Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter bei der Zusatzversorgung der Deutschen Bundespost

 

Normenkette

Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) § 24; Versorgungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost § 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; EGVtr Art. 119; ZPO § 256

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 01.02.1995; Aktenzeichen 3 Sa 80/94)

ArbG Stuttgart (Urteil vom 02.08.1994; Aktenzeichen 23 Ca 8459/93)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 1. Februar 1995 – 3 Sa 80/94 – aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 2. August 1994 – 23 Ca 8459/93 – wird zurückgewiesen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart wird wie folgt neu gefaßt.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Juni 1994 insgesamt die Rente zu verschaffen, die ihr zustünde, wenn sie in der Zeit vom 28. Februar 1974 bis 31. Mai 1994 bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost versichert gewesen wäre.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin seit dem 1. Juni 1994 einen Anspruch auf Zusatzversorgung hat.

Die am 16. Mai 1934 geborene Klägerin ist Mitglied der Deutschen Postgewerkschaft. Sie war vom 28. Februar 1974 bis zum 31. Mai 1994 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Arbeiterin in Teilzeit beschäftigt. Bis zum 22. April 1990 schwankte die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin zwischen 15 und 16,5 Arbeitsstunden. Ab dem 23. April 1990 bis zum Übergang in den gesetzlichen Ruhestand am 31. Mai 1994 arbeitete die Klägerin 18 Stunden wöchentlich.

Nach § 24 des von der Deutschen Bundespost mit der Deutschen Postgewerkschaft abgeschlossenen Tarifvertrages für Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) sind die Arbeiter bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost nach Maßgabe des Versorgungstarifvertrages der Deutschen Bundespost in seiner jeweiligen Fassung zu versichern. § 3 des Versorgungstarifvertrages bestimmte vom 1. Januar 1988 bis zum 31. März 1991:

„Der Arbeitnehmer ist bei der VAP nach Maßgabe der Satzung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu versichern, wenn

  1. er das 17. Lebensjahr vollendet hat,
  2. er vom Beginn der Pflicht zur Versicherung an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit nach der Satzung der VAP erfüllen kann, wobei frühere Zeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind,
  3. seine arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens 18 Stunden beträgt.”

Die bis zum 31. Dezember 1987 § 3 Buchst. c Versorgungstarifvertrag entsprechende Vorschrift des § 3 Buchst. b lautete:

„seine arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens die Hälfte der jeweils geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt.”

Seit dem 1. April 1991 gilt § 3 Buchst. c in der folgenden Fassung:

„Der Arbeitnehmer ist bei der VAP nach Maßgabe der Satzung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu versichern, wenn

c) er in einem Arbeitsverhältnis steht, in dem er nicht nur im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV geringfügig beschäftigt ist.”

Die Klägerin, die aufgrund der jeweils geschuldeten Wochenarbeitszeit nicht während ihres gesamten Arbeitsverhältnisses bei der VAP versichert war, bezieht seit dem 1. Juni 1994 die gesetzliche Rente. Sie hat den Standpunkt eingenommen, sie müsse neben ihrer gesetzlichen Rente eine Zusatzversorgung erhalten, als wäre sie während ihres gesamten Arbeitsverhältnisses bei der VAP versichert gewesen. Die tarifliche Regelung, die unterhälftig beschäftigte Arbeiter von der Zusatzversorgung ausschließe, sei nichtig.

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Juni 1994 insgesamt die Rente zu verschaffen, die ihr zustünde, wenn sie in der Zeit vom 28. Februar 1974 bis 31. Mai 1994 bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost versichert gewesen wäre.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die tarifliche Regelung habe nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Sie hat behauptet, die Erfüllung des Klagebegehrens führe zu einer für sie unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung. Die Leistung sei für sie deshalb im Rechtssinne unmöglich.

