschmelzschweißen von Stahl
  9. Brennschneiden
  10. Löten von Bleirohren
  11. Mitarbeiten beim Transport von Rohren, Armaturen, Pumpen und anderen Anlageteilen
  12. Herstellen, Aussteifen und Verfüllen einfacher Rohrgräben, Mitarbeiten bei der Grundwasserhaltung, Ausführen von Mauerdurchbrüchen, behelfsmäßiges Wiederherstellen von Straßenoberflächen
  13. Legen, Anpassen und Zusammenbauen von Gas- und Wasserrohrleitungen einschließlich Herstellen der Verbindungen, Abzweige, Entleerungen und Entlüftungen
  14. Einfache Arbeiten im Aufstellen und Anschließen von Meß-, Regel- und Entnahmeeinrichtungen
  15. Prüfen und Inbetriebsetzen von Rohrleitungen (ausgenommen Hochdruckleitungen) und der dazugehörenden Einrichtungen
  16. Ausführen von Rohrschutzmaßnahmen
  17. Helfen beim Überwachen und Störungssuchen an Rohrnetzen und Betriebseinrichtungen
  18. Ausführen einfacher Instandsetzungsarbeiten
  19. Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Maschinen und Einrichtungen
  20. Kenntnis der wichtigsten Vorschriften der Straßenverkehrsordnung
  21. Kenntnis der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der Gas- und Wasserwerke
  22. Übungen in der Ersten Hilfe und im Atemschutz.

Darüber hinaus sind die nachfolgenden Kenntnisse und Fertigkeiten erwünscht:

  1. Einfache Arbeiten an der Drehbank und an der Hobelmaschine
  2. Bearbeiten und Verlegen von Rohrleitungen aus anderen Werkstoffen als Gußeisen und Stahl
  3. Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten
  4. Kennenlernen der Gaserzeugung und Verwendung der Wassergewinnung und Aufbereitung sowie der Gas- und Wasserverteilung.

Im Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker/-in in der Fachrichtung Versorgungstechnik, der mit dem 1. August 1987 den des Rohrnetzbauers/der Rohrnetzbauerin abgelöst hat, sind Gegenstand der Berufsausbildung mindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
  3. Arbeits- und Tarifrecht
  4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
  5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
  6. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen
  7. Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse
  8. Warten von Betriebsmitteln
  9. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen
  10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken
  11. manuelles Spanen
  12. maschinelles Spanen
  13. Trennen, umformen
  14. Fügen
  15. Konstruieren, Anreißen und Herstellen von Schablonen und Abwicklungen
  16. Umformen, einschließlich Biegeumformen von Kunststoffen
  17. Schweißen von Kunststoffen
  18. Vorzeichnen von Bauteilen und Baugruppen
  19. Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Versorgungsanlagen
  20. Prüfen von Bauteilen, Baugruppen und Versorgungsanlagen
  21. Inbetriebnahmen von Versorgungsanlagen
  22. Instandhalten von Versorgungsanlagen (§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 15. Januar 1987 [BGBl I S. 274, 278]).

Entsprechendes gilt für die auszuführende Arbeitsprobe (Prüfungsstücke/Arbeitsproben). Für den Rohrnetzbauer ist eine „Fertigkeitsprüfung” vorgesehen. Entsprechendes gilt für die nachzuweisenden fachtheoretischen Kenntnisse (§ 9 Abs. 2, 3 der Verordnung vom 9. März 1989, a.a.O.; § 18 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 der Verordnung vom 15. Januar 1987, a.a.O.).

