Leitsatz (amtlich)

1. Genügt eine Berufungsbegründung zugleich den Erfordernissen einer Berufungseinlegung, so kann diese als wiederholt angesehen werden, falls die zunächst eingelegte Berufung unzulässig war.

2. Schriftsätze für das Landesarbeitsgericht Hamburg können mit fristwahrender Wirkung auch bei der gemeinsamen Annahmestelle und dem Gerichtsbriefkasten im Ziviljustizgebäude Hamburg eingereicht werden.

3. Der Arbeitgeber hat wegen von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Arbeitsleistung den Lohn weiterzuzahlen, wenn die Arbeitsstätte durch Brand zerstört wird und dieser durch schuldhaftes Verhalten des vom Arbeitgeber beauftragten Kontroll- und Aufsichtspersonals verursacht worden ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 518-519; BGB §§ 278, 324 Abs. 1 S. 1, §§ 615, 618-619, 626, 831; Artisten-TV i.d.F. vom 12. Januar 1963 § 10 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Urteil vom 11.01.1968; Aktenzeichen 2 Sa 4/68)

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 11. Januar 1968 – 2 Sa 4/68 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Beklagte ist Inhaber des Nachtkabaretts „…” in Hamburg-Altona, Große Freiheit Nr. … Er verpflichtete den Kläger und dessen Partnerin als Universalartisten für die Zeit vom 1. bis zum 31. Mai 1967 gegen eine Tagesgage von 140,– DM brutto. Der Beklagte ist nicht tarifgebunden. In den schriftlichen Engagementsvertrag der Parteien von 2. März 1967, der gemäß Tarifvertrag vom 12. Januar 1963 zwischen dem Internationalen Varieté-Theater- und Circus-Direktorenverband in der Bundesrepublik Deutschland (IVTCDV), Sitz Düsseldorf e.V., dem Verband der Theater- und Verwandter Unternehmungen e.V. (Direktorenverband), Sitz München und der Internationalen Artistenloge, gegründet 1901, Sitz Hamburg, abgeschlossen worden ist, wird auf mehrere Bestimmungen dieses Tarifvertrages (Artisten-TV) verwiesen. Auf der Rückseite des Engagementsvertrages sind Auszüge aus dem Artisten-TV abgedruckt, u.a. § 10 (Bezüge an ausfallenden Tagen) Ziff. 1–4, aber nicht Ziff. 5. Diese Ziffer hat folgenden Wortlaut:

„Falls Vorstellungen wegen höherer Gewalt, Landestrauer oder aus Gründen, die vom Unternehmer nicht beeinflußt werden können, ausfallen, entfällt hierfür die Gagenzahlung.”

Der Kläger trat bis zum 12. Mai 1967 einschließlich täglich auf und erhielt dafür die vereinbarte Gage ausgezahlt. Am 13. Mai 1967 um 5,30 Uhr brannte das Lokal mit Ausnahme der im Keller gelegenen Garderobenräume völlig aus. Der Brand entstand, weil die Aschenbecher entgegen den Anordnungen des Beklagten von dem dazu bestellten Personal in einen Kunststoffbehälter entleert worden waren, in dem sich dann nach Geschäftsschluß das Feuer entwickelte. Mit Schreiben vom 15. Mai 1967 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos, da Totalschaden eingetreten sei, „laut vertraglicher Abmachung (höherer Gewalt)”. Das Lokal konnte bereits an 1. Juni 1967 wieder eröffnet werden.

Durch den Brand sind drei Tonbänder des Klägers im Worte von 239,– DM vernichtet worden, die er für seine Auftritte benötigte. Der Kläger hatte die Tonbänder, wie an den früheren Abenden, in der Bar zurückgelassen. In der Garderobe stand dem Kläger ein verschließbares Fach zur Verfügung. Der Beklagte hatte in den Garderobenräumen folgenden Aushang am 5. Mai 1967 angebracht:

„Bekanntmachung!

Betr.: Versicherung der Personalgarderobe. Für Verlust, Beschädigung oder Brandschaden eingebrachter Sachen des Personals übernehmen wir keine Haftung.

