Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzschutz bei Beleihung einer Direktversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

  • Ist dem Arbeitnehmer ein sog. eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden, so kann der Arbeitgeber bereits aufgrund der mit dem Bezugsrecht verbundenen Vorbehalte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag beleihen. Eine weitere Zustimmung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich. Auf die Wirksamkeit und damit auch auf die Anfechtbarkeit einer zusätzlich erteilten Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beleihung kommt es nicht an.
  • Allein die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beleihung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag führt nicht zum Wegfall des Insolvenzschutzes. Die Voraussetzungen eines Versicherungsmißbrauchs sind in § 7 Abs. 5 BetrAVG geregelt (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. BAGE 65, 215, 223 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, zu II 2 der Gründe).
  • Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG verliert der Arbeitnehmer nur dann den Insolvenzschutz, wenn er mit dem Arbeitgeber mißbräuchlich zusammenwirkt und den mißbilligten Zweck der Beleihung zumindest erkennen kann. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer zwar wirtschaftliche Schwierigkeiten seines Arbeitgebers bekannt sind, er aber angenommen hat und auch annehmen durfte, daß die vorgesehene Sanierung erfolgreich sein werde und die Insolvenzsicherung nicht in Anspruch genommen werden müsse (Fortführung von BAGE 65, 215, 224 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, zu III 1 der Gründe).
  • Die Mißbrauchsvermutungen des § 7 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BetrAVG sind auf Beleihungen der Ansprüche aus Direktversicherungen nicht anwendbar (Bestätigung von BAGE 65, 215, 224 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, zu III der Gründe).
 

Normenkette

BetrAVG § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 5; BGB § 162 Abs. 2, §§ 123, 242

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 24.02.1994; Aktenzeichen 10 Sa 579/93)

ArbG Köln (Urteil vom 05.02.1993; Aktenzeichen 2 Ca 8098/92)

 

Tenor

  • Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. Februar 1994 – 10 Sa 579/93 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Nr. 1 der Urteilsformel des Arbeitsgerichts Köln vom 5. Februar 1993 – 2 Ca 8098/92 – zur Klarstellung wie folgt gefaßt wird:

    Es wird festgestellt, daß der Kläger wegen der Beleihungen der auf sein Leben abgeschlossenen Versicherung Nr. … bei der Mannheimer Lebensversicherungs AG gegen den Beklagten Anspruch auf Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG hat.

  • Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) trotz der mit Zustimmung des Klägers erfolgten Beleihung einer Direktversicherung Insolvenzschutz gewähren muß.

Der am 26. August 1928 geborene Kläger war seit 1952 als Angestellter bei der W… KG in Kitzingen beschäftigt, zuletzt als Leiter der Personalabteilung. Die Arbeitgeberin hatte ihm am 1. Dezember 1967 eine Versorgung zugesagt und im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages bei der Mannheimer Versicherungs AG auf sein Leben eine Versicherung abgeschlossen, die am 1. Januar 1968 begann und am 1. Januar 1994 ablief. Die Arbeitgeberin behielt sich jedoch vor, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abzutreten oder zu beleihen. Für diesen Fall verpflichtete sie sich, “den Kläger bzw. seine Hinterbliebenen im Versicherungsfalle so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre”.

Die Arbeitgeberin geriet 1983 in finanzielle Schwierigkeiten. Sie bat den Kläger um Zustimmung zu einer Beleihung des Versicherungsvertrages, die er am 14. November 1983 erteilte. Am 29. November 1983 erhielt die Arbeitgeberin von der Versicherungsgesellschaft eine Vorauszahlung in Höhe von 26.810,00 DM. Mitte 1984 stand die Arbeitgeberin erneut vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Im Februar 1985 belieh sie die Versicherung des Klägers ohne dessen Wissen ein zweites Mal und erhielt auf die Versicherungssumme eine weitere Vorauszahlung von 2.100,00 DM. Mehrere Wirtschaftsberatungsunternehmen erarbeiteten ein Sanierungskonzept. Bevor es im April 1985 den beteiligten Banken vorgelegt werden konnte, stellte sich heraus, daß zwei Mitarbeiter der Geschäftsleitung der Arbeitgeberin Bilanzen manipuliert hatten. Daraufhin lehnten sämtliche Banken Sanierungsmaßnahmen ab. Am 1. Juni 1985 wurde ein Konkursantrag der Arbeitgeberin mangels Masse abgewiesen. Die Beleihungen der Versicherung wurden nicht rückgängig gemacht. Der Kläger bezieht seit dem 1. September 1991 Altersruhegeld.

Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG ein Anspruch auf Insolvenzsicherung zu. Ein Versicherungsmißbrauch liege nicht vor. Die Zustimmung zur Beleihung habe er erteilt, weil er ebenso wie die übrigen Mitarbeiter des Unternehmens mit einer erfolgreichen Sanierung sicher gerechnet habe. Davon seien auch die beteiligten Wirtschaftsberater ausgegangen.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt

festzustellen, daß er wegen der Beleihungen der auf sein Leben bei der Mannheimer Lebensversicherungs AG abgeschlossenen Versicherung (Versicherungsschein-Nr. …) gegen den beklagten Pensions-Sicherungs-Verein Anspruch auf Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG habe.

