Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung für Versorgungszusage nach rechtsgeschäftlicher Übernahme eines Seeschiffes

 

Leitsatz (amtlich)

  • Wird ein im Dienst befindliches Seeschiff veräußert, handelt es sich um einen rechtsgeschäftlichen Betriebsteilübergang i.S. von § 613a Abs. 1 BGB. Darauf, ob mit dem Seeschiff auch auf das Schiff bezogene Fracht-, Agentur- oder Lieferverträge übernommen worden sind, kommt es nicht an.
  • Mit der rechtsgeschäftlichen Übernahme eines Seeschiffes gehen kraft Gesetzes die Arbeitsverhältnisse der zu diesem Betriebsteil gehörenden Arbeitnehmer auf den Erwerber über. Dies gilt auch für die Arbeitsverhältnisse solcher Arbeitnehmer, die im Einvernehmen zwischen Veräußerer und Erwerber als Teil der für den Betrieb eines solchen Seeschiffes erforderlichen Personalreserve vom Erwerber weiterbeschäftigt werden. Es bleibt unentschieden, ob dies auch dann gilt, wenn andere Arbeitnehmer des veräußernden Unternehmens um die Übernahme der Arbeitsverhältnisse durch den Erwerber konkurrieren.
 

Normenkette

BetrAVG § 1 Betriebsveräußerung; BGB § 613a; EWGRL 187/77; BetrVG § 114 f.; SeemG §§ 2, 106; HGB §§ 128, 159, 160 a.F.; EGHGB Art. 35-36

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Urteil vom 07.03.1995; Aktenzeichen 6 Sa 53/94)

ArbG Hamburg (Urteil vom 02.06.1994; Aktenzeichen S 14 Ca 161/92)

 

Tenor

  • Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7. März 1995 – 6 Sa 53/94 – teilweise aufgehoben.
  • Die Berufungen der Beklagten zu 1) bis 3) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. Juni 1994 – S 14 Ca 161/92 – werden zurückgewiesen.
  • Auf die Berufung des Beklagten zu 4) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. Juni 1994 – S 14 Ca 161/92 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

    • Die Beklagten zu 1) bis 4) werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. Februar 1991 bis zum 31. Mai 1992 2.821,76 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. März 1992 zu zahlen.
    • Die Beklagten zu 1) bis 4) werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ab 1. Juni 1992 für die Zeit seiner Erwerbsunfähigkeit und solange der Kläger lebt, längstens bis zum 30. September 1996, eine Invalidenrente in Höhe von 616,67 DM monatlich, sowie ab 1. Oktober 1996 bis zum 5. Mai 1997 eine monatliche Altersrente von 616,67 DM zu zahlen, jeweils abzüglich der vom Pensionssicherungsverein zur Zeit gezahlten 440,30 DM monatlich.
    • Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ab 6. Mai 1997 bis zum 7. Februar 1999 eine monatliche Altersrente in Höhe von 616,67 DM zu zahlen abzüglich der vom Pensionssicherungsverein zur Zeit gezahlten 440,30 DM monatlich.
    • Die Beklagten zu 1) und 2) werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ab dem 7. Februar 1999 eine monatliche Altersrente in Höhe von 616,67 DM zu zahlen, abzüglich der vom Pensionssicherungsverein zur Zeit gezahlten 440,30 DM monatlich.
    • Es wird festgestellt, daß im Falle des Vorversterbens des Klägers die Beklagten zu 1) und 2) wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Ehefrau des Klägers, I… eine lebenslange Witwenrente in Höhe von 370,00 DM monatlich abzüglich der gegebenenfalls vom Pensionssicherungsverein gezahlten monatlichen Witwenrente von 264,00 DM zu zahlen, die Beklagten zu 3) und 4) wie Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1) und 2) bis zum 5. Mai 1997 und der Beklagte zu 4) wie ein Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1) und 2) bis zum 7. Februar 1999.
    • Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der am 16. September 1931 geborene Kläger macht gegenüber seiner letzten Arbeitgeberin Ansprüche auf betriebliche Alters- und Invalidenrente aus einer Versorgungszusage geltend, die ihm eine frühere Arbeitgeberin gegeben hatte.

Der Kläger war seit dem 7. Dezember 1953 bei der Deutschen Dampfschiffahrtsgesellschaft Hansa AG (DDG Hansa) als Bootsmann auf verschiedenen Schiffen beschäftigt. Er erhielt dort eine Versorgungszusage nach Maßgabe von “Richtlinien für die Gewährung von Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenen-Beihilfen an die Betriebsangehörigen der DDG Hansa”.

Am 18. August 1980 beantragte die Geschäftsführung der DDG Hansa die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens. Im Rahmen des Vergleichsverfahrens veräußerte die DDG Hansa das Frachtschiff MS “Braunfels” mit Vertrag vom 29. September 1980 an die Hamburgische Gesellschaft für regionale Wirtschaftsförderung mbH mit dem Ziel einer bestmöglichen Weiterveräußerung des Schiffes an einen Dritten.

