Leitsatz (redaktionell)
1. Ein kaufmännischer Angestellter eines Versorgungsunternehmens, der mit der Abrechnung der Hauskassierer betraut ist, ist zu einer Meldung an seinen Arbeitgeber verpflichtet, wenn er vermutet, daß einer der Hauskassierer Unterschlagungen begangen hat. Bei Verletzung dieser Pflicht handelt er rechtswidrig und schuldhaft.
2. Auf BGB § 254 kann sich der Schädiger zum mindesten in aller Regel dann nicht berufen, wenn er vorsätzlich gehandelt und der Vorsatz die Schädigung mit umfaßt hat.
3. BGB § 254 ist gegenüber einem durch den Arbeitnehmer geschädigten Arbeitgeber in der Regel dann anzuwenden, wenn auf Seiten des Arbeitgebers Organisationsmängel einschließlich unzureichender Kontrollmaßnahmen festzustellen sind.
Orientierungssatz
1. Gefahrgeneigte Arbeit.
2. Gesamtschuldnerschaft.
3. Kostenentscheidung bei teilweiser Klagerücknahme.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.10.1969; Aktenzeichen 13 (8) Sa 320/69) |
Fundstellen
Haufe-Index 437343 |
BAGE 22, 375 |
BAGE, 375 |
BB 1970, 1048 |
DB 1970, 1598 |
NJW 1970, 1861 |
ARST 1970, 169 |
SAE 1971, 97 |
AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, Nr 57 |
AR-Blattei, ES 870 Nr 69 |
AR-Blattei, Haftung des Arbeitnehmers Entsch 69 |
EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung, Nr 1 |
MDR 1970, 957 |
PERSONAL 1970, 247 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen