Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Urlaubsdauer in der chemischen Industrie
Leitsatz (redaktionell)
Parallelentscheidung zum Urteil des Senats vom 18. Februar 1997 – 9 AZR 738/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen
Normenkette
Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der chemischen Industrie in den Fassungen vom 1. Juli 1990 und 24. Juni 1992
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. Juli 1995 – 11 Sa 2008/94 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über tarifliche Urlaubsansprüche aus den Jahren 1992 und 1993.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1978, zuletzt als Chemikant, beschäftigt 1992 und 1993 hat er im regelmäßigen Wechsel zwischen Tagschicht, Nachtschicht und zwei Freischichten gearbeitet (sog. vollkontinuierliche Viererwechselschicht). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte der chemischen Industrie anzuwenden. Die 1992 gültige Fassung des MTV vom 1. Juli 1990 (MTV 1990) enthielt für den Urlaubsanspruch u.a. folgende Bestimmungen:
„§ 12
Urlaub
I.
Urlaubsanspruch
…
2. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
…
6. Bruchteile von Urlaubstagen von 0,5 an aufwärts sind auf volle Urlaubstage aufzurunden, Bruchteile darunter entsprechend abzurunden.
II.
Urlaubsdauer
1. …
Ab dem Urlaubsjahr 1984 beträgt der Urlaub 30 Urlaubstage.
…
3. Arbeitnehmer, die im Urlaubsjahr überwiegend in vollkontinuierlicher Wechselschicht eingesetzt sind und die deshalb regelmäßig nach ihrem Schichtplan Sonntagsarbeit leisten, erhalten einen Zusatzurlaub von 3 Urlaubstagen; …
…
5. Für die Berechnung des sich aus den Ziffern 1, 3 und 4 Abs. 1 ergebenden Urlaubs zählen als Urlaubstage grundsätzlich die Arbeitstage mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage.
Für Arbeitnehmer, die regelmäßig in 5-Tage-Woche mit einem arbeitsfreien Werktag, insbesondere mit arbeitsfreiem Samstag, beschäftigt sind, zählen als Arbeitstage die Tage, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit zu arbeiten hätte.
Arbeitnehmern, deren regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als 5 Werktage in der Woche verteilt ist, ist ein zeitlich gleichwertiger Urlaub zu gewährleisten; das gilt insbesondere für Arbeitnehmer in regelmäßiger Schichtarbeit, Arbeitnehmer mit Arbeitsbereitschaft und für Teilzeitbeschäftigte. Der Urlaub dieser Arbeitnehmer gilt dann als zeitlich gleichwertig, wenn er unter Einrechnung der in die Urlaubszeit fallenden arbeitsfreien Werktage ebenso viele Werktage umfaßt, wie bei der Urlaubsberechnung nach Absatz 2; hierbei sind die jeweiligen Schichtpläne und die danach anfallenden arbeitsfreien Werktage zu berücksichtigen.
Näheres kann durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Dabei müssen die tariflichen Urlaubsansprüche – einschließlich der Ansprüche auf Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld – für den Jahresurlaub insgesamt gewährleistet werden.”
Der am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Änderungstarifvertrag vom 24. Juni 1992 (MTV 1992) hat den Vorgänger-TV redaktionell wie folgt geändert:
„§ 12
Urlaub
I.
Urlaubsanspruch
…
2. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
…
7. Bruchteile von Urlaubstagen von 0,5 an aufwärts sind auf volle Urlaubstage aufzurunden, Bruchteile darunter entsprechend abzurunden.
…
II.
Urlaubsdauer
1. Der Urlaub beträgt 30 Urlaubstage.
2. Arbeitnehmer, die im Urlaubsjahr überwiegend in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit eingesetzt sind und die deshalb regelmäßig nach ihrem Schichtplan Sonntagsarbeit leisten, erhalten einen Zusatzurlaub von 3 Urlaubstagen; …
…
3. Amtlich anerkannte Schwerbehinderte erhalten den gesetzlichen Zusatzurlaub.
4. Für die Berechnung des sich aus den Ziffern 1, 2 und 3 ergebenden Urlaubs zählen als Urlaubstage grundsätzlich die Arbeitstage mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage.