Bereits am 24. September 1980 hatte die Hamburgische Gesellschaft für regionale Wirtschaftsförderung mbH mit der in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft betriebenen Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) (im folgenden: A… OHG) einen Bereederungsvertrag über das MS “Braunfels” geschlossen. Mit Schreiben vom 29. September 1980 teilte die A… OHG der DDG Hansa mit:

“Wir nehmen Bezug auf die heutige Veräußerung Ihres MS “Braunfels” an die Hamburgische Gesellschaft für regionale Wirtschaftsförderung mbH, Hamburg, und erklären hierzu als zukünftiger Bereederer des Schiffes:

1. Wir sind bereit, der deutschen Besatzung des MS “Braunfels” nebst der entsprechenden Urlauberreserve (maximal 50 % der Stammbesatzung) den Abschluß eines Dienstvertrages mit uns anzubieten auf folgender Basis:

a) haustarifliche Leistungen A…,

b) arbeitsrechtliche Anrechnung der bisher ununterbrochen bei der DDG Hansa geleisteten Dienstzeiten,

c) Aufnahme der Herren in das Versorgungswerk A…, ebenfalls unter Anrechnung bisheriger Dienstzeiten.

Diese Vereinbarung gilt für die deutschen Besatzungsmitglieder.

…”

Am 10. Oktober 1980 übermittelte die DDG Hansa der A… OHG per Fernschreiben eine Namensliste der Besatzungsmitglieder des MS “Braunfels”, die “für die Übernahme abgestellt” wurden. Der Bereederungswechsel des MS “Braunfels” wurde durch Übergabe des Schiffes an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) am 15. Oktober 1980 im Hafen von Malaga/Spanien vollzogen. Das Schiff befand sich auf einer Fahrt aus dem Mittelmeerraum in die USA. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob es sich dabei unter Ballast befand, oder ob es Waren transportierte. Jedenfalls fuhr das Schiff danach weiter von den USA nach China in Ausführung eines von der A… OHG geschlossenen Befrachtungsvertrages. Im Januar 1981 wurde das MS “Braunfels” an eine griechische Reederei weiterveräußert, die ab diesem Zeitpunkt die Bereederung des Schiffes übernahm.

Im Zeitpunkt der Übergabe des Schiffes an die A… OHG war der Kläger nicht an Bord des MS “Braunfels”. Nachdem er vom 23. Juli bis 1. Oktober 1980 als Bootsmann auf dem MS “Trautenfels” eingesetzt gewesen war, wird in der Heuerabrechnung für Oktober 1980 für die Zeit vom 2. bis 31. Oktober 1980 ausgewiesen, der Kläger habe sich in Warte- bzw. Urlaubszeit befunden. Während dieser Zeit war der Kläger zu Hause.

Am 30. Oktober 1980 übersandte die DDG Hansa der A… OHG die Personalunterlagen des Klägers. In dem Anschreiben der DDG Hansa, das im Betreff lautet: “Übernahme Reserve-Mannschaft MS “Sturmfels” und MS “Braunfels” wird der Kläger neben sieben weiteren Arbeitnehmern als Reserve für das MS “Braunfels” bezeichnet. Es wird ferner auf eine Absprache vom 29. Oktober 1980 Bezug genommen, wonach “die vorgenannten Herren ab 1. November 1980” von der A… OHG “übernommen würden”.

Der Kläger schied bei der DDG Hansa mit Wirkung zum 31. Oktober 1980 durch Aufhebungsvertrag aus und erhielt eine Sozialplanabfindung in Höhe von rund 4.000,-- DM. Am 18. November 1980 erteilte die DDG Hansa dem Kläger unter Bezugnahme auf die Versorgungsrichtlinien eine Bescheinigung über das Bestehen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft in Höhe von 433,40 DM.

Ab dem 1. November 1980 war der Kläger Arbeitnehmer der A… OHG. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Die Einstellung erfolgte ausschließlich aufgrund des zwischen der DDG Hansa und der A… OHG gewechselten Schriftverkehrs. Der Kläger wurde nicht in das durch eine Gesamtzusage errichtete Versorgungswerk der A… OHG aufgenommen. Er hatte im Jahre 1980 bereits das in der Gesamtzusage vorgesehene Höchsteintrittsalter von 48 Jahren überschritten.

Die A… OHG wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1985 in die beklagte Kommanditgesellschaft umgewandelt. Die Beklagten zu 3) und 4) sowie der frühere Beklagte zu 2), Herr C… F… A…, traten als persönlich haftende Gesellschafter aus der offenen Handelsgesellschaft aus und wurden Kommanditisten der Kommanditgesellschaft. Persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1) wurde die A… -Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH, zu deren Geschäftsführer die ursprünglichen Beklagten zu 2) bis 4) bestellt wurden. Die Umwandlung wurde am 18. Februar 1986 in das Handelsregister eingetragen.

Mit Aufhebungsvertrag vom 11. Januar 1991 lösten der Kläger und die Beklagte zu 1) das Heuerverhältnis des Klägers zum 28. Januar 1991 auf. In der Aufhebungsvereinbarung heißt es u.a.:

“Herr H… erklärt, daß er keine weiteren Forderungen an die Reederei hat.”

Mit Bescheid vom 31. Januar 1991 bewilligte die Seekasse dem Kläger rückwirkend zum 1. August 1990 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Am 6. Mai 1991 erteilte der Pensions-Sicherungs-Verein aG dem Kläger mit Wirkung zum Februar 1991 einen Leistungsbescheid über eine monatliche Invaliditätsrente in Höhe von 440,30 DM. Seit diesem Zeitpunkt leistet der Pensions-Sicherungs-Verein entsprechende Zahlungen an den Kläger.