Wir machen das Personal darauf aufmerksam, daß nach den geltenden Versicherungsbedingungen die Möglichkeit besteht, etwaige Schäden wie bei Beschädigung oder Feuerschaden, durch eine Hausratsversicherung abzudecken.

Hierbei werden 10 % der Hausratsversicherungssumme für Schäden außerhalb der Wohnung anerkannt.

Hamburg, den 5. Mai 1967”

Der Kläger verlangt Zahlung der Gagen vom 13. bis 31. Mai 1967 in Höhe von 2.660,– DM brutto und Schadenersatz für die Tonbänder von 239,– DM (netto).

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er ist der Auffassung, er könne für die Entstehung des Brandes nicht verantwortlich gemacht werden. Er habe angeordnet, die Aschenreste in einem metallenen Sektkübel zu sammeln, diesen in den eisernen Abfalleimer zu entleeren und anschließend mit Wasser zu übergießen. Der Conferencier O., der an dem fraglichen Abend die erkrankte Barfrau vertreten habe, habe sich an die auch ihm bekannte Anweisung nicht gehalten. Auch der Geschäftsführer habe bei der Kontrolle des Lokals übersehen, daß der Kunststoffbehälter mit den Ascheresten noch unter dem Bartresen stand. Seit Jahren habe er, der Beklagte, die Anordnung erteilt, daß der Geschäftsführer bei Geschäftsschluß das lokal nochmals überprüfen müsse, ob noch glimmende Zigarettenreste vorhanden seien. Bei Beachtung der von ihm erteilten Anordnungen hätte somit der Brand nicht entstehen können.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Der Anspruch des Klägers auf Fortzahlung der Gage sei aus dem Gesichtspunkt des Betriebsrisikos zu bejahen. Für den Verlust der Tonbänder sei der Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht hinsichtlich der von dem Kläger berechtigterweise eingebrachten Sachen haftbar.

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Abweisung der Klage weiter. Er hat dem Kaufmann O. den Streit verkündet. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Er bezweifelt insbesondere die Zulässigkeit der Berufung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten kann keinen Erfolg haben. Der Senat tritt im Ergebnis den Ausführungen des angefochtenen Urteils bei.

I. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehört die Frage der Zulässigkeit der Berufung zu den auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfenden Prozeßfortsetzungsbedingungen (AP Nr. 1 zu § 212 a ZPO, AP Nr. 26 zu § 11 ArbGG; AP Nr. 4 zu § 234 ZPO; BAG 13, 305 [308] = AP Nr. 1 zu § 6 ArbPlatzSchutzG). Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen insoweit aber keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1) Der Beklagte hatte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 27. Oktober 1967 bereits am 31. Oktober 1967 Berufung eingelegt und zugleich auch einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt. Das Landesarbeitsgericht hat diesen Antrag durch Beschluß vom 17. November 1967 zurückgewiesen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Beklagten am 16. November 1967 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30. November 1967, bei Gericht eingegangen am gleichen Tage, begründete der Beklagte die Berufung und stellte entsprechende Anträge. Der Schriftsatz enthält das Aktenzeichen des Landesarbeitsgerichts und beginnt mit der Überschrift „Berufungsanträge und Berufungsbegründung in Sachen K. ./. H.”. Der Eingangssatz lautet: „Die mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1967 eingelegte Berufung wird nach Zustellung des Urteils des Arbeitsgerichts vom 27. Oktober 1967 am 16. November 1967 nachstehend wie folgt begründet”. Die Berufung vom 31. Oktober 1967 hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluß vom 8. Januar 1968 als unzulässig verworfen, da sie nicht binnen zwei Wochen begründet worden sei. In dem angefochtenen Urteil wird aber die Berufungsbegründung vom 30. November 1967 zugleich als zulässige und rechtzeitige Wiederholung der Berufungseinlegung erachtet.