Aus dem berufskundlichen Schrifttum ergibt sich nichts anderes. Danach erstreckt sich der Aufgabenbereich des/der Zentralheizungs- und Lüftungsbauers/-in auf den Bau zentraler Heizungsanlagen aller Systeme, z.B. Warmwasser-Radiatorheizung (mit Heizkörpern), Warmwasser-Flächenheizung (Fußbodenheizung), Warmluft-Zentralheizungen. Ferner montiert er Feuerungen für Öl-, Gas- und feste Brennstoffe sowie Heizölversorgungsanlagen mit den Vorratsbehältern und Leitungssystemen. Auch der Bau von Be- und Entlüftungsanlagen für Wohnhäuser, Büros und Fabrikationseinrichtungen gehört zu seinen Aufgaben. Enthalten diese Belüftungsanlagen Einrichtungen zur Beheizung oder Kühlung und zur Be- und Entfeuchtung der Luft, geht es um den Bau von Klimaanlagen. Der Zentralheizungs- und Lüftungsbauer ist sowohl ein herstellender Beruf, weil er die Rohrleitungs- oder Kanalsysteme der Heizungs- oder Lüftungsanlagen selbst herstellt, als auch ein sogenannter „Wartungsberuf”, weil er die verschiedenen Anlagen, insbesondere deren Regelungs- und Steuerungseinrichtungen, warten und instandhalten muß. Der Anteil der Wartungsarbeiten nimmt mit Vorschreiten der Technisierung der Anlage zu (vgl. Blätter zur Berufskunde, Bd. 1 – II A 503 –, 3. Aufl. 1990, S. 4, „Zentralheizungs- und Lüftungsbauer/-in”).

Demgegenüber gehören zu den Aufgaben des (der) Rohrnetzbauers/-in das Fertigen, Montieren, Prüfen, Inbetriebnehmen, Warten, Inspizieren und Instandsetzen von Rohrleitungen, Rohrleitungssystemen, rohrleitungs- und lüftungstechnischen Anlagen, insbesondere in den Bereichen der Ver- und Entsorgungstechnik, Kraftwerkstechnik, Verfahrenstechnik, Hochdrucktechnik, Fernleitungstechnik und Klimatechnik. Sie erkennen Störungen, stellen deren Ursache fest, beseitigen die Störungen oder veranlassen deren Beseitigung. Zur vorbeugenden Instandhaltung ergreifen oder veranlassen sie Maßnahmen. Das Herstellen, Aussteifen und Verfüllen einfacherer Rohrgräben und Baugruben, hier insbesondere bei der Behebung von Störungen, gehört ebenfalls zu ihrem Aufgabengebiet (vgl. Blätter zur Berufskunde, Bd. 1 – II A 507 –, 1. Aufl. 1988, „Rohrnetzbauer/-in”, S. 3).