Am 5. Mai 1992 wurde das Ausscheiden des Beklagten zu 3) aus der Geschäftsführung, am 30. Juni 1992 sein Ausscheiden als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen. Am 6. Januar 1993 verstarb der ursprüngliche Beklagte zu 2). Der jetzige Beklagte zu 2) ist dessen Erbe. Er war darüber hinaus auch schon seit dem Jahre 1983 persönlich haftender Gesellschafter der Rechtsvorgängerin der Beklagten und Kommanditist der Beklagten zu 1) und Geschäftsführer von deren Komplementär GmbH. Auch der Beklagte zu 4) ist aus der Beklagten zu 1) ausgeschieden. Sein Ausscheiden als Kommanditist ist am 2. Februar 1994, sein Ausscheiden aus der Geschäftsführung der Komplementär GmbH am 7. Februar 1994 in das Handelsregister eingetragen worden.

Nachdem der Kläger zunächst erfolglos mit Schreiben vom 25. September 1991 und 3. Februar 1992 außergerichtlich gegenüber der Beklagten zu 1) Versorgungsansprüche aus der Versorgungszusage der DDG Hansa geltend gemacht hat, sind diese nunmehr Gegenstand der Klage.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Bereederung des MS “Braunfels” durch die A… OHG stelle einen Betriebsteilübergang i.S. des § 613a BGB dar. Der Übergang des MS “Braunfels” auf die A… OHG sei tatsächlich am 15. Oktober 1980 im Malaga erfolgt. Die A… OHG sei damit kraft Gesetzes in die Arbeitsverhältnisse der an Bord befindlichen Arbeitnehmer eingetreten. Darüber hinaus habe ein Übergang der Reservemannschaft, zu der auch der Kläger gehört habe, entsprechend den gewechselten Schreiben am 1. November 1980 stattgefunden. Der Kläger hat behauptet, er sei ab dem 2. Oktober 1980 nach der Fahrt auf dem MS “Trautenfels” von der Personalabteilung der DDG Hansa bereits wieder für einen Einsatz auf der MS “Braunfels” vorgesehen gewesen und als dessen Urlaubsreserve geführt worden. Er hat weiter behauptet, das MS “Braunfels” sei im Zeitpunkt der Übergabe am 15. Oktober 1980 ausgerüstet und mit Fracht beladen gewesen. Es habe einen von der DDG Hansa abgeschlossenen Frachtauftrag in die USA ausgeführt. Nach Auffassung des Klägers sind aufgrund des Betriebsteilübergangs die Versorgungsrichtlinien der DDG Hansa auch für die Beklagte zu 1) verbindlich, aus denen sich – rechnerisch unstreitig – zu seinen Gunsten eine Invalidenrente von 616,67 DM sowie gegebenenfalls eine Witwenrente von 370,-- DM monatlich ergebe.

Der Kläger hat beantragt,

  • die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

    • an den Kläger ab 1. Juni 1992 für die Zeit seiner Erwerbsunfähigkeit und solange der Kläger lebt, längstens bis zum 30. September 1996, eine Invalidenrente in Höhe von monatlich 616,67 DM, sowie ab 1. Oktober 1996 eine monatliche Altersrente in Höhe von 616,67 DM zu zahlen, beide Rentenzahlungen jeweils abzüglich der vom Pensionssicherungsverein zur Zeit gezahlten Rentenbeträge von monatlich 440,30 DM;
    • an den Kläger für die Zeit vom 1. Februar 1991 bis zum 31. Mai 1992 rückständige Rentenbeträge in Höhe von 2.821,76 DM zu zahlen zzgl. 4 % Zinsen ab 1. März 1992;
  • festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner im Falle des Vorversterbens des Klägers verpflichtet sind, an seine Ehefrau I… H…, geboren am 4. November 1938, eine lebenslange Witwenrente in Höhe von monatlich 370,00 DM abzüglich der ggf. vom Pensionssicherungsverein gezahlten monatlichen Witwenrente von 264,00 DM zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben die Ansicht vertreten, ein Betriebsteilübergang im Sinne des § 613a BGB sei nicht erfolgt. Der Kläger sei am 1. November 1980 von der A… OHG neu eingestellt worden. Bei der Veräußerung des MS “Braunfels” habe es sich um einen schlichten Sachkauf gehandelt, der weder Ausrüstungsgegenstände, noch Bunker-, Agentur-, Versorgungsverträge und sonstige zum Betrieb des Schiffes erforderliche Vertragsverhältnisse umfaßt habe. Die Bereederung eines solchen Schiffes könne keinen Betriebsübergang darstellen. Die Bereederung des MS “Braunfels” sei auch von vornherein nur für einen vorübergehenden Zeitraum geplant gewesen, bis ein neuer Käufer für das Schiff habe gefunden werden können. Die Beklagten haben weiter den Standpunkt eingenommen, der Kläger sei selbst bei unterstelltem Übergang des MS “Braunfels” diesem Betriebsteil jedenfalls nicht zuzuordnen. § 613a BGB erfasse nur die im Zeitpunkt des Betriebsteilüberganges an Bord befindliche Besatzung eines Schiffes. Krankheits- oder urlaubsbedingt abwesende Seeleute seien jeweils dem Schiff zuzuordnen, auf dem sie ihren letzten Dienst absolviert hätten. Dies sei im Falle des Klägers das MS “Trautenfels” gewesen, wie sich aus der Heuerabrechnung für Oktober 1980 ergebe. Danach sei der Kläger auch nicht einer Urlaubs- und Abwesenheitsreserve für das MS “Braunfels” zugeteilt worden. Die Beklagten haben weiter darauf hingewiesen, die A… OHG habe nicht alle von der DDG Hansa in den Schreiben vom 10. und 30. Oktober 1980 namentlich benannten Arbeitnehmer eingestellt. Von insgesamt 28 Arbeitnehmern seien zehn nicht beschäftigt und weitere drei erst zu einem späteren Zeitpunkt mit zum Teil anderen Vertragsbedingungen eingestellt worden. Die Beklagten zu 2) bis 4) haben die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und die Beklagten – bis auf den Beklagten zu 3) hinsichtlich der Zeit nach dem 6. Mai 1997 – als Gesamtschuldner antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger verfolgt mit der Revision sein erstinstanzliches Klagebegehren mit der Maßgabe weiter, daß eine Haftung des Beklagten zu 3) auf den Zeitraum bis zum 5. Mai 1997 und die Haftung des Beklagten zu 4) auf den Zeitraum bis zum 7. Februar 1999 beschränkt wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts muß die Beklagte zu 1) nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB die sich aus der Versorgungszusage der DDG Hansa ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Für diese Versorgungsansprüche des Klägers haften die Beklagten zu 2) bis 4) in dem mit der Klage geltend gemachten Umfang neben der Beklagten zu 1).