Das Arbeitsgericht hat dem ursprünglichen Klageantrag entsprochen und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben eine monatliche Rente in der Höhe zu zahlen, die zu zahlen wäre, wenn sie während ihrer Beschäftigungszeit bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin bei der VAP versichert gewesen wäre. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision strebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils nach Maßgabe des zuletzt gestellten Sachantrags an.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts muß die Beklagte die Klägerin, was die Zusatzversorgung angeht, so stellen, als wäre die Klägerin während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost versichert gewesen. Dabei hat der Senat nur zur Klarstellung in den Entscheidungstenor auch die Beschäftigungszeiten aufgenommen, in denen die Klägerin tatsächlich bei der VAP versichert war. Darauf, ob die Klägerin in dieser Zeit gegenüber der VAP einen Anspruch auf Versichertenrente erworben hat, kommt es nicht an. Die Klägerin wollte während des Rechtsstreits stets nur so gestellt werden, als wäre sie durchgängig bei der VAP versichert worden. Eine entsprechende Versorgung muß die Beklagte der Klägerin verschaffen.

A. Der Senat hat davon abgesehen, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des Senats vom 7. März 1995 (– 3 AZR 321/94 – und – 3 AZR 625/94 – n.v.) auszusetzen. Die Klägerin hat ein Recht darauf, daß die Fachgerichte ihren Anspruch abschließend beurteilen. Dieses Interesse überwiegt im Hinblick auf das Alter der Klägerin gegenüber den Interessen der Beklagten, weitere Prozeßkosten zu ersparen.

B. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Feststellung einer Verschaffungspflicht der Beklagten. Die Klägerin will festgestellt wissen, daß die Beklagte ihr ab dem 1. Juni 1994 – auf welchem Weg auch immer – Versorgungsleistungen verschaffen muß, als wäre sie während der gesamten Dauer ihres Arbeitsverhältnisses bei der VAP versichert gewesen. Dieser Feststellungsantrag ist zulässig.

I. Der Antrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die für den Inhalt des Anspruchs maßgeblichen Umstände stehen zwischen den Parteien fest. Dies gilt für den Zeitraum, sowie die Art und den Umfang der Tätigkeit, für welche die Klägerin die zusätzliche Altersversorgung beansprucht.

II. Für diesen Antrag besteht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt.

1. Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Verschaffungsanspruch handelt es sich um ein Rechtsverhältnis i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin ist Rentnerin. Der Versorgungsfall ist eingetreten.

2. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Inhalts ihres Verschaffungsanspruchs. Dem steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, daß bei der Klägerin der Versorgungsfall bereits eingetreten und deshalb eine Leistungsklage an sich möglich ist. Der Vorrang der Leistungsklage gilt nicht uneingeschränkt. Er dient der prozeßwirtschaftlich sinnvollen Erledigung von Rechtsstreitigkeiten. Deshalb ist eine Feststellungsklage trotz der an sich gegebenen Möglichkeit einer Leistungsklage dann zulässig, wenn, wie im vorliegenden Fall, auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozeßwirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. auch BAG Urteil vom 7. März 1995 – 3 AZR 282/94 – AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu A III 2 b der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

C. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte muß der Klägerin die geforderten Versorgungsleistungen verschaffen. Dies folgt aus § 24 TV Arb. Der Ausschluß der unterhälftig beschäftigten Arbeitnehmer von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist insoweit unwirksam, als er die mehr als geringfügig beschäftigten Teilzeitkräfte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließt. Das hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. Urteil vom 7. März 1995 – 3 AZR 282/94 –, aaO; Urteil vom 16. Januar 1996 – 3 AZR 767/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Zuletzt hat der Senat am 12. März 1996 in mehreren Urteilen diese Rechtsprechung trotz der von der Beklagten auch im vorliegenden Rechtsstreit vorgebrachten Bedenken bestätigt (u.a. – 3 AZR 993/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Der Senat sieht weiterhin keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzuweichen.

I. Die Gerichte für Arbeitssachen haben Tarifverträge daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Grundgesetz oder zwingendes Gesetzesrecht verstoßen. Dies wird im Senatsurteil vom 7. März 1995 (aaO) näher ausgeführt. Auf die Begründung kann der Senat Bezug nehmen.

II. Der bis zum 31. März 1991 geltende Ausschluß von mehr als geringfügig beschäftigten Teilzeitkräften wird den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, dessen Inhalt der Senat im Urteil vom 7. März 1995 beschrieben hat, nicht gerecht. Es gab keine sachlich einleuchtenden Gründe für eine Gruppenbildung, die allein auf den zeitlichen Umfang der Arbeit abstellt.