Der beklagte PSV hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger handele rechtsmißbräuchlich, wenn er Insolvenzschutz verlange. Wer in Kenntnis der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Arbeitgebers einen gesicherten Anspruch aufgebe, könne keinen gesetzlichen Insolvenzschutz erwarten. Abgesehen davon könne der Kläger die Beschädigung seiner Rechte beseitigen. Er könne seine durch betrügerisches Verhalten veranlaßte Zustimmung zur Beleihung wegen arglistiger Täuschung anfechten. Er sei verpflichtet, das Anfechtungsrecht auszuüben statt Insolvenzschutz in Anspruch zu nehmen. Im übrigen seien auf die Beleihungen von Direktversicherungen die Mißbrauchsvermutungen des § 7 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BetrAVG anzuwenden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der beklagte PSV weiterhin Klageabweisung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten PSV ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG zu.

1. Der Kläger hatte bei Eintritt des Sicherungsfalls eine nach § 1 BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaft erlangt. Mit Abweisung der Eröffnung des Konkursantrages am 1. Juni 1985 mangels Masse lag ein Sicherungsfall nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BetrAVG vor. Der Insolvenzschutz umfaßt nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG auch die Beleihung von Direktversicherungen.

2. Nach § 7 Abs. 1 BetrAVG setzt der Insolvenzschutz für Versorgungsansprüche voraus, daß einer der aufgeführten Sicherungsfälle für die Nichterfüllung der Versorgungszusage ursächlich ist. Diese Voraussetzung könnte auch für die Sicherung von Anwartschaften erforderlich sein. Die danach erforderliche Ursächlichkeit mag zweifelhaft sein, wenn der Arbeitnehmer die für die Beleihung einer Direktversicherung notwendige Zustimmung anfechten und durch Ausübung seines Gestaltungsrechts die Erfüllung der Versorgungszusage erreichen kann.

Nähere Ausführungen zur Ursächlichkeit erübrigen sich im vorliegenden Fall. Selbst eine wirksame Anfechtung der am 14. November 1983 erteilten Zustimmung zur Beleihung der Versicherung würde nichts daran ändern, daß die Arbeitgeberin dem Kläger lediglich ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt hatte und sie bereits aufgrund der mit dem Bezugsrecht verbundenen Vorbehalte ohne weitere Zustimmung des Klägers die Versicherung wirksam beleihen konnte. Aus diesem Grunde bestehen auch gegen die Wirksamkeit der zweiten Beleihung im Februar 1985, die ohne nochmalige Zustimmung des Klägers erfolgte, keine Bedenken. Ob die Versicherungsgesellschaft Vorauszahlungen leisten durfte und die Beleihung der Versicherungsansprüche wirksam war, richtet sich nach der versicherungsvertraglichen Rechtsstellung der Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin und des Arbeitnehmers als Bezugsberechtigten. Aus demselben Grund kann offenbleiben, ob der Rechtsgedanke des § 162 Abs. 2 BGB anzuwenden ist und sich deshalb der Arbeitnehmer, der von einem Anfechtungsrecht keinen Gebrauch macht, so behandeln lassen muß, als habe er seine Zustimmung zur Beleihung der Direktversicherung angefochten.

Bereits die früheren Beleihungsvorbehalte reichen aus. Die spätere Zustimmung war unnötig. Auf ihre Wirksamkeit und damit auch auf ihre Anfechtbarkeit kommt es nicht an.

3. Dem Anspruch des Klägers auf Insolvenzsicherung steht weder der Einwand des Rechtsmißbrauchs (§ 242 BGB) noch § 7 Abs. 5 BetrAVG entgegen.

a) Allein die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beleihung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag führt nicht zum Wegfall des Insolvenzschutzes. Eine nachträgliche Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beleihung der Versicherung kann zwar das Insolvenzrisiko erhöhen. § 7 Abs. 2 und 5 BetrAVG hat aber bewußt davon abgesehen, bei jeder Gefahrerhöhung oder bei jeder nachträglichen Zustimmung zu einer Beleihung den Insolvenzschutz auszuschließen (Urteil vom 26. Juni 1990 – 3 AZR 641/88 – BAGE 65, 215, 223 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, zu II 2 der Gründe). Die Vorschrift unterscheidet nicht danach, zu welchem Zeitpunkt die Zustimmung erteilt wurde. Die fehlende Unterscheidung entspricht dem Zweck des Gesetzes. Es hat dem Arbeitnehmer nach Eintritt der Unverfallbarkeit kein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, um dem Arbeitgeber eine Beleihung des Versicherungsanspruchs zu ermöglichen und damit eine Darlehensaufnahme zu erleichtern. Wenn der Arbeitnehmer nachträglich an der Schaffung einer für billigenswert erachteten Rechtslage mitwirkt, darf ihm nicht schon deshalb das Bedürfnis nach Insolvenzschutz abgesprochen werden. Unter welchen Voraussetzungen bei einer Beleihung der Ansprüche aus einer Direktversicherung ein Versicherungsmißbrauch vorliegt und der Insolvenzschutz entfällt, ist in § 7 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG geregelt.

b) Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG besteht kein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn und soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Beleihung des Anspruchs aus einer Direktversicherung gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

aa) Da § 7 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG Mißbrauchstatbestände umschreibt und die Sanktion (Fehlen des Versicherungsschutzes) den Arbeitnehmer trifft, muß dieser nach dem Normzweck des § 7 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG an einer mißbräuchlichen Maßnahme, hier also an einer mißbräuchlichen Beleihung, beteiligt gewesen sein (BAGE 65, 215, 224 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, zu III 1 der Gründe; Höfer, BetrAVG, Bd. I, 4. Aufl., § 7 Rz 2953 und 2954; Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 7 Rz 284). Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen zusammenwirken. Der Arbeitnehmer muß den mißbilligten Zweck der Maßnahme zumindest erkennen können (BAG, aaO; a.A. Walther, BetrAV 1992, 254, 259 f. = SAE 1992, 268, 274 f.).

bb) Der Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, die die Einwendung nach § 7 Abs. 5 BetrAVG begründen sollen (BAGE 65, 215, 224 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, zu III 2 der Gründe). Nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 561 ZPO) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf ein mißbräuchliches Zusammenwirken von Kläger und Arbeitgeber bei der Beleihung der Versicherung schließen lassen. Der Kläger hatte zwar der ersten Beleihung in Kenntnis der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers zugestimmt. Daraus ergibt sich noch kein Versicherungsmißbrauch im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG. Abgesehen davon, daß die Zustimmung des Klägers für die Beleihung nicht erforderlich war, und die Arbeitgeberin später auch ohne weitere Zustimmung die zweite Beleihung vornahm, durfte der Kläger annehmen, daß die geplante Sanierung erfolgreich sein werde und er die Insolvenzsicherung nicht in Anspruch nehmen müsse. Die Sanierung scheiterte, als sich nachträglich Bilanzmanipulationen zweier Mitarbeiter der Geschäftsleitung herausstellten. Der beklagte PSV hat nicht behauptet, daß dies für den Kläger erkennbar war. Unter den vorliegenden Umständen kann nicht angenommen werden, auch der Kläger habe mit der Beleihung den alleinigen oder überwiegenden Zweck verfolgt, den beklagten PSV in Anspruch zu nehmen, oder er habe eine derartige Mißbrauchsabsicht der Arbeitgeberin wenigstens erkennen können.

c) Die Mißbrauchsvermutungen des § 7 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BetrAVG sind nicht anwendbar (BAGE 65, 215, 224 ff. = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, zu III der Gründe; zustimmend u.a. Höfer, BetrAVG, Bd. I, 4. Aufl., § 7 Rz 2956, 2960; Steinmeyer, BB 1992, 1553, 1558 f.; a.A. u.a. Walther, BetrAV 1992, 254, 259 f. = SAE 1992, 268, 274 f.; differenzierend Otto, EWiR 1991, 1163 f.).

aa) Die widerlegbare Vermutung des § 7 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG betrifft die Erteilung und Verbesserung einer Versorgungszusage, nicht jedoch die Beleihung. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist nicht möglich. Das Gesetz enthält keine Regelungslücke. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, daß er die im vorhergehenden Satz erwähnte Beleihung vergessen hat. Im übrigen fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage und ähnlichen Schutzbedürfnissen der Beteiligten. § 7 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG befaßt sich mit Großzügigkeiten des Arbeitgebers. Davon kann bei Beleihungen keine Rede sein (Steinmeyer, aaO). Zutreffend weist Höfer (aaO) darauf hin, daß die Vermutung einer mißbräuchlichen Mitwirkung des Arbeitnehmers bei Beleihungen häufig keine tragfähige Grundlage hat.

bb) Ebensowenig steht § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG dem Insolvenzschutz entgegen. Nach dieser Vorschrift werden Verbesserungen der Versorgungszusagen bei der Bemessung der Leistungen des Trägers der Insolvenzsicherung nicht berücksichtigt, soweit sie in dem letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles größer gewesen sind als in dem diesem Jahr vorangegangenen Jahr. Im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles (Abweisung des Konkursantrages mangels Masse) lag die zweite Beleihung, die ohne weitere Zustimmung des Klägers erfolgte und zu einer Vorauszahlung von 2.100,00 DM führte. Wie der Senat im Urteil vom 26. Juni 1990 (aaO) näher ausgeführt hat, gilt § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG für Beleihungen weder direkt noch entsprechend. Für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung fehlt es ebenfalls sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer vergleichbaren Sach- und Interessenlage. Dem Kläger steht demnach der geltend gemachte Anspruch zu.

 

Unterschriften

Dr. Heither, Kremhelmer, Bröhl, Schwarze, Hauschild

 

Fundstellen

Haufe-Index 871617

BB 1995, 2325

BB 1996, 1389

NZA 1996, 880

ZIP 1996, 1052

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