Für Arbeitnehmer, die regelmäßig in 5-Tage-Woche mit einem arbeitsfreien Werktag, insbesondere mit arbeitsfreiem Samstag, beschäftigt sind, zählen als Arbeitstage die Tage, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit zu arbeiten hätte.
Arbeitnehmern, deren regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als 5 Werktage in der Woche verteilt ist, ist ein zeitlich gleichwertiger Urlaub zu gewährleisten; das gilt insbesondere für Arbeitnehmer in regelmäßiger Schichtarbeit, Arbeitnehmer mit Arbeitsbereitschaft und für Teilzeitbeschäftigte. Der Urlaub dieser Arbeitnehmer gilt dann als zeitlich gleichwertig, wenn er unter Einrechnung der in die Urlaubszeit fallenden arbeitsfreien Werktage ebenso viele Werktage umfaßt, wie bei der Urlaubsberechnung nach Absatz 2; hierbei sind die jeweiligen Schichtpläne und die danach anfallenden arbeitsfreien Werktage zu berücksichtigen.
Bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit muß sichergestellt werden, daß der Urlaub zeitlich und in bezug auf die ausfallende Arbeitszeit gleichwertig ist.
Näheres kann durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Dabei müssen die tariflichen Urlaubsansprüche – einschließlich der Ansprüche auf Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld – für den Jahresurlaub insgesamt gewährleistet werden.”
Die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des Vorgänger-MTV sind erst zum 31. März 1993 außer Kraft getreten. Nach § 2 I Ziff. 1 Abs. 1 des MTV in der Fassung vom 1. Juli 1990 hat die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit an Werktagen 39 Stunden betragen, in der am 1. April 1993 in Kraft getretenen Fassung 37,5 Stunden. Die geänderte regelmäßige tarifliche Arbeitszeit kann im Durchschnitt eines Verteilzeitraumes von bis zu 12 Monaten erreicht werden (§ 21 Ziff. 1 Abs. 2 MTV 1992).
Die Beklagte hat einschließlich des Zusatzurlaubs für kontinuierliche Wechselschicht auch an Sonntagen den Urlaubsanspruch des Klägers für 1992 mit 23 und für 1993 mit 22 Urlaubstagen berechnet. Der Kläger hat ursprünglich mit der im August 1993 erhobenen Klage jeweils 24 Urlaubsschichten geltend gemacht. Zuletzt hat er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Jahr 1992 eine und für das Jahr 1993 zwei weitere Urlaubsschichten zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger weiterhin sein Klagebegehren. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte hat dem Kläger weder für 1992 noch für 1993 Urlaub nachzugewähren.
1. Dem Kläger waren für das Urlaubsjahr 1993 nach § 12 II Ziff. 4 Abs. 3 i.V.m. § 12 II Ziff. 1 und 2 MTV 1992 22 Tage Tarifurlaub zu gewähren.
a) Für die Bestimmung der Urlaubsdauer ist von § 12 II Ziff. 1 MTV 1992 auszugehen. Danach betrug 1993 die Urlaubsdauer 30 Urlaubstage. Für Arbeitnehmer, die wie der Kläger im Urlaubsjahr überwiegend in vollkontinuierlicher Wechselschicht eingesetzt waren und die auch regelmäßig nach ihrem Schichtplan Sonntagsarbeit geleistet haben, tritt nach § 12 II Ziff. 2 MTV 1992 ein Zusatzurlaub von drei Urlaubstagen hinzu. Dieser Anspruch auf insgesamt 33 Urlaubstage ist nach § 12 II Ziff. 4 Abs. 1 und 2 MTV 1992 bezogen auf die Gruppe der Arbeitnehmer, die regelmäßig in 5-Tage-Woche mit einem arbeitsfreien Werktag beschäftigt sind. Für diese zählen als Urlaubstage die Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit zu arbeiten hätte.