I. Der Kläger ist am 1. November 1980 aufgrund eines Betriebsteilüberganges nach § 613a BGB Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) (im folgenden: A… OHG) geworden. Damit ist die von der DDG Hansa erteilte Versorgungszusage Inhalt des Arbeitsverhältnisses des Klägers geblieben. Sie begründete zunächst Rechte gegenüber der A… OHG und danach gegenüber der Beklagten zu 1) als deren Rechtsnachfolgerin.

1. Bei dem MS “Braunfels” handelt es sich um einen Betriebsteil im Sinne des § 613a BGB, der im Herbst 1980 durch Rechtsgeschäft auf die A… OHG übergegangen ist.

a) Die Veräußerung eines Seeschiffes wie des MS “Braunfels” ist regelmäßig als Veräußerung eines Betriebsteils im Sinne von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zu behandeln und nicht nur als Veräußerung eines Betriebsmittels.

aa) Ausgangspunkt für die Abgrenzung von Betriebsteil und Betriebsmittel ist der allgemeine Betriebsbegriff. Hiernach handelt es sich bei einem Betrieb um eine organisierte Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung des Eigenbedarfs erschöpfen (BAG Urteil vom 25. Februar 1981 – 5 AZR 991/78 – BAGE 35, 104, 106 = AP Nr. 24 zu § 613a BGB, zu 1 der Gründe; Beschluß vom 27. Juli 1994 – 7 ABR 37/93 – AP Nr. 118 zu § 613a BGB, zu B I 2a der Gründe; Urteil vom 7. September 1995 – 8 AZR 928/93 – AP Nr. 131 zu § 613a BGB, zu B III 1 der Gründe). Ein Betriebsteil ist danach eine Teileinheit oder Teilorganisation eines Betriebes, mit der der Inhaber bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgen kann (BAG Urteil vom 22. Mai 1985 – 5 AZR 30/84 – BAGE 48, 365, 371 = AP Nr. 42 zu § 613a BGB, zu II 1 der Gründe; Urteil vom 16. Oktober 1987 – 7 AZR 519/86 – AP Nr. 69 zu § 613a BGB, zu II 2b der Gründe; Urteil vom 9. Februar 1994 – 2 AZR 666/93 – AP Nr. 105 zu § 613a BGB, zu II 3a der Gründe). Werden dagegen nur einzelne betriebliche Vermögensgegenstände übertragen, mit denen allein bestimmte arbeitstechnische Zwecke nicht weiterverfolgt werden können, handelt es sich um bloße Betriebsmittel, auf deren Übertragung § 613a BGB unanwendbar ist.

Im Zusammenhang mit der Übernahme von Betriebsmitteln kommt der einvernehmlichen Übernahme von Arbeitnehmern eine wesentliche Bedeutung zu. Da die Fachkenntnisse von Know-How-Trägern oder einer eingearbeiteten Arbeitnehmergruppe oder Belegschaft für die erfolgreiche Fortführung einer betrieblichen Organisation oder Teilorganisation ausschlaggebend sein können, spricht bei entsprechenden Fallgestaltungen viel dafür, daß ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang i.S. des § 613a BGB stattgefunden hat (BAG Urteil vom 9. Februar 1994 – 2 AZR 781/93 – BAGE 75, 367, 372 = AP Nr. 104 zu § 613a BGB, zu III 1b der Gründe; Beschluß vom 27. Juli 1994 – 7 ABR 37/93 – AP Nr. 118 zu § 613a BGB, zu B I 2c cc der Gründe; Urteil vom 19. November 1996 – 3 AZR 394/95 – DB 1997, 1036 = ZIP 1997, 897; Dieterich, NZA 1996, 673, 680; Heither, RdA 1996, 96, 100; Kohte, BB 1996, 1506, 1507; Wank, Anm. zu AP Nr. 133 zu § 613a BGB; Schwanda, Der Betriebsübergang in § 613a BGB, S. 125).

