Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechselschichtzulage im Pflegedienst - Nachtschicht

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird ein Angestellter nicht in einer im voraus festgelegten gleichmäßigen Schichtfolge auf Grund eines Dienstplanes zu Nachtschichtarbeit herangezogen, so steht ihm für einen Kalendermonat eine Wechselschichtzulage nach § 33a Abs 1 BAT dann zu, wenn er in den dem Ende dieses Kalendermonats vorangegangenen zehn Wochen mindestens 80 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht geleistet hat.

 

Normenkette

BAT §§ 36, 33a, 15 Abs. 8, 8 Unterabs. 6

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 28.07.1994; Aktenzeichen 4 Sa 572/93)

ArbG München (Entscheidung vom 02.03.1993; Aktenzeichen 18 b Ca 1719/92 I)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Wechselschichtzulage.

Die Klägerin ist als Krankenschwester im Klinikum des Beklagten in der Notaufnahme beschäftigt. Dort arbeiten die Angestellten rund um die Uhr in drei Schichten nach einem Dienstplan, der für acht Wochen im voraus erstellt wird. Dieser Dienstplan sieht Früh-, Spät- und Nachtschichten vor.

Die Spätschicht endet um 20.45 Uhr. Die Nachtschicht läuft sieben Nächte in Folge und beginnt jeweils dienstags um 20.45 Uhr und endet in der Folgewoche dienstags um 6.25 Uhr. Die einzelnen Nachtschichten dauern von 20.45 Uhr bis 6.25 Uhr des Folgetages und werden mit zehn Dienststunden angerechnet.

In den Jahren 1991 bis 1993 arbeitete die Klägerin abwechselnd in der Früh-, der Spät- und der Nachtschicht.

Ab Mitte 1991 zahlte der Beklagte der Klägerin Wechselschichtzulagen gemäß § 33 a Abs. 1 BAT in Höhe von 200,00 DM nur noch für einzelne Monate, während er für die restliche Zeit lediglich Schichtzulagen nach § 33 a Abs. 2 BAT gewährte.

Die Berechnung der Schichtzulagen durch den Beklagten erfolgt auf folgende Weise. In der ersten Jahreshälfte wird die Wechselschicht- bzw. Schichtzulage auf Grund einer Selbsteinschätzung der Arbeitnehmer vorläufig festgesetzt und monatlich als Abschlag ausbezahlt. Grundlage für diese Festlegung sind Planungsgrundsätze des Fachbereiches, Nachtdienstintervalle des Vorjahres und der Nachtdienstplan für das laufende Jahr.

Im Juni des laufenden Jahres erfolgt dann eine rückwirkende Überprüfung der Zulagen für die Monate Januar bis Juni. Der Beklagte gewährt der Klägerin nur dann eine Wechselschichtzulage gemäß § 33 a Abs. 1 BAT in Höhe von 200,00 DM, wenn zwischen den einzelnen Nachtschichtblöcken nicht mehr als vier Wochen ohne Nachtschichten gelegen haben. Stellt sich bei dieser Überprüfung heraus, daß die Vorhersagen für das jeweilige halbe Jahr unzutreffend waren, werden die Abschlagszahlungen und die erworbenen Ansprüche auf Wechselschicht- bzw. Schichtzulagen nachträglich nach oben oder unten ausgeglichen. Der im Juni eines Jahres erzielte Wert wird dann für den Rest des Jahres bei der Berechnung der Abschlagszahlungen auf die Wechselschicht- bzw. Schichtzulagen zugrunde gelegt. Am Jahresende erfolgt dann wiederum ein Ausgleich zwischen den Abschlagszahlungen und den tatsächlich erworbenen Zulagenansprüchen.

§ 33 a BAT, der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung findet, lautet - soweit hier von Interesse:

"Wechselschicht- und Schichtzulagen

(1) Der Angestellte, der ständig nach einem

Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist,

der einen regelmäßigen Wechsel der tägli-

chen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 15

Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht, und

der dabei in je fünf Wochen durchschnitt-

lich mindestens 40 Arbeitsstunden in der

dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen

Nachtschicht leistet, erhält eine Wechsel-

schichtzulage von 200 DM monatlich.