Dieser Auffassung des Landesarbeitsgerichts tritt der Senat bei. Zwar gehen die Vorschriften der §§ 518, 519 ZPO, die auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren gelten (§ 64 Abs. 2, § 66 ArbGG), von dem Regelfall aus, daß Berufung und Berufungsbegründung mit zwei verschiedenen Schriftsätzen eingelegt werden, für die jeweils eine Frist von einem Monat, im arbeitsgerichtlichen Verfahren von zwei Wochen, läuft. Aber schon die ZPO selbst sieht im § 519 Abs. 2 Satz 1 die Möglichkeit vor, Berufung und Berufungsbegründung mit einem einheitlichen Schriftsatz einzureichen. Davon wollte allerdings der Beklagte an sich keinen Gebrauch machen, denn er hat getrennte Schriftsätze für Berufung und Berufungsbegründung eingereicht. Der Berufungsbegründungsschriftsatz enthält aber jedenfalls hier zugleich auch alle Erfordernisse einer gültigen Berufung gemäß § 518 Abs. 2 ZPO. Insbesondere bezeichnet er das anzufechtende Urteil. Der Begründungsschriftsatz läßt auch erkennen, insbesondere durch den angekündigten Antrag, daß die Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Urteils begehrt, also dessen Anfechtung erklärt wird. Das bedeutet aber praktisch, daß der Beklagte noch mit der Berufungsbegründung zum Ausdruck gebracht hat, er wolle Berufung einlegen. Nach allgemeiner Meinung ist es nicht erforderlich, das Wort „Berufung” ausdrücklich zu verwenden. Sogar die irrtümlich falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels kann unschädlich sein (BAG AP Nr. 1 zu § 179 BGB). Die gegenteilige Auffassung ist als rein formal und auch durch die Interessen des Rechtsmittelgegners nicht als geboten anzusehen (ebenso BGH LM Nr. 9 zu § 518 ZPO; BAG 1, 82 [83] = AP Nr. 2 zu § 518 ZPO). Zwar haben es im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Parteien nicht in der Hand, durch Zustellung des Urteils die Rechtsmittelfristen in Lauf zu setzen, da die Zustellung im Gegensatz zum Verfahren vor den ordentlichen Gerichten von Amts wegen erfolgt (§ 317 Abs. 1 ZPO; § 50 Abs. 1 ArbGG). Dieser Unterschied rechtfertigt aber nicht, für das arbeitsgerichtliche Verfahren eine strengere Auffassung zu vertreten. Denn unabhängig von der Art der Zustellung muß jede Partei innerhalb der von der Zustellung an laufenden Rechtsmittelfristen damit rechnen, daß ein Rechtsmittel eingeht, unter Umständen auch damit, daß ein in seiner Zulässigkeit zweifelhaftes Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist wiederholt wird.

2) Der demnach als einheitliche Berufung und Berufungsbegründung anzusehende Schriftsatz vom 30. November 1967 ist auch noch am gleichen Tage, also gerade noch rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist, bei Gericht eingegangen. Der Schriftsatz des Beklagten ist an das Landesarbeitsgericht Hamburg-Altona adressiert. Er trägt zwei Eingangsstempel, einmal den des Gerichtsbriefkastens des Ziviljustizgebäudes Hamburg 36 vom 30. November 1967 und außerdem einen Stempel der Annahmestelle des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 1. Dezember 1967. Maßgebend und damit fristwahrend ist der Eingang in Gerichtsbriefkasten des Ziviljustizgebäudes Hamburg. Zwar ist sowohl die Berufung als auch die Berufungsbegründung „beim Berufungsgericht” einzureichen (§ 518 Abs. 1, § 519 Abs. 2 Satz 1 ZPO), also im vorliegenden Fall beim Landesarbeitsgericht Hamburg. In Hamburg besteht aber mindestens seit 1951 die Einrichtung einer zusätzlichen gemeinsamen Annahmestelle und eines Gerichtsbriefkastens für Spätsendungen am Haupteingang des Ziviljustizgebäudes für sämtliche Hamburger Gerichte, auch für das Landesarbeitsgericht. Die Urkundsbeamten der Annahmestelle gelten zugleich als Urkundsbeamte der in Hamburg außerhalb des Ziviljustizgebäudes untergebrachten Gerichte (vgl. zuletzt die Gemeinsame Verfügung der Landesjustizverwaltung, der Arbeitsbehörde und der Sozialbehörde vom 27. August 1962, Amtlicher Anzeiger, Teil II GVBl. Hamburg, Nr. 172, S. 893 Ziff. I 2 Nr. 6, Ziff. III). Demnach ist der Schriftsatz vom 30. November 1967 noch am letzten Tage der Berufungsfrist in den Einflußbereich eines zur Entgegennahme von für das Landesarbeitsgericht bestimmten Schriftsätzen befugten Urkundsbeamten gekommen. Eine derartige. Regelung ist zulässig. Sie liegt im Rahmen der Organisationsgewalt der Hansestadt Hamburg. Auch der Bundesgerichtshof hält die Einrichtung gemeinsamer Briefannahmestellen und (oder) Nachtbriefkästen für zulässig. Besondere Rechtsfragen ergeben sich nur, wenn bei einer derartigen Stelle eine Rechtsmittelschrift eingeht, die irrtümlich an ein falsches Gericht adressiert ist (vgl. BGH LM Nr. 8 und 9 zu § 518 Abs. 1 ZPO). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.