Damit entspricht die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im wesentlichen derjenigen des Europäischen Gerichtshofs bei der Festlegung des Geltungsbereichs der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen. Hiernach setzt die Anwendung der Richtlinie voraus, daß es um den Übergang einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit geht, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Dabei bezieht sich der Begriff der Einheit auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt und einer Gesamtbewertung unterzogen werden. Zu diesen zu berücksichtigenden Tatsachen gehören neben anderen die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie eine etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber (EuGH Urteil vom 19. September 1995 – Rs C 48/94 – “Rygaard” Slg. 1995, I-2745 = AP Nr. 133 zu § 613a BGB = EAS RL 77/187/EWG Art. 1 Nr. 10; Urteil vom 7. März 1996 – Rs C 171, 172/94 – “Merckx und Neuhuys” Slg. 1996, I-1253 = AP Nr. 9 zu EWG-Richtlinie 77/187 = EAS RL 77/187/EWG Art. 1 Nr. 11; Urteil vom 11. März 1997 – Rs C 13/95 – “Ayse Süzen” EAS RL 77/187/EWG Art. 1 Nr. 13 = NZA 1997, 433).

bb) Die Frage, ob ein Seeschiff ein Betriebsteil i.S. des § 613a BGB ist, hat das Bundesarbeitsgericht bislang noch nicht entschieden. Es hat eine solche Möglichkeit erwogen, eine Entscheidung aber letztlich offen gelassen (BAG Urteil vom 12. Mai 1976 – 5 AZR 353/75 – SeeAE Nr. 1 zu § 613a BGB; Urteil vom 26. April 1990 – 2 AZR 170/89 – n.v.).

Im Schrifttum sind die Meinungen geteilt. Es wird der Standpunkt vertreten, ein Seeschiff sei jedenfalls dann kein Betriebsteil i.S. des § 613a BGB, wenn es ohne zugehörige Vertragsbeziehungen veräußert werde, also ohne auf das Schiff bezogene Fracht-, Charter- oder Agenturverträge (RGRK-Ascheid, 12. Aufl., § 613a BGB, Rz 65; Drobnig/Puttfarken, Arbeitskampf auf Schiffen fremder Flagge, S. 78). Andere Autoren nehmen bei der rechtsgeschäftlichen Übergabe von Seeschiffen grundsätzlich eine Betriebsteilveräußerung an (Bemm/Lindemann, SeemG, 3. Aufl., § 62 Rz 37b; Schwedes/Franz, SeemG, 2. Aufl., § 62 Rz 9; Junker, Internationales Arbeitsrecht im Konzern, S. 236; Franzen, Der Betriebsinhaberwechsel nach § 613a BGB im internationalen Arbeitsrecht, S. 38 f.).

Der Senat schließt sich jedenfalls für die rechtsgeschäftliche Übergabe von im Dienst befindlichen Schiffen der letztgenannten Auffassung an.

(1) Bei einem Seeschiff handelt es sich nicht um ein einzelnes Betriebsmittel wie eine zur Produktion eingesetzte Maschine oder den Lastkraftwagen einer Spedition, sondern um eine Gesamtheit verschiedenster Gegenstände, die mit Hilfe einer arbeitsteilig eingesetzten Gruppe von Arbeitnehmern zur Verwirklichung eines auf Dauer angelegten eigenständigen arbeitstechnischen Zwecks eingesetzt wird (Junker, aaO; Franzen, aaO).

(2) Aufgrund des erforderlichen arbeitsteiligen Einsatzes der Arbeitnehmer auf einem im Dienst befindlichen Seeschiff findet sich dort auch die für den Betriebsteilbegriff wesentliche betriebliche Teilorganisation. Im Falle des MS “Braunfels” waren es 31 regelmäßig an Bord befindliche Arbeitnehmer, die der Anordnungsbefugnis des mit arbeitgeberähnlichen Kompetenzen ausgestatteten Kapitäns nach §§ 2, 106 SeemG unterlagen (vgl. Bemm/Lindemann, SeemG, 3. Aufl., § 2 Rz 26).

(3) Dieser auf einem Seeschiff festzustellenden eigenständigen Teilorganisation hat der Gesetzgeber in §§ 114 ff. BetrVG Rechnung getragen. Unabhängig vom allgemeinen Betriebsbegriff bezeichnet er dort die Gesamtheit der Seeschiffe eines Seeschifffahrtsunternehmens als Seebetrieb. Die einzelnen Seeschiffe sieht er als organisatorisch eigenständige Teileinheiten dieses Betriebes an, indem er für sie, wenn dort nur mehr als fünf Besatzungsmitglieder beschäftigt sind, die Wahl einer eigenen Bordvertretung mit Betriebsratsaufgaben vorsieht. Die Kontinuität dieser besonderen Form der Betriebsvertretung, die allein an das Seeschiff und seine Besatzung anknüpft, wäre entgegen einem der Zwecke des § 613a BGB (vgl. hierzu nur BAG Urteil vom 17. Januar 1980 – 3 AZR 160/79 – BAGE 32, 326, 331 f. = AP Nr. 18 zu § 613a BGB, zu II 2 der Gründe, m.w.N.; Seiter, Betriebsinhaberwechsel, S. 29 f.) gefährdet, verlangte man für die Annahme eines Betriebsteils i.S. des § 613a BGB, daß neben der betrieblichen Teilorganisation auch zugehörige Vertragsbeziehungen übertragen werden. Die Vorschrift liefe in einem solchen Fall weitgehend leer. In aller Regel werden Fracht-, Liefer- oder Agenturverträge vom Reeder nicht für bestimmte Schiffe abgeschlossen. Hat er mehrere für den Transport geeignete Schiffe zur Verfügung, wird er sich vernünftigerweise nicht im vorhinein vertraglich binden, welches seiner Schiffe er zur Erledigung der vertraglich übernommenen Aufgabe einsetzt.

(4) Für die Annahme, daß es sich bei einem Seeschiff grundsätzlich um einen Betriebsteil handelt, auf den das Recht des Betriebsüberganges Anwendung finden kann, spricht auch die Richtlinie 77/187/EWG. Seeschiffe sind zwar anders als in § 613a BGB ausdrücklich aus dem Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen (Art. 1 Abs. 3). Dies beruht aber auf internationalrechtlichen Besonderheiten des Seeschiffahrtsrechts und bindet die nationale Rechtsordnung nicht, da in der Richtlinie nach deren Art. 7 nur Mindestbedingungen aufgestellt werden. Daß die Richtlinie Seeschiffe aus ihrem Geltungsbereich ausdrücklich ausklammert, zeigt aber, daß der Richtliniengeber davon ausgegangen ist, daß die Richtlinie ansonsten auch auf den rechtsgeschäftlichen Übergang von Seeschiffen anzuwenden wäre.

(5) Auch die Tatsache, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten die an Bord befindliche Besatzung nach Übernahme der Leitungsmacht weiterbeschäftigt hat, spricht für den Übergang eines Betriebsteils. Der A… OHG ging es darum, die bisherige Leistungsfähigkeit der übernommenen Teilorganisation weiter zu verwerten.

cc) Es kommt nach allem für die Annahme eines Betriebsteilübergangs i.S. von § 613a BGB nicht darauf an, ob mit dem MS “Braunfels” zugleich auch ein dieses Schiff betreffender Frachtauftrag der DDG Hansa übernommen worden ist. Damit ist auch die in diesem Zusammenhang vom Kläger nach § 286 ZPO erhobene Aufklärungsrüge nicht erheblich.

b) Die A… OHG hat das MS “Braunfels” am 15. Oktober 1980 durch Rechtsgeschäft erworben. Sie hat die betriebliche Leitungsmacht in Erfüllung des Bereederungsvertrages mit der Hamburgischen Gesellschaft für regionale Wirtschaftsförderung mbH vom 24. September 1980 durch die Übergabe in Malaga am 15. Oktober 1980 erlangt. Es ist für die Anwendung des § 613a BGB unerheblich, daß der Bereederungsvertrag nicht zwischen der DDG Hansa und der A… OHG unmittelbar geschlossen wurde. Der Bereederungsvertrag steht in engem Zusammenhang mit dem wenige Tage später am 29. September 1980 abgeschlossenen Kaufvertrag über das MS “Braunfels” zwischen der DDG Hansa und der Hamburgischen Gesellschaft für regionale Wirtschaftsförderung mbH. Durch diesen Kaufvertrag ist die Wirtschaftsförderungsgesellschaft berechtigt worden, die Leitungsmacht für die DDG Hansa auf die A… OHG zu übertragen. Eigene Arbeitgeberfunktionen hatte diese Gesellschaft entsprechend ihrer Aufgabe zu keinem Zeitpunkt inne.

Der Annahme eines rechtsgeschäftlichen Betriebsteilüberganges steht auch der Einwand der Beklagten zu 1) nicht entgegen, die Bereederung des Schiffes sei von vornherein nur für einen vorübergehenden Zeitraum geplant gewesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt es für die Annahme eines Betriebsüberganges, wenn die bloße Nutzungsmöglichkeit erworben worden ist. Darauf, ob der Erwerber die Nutzungsmöglichkeit tatsächlich wahrgenommen hat, kommt es nicht an (zuletzt: BAG Urteil vom 26. März 1996 – 3 AZR 965/94 – AP Nr. 148 zu § 613a BGB, zu B II 2 der Gründe, m.w.N.). Die A… OHG hat demgegenüber die betriebliche Leitungsmacht sogar mehrere Monate lang ausgeübt und das MS “Braunfels” entsprechend seinem arbeitstechnischen Zweck eingesetzt.

2. Aufgrund des rechtsgeschäftlichen Übergangs des MS “Braunfels” auf die A… OHG ist auch das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 613a Abs. 1 BGB auf die Erwerberin übergegangen. Der Kläger gehörte zu den Arbeitnehmern der DDG Hansa, welche die A… OHG im Hinblick auf das von ihr übernommene Schiff weiterbeschäftigt hat.

a) Mit dem rechtsgeschäftlichen Übergang eines Seeschiffes gehen zunächst die Arbeitsverhältnisse der beim Übergang an Bord beschäftigten Arbeitnehmer über. Um einen Betriebsteil wie ein Seeschiff seinem arbeitstechnischen Zweck entsprechend auf Dauer einzusetzen, bedarf es aber weiterer Arbeitnehmer. Wegen der Art der Beschäftigung auf längeren Fahrten entstehen umfangreiche Freizeitausgleichsansprüche, die eine entsprechende Personalreserve verlangen. Wie groß diese Personalreserve allgemein sein muß, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Darauf kommt es aber auch nicht an. Die A… OHG und die DDG Hansa gingen für das MS “Braunfels” übereinstimmend von einem Personalbedarf von 150 % einer Schiffsbesatzung aus. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der A… OHG vom 29. September 1980 und der dementsprechenden Reaktion der DDG Hansa in deren Schreiben vom 10. und 30. Oktober 1980.

b) Der Kläger gehörte zwar weder zur Besatzung des MS “Braunfels” bei dessen Übergabe, noch war er nach dem festgestellten Sachverhalt dessen Personalreserve objektiv zugeordnet. Das Landesarbeitsgericht ist der Behauptung des Klägers nicht nachgegangen, er sei ab dem 2. Oktober 1980 für den künftigen Einsatz auf dem MS “Braunfels” vorgesehen gewesen. Die DDG Hansa und die A… OHG haben den Kläger jedoch übereinstimmend der Personalreserve des MS “Braunfels” zugeordnet. Die DDG Hansa hatte den Kläger durch ihr Schreiben vom 30. Oktober 1980 insoweit benannt und die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) den Kläger daraufhin ab dem 1. November 1980 auch als ihren Arbeitnehmer geführt.