(2) Der Angestellte, der ständig Schichtarbeit

(§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten hat,

erhält eine Schichtzulage, wenn

a) er nur deshalb die Voraussetzungen des

Absatzes 1 nicht erfüllt,

aa) weil nach dem Schichtplan eine Un-

terbrechung der Arbeit am Wochenende

von höchstens 48 Stunden vorgesehen

ist oder

bb) weil er durchschnittlich mindestens

40 Arbeitsstunden in der

dienstplanmäßigen oder

betriebsüblichen Nachtschicht nur in

je sieben Wochen leistet,

b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeit-

spanne von mindestens

aa) 18 Stunden,

bb) 13 Stunden

geleistet wird.

Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des

a) Unterabsatzes 1 Buchst. a 120 DM,

b) Unterabsatzes 1 Buchst. b

aa) Doppelbuchst. aa 90 DM,

bb) Doppelbuchst. bb 70 DM

monatlich.

..."

§ 15 Abs. 8 BAT hat folgenden Wortlaut:

"Woche ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis

Sonntag 24 Uhr.

Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die in-

nerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den nach

dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regel-

mäßig zu leisten ist.

Arbeit an Sonntagen ist die Arbeit am Sonntag

zwischen 0 Uhr und 24 Uhr; entsprechendes gilt

für Arbeit an Feiertagen, Vorfesttagen (§ 16

Abs. 2) und Samstagen.

Wochenfeiertage sind Werktage, die gesetzlich

oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch

behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen

erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet

ist.

Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und

6 Uhr.

Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem

Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen

Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechsel-

schichten vorsieht, bei denen der Angestellte

durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Mo-

nats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge)

herangezogen wird. Wechselschichten sind wech-

selnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen

bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feier-

tags gearbeitet wird.

Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schicht-

plan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel

der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von

längstens einem Monat vorsieht."

Die Klägerin ist der Meinung, ihr stehe für den Zeitraum von August 1991 bis einschließlich August 1993 die Wechselschichtzulage in Höhe von monatlich 200,00 DM zu, da sie die für die Wechselschichtzulagen erforderliche Anzahl von Nachtschichtstunden im Durchschnitt eines Jahres - bezogen auf jeweils fünf Wochen - erreicht habe. Die Berechnung der Zahl der Nachtdienststunden müsse nämlich im Jahresdurchschnitt, zumindest aber im Halbjahresdurchschnitt erfolgen.

Außerdem müßte auch die in der Spätschicht zwischen 20.00 Uhr und 20.45 Uhr geleistete Arbeitszeit bei der Ermittlung der geleisteten Nachtschichtstunden mitberücksichtigt werden, weil es sich dabei um Nachtarbeit im Sinne des § 15 Abs. 8 Unterabs. 5 BAT handele.

Die Klägerin macht die Differenzbeträge zwischen den geforderten Wechselschichtzulagen und den ihr gewährten Wechselschicht- und Schichtzulagen sowie für 1991 und 1992 eine Differenz in Höhe von jeweils 80,00 DM zur ihr gezahlten jährlichen Zuwendung geltend.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.410,00 DM

nebst 4 % Zinsen aus 910,00 DM seit dem 4. August

1992 sowie 4 % Zinsen aus 500,00 DM seit Klagezu-

stellung sowie weitere 920,00 DM ab Zustellung

der Klageerweiterung zu zahlen sowie

festzustellen, daß sie einen Anspruch auf die

Wechselschichtzulage nach § 33 a Abs. 1 BAT hat,

wenn sie im Durchschnitt eines Jahres, hilfsweise

eines halben Jahres, bezogen auf je fünf Wochen

mindestens 40 Nachtarbeitsstunden unter Einbezie-

hung der nach 20.00 Uhr geleisteten Nachtarbeits-

stunden der Spätschicht geleistet hat.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Er vertritt die Auffassung, die Klägerin habe entsprechend dem für sie geltenden Turnus der Diensteinteilung keine durchschnittliche Nachtschichtarbeit von 40 Stunden innerhalb von fünf Wochen erreicht. Deshalb stünden ihr die geltend gemachten Wechselschichtzulagen nicht zu.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage zum Teil stattgegeben und die Revision zugelassen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihr Klagebegehren in vollem Umfange weiter. Der Beklagte hat seinerseits Revision mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist zum Teil begründet, während diejenige der Klägerin in vollem Umfange unbegründet ist.

I. Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin für den Klagezeitraum einen Anspruch auf Wechselschichtzulagen in Höhe von insgesamt 1.750,00 DM zugesprochen. Außerdem hat es den Beklagten zur Nachzahlung von 80,00 DM wegen einer zu geringen Zuwendungszahlung für das Jahr 1992 verurteilt. Die weitergehende Zahlungsklage hat das Landesarbeitsgericht abgewiesen, wobei es u. a. davon ausgegangen ist, daß der geltend gemachte Nachzahlungsanspruch in Höhe von 80,00 DM bezüglich der Zuwendung für 1991 gemäß § 70 BAT verfallen ist.

Außerdem hat das Landesarbeitsgericht auf die Feststellung erkannt, daß die Klägerin einen Anspruch auf die Wechselschichtzulage nach § 33 a Abs. 1 BAT für solche Monate hat, in denen sie in den dem Monatsende vorangegangenen fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen Nachtschicht geleistet hat.

Das Landesarbeitsgericht führt aus, im BAT sei nicht geregelt, von wann an die fünf Wochen zählten, die für die Ermittlung maßgeblich seien, ob die Klägerin durchschnittlich 40 Arbeitsstunden innerhalb von fünf Wochen in der Nachtschicht geleistet habe.

Nach Sinn und Zweck der Wechselschichtzulage und unter Zugrundelegung einer praktikablen Abrechnungsmöglichkeit bestehe ein Anspruch auf eine Wechselschichtzulage dann, wenn der Arbeitnehmer in den dem jeweiligen Monatsende vorangegangenen fünf Wochen 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht geleistet habe. Lege man diesen Berechnungsmodus zugrunde, so stünden der Klägerin die ausgeurteilten Wechselschichtzulagen zu. Deshalb ergebe sich auch ein um 80,00 DM höherer Anspruch auf die Zuwendung für 1992.

Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts folgt der Senat in wesentlichen Punkten nicht.

II. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Wechselschichtzulagen für die Zeit von August 1991 bis einschließlich August 1993 in Höhe von insgesamt 1.540,00 DM sowie ein Nachzahlungsanspruch für die Zuwendung 1992 in Höhe von 80,00 DM zu.

1. Die Klägerin hat im Zeitraum August 1991 bis einschließlich August 1993 für alle Monate, mit Ausnahme der Monate September 1991, Mai 1992, Dezember 1992, März 1993, Mai 1993 und Juni 1993, Anspruch auf eine Wechselschichtzulage in Höhe von monatlich 200,00 DM gemäß § 33 a Abs. 1 BAT.

a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Klägerin im Klagezeitraum ständig nach einem Dienstplan in Wechselschichten im Sinne des § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2 BAT eingesetzt war. Sie war nämlich nach Maßgabe der Dienstpläne abwechselnd in allen beim Beklagten eingerichteten Schichten, nämlich der Früh-, der Spät- und der Nachtschicht eingesetzt, wobei diese Schichten ununterbrochen bei Tag und Nacht sowie werktags, sonntags und an Feiertagen anfielen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Einsatz der Klägerin in den verschiedenen Schichten in einem annähernd gleichen Umfange erfolgte (BAG Urteil vom 13. Oktober 1993 - 10 AZR 294/92 - AP Nr. 2 zu § 33 a BAT, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; BAG Urteil vom 7. September 1994 - 10 AZR 766/93 - AP Nr. 5 zu § 33 a BAT, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

b) Die Klägerin erfüllte in den oben genannten Monaten des Klagezeitraumes auch die weitere Anspruchsvoraussetzung für eine Wechselschichtzulage nach § 33 a Abs. 1 BAT, nämlich daß sie in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen Nachtschicht geleistet hat.

aa) Zu Recht geht das Landesarbeitsgericht zunächst davon aus, daß dabei nur die von der Klägerin in der eigentlichen "Nachtschicht" von 20.45 Uhr bis 6.25 Uhr geleisteten Arbeitsstunden zu berücksichtigen sind und nicht auch die in der Spätschicht ab 20.00 Uhr bis 20.45 Uhr geleisteten, die nach der Definition des BAT, § 15 Abs. 8 Unterabs. 5 BAT, "Nachtarbeit" darstellen.