Ist demnach die Berufung ordnungsgemäß eingelegt und begründet worden, so bedarf es keiner Entscheidung mehr über den vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten.

II. In der Sache selbst kann die Revision keinen Erfolg haben.

1) Anspruch auf Gagenzahlung:

Nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt bzw. dem eigenen Vortrag des Beklagten ist der Barbrand dadurch verursacht worden, daß sowohl der für diesen Abend dazu besonders beauftragte Conferencier als auch der Geschäftsführer des Lokals entgegen den Anweisungen des Beklagten ihren Aufgaben bzw. Kontrollfunktionen nicht nachgekommen sind. Infolge der unsachgemäßen Entleerung der Aschenreste in einen Plastikkübel und der fehlenden Überwachung konnte es zu dem Feuer kommen. In diesem Verhalten liegt ein Verschulden sowohl des Conferenciers als auch des Geschäftsführers, das sich der Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen muß. Er kann sich nicht darauf berufen, seinerseits entsprechende sachgemäße Anweisungen gegeben zu haben. Die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises, wie im Rahmen des § 831 BGB, scheidet jedenfalls bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden aus. Sowohl der Geschäftsführer wie auch an dem betreffenden Abend der Conferencier wurden im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben nicht als Arbeitskollegen des Klägers sondern als Vertreter des Beklagten tätig bzw. hätten tätig werden missen. Es geht nicht an, den Arbeitgeber bei Übertragung von Arbeitgeberfunktionen auf einzelne Arbeitnehmer besserzustellen, als wenn er diese Aufgaben persönlich wahrnehmen würde.

Ist demgemäß der Brand der Bar vom Beklagten zu vertreten, so liegt entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils kein Fall vor, der nach den Grundsätzen über das Betriebsrisiko zu beurteilen wäre (vgl. BAG 3, 346 = AP Nr. 2 und AP Nr. 3 und 15 zu § 615 BGB Betriebsrisiko), auch kein Fall des Annahmeverzugs des Arbeitgebers gemäß § 615 BGB (BAG AP Nr. 20 zu § 615 BGB), sondern eine vom Arbeitgeber zu vertretende Unmöglichkeit der Arbeitsleistung im Sinne der Bestimmung des § 324 Abs. 1 Satz 1 BGB. In einem derartigen Fall behält der Arbeitnehmer, hier also der Kläger, den Anspruch auf die Gegenleistung (Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., 1. Bd., § 44 IV 1, S. 348). Die zumindest entsprechende Anwendung des § 278 BGB auch im Rahmen des § 324 BGB ist zu bejahen (Staudinger, BGB, 10./11. Aufl., 2. Bd., Teil I c § 324 Anm. 5, 11 mit weiteren Nachweisen; Palandt-Danckelmann, BGB, 27. Aufl., § 278 Anm. 8, § 324 Ann. 3). Der Beklagte kann bei zu vertretender Unmöglichkeit nicht in geringerem Umfang haften als bei unverschuldeter Unmöglichkeit gemäß der Lehre vom Betriebsrisiko.

Wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, bestehen auch keine Vereinbarungen zwischen den Parteien, die eine – im allgemeinen als zulässig anzusehende (BAG AP Nr. 14 zu § 615 BGB Betriebsrisiko) – abweichende Regelung des Risikos einer Betriebsstörung zum Inhalt haben. Unstreitig ist der Beklagte nicht tarifgebunden. Das Landesarbeitsgericht vertritt in erster Linie die Auffassung, § 10 Ziff. 5 des Artisten-TV sei auch nicht einzelvertraglich dem Arbeitsverhältnis zugrunde gelegt worden. Die Revision rügt insoweit in zulässiger Form eine Verletzung des § 286 ZPO, weil der vom Beklagten angebotene Beweis dafür, der Kläger habe einen Engagementvertrag nur gemäß Tarifvertrag und nicht nach dem Hausvertrag des Beklagten abschließen wollen, nicht erhoben worden sei. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts für die Nichtvernehmung des benannten Zeugen, dessen Bekundungen seien unerheblich, da mehrdeutig, ist zwar bedenklich. Es dürfte sich um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung handeln. Im Ergebnis kommt es aber auf eine derartige Beweiserhebung nicht an. Denn die tariflichen Voraussetzungen für einen Wegfall der Gagenzahlung sind nicht gegeben, wie auch das angefochtene Urteil hilfsweise weiter ausführt. Aus den vorstehenden Erörterungen über die vom Beklagten zu vertretende Unmöglichkeit der Arbeitsleistung des Klägers ergibt sich zugleich, daß die Vorstellungen vom 14. Mai 1967 an weder infolge „höherer Gewalt” noch aus Gründen entfallen sind, die vom Unternehmer nicht beeinflußt werden konnten. Beide tariflichen Ausnahmebestimmungen decken sich weitgehend. Denn unter „höherer Gewalt” ist nur ein unvorhersehbares, nicht aus dem Betrieb entstehendes, sondern von außen kommendes Ereignis zu sehen, dessen schädigenden Wirkungen durch vernünftigerweise zu erwartende Vorkehrungen nicht hätten vermieden werden können (vgl. Enneccerus-Nipperdey, Allgem. Teil des BGB, 2. Halbband, 15. Auflage, § 219, S. 1351 mit weiteren Hinweisen).

Der Beklagte beruft sich darauf, nach einer ihm erteilten Auskunft der Internationalen Artistenloge in Hamburg sei ein Brand als höhere Gewalt anzusehen. Es bestehe eine dahingehende Auffassung der beteiligten Berufskreise. Das Landesarbeitsgericht hätte den entsprechenden Beweisanträgen nachgehen müssen. Diese Prozeßrüge ist nicht begründete Denn auf einem – zudem notwendigerweise übereinstimmenden – Willen der Tarifvertragsparteien kann es nur insoweit ankommen, als dieser im Tarifvertrag noch erkennbar Ausdruck gefunden hat (BAG 18, 278 = AP Nr. 117 und AP Nr. 96 zu § 1 TVG Auslegung). Wenn dagegen Begriffe in der Rechtsterminologie einen festen Inhalt haben, so ist davon auszugehen, daß auch die Tarifvertragsparteien bei Verwendung dieses Begriffs dessen allgemeine rechtliche Bedeutung zugrunde legen wollten (BAG 5, 338 = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Auslegung; vgl. auch BAG AP Nr. 116 zu § 1 TVG Auslegung). Daß die Tarifvertragsparteien hier etwa etwas anderes gewollt hätten, ist nicht einmal im Ansatzpunkt erkennbar.

