Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Vorvertrag, der einen technischen Angestellten zum Abschluß einer Wettbewerbsvereinbarung verpflichtet, ist insoweit unverbindlich, als er eine unbillige Fortkommensbeschwer im Sinne von GewO § 133f enthält.

2. Es ist eine unbillige Fortkommensbeschwer, wenn der Arbeitgeber bis zum Ausspruch der Kündigung erklären kann, ob er auf Grund des Vorvertrags den Abschluß einer Wettbewerbsvereinbarung verlangt.

Das gilt auch dann, wenn für die Wettbewerbsenthaltung eine Karenzentschädigung zu zahlen ist.

Unbillig ist die Fortkommensbeschwer in diesen Fällen deshalb, weil der Angestellte bei seiner Arbeitsplatzwahl durch das drohende Wettbewerbsverbot über Gebühr eingeschränkt und belastet ist: Wählt er einen Arbeitsplatz, auf dem er Wettbewerb macht, so müßte er ihn bei Inanspruchnahme aus dem Vorvertrag wieder aufgeben. Geht er dagegen in den konkurrenzfreien Raum, dann kann er nicht damit rechnen, die der Sache nach verdiente Karenzentschädigung zu erhalten.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 02.02.1968; Aktenzeichen 2 Sa 604/67)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438351

BB 1969, 1351

DB 1969, 1751

ARST 1969, 188

AP § 133f GewO, Nr 22

AR-Blattei, ES 1830 Nr 67

AR-Blattei, Wettbewerbsverbot Entsch 67

EzA § 133f GewO, Nr 12

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