Die Tarifvertragsparteien verwenden in § 33 a Abs. 1 BAT den Begriff "dienstplanmäßige oder betriebsübliche Nachtschicht". Diese Nachtschicht umfaßt aber im Klinikum des Beklagten den Zeitraum von 20.45 Uhr bis 6.25 Uhr. Damit können auch nur die in dieser Zeit geleisteten Arbeitsstunden der Klägerin der Berechnung der geleisteten Arbeitsstunden während der "Nachtschicht" im Sinne des § 33 a Abs. 1 BAT zugrunde gelegt werden (vgl. BAG Urteil vom 18. Mai 1994 - 10 AZR 391/93 - AP Nr. 4 zu § 33 a BAT). Nur wenn die Spätschicht überwiegend in den tariflich definierten Nachtarbeitszeitraum (20.00 Uhr bis 6.00 Uhr) fiele, könnten die in dieser Schicht geleisteten Arbeitsstunden als Arbeit während der dienstplanmäßigen Nachtschicht im Sinne des § 33 a Abs. 1 BAT betrachtet werden (BAG Urteil vom 7. September 1994, aa0).

bb) § 33 a Abs. 1 BAT enthält allerdings keine Regelung, wie die Berechnung zu erfolgen hat, ob der in Wechselschicht eingesetzte Angestellte in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen Nachtschicht geleistet hat.

Die Tarifvertragsparteien sind erkennbar davon ausgegangen, daß der Einsatz des Angestellten auf Grund eines ständigen Dienstplanes erfolgt, der es ermöglicht, für längere Zeit bereits im voraus eine bestimmte Schichtfolge und damit den zeitlichen Umfang des Einsatzes des Angestellten in der dienstplanmäßigen Nachtschicht festzustellen.

Im zu entscheidenden Falle wurde die Klägerin immer auf Grund eines acht Wochen im voraus erstellten Schichtplanes eingesetzt. Es kam dabei zu keinem gleichmäßigen Einsatz der Klägerin in den einzelnen Schichten, insbesondere erfolgte ihr Einsatz in der Nachtschicht nicht immer im gleichen zeitlichen Abstand.

Daher läßt sich immer erst im nachhinein feststellen, ob die Klägerin die tariflichen Voraussetzungen für die Wechselschichtzulage, nämlich je fünf Wochen durchschnittlich 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen Nachtschicht, erfüllt hat.

Davon geht auch der Beklagte aus, was sich daran zeigt, daß er zunächst einen monatlichen Abschlag auf die Wechselschicht- bzw. Schichtzulagen zahlt und dann nach Ablauf eines halben Jahres diese Abschläge mit den seiner Berechnungsweise zufolge erworbenen Zulagenansprüchen abgleicht.

cc) Dem Landesarbeitsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die Berechnung der durchschnittlich geleisteten Nachtarbeitsstunden so zu erfolgen hat, daß am Monatsende geprüft wird, ob die Klägerin in den vorausgegangenen fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen Nachtschicht geleistet hat.

Zunächst geht das Landesarbeitsgericht allerdings zutreffend von dem Ansatzpunkt aus, daß jeweils nach Ablauf eines Monats feststehen muß, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Wechselschichtzulage erworben hat, d. h., ob sie alle Anspruchsvoraussetzungen des § 33 a Abs. 1 BAT im Abrechnungszeitraum erfüllt hat.

Dies gilt schon alleine deshalb, weil nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BAT die Bezüge für den Kalendermonat zu berechnen sind und am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat zu zahlen sind. Wie sich im Umkehrschluß aus § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 BAT ergibt, gilt dies für alle Bezüge, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, also auch für die monatlich in Höhe von 200,00 DM zu zahlende Wechselschichtzulage.

