Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsstrafe für Vertragsbruch - Umfang der Haftung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall, des Vertragsbruches erfaßt im allgemeinen nur den Fall, daß ein Arbeitnehmer vorsätzlich und rechtswidrig die Arbeit nicht aufnimmt oder das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit oder vor Ablauf der Kündigungsfrist ohne wichtigen Grund beendet. Soll die Vertragsstrafe auch den Fall der vom Arbeitnehmer schuldhaft veranlaßten vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitgebers umfassen, muß das ausdrücklich vereinbart werden.

 

Normenkette

BGB § 339

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 08.10.1990; Aktenzeichen 10/2 Sa 1395/89)

ArbG Gießen (Entscheidung vom 24.10.1989; Aktenzeichen 4 Ca 401/88)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die Klägerin verpflichtet ist.

Die Beklagte war seit dem 1. April 1983 als Kassiererin im Verkaufscenter der Klägerin in G beschäftigt. Im Arbeitsvertrag (§ 6) haben die Parteien folgendes vereinbart:

"Bei Vertragsbruch des Mitarbeiters wird eine

Vertragsstrafe in Höhe der gesamten Nettobezüge

fällig, auf die der Mitarbeiter bei ordnungsgemä-

ßer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum

nächstzulässigen Kündigungstermin Anspruch gehabt

hätte. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens

bleibt vorbehalten."

Die Klägerin hat die Beklagte am 3. Oktober 1988 fristlos entlassen mit der Begründung, die Beklagte habe in der Zeit von Oktober 1986 bis September 1988 durch Ausstellung fingierter Belege insgesamt 52.730,35 DM aus der ihr anvertrauten Kasse entnommen und für sich verwendet.

Die Klägerin hat diesen Betrag als Schadenersatz gefordert und beansprucht darüber hinaus die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.275,-- DM. Die Beklagte hat nur eingeräumt, einen Betrag in Höhe von 800,-- DM aus der Kasse entnommen und für sich verbraucht zu haben.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte nicht nur auf Ersatz des unterschlagenen Kassenbestandes, sondern habe außerdem die Vertragsstrafe zu zahlen, weil der Begriff des Vertragsbruchs auch den hier vorliegenden Fall erfasse, daß der Arbeitnehmer durch schuldhaftes rechtswidriges Verhalten den Arbeitgeber zur begründeten fristlosen Kündigung und damit zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages veranlasse. Das sei ebenso als Vertragsbruch anzusehen, wie wenn ein Mitarbeiter unberechtigt der Arbeit fernbleibe und der Arbeitgeber deswegen das Arbeitsverhältnis fristlos kündige.

Nachdem das Arbeitsgericht zunächst nur durch Teilurteil die Beklagte zur Zahlung von 800,-- DM Schadenersatz verurteilt und darüber hinaus die Klage auf die geltend gemachte Vertragsstrafe abgewiesen hat, hat die Klägerin zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin wei-

tere 1.275,-- DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Ok-

tober 1988 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, sie schulde die vereinbarte Vertragsstrafe nicht, weil sie nicht den Fall der ihr vorgeworfenen Unterschlagung umfasse.

Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin will mit ihrer Revision die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Vertragsstrafe erreichen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Auffassung vertreten, daß die der Beklagten vorgeworfene Unterschlagung nicht von der Vertragsstrafenvereinbarung im Arbeitsvertrag erfaßt wird.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist unter einem "Vertragsbruch" im Sinne der Vertragsstrafenregelung im Arbeitsvertrag nicht der Fall zu verstehen, daß ein Arbeitnehmer durch schuldhaftes rechtswidriges Verhalten eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber veranlaßt und damit die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst unmöglich mache. In solchen Fällen sei das Verhalten des Arbeitnehmers gerade nicht auf die Beendigung der Vertragsbeziehungen gerichtet, sondern der Arbeitnehmer strebt vielmehr eine Weiterbeschäftigung an in der Hoffnung, daß sein Verhalten unentdeckt bleibe. Nach der Rechtspraxis und dem allgemeinen Sprachgebrauch sei der Vertragsbruch vielmehr auf den Fall beschränkt, daß sich der Arbeitnehmer einseitig und rechtswidrig vom Arbeitsverhältnis löse. Wenn die Klägerin darüber hinaus die Vertragsstrafenvereinbarung auch auf die der Beklagten vorgeworfene Unterschlagung erstrecken wollte, so hätte sie das ausdrücklich vereinbaren müssen.

