Entscheidungsstichwort (Thema)

Gruppenerzieher und Gruppenleiter im Erziehungsdienst

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein staatlich anerkannter Erzieher einer Gruppe von sechs behinderten Kindern ist Gruppenerzieher und hat keinen Anspruch auf Vergütung als Gruppenleiter iS von VergGr Vb des Kirchlichen Angestelltentarifvertrages für die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche.

 

Orientierungssatz

Eingruppierung im Kirchendienst.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 07.03.1986; Aktenzeichen 6 (3) Sa 518/84)

ArbG Husum (Entscheidung vom 09.08.1985; Aktenzeichen 1 Ca 420/84)

 

Tatbestand

Der Kläger, der staatlich anerkannter Erzieher ist, ist bei der Beklagten seit dem 1. Januar 1983 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Kirchliche Angestelltentarifvertrag für die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche (KAT-NEK) mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge Anwendung. Der Kläger war zunächst als Angestellter in erzieherischer Tätigkeit mit abgeschlossener beruflicher Ausbildung und entsprechender Tätigkeit in Abschnitt B, Abteilung 22, Fallgruppe 5 a der VergGr. VI b KAT-NEK und seit dem 1. Juli 1983 als Erzieher mit staatlicher Anerkennung in VergGr. V c Fallgruppe 6 a KAT-NEK eingruppiert.

Dem Kläger obliegt die Betreuung von sechs behinderten Kindern im Tageshort. Drei Kinder wohnen im Elternhaus und besuchen von Montag bis Freitag den Tageshort. Drei schwerstbehinderte Kinder sind im Pflegeheim untergebracht. Der Tageshort, das Pflegeheim und das Wohnheim gehören zu einem Bereich, der einem leitenden Erzieher unterstellt ist. Für den Werkstattbereich ist der Werkstattleiter zuständig.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß ihm seit dem 1. September 1983 Vergütung nach VergGr. V b KAT-NEK zustehe. Er übe die Tätigkeit eines Gruppenleiters aus, da er eine Gruppe von Behinderten selbständig betreue. Die Tätigkeit eines Gruppenleiters erfordere nicht die Unterstellung anderer Mitarbeiter.

Der Kläger hat beantragt

1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,

an ihn ab 1. 9. 1983 Vergütung nach der

VergGr. V b KAT zu zahlen,

2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,

die von ihr nachzuzahlenden Beträge ab Klageerhebung

bzw. bei den nach Klageerhebung fällig werdenden

Differenzbeträgen ab der monatlichen Fälligkeit des

Gehalts mit 4 % zu verzinsen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß dem Kläger nicht die Tätigkeit eines Gruppenleiters übertragen worden sei. Nicht jeder Erzieher, der eine Gruppe von Behinderten betreue, sei als Gruppenleiter im tariflichen Sinne anzusehen. Diese Tätigkeit setze vielmehr eine Organisation durch Gruppenbildung voraus, die nur im Werkstattbereich, nicht aber im Bereich des Tageshortes, des Pflegeheims und des Wohnheims durchgeführt werde. Außerdem sei die Unterstellung mindestens eines Mitarbeiters erforderlich. Dies sei durch die entsprechende Änderung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. V b Fallgruppe a, Abteilung 22 der Anlage 1 a zum KAT-NEK in der Fassung des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung zum Kirchlichen Angestelltentarifvertrag vom 15. März 1984, die am 1. Juli 1984 in Kraft getreten sei, deutlich geworden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren mit der Maßgabe weiter, daß Zinsen nur aus den Nettobeträgen geltend gemacht werden. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, daß dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V b KAT-NEK nicht zusteht.

Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Kirchliche Angestelltentarifvertrag für die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche (KAT-NEK) Anwendung findet. Damit kommt es für die Eingruppierung des Klägers darauf an, ob zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der VergGr. V b KAT-NEK erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 KAT-NEK). Hierbei ist unter einem Arbeitsvorgang entsprechend dem gleichlautenden Begriff im Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAG Urteile vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - und vom 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 -, alle zur Veröffentlichung bestimmt).

Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht an, daß die Tätigkeit des Klägers als ein Arbeitsvorgang anzusehen ist. Arbeitsergebnis seiner Tätigkeit ist die Betreuung einer Gruppe von behinderten Kindern. Diese Aufgabe ist ihm allein übertragen und damit tatsächlich abgrenzbar. Alle Einzeltätigkeiten des Klägers, auch soweit sie dem pflegerischen Bereich - wie die hygienischen Maßnahmen des Badens und Duschens und die Hilfestellung bei Toilettengängen - zuzurechnen sind, dienen der Betreuung der Behinderten und sind so eng miteinander verbunden, daß sie nicht weiter aufgespalten werden können. Die Tätigkeit des Klägers ist auch rechtlich selbständig bewertbar (vgl. BAG Urteil vom 15. Februar 1984 - 4 AZR 497/81 - AP Nr. 84 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Für die tarifliche Bewertung dieses Arbeitsvorganges für die Zeit ab 1. September 1983 sind damit folgende Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a zum Kirchlichen Angestelltentarifvertrag (KAT-NEK) in der bis zum 30. Juli 1984 geltenden Fassung heranzuziehen:

Abteilung 22

22. Angestellte im Erziehungsdienst in Einrichtungen

für Behinderte

.......

6. VergGr. V c

a) Erzieher mit kirchlicher oder staatlicher Aner-

kennung

.....

7. VergGr. V b

......

c) Angestellte wie zu Nr. 6 Buchst. a als Gruppenleiter

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß die Tätigkeit des Klägers das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V b Fallgruppe 7 c KAT-NEK nicht erfüllt, weil er nicht als Gruppenleiter tätig sei. Die Leitung einer Gruppe erfordere, daß alle Gruppenmitglieder an ein gemeinsames Ziel herangeführt werden. Ein solches bestehe bei der Tätigkeit des Klägers nicht. Ihm obliege vielmehr die Einzelförderung jedes behinderten Kindes entsprechend der Art und dem Umfang der Behinderung. Außerdem folge aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, daß die Tätigkeit eines Gruppenleiters durch ausdrückliche Anordnung übertragen werden müsse. Auch daran fehle es vorliegend. Die Unterstellung eines oder mehrerer Mitarbeiter werde tariflich für die Tätigkeit eines Gruppenleiters hingegen nicht gefordert.

Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis, aber nicht in allen Teilen der Begründung zuzustimmen. Weder aus dem Tarifwortlaut noch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, die bei der Tarifauslegung gleichgewichtig zu berücksichtigen sind (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung), läßt sich entnehmen, daß die Tarifvertragsparteien eine Übertragung der Tätigkeit eines Gruppenleiters durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers fordern. Wie das Landesarbeitsgericht nämlich selbst ausführt, haben die Tarifvertragsparteien die Fälle, in denen eine Funktion einer Übertragung durch ausdrückliche Anordnung bedarf, jeweils im Wortlaut des entsprechenden Tätigkeitsmerkmals ausdrücklich und eindeutig dementsprechend gekennzeichnet. Aus den tariflichen Bestimmungen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die Übertragung einer Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung als Anforderung in weiteren Tätigkeitsmerkmalen gefordert wird.

Dem Landesarbeitsgericht kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als es ein gemeinsames Ziel der vom Kläger betreuten Gruppe verneint. Zwar obliegt dem Kläger die Förderung jedes einzelnen Kindes entsprechend der Art und dem Umfang seiner Behinderung. Diese Förderung soll durch die Gruppenarbeit aber gerade erleichtert und unterstützt werden. Ziel der Gruppenarbeit ist mithin, das einzelne behinderte Kind im Rahmen dieser besonderen Erziehungsform stärker zu fördern, als dies unter Umständen bei einer Einzelbetreuung möglich wäre.

Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zu Recht erkannt, daß der Kläger nicht die Tätigkeit eines Gruppenleiters im Sinne der VergGr. V b Fallgruppe 7 c KAT-NEK ausübt. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff des "Erziehers mit kirchlicher oder staatlicher Anerkennung als Gruppenleiter" im Sinne der VergGr. V b Fallgruppe 7 c KAT-NEK nicht selbst definiert. Damit ist von dem allgemeinen Grundsatz der Tarifauslegung auszugehen, wonach dann, wenn die Tarifvertragsparteien einen bestimmten Fachbegriff in eine Tarifnorm einfügen, im Zweifel anzunehmen ist, daß er auch im Geltungsbereich des entsprechenden Tarifvertrages in seiner allgemeinen fachlichen Bedeutung Geltung haben soll (BAGE 45, 330, 335 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Musiker m. w. N.). Ein Erzieher mit kirchlicher oder staatlicher Anerkennung ist im fach- und berufsbezogenen Sinne jemand, der nach zweijähriger Fachschulausbildung und einjährigem Praktikum in der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit, insbesondere in Kinderkrippen, Kindergärten, Vorklassen, Horten, Kindererholungsheimen, Schulinternaten, auch Kinderstationen von Kliniken, Kinderdörfern, auch entsprechenden Einrichtungen für behinderte Kinder, Kinder sozial-pädagogisch und fürsorgerisch-bewahrend zu betreuen hat (BAG Urteil vom 18. Mai 1983 - 4 AZR 539/80 - AP Nr. 74 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 15. Februar 1984 - 4 AZR 497/81 - AP Nr. 84 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dadurch, daß die Tarifvertragsparteien an das Berufsbild eines Erziehers in außerschulischen Einrichtungen anknüpfen und diese Tätigkeit der VergGr. V c Fallgruppe 6 a KAT-NEK zuordnen, während sie in VergGr. V b Fallgruppe 7 c KAT- NEK die Tätigkeit eines Erziehers als Gruppenleiter fordern, machen sie deutlich, daß das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V b Fallgruppe 7 c KAT-NEK nicht schon dann erfüllt ist, wenn ein Erzieher eine Gruppe von Kindern oder Jugendlichen betreut. Die Wahrnehmung von Aufgaben im Erziehungsdienst in öffentlichen, kirchlichen und privaten Einrichtungen erfolgt typischerweise nicht in bezug auf einzelne Kinder oder Jugendliche, sondern bezogen auf kleinere oder größere Gruppen. Dies stellt auch der Kläger selbst so dar und es entspricht der Erziehungsform der Gruppenpädagogik, nach welcher auf den einzelnen indirekt durch den Gruppenprozeß (Gruppenarbeit, Gruppenunterricht) erzieherisch eingewirkt wird (vgl. Großer Brockhaus, Stichwort: Gruppenpädagogik), wobei die Gruppe jedenfalls nicht mehr als zehn Mitglieder umfassen soll. Die typische Tätigkeit eines Erziehers in außerschulischen Einrichtungen stellt sich damit als diejenige eines Gruppenerziehers dar, dessen Aufgabe in der Betreuung, Anleitung und Förderung der in einer Gruppe zusammengefaßten Kinder und Jugendlichen und der Ausgestaltung deren Wohn- und Lebensbereiche besteht (BAG Urteil vom 18. Mai 1983 - 4 AZR 539/80 - AP Nr. 74 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Vergütungsordnung BL, Anm. 80). Wenn der Kläger insoweit ausführt, daß die Tarifvertragsparteien in VergGr. V c Fallgruppe 6 a KAT-NEK zwar nicht Erzieher eines einzelnen Kindes oder Jugendlichen, wohl aber Erzieher gemeint haben könnten, die zu mehreren eine Gruppe betreuen, so entspricht auch dies nicht dem typischen Berufsbild des Erziehers. Die vom Kläger erwähnte Fallgestaltung käme nur in Betracht, wenn mehrere Erzieher zur gleichen Zeit dieselbe Gruppe betreuen würden. Dies wäre aber ganz ungewöhnlich. Würden die Erzieher nämlich, wenn auch einander ergänzend, die Gruppe jeweils einzeln betreuen, wären sie nach der Auffassung des Klägers bereits Gruppenleiter.

Knüpfen die Tarifvertragsparteien also mit dem Begriff des Erziehers in VergGr. V c Fallgruppe 6 a KAT-NEK an das Berufsbild des Gruppenerziehers an, so fordern sie demgegenüber in VergGr. V b Fallgruppe 7 c KAT-NEK die Tätigkeit eines Erziehers als Gruppenleiter. Sie beziehen sich damit auf eine berufliche Aufstiegsform des Erziehers, die im berufskundlichen Schrifttum auch als diejenige eines leitenden Gruppenerziehers bezeichnet wird (Blätter für Berufskunde, 2-IV A 20, S. 15). Die Leitungsaufgabe eines solchen Erziehers setzt voraus, daß dem Angestellten die Wahrnehmung von Aufsichts- und Weisungsbefugnissen in bezug auf einen organisatorisch festgelegten Bereich einer Einrichtung übertragen ist. Die bloße Zusammenfassung einer Mehrzahl von Kindern oder Jugendlichen zum Zwecke gemeinsamer Betreuung genügt diesen Anforderungen nicht, weil insoweit keine Leitungsaufgaben, sondern originär erzieherische Aufgaben wahrgenommen werden.

Wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, erfüllt die Tätigkeit des Klägers nicht die Anforderungen, die an einen Gruppenleiter im tariflichen Sinne zu stellen sind. Die vom Kläger betreute Gruppe von sechs Behinderten ist organisatorisch nicht verselbständigt. Der Kläger übt mit der Planung und Durchführung der Gruppenarbeit die typische Tätigkeit eines Gruppenerziehers aus. Mit dieser sind keine Leitungsfunktionen verbunden. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger - wie im erzieherischen und schulischen Bereich üblich - die ihm übertragenen Aufgaben inhaltlich selbständig wahrnimmt. Darin liegt noch nicht die Wahrnehmung einer Leitungsfunktion im tariflichen Sinne. Eine solche ist nach der Organisation der Beklagten vielmehr unstreitig allein dem für den gesamten Bereich des Tageshortes, des Wohnheimes und des Pflegeheimes zuständigen leitenden Erzieher übertragen, dem auch der Kläger unterstellt ist.

Die Tätigkeit des Klägers erfüllt auch nicht das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V b Fallgruppe a der Anlage 1 a zum KAT-NEK in der Fassung des Tarifvertrages über die Vergütungs- ordnung zum KAT-NEK vom 15. März 1984, der am 1. Juli 1984 in Kraft trat, und nach § 3 des Tarifvertrages die bisherigen Vergütungsordnungen ablöste. Maßgeblich ist danach folgender Wortlaut:

Abteilung 22

Erziehungsdienst in Einrichtungen für Behinderte

.....

Abschnitt a

Heilpädagogische Heime, Erziehungsheime, Wohnheime

(Internate) von Berufsbildungs- und Berufsförderungs-

werken sowie Werkstätten für Behinderte, Sonder-

Kindertagesstätten

VergGr. V b

a) Erzieher (innen), Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen

und Heilerziehungspfleger mit kirchlicher oder

staatlicher Anerkennung, denen die verantwortliche

Führung einer oder mehrerer Gruppen ausdrücklich

übertragen ist, wenn ihnen mindestens ein Ange-

stellter ständig unterstellt ist.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 16 und 20)

Die Protokollnotiz Nr. 16 hat folgenden Wortlaut:

Als Gruppenleiter gilt, wer eine Lerngruppe,

Fachgruppe, Arbeitsgruppe (WfB), einen Lehrgang

der vorberuflichen Förderung, Findung oder Er-

probung, einen Eingangs- und Trainingsbereich

(WfB), eine Internats- bzw. Wohnheimgruppe ständig

verantwortlich leitet (Gruppe ist hier als eine

ständig betriebliche Organisationsform zu bezeichnen)

Die Tätigkeit des Klägers erfüllt dieses Tätigkeitsmerkmal schon deshalb nicht, weil, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, ihm kein Angestellter unterstellt ist. Im übrigen haben die Tarifvertragsparteien mit der Protokollnotiz Nr. 16 den Begriff des Gruppenleiters entsprechend seiner nach dem berufskundlichen Schrifttum bestehenden Bedeutung erläutert. Auch diesen Anforderungen genügt die Tätigkeit des Klägers nicht, da die von ihm betreute Gruppe von sechs Behinderten keine ständige betriebliche Organisationsform der Beklagten im Sinne der Protokollnotiz Nr. 16 ist.

Die Revision war damit mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Neumann Dr. Feller Dr. Freitag

Gossen Pallas

 

Fundstellen

Haufe-Index 439101

RdA 1987, 256

AP § 611 BGB Kirchendienst (LT), Nr 6

AR-Blattei, ES 1530 Nr 13 (LT1)

AR-Blattei, Tarifliche Eingruppierung Entsch 13 (LT1)

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