Dies genügt jedenfalls dann als Zuordnung des betreffenden Arbeitsverhältnisses zum übernommenen Betriebsteil und löst den gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses aus, wenn die übereinstimmende Festlegung im Hinblick auf die Übernahme des Betriebsteils erfolgt und weder der Arbeitnehmer selbst noch Dritte, insbesondere andere Arbeitnehmer, sich hiergegen wenden.

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mehrfach entschieden, daß bei der fehlenden Möglichkeit, Arbeitsverhältnisse einem Betriebsteil objektiv zuzuordnen, der übereinstimmende Wille der Beteiligten maßgeblich ist, einen Arbeitnehmer wegen der Übernahme eines Betriebsteils beim Erwerber weiterzubeschäftigen (BAG Urteil vom 20. Juli 1982 – 3 AZR 261/80 – BAGE 39, 208, 213 f. = AP Nr. 31 zu § 613a BGB, zu 1c der Gründe; Urteil vom 25. Juni 1985 – 3 AZR 254/83 – BAGE 49, 102, 108 = AP Nr. 23 zu § 7 BetrAVG, zu II der Gründe; im Ergebnis auch Urteil vom 5. Mai 1988 – 2 AZR 795/87 – AP Nr. 8 zu § 1 AÜG). Der Senat kann offenlassen, ob dies auch dann gilt, wenn andere Arbeitnehmer des veräußernden Unternehmens um die Übernahme des Arbeitsverhältnisses durch den Erwerber konkurrieren. Die Weiterbeschäftigung des Klägers durch die A… OHG erfolgte im allseitigen Einvernehmen.

c) Der Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die A… OHG den Kläger nur zu ihren Arbeitsbedingungen einstellen wollte und auch tatsächlich nur so beschäftigt hat. Die Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist zwingend (BAG Urteil vom 29. Oktober 1985 – 3 AZR 485/83 – BAGE 50, 62, 72 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung, zu B III 3a der Gründe, m.w.N.; RGRK-Ascheid, 12. Aufl., § 613a BGB, Rz 10; MünchArbR/Wank, Band 2, § 120 Rz 19). Sie ist eingetreten, weil und sobald der Kläger von den am Betriebsteilübergang Beteiligten übereinstimmend der zum MS “Braunfels” gehörenden Personalreserve zugeordnet worden war. Diese Rechtsfolge kann nicht durch Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages umgangen werden.

Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit es zulässig ist, im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang die übernommenen Arbeitsbedingungen abzuändern (vgl. hierzu nur BAG Urteil vom 29. Oktober 1985 – 3 AZR 485/83 – BAGE 50, 62, 72 f. = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung, zu B III 2b der Gründe). Die A… OHG hat mit dem Kläger nicht die Abänderung der von ihr kraft Gesetzes übernommenen, vom Kläger mit der DDG Hansa festgelegten Arbeitsbedingungen vereinbart, sondern rechtsirrig den Standpunkt eingenommen, mit dem Kläger ein neues Arbeitsverhältnis begründet zu haben.

d) Der Aufhebungsvertrag, den die DDG Hansa mit dem Kläger am 7. November 1980 beschlossen hat, schließt schon deshalb die Anwendbarkeit des § 613a BGB nicht aus, weil das Arbeitsverhältnis bereits mit seiner Zuordnung zum übertragenen Betriebsteil am 1. November 1980 auf die A… OHG übergegangen war. Die DDG Hansa konnte deshalb das Arbeitsverhältnis des Klägers am 7. November 1980 nicht mehr aufheben.

3. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers kraft Gesetzes auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) übergegangen ist, muß die Beklagte zu 1) nach § 613a Abs. 1 BGB für die von der DDG Hansa erteilte Versorgungszusage einstehen. § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB steht dem nicht entgegen. Die bei der A… OHG zum Zeitpunkt des Betriebsteilüberganges geltenden Versorgungsregelungen beruhten auf einer Gesamtzusage und nicht auf einer Betriebsvereinbarung, wie dies § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB verlangt. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die von der DDG Hansa erteilte Versorgungszusage eine einzel- oder eine kollektivvertragliche Grundlage hatte.

4. Die Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1) aus dieser Versorgungszusage sind nicht aufgrund der Aufhebungsvereinbarung vom 11. Januar 1991 ausgeschlossen. Der Kläger hat dort zwar gegenüber der Beklagten zu 1) erklärt, daß er keine weiteren Forderungen an die Reederei habe. Erst in der Zukunft fällig werdende Versorgungsansprüche eines vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmers werden von einer solchen einfachen Ausgleichsklausel aber nicht erfaßt (Senatsurteile vom 9. November 1973 – 3 AZR 66/73 – AP Nr. 163 zu § 242 BGB Ruhegehalt; vom 3. Mai 1983 – 3 AZR 1263/79 – BAGE 42, 312, 320 = AP Nr. 4 zu § 128 HGB, zu A III der Gründe; vom 27. Februar 1990 – 3 AZR 213/88 – AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Vordienstzeiten, zu 3 der Gründe; Höfer, BetrAVG, Stand September 1995, ART Rz 302, m.w.N.). Besondere Umstände, die der Ausgleichsklausel im Einzelfall eine weitergehende Bedeutung geben könnten, sind nicht ersichtlich.