1. Es kommt nicht darauf an, welche Rechtsüberzeugungen während der Zeit bestanden, in der nach dem Versorgungstarifvertrag unterhälftig beschäftigte Arbeitnehmer von der Zusatzversorgung ausgeschlossen waren (Urteil vom 7. März 1995 – 3 AZR 282/94 – aaO, zu B II 2 d bb der Gründe). Der Inhalt des Art. 3 Abs. 1 GG hat sich im Laufe der Zeit nicht geändert. Deshalb hat Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht zeitweise eine Differenzierung nach dem zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung gestattet. Zwar kann eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu einer Änderung der Beurteilung einer Rechtsfrage führen. Vorliegend haben sich aber die tatsächlichen Verhältnisse, was Teilzeitarbeit angeht, nicht entscheidend geändert. Lediglich die Zahl der Teilzeitbeschäftigten hat zugenommen. Die Rechtsfrage, wie Teilzeit arbeitsrechtlich zu ordnen ist, ist die gleiche geblieben. Von der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist die Änderung der jeweiligen Rechtsauffassung, der Wandel der Rechtserkenntnisse, zu unterscheiden. Ein solcher Wandel führt nicht zu einer Änderung der Norm. Er kann allenfalls einer Rechtsprechung entgegenstehen, welche die heutigen Vorstellungen auf Sachverhalte überträgt, die längere Zeit zurückliegen. Dies hat aber mit dem Norminhalt des Art. 3 Abs. 1 GG nichts zu tun.

2. Im übrigen verweist der Senat, was die Gruppenbildung und deren rechtliche Beurteilung betrifft, auf seine Ausführungen im Urteil vom 7. März 1995.

III. Der Verstoß der tariflichen Regelung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG führt im Ergebnis zur Unwirksamkeit der Ausschlußregelung. Im übrigen sind die tarifvertraglichen Versorgungsregelungen einschließlich der den Versorgungsanspruch begründenden Grundregel des § 24 TV Arb wirksam. Die Unwirksamkeit des Ausnahmetatbestandes, der die Klägerin ausgrenzte, führt zur Anwendbarkeit der Grundregel. Auch hierzu sind keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden. Der Senat nimmt deshalb auf seine Ausführungen im Urteil vom 7. März 1995 Bezug.

IV. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Belastungen steht dem Verschaffungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Der von der Beklagten geltend gemachte Rückwirkungsschutz kann auch nicht auf Europarecht gestützt werden.

1. Ob und in welchem Umfang gegenüber Rechtsprechungsänderung Vertrauensschutz einzuräumen ist, ist unterschiedlich zu beantworten je nachdem, ob es sich um eine Änderung der Rechtsprechung oder eine Änderung der objektiven Rechtslage durch neue Gesetze handelt. Die Änderung der objektiven Rechtslage durch neue Gesetze kann nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden mit einem Wandel der Rechtsauffassungen. Jedenfalls gewinnt der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Vertrauensschutz um so größere Bedeutung, je stärker die Rechtsprechung sich der Rechtssetzung nähert, wie dies etwa im Bereich der Rechtsfortbildung der Fall ist. Umgekehrt gilt, daß jeder Richter seiner Entscheidung die Erkenntnisse zugrunde legen muß, die er hier und heute gewinnt. Auch das hat der Senat eingehend im Urteil vom 7. März 1995 dargelegt und im Urteil vom 12. März 1996 (– 3 AZR 993/94 –, aaO, zu C I 4 der Gründe) ergänzt. Hierauf wird zunächst verwiesen. Zusammengefaßt gilt, daß die Erwartung eines Arbeitgebers oder der Tarifvertragsparteien, eine Regelung sei rechtlich nicht zu beanstanden, ansonsten fehlende Sachgründe nicht ersetzen kann. Es kann dahinstehen, ob überhaupt ein schützenswertes Vertrauen darauf entstehen kann, daß die Gerichte trotz besserer Erkenntnis ihre Rechtsprechung nicht mehr für zurückliegende Zeiträume ändern. Zumindest hat eine Interessenabwägung zu erfolgen, die nicht nur Ursache und Umfang des Vertrauens in eine bestimmte Gesetzesauslegung, sondern auch den Gedanken der materiellen Gerechtigkeit zu berücksichtigen hat. Bei einer solchen Abwägung verdient das Interesse der Beklagten, von zusätzlichen Belastungen und Verwaltungsmehraufwand verschont zu bleiben, keinen Vorrang gegenüber dem Interesse der benachteiligten Arbeitnehmer an der uneingeschränkten Beachtung des Gleichheitssatzes. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist in besonderem Maße Ausdruck der materiellen Gerechtigkeit. Seiner besonderen Bedeutung entspricht es, daß grundsätzlich auch für zurückliegende Zeiträume gleiche Entgelte für gleiche Arbeit zu leisten sind und nicht ohne sachlichen Grund bestimmte Personengruppen vorübergehend schlechter behandelt werden dürfen, auch wenn der Verstoß gegen den Gleichheitssatz erst nachträglich erkannt wird. Gegenüber diesem überragenden Interesse muß das Interesse der Beklagten zurücktreten, die finanziellen Belastungen zu vermeiden, die sich aus der Rechtsprechung ergeben und deren Bedeutung vor dem Hintergrund der gesamten Versorgungs- und Personalkostenbelastung der Beklagten gewichtet werden muß.