Schließlich entfällt die Pflicht des Beklagten zur Fortzahlung der Gage auch nicht infolge der am 15. Mai 1967 erklärten außerordentlichen Kündigung. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff des wichtigen Grundes als solchen verkannt hat, ob ein bestimmter Sachverhalt an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur Kündigung zu bilden und ob die Tatsachen hinreichend und widerspruchslos gewürdigt worden sind (BAG 2, 214 und 207 = AP Nr. 4 und 5 zu § 626 BGB und ständige Rechtsprechung). Das angefochtene Urteil hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes verneint, ohne daß dies revisionsrechtlich zu beanstanden wäre. Nur ausnahmsweise wird man den Wegfall der Arbeitsmöglichkeiten als wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung ansehen können, die also zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt (vgl. BAG 2, 214 = AP Nr. 4 und AP Nr. 15 zu § 626 BGB; Hueck-Nipperdey, aaO, Bd. I § 59 III 2, S. 583). Es muß ein strenger Maßstab angelegt werden, weil andernfalls die Regelungen des BGB über die zu vertretende Unmöglichkeit und auch die Grundsätze des Betriebsrisikos leicht umgangen werden könnten. Darauf weist das angefochtene Urteil zu Recht hin. Angesichts des Umstandes, daß der Kläger nur für einen Monat engagiert wurde, andererseits der Barbrand vom Beklagten zu vertreten ist, und keine Anhaltspunkte für eine Existenzgefährdung des Arbeitgebers vorliegen, ist es nicht gerechtfertigt, daß sich der Beklagte von seinen befristeten Vertragspflichten einseitig lossagt.

2) Tonbänder:

Auch der Anspruch des Klägers auf Schadenersatz für die verbrannten Tonbänder ist begründet. Dem angefochtenen Urteil ist darin beizupflichten, daß sich dieser Anspruch nicht unmittelbar aus der Vorschrift des § 618 BGB ergibt, die ihrem Wortlaut nach Leben und Gesundheit, aber nicht das Eigentum des Arbeitnehmers schützen will. Der Arbeitgeber ist aber kraft seiner Fürsorgepflicht gehalten, das berechtigterweise in den Betrieb eingebrachte Eigentum des Arbeitnehmers vor Schädigungen zu bewahren (BAG 7, 280, 17, 229 = AP Nr. 26 und Nr. 75 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht). Der Annahme eines ausdrücklich oder stillschweigend vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossenen Verwahrungsvertrages bedarf es nicht (BAG 17, 229 mit weiteren Nachweisen). Unstreitig benötigte der Kläger die Tonbänder für seinen Auftritt. Daß das vom Arbeitnehmer gestellte Arbeitsmaterial zu den berechtigterweise in den Betrieb eingebrachten Sachen gehört, bedarf keiner näheren Ausführung. Der Kläger war laut Ziff. 3 des Engagementsvertrages sogar hierzu verpflichtet. Es hatte dem Kläger zwar freigestanden, jeweils nach Schluß der Vorstellung die Tonbänder mit nach Hause zu nehmen. Eine dahingehende Verpflichtung oder Übung bestand aber nicht. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nahm nur ein Drittel der Artisten ihre Tonbänder mit nach Hause. Mangels gegenteiliger Anweisung des Beklagten, die auch nicht in dem alsbald noch zu erörternden Aushang vom 5. Mai 1967 zu sehen ist, konnte der Kläger die Tonbänder, die für Dritte ohne Interesse waren, aus praktischen Gründen auch im Nachtkabarett zurücklassen. Das allabendliche Mitbringen der Tonbänder hätte nicht nur eine gewisse und an sich nicht erforderliche Unbequemlichkeit für den Kläger bedeutet, sondern auch den Ablauf der Vorstellung gefährdet, falls er die Tonbänder, einmal vergessen hätte.