b) Für den Kläger, der 1993 in vollkontinuierlicher Wechselschicht eingesetzt war, ist die tarifliche Bestimmung in § 12 II Ziff. 4 Abs. 3 MTV 1992 maßgebend. Danach ist den Arbeitnehmern, deren regelmäßige Arbeitszeit auf weniger als 5 Werktage in der Woche verteilt ist, ein zeitlich gleichwertiger Urlaub zu gewährleisten. Das Landesarbeitsgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, der Urlaubsanspruch müsse angepaßt werden, wenn durch eine andere Arbeitszeitverteilung die wöchentliche Arbeitspflicht auf weniger Werktage konzentriert werde, weil ansonsten das Verhältnis von Arbeits- und Urlaubstagen aus dem Gleichgewicht gerate. Für die Ermittlung des dem Kläger zustehenden Urlaubsanspruchs hat es dazu die in dem Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1991 (BAGE 68, 377, 381 ff. = AP Nr. 6 zu § 3 BUrlG, zu 4 bis 6 der Gründe) zu dem im wesentlichen gleichlautenden Vorgänger-MTV entwickelte Berechnungsformel angewandt. Danach ist der Urlaubsanspruch zwar nicht von geleisteter Arbeit abhängig, wohl aber von der für den Arbeitnehmer jeweils zu leistenden Arbeitszeit in einem Jahr oder einem anderen von den Tarifvertragsparteien für die Arbeitszeitverteilung gewählten Zeitraum. Hier ist von dem Kalenderjahr auszugehen, weil die Tarifvertragsparteien in § 2 I Ziff. 1 Abs. 2 MTV 1992 den Zeitraum von bis zu 12 Monaten für die Festlegung des Verteilungszeitraums, innerhalb dessen die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit erreicht werden soll, gewählt haben.
Zur Ermittlung der dem Kläger zustehenden Dauer des Urlaubsanspruchs für 1993 hat das Landesarbeitsgericht zunächst festgestellt, in welchem Umfang für das Jahr 1993 eine Arbeitspflicht des Klägers bestanden hat. Dazu hat es die Soll-Jahresarbeitszeit mit 1.977,07 Stunden errechnet. Zugrunde gelegt hat es die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit an Werktagen, die im ersten Quartal 1993 39 und in den folgenden Quartalen 37,5 Stunden betragen hat. Um die Jahressollarbeitszeit von 1.977,07 Stunden zu erreichen, sind in dem praktizierten Vier-Tage-Schichtsystem mit 11,25 Stunden Schichtdauer 175,74 Schichten anzusetzen. Zu diesen nach der Schichtplanung möglichen Arbeitstagen des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zutreffend die möglichen Arbeitstage der Arbeitnehmer in Verhältnis gesetzt, deren tarifliche wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig auf fünf Tage in der Woche verteilt ist. Denn diese Gruppe von Arbeitnehmern ist für die in § 12 II Ziff. 1 MTV 1992 bestimmte Urlaubsdauer die maßgebliche Bezugsgruppe. Für sie errechnen sich im ersten Quartal 1993 auf der Grundlage der linearen Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit von 39 Stunden unter Berücksichtigung der zum 1. April 1993 wirksam gewordenen Arbeitszeitverkürzung auf 37,5 Stunden 261 mögliche Soll-Arbeitstage (Summe aus 508,95 Stunden geteilt durch 7,8 Stunden = 65,25 Arbeitstage und 1.468,12 Stunden geteilt durch 7,5 Stunden = 195,75 Arbeitstage). Zur Umrechnung des tariflichen Urlaubsanspruchs sind die vom Kläger im Jahre 1993 zu leistenden Jahres-Soll-Schichten mit der Zahl der Jahres-Soll-Arbeitstage der Bezugsgruppe ins Verhältnis zu setzen. Daraus ergibt sich zur Berechnung der Urlaubsdauer die vom Landesarbeitsgericht verwandte Formel:
33 × 175,74 : 261 = 22,22 Urlaubstage.