2. Die Beklagte kann sich zur Begründung eines Anspruchs auf Vertrauensschutz nicht auf Art. 119 EG-Vertrag und auf die in Maastricht beschlossene Protokollerklärung zu Art. 119 EG-Vertrag berufen. Es geht nicht um den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, sondern um die Zulässigkeit der unterschiedlichen Behandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten. Das Geschlecht der Arbeitnehmer spielt bei der Entscheidung des Senats keine Rolle. Die Entscheidung hängt nicht davon ab, ob Frauen und Männer in unterschiedlichem Umfang betroffen sind.

Die Protokollerklärung zu Art. 119 EG-Vertrag enthält auch keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem jede Rückwirkung in allen Fragen der Ungleichbehandlung ausgeschlossen ist. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte dieser Norm bieten hierfür Anhaltspunkte. Es geht hier nur um eine Beschränkung der rückwirkenden Belastung aus der Entwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 119 EG-Vertrag. Diese Auslegung ist derart offenkundig, daß auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Europäischen Gerichtshof selbst kein Raum für einen vernünftigen Zweifel am Auslegungsergebnis bleiben kann. Es bestand deshalb auch kein Anlaß, die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob die Protokollerklärung der Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes auf zurückliegende Zeiten entgegenstehen kann (Art. 177 EG- Vertrag). Im übrigen hat der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 28. September 1994 (– Rs C-57/93 – „Vroege”, EAS Art. 119 EG-Vertrag Nr. 32; – Rs C-128/93 – „Fisscher”, EAS Art. 119 EG-Vertrag Nr. 33) bereits klargestellt, daß das dem Vertrag über die Europäische Union beigefügte Protokoll Nr. 2 zu Art. 119 EG-Vertrag sogar in dessen Anwendungsbereich keine Auswirkung auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, um den es der Klägerin geht.

V. Der Anspruch auf Verschaffung der Versorgung ist nicht verjährt. Die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung einzelner Raten können zwar verjähren. Die Verjährung beginnt aber erst mit der Entstehung des Anspruchs. Die streitigen Ansprüche der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Juni 1994 sind deshalb nicht verjährt.

VI. Die Kostenentscheidung folgt § 97 ZPO. Die Klägerin hat während des gesamten Rechtsstreits in der Sache nur verlangt, insgesamt so gestellt zu werden, als wäre sie während der vollen Dauer ihres Arbeitsverhältnisses bei der VAP versichert gewesen. Es bestand deshalb auch im Hinblick auf den möglichen Anspruch der Klägerin gegen die VAP auf Zahlung einer Versichertenrente kein Anlaß, ihr einen Teil der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

 

Unterschriften

Dr. Heither, Bepler, zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Richter Kremhelmer, Schwarze, Köhne

 

Fundstellen

Dokument-Index HI951899

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