Anlagenmechaniker/-innen der Fachrichtung Versorgungstechnik stellen Rohrleitungssysteme, rohrleitungs- oder lüftungstechnische Anlagen her und halten sie instand. Ihre Aufgaben umfassen das Fertigen, Montieren, Prüfen, Inbetriebnehmen, Warten, Inspizieren und Instandsetzen von Rohrleitungen, Rohrleitungssystemen, rohrleitungs- und lüftungstechnischen Anlagen, insbesondere in Bereichen der Ver- und Entsorgungstechnik, Verfahrenstechnik, Fördertechnik, Hochdrucktechnik, Kraftwerkstechnik, Fernleitungstechnik und Klimatechnik. Sie erkennen Störungen, stellen deren Ursache fest, beseitigen die Störungen oder veranlassen deren Beseitigung. Zur vorbeugenden Instandhaltung ergreifen oder veranlassen sie Maßnahmen (vgl. Blätter zur Berufskunde, Bd. 1 – II A 716 –, 2. Aufl. 1993, „Anlagenmechaniker/-in Fachrichtung Versorgungstechnik”, S. 3). Dementsprechend unterschiedlich fallen auch die Anforderungen aus, die im jeweiligen Beruf im Hinblick auf Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind. Wie sich aus Vorstehendem ergibt, obliegen den Zentralheizungs- und Lüftungsbauern/-innen neben der Herstellung von Anlagen zunehmend in erster Linie Wartungs-, Pflege- und Instandsetzungsarbeiten. Das setzt voraus, daß der Zentralheizungs- und Lüftungsbauer den Gesamtmechanismus, die Funktion und die Wirkungsweise der Anlagen verschiedenster Art und Systeme und Fabrikate kennen und verstehen muß unter Einschluß der Elektrik/Elektronik für automatisch laufende Anlagen. Dementsprechend müssen sich seine Kenntnisse und Fähigkeiten auch auf elektrische und elektrotechnische sowie elektronische Bauelemente und Baugruppen erstrecken, also Kenntnisse auf dem Gebiet der Elektrotechnik/Elektronik vorhanden sein (vgl. Blätter zur Berufskunde, a.a.O., S. 5). Hinzu kommen Aufgaben als „Energieberater”. Er soll und muß auf Energieeinsparung, etwa durch den Einbau einer witterungsgeführten Vorlauftemperaturregelung oder den Einbau thermostatischer Heizkörperventile, hinweisen und sich mit der Verbrauchsmessung und den dazu verfügbaren Geräten auseinandersetzen (vgl. Fischer, FWW 1981, 123). Demgegenüber baut der Rohrnetzbauer Rohrnetze zur Versorgung von Häusern und Grundstücken mit Gas und Wasser. Rohrleitungen müssen als Transport-, Versorgungs- sowie als Anschlußleitungen verlegt werden. Die Verlegung von Rohrleitungen erfolgt anhand von Planunterlagen. Diese Pläne müssen auf die Örtlichkeit übertragen werden. Der Rohrnetzbauer muß daher in der Lage sein, sowohl Pläne und Zeichnungen zu lesen als auch die erforderlichen Vermessungsarbeiten durchzuführen. Auch wenn die Tiefbauarbeiten in der Regel fremdvergeben werden, muß der Rohrnetzbauer Tiefbauarbeiten auch selbst ausführen können und alle Tiefbauarbeiten dahin beurteilen können, ob gefahrlos weitergearbeitet werden kann. Für die Tiefbauarbeiten muß die Trasse vorbereitet werden. Der Rohrnetzbauer muß in der Lage sein, die Bodenverhältnisse und Standfestigkeit der Böden richtig zu beurteilen. Er muß entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften den Graben sichern. Für die Verlegung der Rohre muß eine einwandfreie Rohrgrabensohle hergestellt werden. Er muß die unterschiedlichsten Verbindungstechniken beherrschen. Zu einem Rohrnetz gehören nicht nur die Rohre, sondern auch die Formstücke, also Abzweige, Richtungsänderungen, Reduzierungen o.ä., Armaturen wie Schieber, Klappen und Hydranten, außerdem Filter, Meß- und Regelgeräte. Die Erstellung von Widerlagern zur Aufnahme der Rohrleitungskräfte, das Verfüllen und Verdichten der Gräben sowie die provisorische Wiederherstellung der urprünglichen Oberfläche gehören ebenfalls zu seinen Fertigkeiten. Neben dem Bau und der Inbetriebnahme von Rohrleitungen besteht die wesentliche Tätigkeit des Rohrnetzbauers in der Überwachung und Instandhaltung der Rohrnetze sowie der Beseitigung von Störungen. Planmäßige Überwachungsmaßnahmen sind z.B. regelmäßig wiederkehrende Überprüfung der Rohrnetze auf Leckstellen und Kontrolle frei verlegter Netzteile oder die Überprüfung der Funktionsfähigkeit und des Betriebszustandes von Anlageteilen. Stellt der Rohrnetzbauer Störungen und Gefahren fest, so muß er diese beseitigen oder deren Beseitigung veranlassen. Dazu gehört auch die Sperrung von Netzteilen. Gegebenenfalls muß er Sicherheitsmaßnahmen einleiten. Bei der Störungsbeseitigung, wie z.B. Rohrbruch, muß der Rohrnetzbauer selbständig sowohl Tiefbau- als auch Rohrleitungsbauarbeiten durchführen. Das Orten von Undichtigkeiten des Rohrnetzes im Erdreich mittels mechanischer und elektronischer Geräte sowie das Aufsuchen von nicht eingemessenen Leitungen ebenfalls mit elektronischen Geräten gehört zu den stets wiederkehrenden Arbeiten. Die Anfertigung von einfachen Skizzen nach der Herstellung, Erneuerung oder der Reparatur von Leitungsteilen gehört ebenso zu den Aufgaben des Rohrnetzbauers wie das Ausfüllen von Störungs- oder Reparaturberichten mit Materialbeschreibungen und Sachfeststellungen. Die ständig steigenden Anforderungen der Technik sowie die technische Entwicklung im Rohrnetzbau erfordern die Fähigkeit, neue Werkstoffe, Maschinen, Geräte, Werkzeuge zu handhaben und neue Arbeitsmethoden anwenden zu können (vgl. Blätter zur Berufskunde, a.a.O., S. 5 f.). Entsprechend liegt der Tätigkeitsbereich der Anlagenmechaniker/-in Fachrichtung Versorgungstechnik im wesentlichen im Erstellen von Rohrleitungssystemen und von rohrleitungstechnischen und lüftungstechnischen Anlagen. Die Tätigkeiten sind dem blech-, rohr- und profilverarbeitenden Bereich zugeordnet. Es geht um die Anwendung technischer Unterlagen, insbesondere von Rohrleitungs- und Kanalplänen sowie von Isometrien, also maßstabsgetreue perspektivische Zeichnungen, einschließlich Erstellen der dazugehörenden Skizzen, das Planen von Arbeitsabläufen sowie von Montage-, Demontage- und Instandsetzungsarbeiten. Es geht um das Durchführen von Korrosionsschutz- und Dämmaßnahmen, das Inbetriebnehmen von rohrleitungs- oder lüftungstechnischen Anlagen, das Trennen und Zurichten von Blechen, Rohren und Profilen sowie das Umformen von Formteilen, das Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen zu rohrleitungs- und lüftungstechnischen Anlagen durch Anpassen und Fügen, insbesondere Fügen durch Schweißen, das Einbauen von Armaturen, Meß-, Steuer-, Regel- und sicherheitstechnischen Anlagen und von Anlagen der Versorgungstechnik, das Prüfen der erstellten Anlagen der Versorgungstechnik einschließlich der Druckprüfung und das Instandsetzen von versorgungstechnischen Anlagen. Es kann sich um kleinere Systeme der Rohrleitungs- und Lüftungstechnik, der allgemeinen Haustechnik bis hin zu Großanlagen des städtischen Rohrnetzbaus oder um Fernleitungsanlagen handeln.