Diese Formel entspricht nicht voll der Berechnungsweise, die der erkennende Senat in dem Urteil vom 22. Oktober 1991 verwandt hat. Dort hat der Senat als Divisor 260 Arbeitstage für die Arbeitnehmer in der Fünf-Tage-Woche eingesetzt, weil er das Kalenderjahr mit 52 Wochen (= 364 Kalendertagen) angesetzt hat. Das Landesarbeitsgericht ist demgegenüber von 52 Wochen und mindestens einem weiteren Tag (= 365 und im Schaltjahr 366 Kalendertage) ausgegangen. Dieser Unterschied wirkt sich jedoch nicht aus. Nach der bisherigen Berechnungsweise ist die Jahres-Soll-Arbeitszeit mit 1.969,50 Stunden und die danach zu bestimmende Anzahl der möglichen Schichten mit 175,06 zu veranschlagen. Er ergibt sich dann folgende Berechnung der Urlaubsdauer:
175,06 × 33 : 260 = 22,219 Urlaubstage.
Die von der Revision gegen die Berechnungsformel erhobenen Einwände sind unbegründet. Sie verkennt, daß nicht die tatsächlich geleistete Arbeitszeit sondern die Soll-Arbeitszeit der von den Tarifvertragsparteien als Bezugsgruppe ausgewählten regelmäßig in der Fünf-Tage-Woche arbeitenden Arbeitnehmer und der in regelmäßiger Schichtarbeit eingesetzten Arbeitnehmer, deren regelmäßige Arbeitszeit auf weniger als fünf Werktage in der Woche verteilt ist, abgestellt werden muß (vgl. BAGE 68, 377, 383 = AP Nr. 6 zu § 3 BUrlG, zu 6 der Gründe). Die Anwendung dieses Berechnungsprinzips führt auch nicht zu einer von den Tarifvertragsparteien nicht gewünschten übermäßigen Verkürzung des Urlaubsanspruchs für Wechselschichtarbeitnehmer. Der erkennende Senat hat diese Berechnungsformel für den Vorgängertarifvertrag in seinem Urteil vom 22. Oktober 1991 (BAGE 68, 377 = AP, a.a.O.) entwickelt. Bei der Änderung des MTV am 24. Juni 1992 haben die Tarifvertragsparteien in Kenntnis dieser Entscheidung die urlaubsrechtlichen Bestimmungen im wesentlichen unverändert gelassen. Damit kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß sie die vorgenommene Auslegung gebilligt haben (vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 198 III 3 e).
Für die Berechnung des Urlaubs für Arbeitnehmer, die in vollkontinuierlicher Wechselschicht an weniger als fünf Werktagen in der Woche eingesetzt werden, ist die Dauer des Grundurlaubs nach § 12 II Ziff. 1 MTV 1992 und des Zusatzurlaubs nach § 12 II Ziff. 2 MTV 1992 nicht gesondert vorzunehmen. Zwar liegt es nahe, die Dauer des Anspruchs auf Zusatzurlaub von der verhältnismäßigen Umrechnung auszunehmen, weil die für die Bestimmung der Dauer des Anspruchs auf Grundurlaub maßgebliche Bezugsgruppe der regelmäßig in der Fünf-Tage-Woche beschäftigten Arbeitnehmer nicht in der vollkontinuierlichen Wechselschicht eingesetzt wird. Die Systematik der urlaubsrechtlichen Bestimmungen spricht jedoch dafür, daß von den Tarifvertragsparteien eine gemeinsame Berechnung beabsichtigt war. Das haben die Tarifvertragsparteien zu dem im wesentlichen gleichlautenden Vorgänger-MTV in einer gemeinsamen Erklärung am 2. Juli 1990 „zur Auslegung des Manteltarifvertrages” niedergelegt. Darin heißt es: „Grundurlaub, Zusatzurlaub … sind zusammenzurechnen und dann erst mit entsprechenden Faktoren zu multiplizieren, um doppelte Rundungen zu vermeiden”. Diese gemeinsame Erklärung der Tarifvertragsparteien ist nicht Teil des MTV geworden. Sie ist damit keine Tarifnorm, aus der sich unmittelbare tarifliche Wirkungen herleiten lassen. Sie dient jedoch als Auslegungshilfe für die Ermittlung des Tarifinhalts (vgl. BAGE 52, 398, 404 = AP Nr. 28 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zu 2 c der Gründe).