Damit entspricht es nicht der tariflichen Regelung, wenn der Beklagte der Klägerin auf deren Wechselschicht- und Schichtzulagenansprüche Abschlagszahlungen leistet und erst nach Ablauf von sechs Monaten überprüft, ob und in welchem Umfange sie diese Zuschläge verdient hat, um dann eine endgültige Abrechnung vorzunehmen.

Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Berechnungsweise entspricht aber ebenfalls nicht der tariflichen Regelung. Diese verlangt, daß der Angestellte in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen Nachtschicht geleistet hat. Wenn der Berechnung der geleisteten Nachtschichtstunden aber - so wie es das Landesarbeitsgericht getan hat - nur die letzten fünf Wochen vor dem Monatsende zugrunde gelegt werden, fehlt es an der Ermittlung eines Durchschnitts. Bei dieser Berechnungsweise kann es nämlich zu keinem angemessenen Ausgleich von in diesen fünf Wochen mehr oder weniger als 40 Stunden geleisteten Nachtschichtstunden kommen, da lediglich die in den letzten (höchstens sieben) Tagen des Monats geleisteten oder nicht geleisteten Nachtarbeitsstunden bei zwei Abrechnungszeiträumen berücksichtigt werden.

Da § 33 a Abs. 1 BAT aber die Errechnung eines Durchschnittes der geleisteten Nachtschichtstunden verlangt und nicht darauf abstellt, ob der Angestellte in den letzten fünf Wochen vor dem Monatsende mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht geleistet hat, müssen, um ein Mindestmaß an Zuverlässigkeit der Berechnung zu erreichen, mindestens zwei Zeiträume von fünf Wochen, also zehn Wochen, der Berechnung der durchschnittlichen Nachtschichtarbeitsstunden im Sinne des § 33 a Abs. 1 BAT zugrunde gelegt werden. Dies hat der Senat auch in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 1993 (aa0) als zutreffende Berechnungsweise angesehen. Auch die Berechnung, ob durchschnittlich 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht in je sieben Wochen im Sinne des § 33 a Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a), bb) BAT geleistet worden sind, hat der Senat nach den entsprechenden Grundsätzen vorgenommen, indem er hierbei auf einen Zeitraum von 14 Wochen abgestellt hat (BAG Urteil vom 18. Mai 1994, aa0).

Die Zugrundelegung eines längeren Bezugszeitraumes zur Errechnung des Durchschnittes ist deshalb nicht sachgerecht, weil die Wechselschichtzulage die zusätzlichen Belastungen ausgleichen soll, die ein Angestellter in Wechselschicht durch den häufigen Wechsel von Tag- zu Nachtschichten hinnehmen muß. Je kürzer der Abstand dieser Wechsel ist, desto höher ist die Belastung des einzelnen Angestellten. Dies haben die Tarifvertragsparteien u. a. dadurch anerkannt, daß sie bei durchschnittlich 40 Stunden Nachtschichtarbeit innerhalb von je fünf Wochen eine Zulage von 200,00 DM gewähren, § 33 a Abs. 1 BAT, bei derselben Anzahl von Nachtschichtarbeitsstunden innerhalb von nur je sieben Wochen, jedoch nur eine Zulage von 120,00 DM, § 33 a Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a), bb) i.V.m. Unterabs. 2 Buchst. a) BAT.

Würde man einen zehn Wochen übersteigenden Bezugszeitraum für die Errechnung der durchschnittlich geleisteten Nachtschichtarbeitsstunden heranziehen, so könnte dies dazu führen, daß erhebliche Nachtschichtzeiten zu Beginn des Bezugszeitraumes sich derart durchschnittserhöhend auswirken, daß der Angestellte auch noch mehrere Monate später eine Wechselschichtzulage erhält, obwohl er in letzter Zeit nur noch in ganz unerheblichem Umfange oder gar nicht mehr zur Nachtschicht herangezogen wird, d. h. er könnte von seinen einmal geleisteten Nachtschichtstunden einen erheblichen Zeitraum "zehren", obwohl sich die damaligen, durch die Wechselschichtzulage abzugeltenden Belastungen mittlerweile nicht mehr zu seinen Ungunsten auswirken. In gleicher Weise würden sich auch fehlende Nachtschichtarbeitsstunden zu Beginn des Bezugszeitraumes durchschnittssenkend auswirken und zuungunsten des Angestellten wirken, wenn er später in gehäufter Weise Nachtschichtarbeit leistet.