II. Die Angriffe der Revision gegen diese Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts sind nicht begründet.

1. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien unter dem Begriff des Vertragsbruchs im Rahmen der Vertragsstrafenregelung verstanden haben. Es handelt sich um einen formularmäßig abgefaßten Arbeitsvertrag, der als sog. "typischer Vertrag" vom Revisionsgericht selbst ausgelegt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 6, 280, 285 = AP Nr. 17 zu § 64 ArbGG 1953, zu II 2 a der Gründe; BAGE 42, 349, 356 = AP Nr. 21 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag; BAGE 48, 107, 110 = AP Nr. 12 zu § 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 1. März 1972 - 4 AZR 200/71 - AP Nr. 11 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; Senatsurteil vom 4. September 1964 - 5 AZR 511/63 - AP Nr. 3 zu § 339 BGB; Senatsurteil vom 14. Juni 1975 - 5 AZR 245/74 - AP Nr. 3 zu § 340 BGB).

2. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs "Vertragsbruch" im Rahmen der Vertragsstrafenregelung ist nicht zu beanstanden. Der Begriff des Vertragsbruchs erfaßt nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung den Fall der vom Arbeitnehmer schuldhaft und rechtswidrig veranlaßten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.

a) Unter einem "Vertragsbruch" versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch "Bruch, Nichteinhaltung, Verletzung eines Vertrages" (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 6. Bd., S. 553). Davon werden solche Fälle erfaßt, in denen der Arbeitnehmer das Vertragsverhältnis rechtswidrig vorzeitig beendet oder gar nicht erst aufnimmt. Zwar läßt es der Wortlaut zu, unter einem Vertragsbruch auch den Fall einer Vertragsverletzung zu verstehen, wenn sie die vorzeitige Auflösung des Vertrages durch den Arbeitgeber zur Folge hat. Aus dem allgemeinen Sprachgebrauch läßt sich noch nicht hinreichend klar abgrenzen, ob der Begriff des Vertragsbruches auf solche Handlungen des Arbeitnehmers beschränkt ist, die auf eine vorzeitige und rechtswidrige Beendigung des Arbeitsvertrages gerichtet sind.

Allerdings läßt der Gesamtzusammenhang der Vertragsstrafenregelung erkennen, daß die Vertragspartner vor allem an den Fall einer einseitigen vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer gedacht haben. Das muß daraus entnommen werden, daß die Höhe der Vertragsstrafe sich nach den Nettobezügen errechnet, "auf die der Mitarbeiter bei ordnungsgemäßer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächstzulässigen Kündigungstermin Anspruch gehabt hätte".

Die Revision macht geltend, dieser Teil der Vereinbarung diene nur der Berechnung der Höhe der Vertragsstrafe. Demgegenüber ist aber auf folgendes hinzuweisen: Auch diese Berechnungsweise läßt erkennen, daß die Vertragspartner vor allem die vorzeitige und einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer im Auge gehabt haben, denn sonst hätten sie für die Berechnung der Vertragsstrafe nicht auf den zulässigen Kündigungstermin abgestellt, sondern einen bestimmten Betrag - z.B. ein Monatsgehalt - festgesetzt.

b) Wenn hiernach zwar der Wortlaut allein auch keine eindeutige Beschränkung auf den Begriff der Vertragsstrafe als einseitige und vorzeitige rechtswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer erkennen läßt, so ergibt sich jedoch im Streitfall eine Abgrenzung über den allgemeinen Sprachgebrauch hinaus daraus, daß der Begriff des Vertragsbruchs in Rechtsprechung und Schrifttum eine feststehende Bedeutung erlangt hat.