Da nach § 12 I Ziff. 7 MTV 1992 Bruchteile von Urlaubstagen unter 0,5 abzurunden sind, beträgt die Dauer des tariflichen Gesamturlaubsanspruchs im Jahre 1993 für den Kläger 22 Urlaubstage.
Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht in einer weiteren Kontrollrechnung überprüft, ob die angewandte Berechnungsformel auch zu einem „zeitlich gleichwertigen Urlaub” im Sinne von § 12 II Ziff. 4 Abs. 3 MTV 1992 führt. Als zeitlich gleichwertig gilt der Urlaub nur dann, wenn er unter Einrechnung der in die Urlaubszeit fallenden arbeitsfreien Werktage ebenso viele Werktage umfaßt wie bei der Urlaubsberechnung für Arbeitnehmer, die regelmäßig in der Fünf-Tage-Woche beschäftigt werden. So ist es hier. Wird für den Arbeitnehmer, der regelmäßig in der Fünf-Tage-Woche arbeitet, ein Gesamturlaub von 33 Urlaubstagen zusammenhängend gewährt, ergibt das eine zusammenhängende Freizeit von 6 Wochen und 3 Werktagen (= 39 Werktagen). Dieselbe Freistellungswirkung kann der Schichtarbeitnehmer, der im Schichtrhythmus Freischicht-Tagschicht-Nachtschicht-Freischicht eingesetzt wird, bei der zusammenhängenden Gewährung von 22 Urlaubstagen erzielen. Der Revision ist zuzugestehen, daß bei einem anderen Schichtrhythmus die Gleichwertigkeit nicht in jedem Fall gewährleistet ist. Für eine Benachteiligung des Klägers fehlt jedoch der entsprechende Sachvortrag über die nach dem MTV zu berücksichtigenden Schichtpläne und die danach anfallende geringere Anzahl arbeitsfreier Werktage.
2. Der Anspruch des Klägers für das Urlaubsjahr 1992 war entsprechend § 12 II Ziff. 5 Abs. 3 i.V.m. § 12 II Ziff. 1 und 3 MTV 1990 auf 22,88 Urlaubstage zu berechnen. Nach § 12 Abs. 1 Ziff. 6 MTV 1990 hatte die Beklagte – wie geschehen – 1992 23 Urlaubstage dem Kläger zu gewähren.
Die zur Berechnung des Urlaubs für 1992 anzuwendenden Vorschriften des MTV 1990 entsprechen inhaltlich den für das Urlaubsjahr 1993 geltenden des MTV 1992. Der Änderungs-TV vom 24. Juni 1992 hat – soweit hier von Interesse – nur Änderungen in der Bezifferung bewirkt. Deshalb kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
Das Landesarbeitsgericht ist für die Berechnung des Urlaubs des Jahres 1992 zu Recht von der damals geltenden längeren 39-Stunden-Woche ausgegangen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 MTV 1990). Daraus ergibt sich für den Kläger eine Jahres-Soll-Arbeitszeit von 180,96 Schichten. Zur Umrechnung auf einen nach § 12 II Ziff. 5 Abs. 3 MTV 1990 zeitlich gleichwertigen Urlaub hat das Landesarbeitsgericht zutreffend folgende Formel angewandt:
180,96 : 261 × 33 = 22.88.
II. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Unterschriften
Leinemann, Reinecke, Düwell, Schwarz, R. Schmidt
Fundstellen