5. Der sich aus der Versorgungszusage ergebende Anspruch auf Altersversorgung ist vom Kläger der Höhe nach schlüssig vorgetragen worden. Die Beklagte zu 1) ist seiner Berechnung nicht entgegengetreten.

6. Der Kläger kann auch verlangen, daß die Beklagte zu 1) im Falle seines Vorversterbens für die von der DDG Hansa in § 4 Nr. 3 der Altersversorgungsrichtlinien versprochene Witwenversorgung einsteht.

II. Die Beklagten zu 2) bis 4) haften als ehemalige persönlich haftende Gesellschafter der A… OHG für die Verpflichtungen der Beklagten zu 1) in dem beantragten zeitlichen Umfang wie Gesamtschuldner. Diese Verpflichtung beruht auf § 128 in Verb. mit § 159 HGB in der bis zum 25. März 1994 geltenden Fassung.

1. § 159 und § 160 HGB finden in der bis zu ihrer Änderung durch das Gesetz zur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern (Nachhaftungsbegrenzungsgesetz-NachhBG) vom 18. März 1994 geltenden Fassung Anwendung. Die Übergangsvorschriften der Art. 35 und 36 EGHGB führen nicht zu einer Anwendbarkeit des § 160 HGB n.F. Die gesellschaftsrechtlichen Veränderungen bei der A… OHG und der Beklagten zu 1) sowie bei den Beklagten zu 2) bis 4) waren sämtlich vor dem 26. März 1994 ins Handelsregister eingetragen worden (Art. 35 EGHGB). Das Arbeitsverhältnis des Klägers hatte auch vor diesem Zeitpunkt, Ende Januar 1991, geendet (Art. 36 EGHGB). Bis dahin hatte der Kläger bereits alle Voraussetzungen für die geltend gemachten Versorgungsansprüche erfüllt.

2. Bis zum Ausscheiden des Klägers hatten die Beklagten zu 2) bis 4) die Voraussetzungen für eine Begrenzung ihrer Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB nicht erfüllt. Die Beklagten zu 3) und 4) waren, wie auch ausweislich des Handelsregisterauszuges seit dem 30. Juni 1983 der jetzige Beklagte zu 2) persönlich haftende Gesellschafter der A… OHG. Sie sind dann zwar am 18. Februar 1986 anläßlich der Umwandlung in die Beklagte zu 1) als persönlich haftende Gesellschafter ausgeschieden. Sie behielten aber als Kommanditisten der Beklagten zu 1) und Geschäftsführer von deren Komplementär-GmbH unverändert den maßgeblichen unternehmerischen Einfluß auf die Beklagte zu 1). In einem solchen Fall besteht kein Anlaß für eine zeitliche Begrenzung der Gesellschafterhaftung (BAG Urteil vom 3. Mai 1983 – 3 AZR 1263/79 – BAGE 42, 312, 323 = AP Nr. 4 zu § 128 HGB, zu B 2c der Gründe; Urteil vom 28. November 1989 – 3 AZR 818/87 – BAGE 63, 260, 264 = AP Nr. 10 zu § 161 HGB, zu II 2 der Gründe; BGH Urteil vom 19. Mai 1983 – II ZR 49/82 – AP Nr. 6 zu § 128 HGB).

3. Da der Beklagte zu 2) Kommanditist der Beklagten zu 1) und Geschäftsführer von deren Komplementär-GmbH geblieben ist, haftet er neben der Beklagten zu 1) zeitlich unbegrenzt. Die Haftung der Beklagten zu 3) und 4) erstreckt sich jedenfalls auf die Dauer von fünf Jahren nach der Eintragung ihres Ausscheidens im Handelsregister (vgl. BGH Urteile vom 19. Mai 1983 – II ZR 50/82, II ZR 49/82 und II ZR 207/81 – AP Nr. 5, 6 und 7 zu § 128 HGB). Das Bundesarbeitsgericht hat offen gelassen, ob dieser vom Bundesgerichtshof zu § 159 HGB a.F. entwickelten zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter zu folgen ist (BAG Urteil vom 3. Mai 1983 – 3 AZR 1263/79 – BAGE 42, 312, 323 = AP Nr. 4 zu § 128 HGB, zu B IIc der Gründe). Diese Frage kann auch im vorliegenden Fall dahinstehen, weil der Kläger nicht mehr als eine entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeitlich begrenzte Nachhaftung der Beklagten zu 3) und 4) verlangt. Das Ausscheiden des Beklagten zu 3) aus der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 1) ist am 5. Mai 1992, das Ausscheiden des Beklagten zu 4) am 7. Februar 1994 in das Handelsregister eingetragen worden. Dem trägt die Antragstellung Rechnung.

III. Der zuerkannte Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 284 ff. BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2, § 100 Abs. 4 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Heither, Kremhelmer, Bepler, Dr. Reinfeld, Horst Schmitthenner

 

Fundstellen

Haufe-Index 884893

BAGE, 291

JR 1998, 132

NZA 1998, 97

RdA 1998, 56

SAE 1998, 188

ZIP 1998, 79

AP, 0

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