Danach liegt ein Vertragsbruch immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit überhaupt nicht aufnimmt oder vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ohne rechtfertigenden Grund aus dem Vertragsverhältnis ausscheidet (vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 51 I; Söllner, AuR 1981, 97, 100; Berger-Delhey, DB 1989, 2171). Der Vertragsbruch wird als eine vom Schuldner einseitig und ohne Willen des Gläubigers herbeigeführte faktische Vertragsauflösung gekennzeichnet (Friedrich, AcP 1978, 468, 492). Dagegen wird die Veranlassung einer Kündigung durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers in der Literatur nicht als Unterfall des Vertragsbruches behandelt. Dem entspricht auch die begriffliche Einordnung des Vertragsbruchs in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Damit wurden in der Rechtsprechung immer nur solche Fälle umschrieben, in denen das Arbeitsverhältnis vertragswidrig nicht aufgenommen bzw. vorzeitig ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und ohne Kündigungsgrund beendet wurde (vgl. Urteile vom 30. Juni 1961 - 1 AZR 206/61 - AP Nr. 1 zu § 276 BGB Vertragsbruch; vom 18. Dezember 1969 - 2 AZR 80/69 - AP Nr. 3 zu § 276 BGB Vertragsbruch; vom 13. Juli 1972 - 2 AZR 364/71 - AP Nr. 4 zu § 276 BGB Vertragsbruch; vom 23. März 1984 - 7 AZR 37/81 - AP Nr. 8 zu § 276 BGB Vertragsbruch; vom 14. September 1984 - 7 AZR 11/82 - AP Nr. 10 zu § 276 BGB Vertragsbruch). Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 23. Mai 1984 (- 4 AZR 129/82 - AP Nr. 9 zu § 339 BGB) den Fall des Vertragsbruches und die fristlose Entlassung wegen schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers ausdrücklich unterschieden und für beide Fälle die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zugelassen. Allerdings lag der letztgenannten Entscheidung eine Vereinbarung zugrunde, in der die Vertragsstrafe auch den Fall einer vom Arbeitnehmer veranlaßten Kündigung des Arbeitgebers erfassen sollte. An einer solchen Regelung fehlt es aber im Streitfall.

Das Landesarbeitsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß in dem inzwischen aufgehobenen § 124 b GewO nur der Fall als Vertragsbruch behandelt wurde, in dem der Arbeitnehmer rechtswidrig die Arbeit verlassen hat. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus zutreffend darauf abgestellt, daß der Entwurf eines zweiten Arbeitsrechtsbereinigungsgesetzes unter dem Begriff des Arbeitsvertragsbruchs nur die Fälle verstanden hat, in denen das Arbeitsverhältnis von einem Vertragsteil vorsätzlich vertragswidrig nicht aufgenommen oder vorzeitig beendet wird (vgl. RdA 1971, 355, 356).

Dieses allgemeine Rechtsverständnis spricht zusätzlich dafür, daß als Vertragsbruch im Sinne der Vertragsstrafenregelung im Arbeitsvertrag nur der Fall einer einseitigen und vorzeitigen rechtswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer zu sehen ist.

c) Für diese Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck der Vertragsstrafenregelung. Wer einer Vertragsstrafe unterliegt, muß im voraus wissen, unter welchen Voraussetzungen er sie verwirkt hat (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 1986 - 5 AZR 564/84 - AP Nr. 12 zu § 339 BGB; vgl. auch Schwerdtner, Grenzen der Vereinbarungsfähigkeit von Vertragsstrafen im Einzelarbeitsverhältnis, Festschrift für Hilger/Stumpf, 1983, S. 631, 644).

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe erfolgte hier auf Veranlassung und im Interesse des Arbeitgebers, der sie im Formularvertrag selbst gestaltet hat. Daher geht eine unklare oder mehrdeutige Regelung zu Lasten der Klägerin, die bei der Formulierung dieser Vereinbarung für die nötige Klarheit hätte sorgen müssen. Das hat die Klägerin offensichtlich zu einer späteren Neufassung ihrer Vertragsstrafenabrede veranlaßt; jedoch wirken sich solche Änderungen nicht mehr auf die im Streitfall vorher getroffene Vereinbarung aus. Wenn die Klägerin in die Vertragsstrafenregelung auch den Fall der Unterschlagung einbeziehen wollte, so hätte sie das in der Vereinbarung selbst deutlich zum Ausdruck bringen müssen.

Dr. Thomas Dr. Olderog Dr. Reinecke

Dr. Schlemmer Hecker

 

Fundstellen

Haufe-Index 440376

DB 1992, 383-384 (LT1)

NJW 1992, 1646

NJW 1992, 1646 (L)

BuW 1992, 140 (K)

AiB 1992, 163-164 (LT1)

Stbg 1993, 143-143 (K)

ARST 1992, 58-59 (LT1)

JR 1992, 352

JR 1992, 352 (S)

NZA 1992, 215

NZA 1992, 215-217 (LT1)

RdA 1992, 63

ZAP, EN-Nr 194/92 (S)

AP § 339 BGB (LT1), Nr 14

AR-Blattei, ES 230 Nr 26 (LT1)

Arbeitgeber 1991, 387 (L1)

EzA § 339 BGB, Nr 7 (LT1)

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