Das zeigt, daß die Berufe Zentralheizungs- und Lüftungsbauer einerseits und Rohrnetzbauer/Anlagenmechaniker Fachrichtung Versorgungstechnik andererseits zwar Berührungspunkte aufweisen, aber wegen ihrer jeweiligen speziellen Ausrichtung und der daraus gegebenen unterschiedlichen Anforderungen in den wesentlichen Punkten nicht übereinstimmen. Richtig ist zwar, daß die Metallberufe überwiegend als sogenannte „Querschnittsberufe” gelten. Ausgebildete Facharbeiter und Gesellen können in den unterschiedlichsten Betrieben und Branchen beschäftigt werden, weil für alle Berufsbilder eine gewisse einheitliche Grundausbildung gegeben ist. Das ändert aber nichts daran, daß sich die beiden hier in Rede stehenden Berufsbilder nicht in Ausbildung und Prüfung in einem großen Teil überschneiden. Ein verwandter Beruf kann daher nicht angenommen werden.

Der Kläger erfüllt schon deswegen nicht die Voraussetzungen der Lohngruppe 6 Nr. 1 Abschnitt a Fallgruppe 43.

b) Der Senat braucht daher nicht mehr zu prüfen, ob der Kläger die übrigen Voraussetzungen der Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 erfüllt.

Daher kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die zeitlich mindestens erforderlichen 50 % erreicht, um in die Lohngruppe 6 eingruppiert zu sein. Daran bestehen schon deswegen Zweifel, weil das „Bezirkswasserzählerablesen”, das einen Zeitanteil von 18,8 % ausmacht, keine typische Tätigkeit eines Rohrnetzbauers ist und daher nicht einbezogen werden kann. Sie gehört nicht zum Berufsbild. Der Kläger rechnet sie selbst als einfache Arbeit, da hierfür eine spezielle Ausbildung nicht notwendig sei. Auch braucht der Senat nicht darauf einzugehen, ob und inwiefern der Kläger Arbeiten an Druckerhöhungsanlagen und/oder Hausdruckregleranlagen auszuführen hat, die in Fallgruppe 43 ausdrücklich erwähnt sind.

Zu den systematischen Bedenken der Revision war gleichermaßen nicht mehr Stellung zu nehmen.

4. Erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen der Lohngruppe 6 Nr. 1 Abschnitt a Fallgruppe 43, ist er auch nicht im Wege des Bewährungsaufstieges in die Lohngruppe 7 aufgestiegen. Er hat damit keinen Anspruch auf Lohn nach Lohngruppe 7.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Bott, Friedrich, v. Dassel, Schwitzer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1087036

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