dd) Da die Klägerin ihre Arbeitszeiten nicht selbst bestimmt, sondern nach einem vom Beklagten erstellten Dienstplan eingesetzt wird, ist es diesem auch möglich, an Hand des Dienstplanes bereits zu Beginn des laufenden Kalendermonats vorherzusehen, ob die Klägerin bis zum Monatsende die für eine Wechselschichtzulage nach § 33 a Abs. 1 BAT erforderliche Anzahl von Nachtschichtstunden erreichen wird und ihr am 15. des Kalendermonats die Zulage zusammen mit den sonstigen Bezügen gemäß § 36 Abs. 1 BAT auszuzahlen. Sollte sich diese Prognose durch einen Schichttausch der Klägerin mit anderen Krankenschwestern oder ähnliche Veränderungen als unzutreffend erweisen, kann der Beklagte eine Korrektur durch Nachzahlung oder Rückforderung vornehmen.

ee) Unter Zugrundelegung dieser Berechnungsmethode ergibt sich, daß der Klägerin für den Klagezeitraum für insgesamt 19 Monate die Wechselschichtzulage von je 200,00 DM zusteht. Bringt man davon die an die Klägerin gezahlten Wechselschicht- und Schichtzulagen in Abzug, so verbleibt zu ihren Gunsten ein Restanspruch auf Wechselschichtzulagen in Höhe von insgesamt 1.540,00 DM.

2. Der Klägerin steht auf Grund der Neuberechnung ihrer Ansprüche auf Wechselschichtzulagen auch der geltend gemachte Nachzahlungsanspruch auf ihre Zuwendung für 1992 in Höhe von 80,00 DM zu. Nach § 2 Abs. 1 ZuwendungsTV beträgt die jährliche Zuwendung nämlich 100 % der Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BAT, die der Klägerin zugestanden hätte, wenn sie während des ganzen Monats September 1992 Erholungsurlaub gehabt hätte. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BAT hätte der Klägerin für September 1992 eine um 80,00 DM höhere Zulage, nämlich 200,00 DM anstatt 120,00 DM, als Urlaubsvergütung gezahlt werden müssen. Demnach erhöht sich auch ihr Anspruch auf eine Zuwendung für 1992 um diesen Betrag.

3. Dem Feststellungsantrag der Klägerin war entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen zur Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Wechselschichtzulage nach § 33 a Abs. 1 BAT teilweise stattzugeben.

Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ist für Feststellungsanträge dieser Art zu bejahen (vgl. BAG Urteil vom 22. März 1995 - 10 AZR 167/94 - n. v.).

4. Die Revision der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage auf Zahlung weiterer 80,00 DM als Nachzahlung auf die Zuwendung für 1991 durch das Landesarbeitsgericht wegen Verfalls nach § 70 BAT ist unzulässig.

Insoweit hat die Klägerin ihre Revision nicht ordnungsgemäß begründet. Eine Revisionsbegründung muß sich nämlich mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (BAG Urteil vom 16. Mai 1990, BAGE 65, 147 = AP Nr. 21 zu § 554 ZPO).

Zu den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, der klägerische Nachzahlungsanspruch für 1991 sei deshalb verfallen, weil dieser nicht innerhalb der Ausschlußfrist des § 70 BAT geltend gemacht worden sei, hat die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung aber keine Stellung genommen.

Demnach war die Revision der Klägerin in vollem Umfang zurückzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

Matthes Hauck Böck

Staedtler Tirre

 

Fundstellen

Haufe-Index 436672

BB 1996, 436

DB 1996, 1290-1291 (LT1)

ZTR 1996, 272-274 (LT1)

AP § 33a BAT (LT1), Nr 8

NZA-RR 1996, 395-398 (LT1)

RiA 1996, 211 (LT1)

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