Den Landesarbeitsgericht ist auch darin beizupflichten, daß ein Haftungsausschluß hier nicht wirksam Vereinbart worden ist, so daß sich die nähere Erörterung der Frage der Zulässigkeit und des Umfangs einer etwaigen Haftungsbeschränkung erübrigt. Der Wortlaut der Bekanntmachung vom 5. Mai 1967, die also zu einem Zeitpunkt erging, zu dem der Kläger seine Tätigkeit für den Beklagten bereits aufgenommen hatte, legt nahe, daß der Beklagte eine einseitige Erklärung abgeben, kein Vertragsangebot machen wollte. Obwohl die Beschränkungen des § 619 BGB für das berechtigterweise eingebrachte Eigentum des Arbeitnehmers nicht gelten, ist doch nach einhelliger Auffassung jedenfalls ein vorheriger einseitiger Haftungsausschluß nicht möglich; ein vertraglicher Haftungsausschluß greift nicht ein, wenn dem Arbeitgeber grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (BAG 7, 280 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht). Auch das angefochtene Urteil geht davon aus, es liege nur eine einseitige Erklärung des Beklagten vor, und es seien keine Tatsachen ersichtlich, aus denen sich in Anbetracht der kurzen Zeitspanne bis zum Ausbruch des Brandes ein Einverständnis der Arbeitnehmer schließen ließe. Diese Beurteilung des Sachverhalts ist in erster Linie tatsächlicher Art. Sie laßt keinen revisiblen Verstoß gegen Auslegungssätze oder gegen Denkgesetze erkennen und ist daher auch der Entscheidung des Revisionsgerichts zugrundezulegen (BAG AP Nr. 2 zu § 305 BGB). Eine abweichende Beurteilung gebietet auch nicht der Umstand, daß der Kläger nach Anbringung des Aushangs weitergearbeitet hat. Denn es handelt sich nicht um neue Bedingungen für die eigentliche Arbeitsleistung (vgl. BAG aaO). Im übrigen wäre auch die vertragliche Schriftform für die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses nicht gewahrt.

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für eingebrachtes Gut des Arbeitnehmers wird zwar begrenzt durch die Treuepflicht des Arbeitnehmers, im eigenen Interesse selbst das Zumutbare zu tun, um das Eigentum vor Verlust oder Beschädigung zu bewahren (BAG 17, 229 = AP Nr. 75 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht). Es handelt sich um einen auch der Regelung des § 254 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken. Insoweit führt das angefochtene Urteil aus, ein etwaiges Verschulden des Klägers falle gegenüber dem Verschulden des Conferenciers nicht ins Gewicht. Diese Auffassung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine mangelhafte Wahrnehmung eigener Interessen des Klägers könnte nur darin liegen, daß er die Tonbänder in den Barräumen selbst hat liegen lassen und nicht mit nach Hause nahm, sie auch nicht in den vom Feuer verschonten Garderobenräumen einschloß. In beiden Fällen wären die Tonbänder nicht mitverbrannt. Wie schon ausgeführt, hat der Kläger aber die Tonbänder berechtigterweise in der Bar zurückgelassen. Der Beklagte wollte sich zwar durch den Aushang vom 5. Mai 1967 einseitig von seiner Haftung freistellen. Darin ist aber keine kraft Direktionsrechts zulässige Anordnung des Inhalts zu sehen, die Tonbänder müßten jeweils nach Schluß der Vorstellung mit nach Hause genommen werden. Die Möglichkeit, persönliches Eigentum in einem Garderobenfach einzuschließen, beinhaltete noch nicht eine entsprechende Verpflichtung der Arbeitnehmer. Zwar wären die Tonbänder nicht verbrannt, wenn sie der Kläger in der Garderobe eingeschlossen hätte. Dieser Umstand ist aber rein zufälliger Natur und war für den Kläger nicht voraussehbar (anders unter Umständen bei Verlust durch Diebstahl). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht ein etwaiges leichtes Mitverschulden des Klägers gegenüber dem erheblichen Verschulden des Conferenciers unberücksichtigt läßt.

 

Unterschriften

gez. Dr. Boldt, Dr. Auffarth, Siara, Schumacher, Dr. Eck

 

Fundstellen

Haufe-Index 1161231

BAGE, 263

Nachschlagewerk BGH

MDR 1969, 424

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