Leitsatz (redaktionell)

1. Während einer Kurzarbeitsperiode sind betriebsbedingte Kündigungen nach KSchG § 1 Abs 2 nicht ausgeschlossen.

2. Hat ein Arbeitgeber wegen eines vorübergehenden Arbeitsmangels (AFG § 63 Abs 1 S 1) Kurzarbeit eingeführt, so ist eine betriebsbedingte Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt (KSchG § 1 Abs 2), wenn über die Gründe, die zur Einführung von Kurzarbeit geführt haben, weitergehende inner- oder außerbetriebliche Gründe vorliegen, die ergeben, daß nicht nur vorübergehend, sondern auf (unbestimmte) Dauer für den gekündigten Arbeitnehmer das Bedürfnis der Weiterbeschäftigung entfallen ist.

 

Orientierungssatz

Es bedarf eines substantiierten Vortrags des Arbeitnehmers, wenn sich dieser darauf beruft, daß eine vom Arbeitgeber vorgenommene organisatorische Maßnahme offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Der Arbeitnehmer trägt dann auch die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich ergeben soll, daß eine Unternehmerentscheidung für das Gericht ausnahmsweise nicht bindend ist (so auch die unveröffentlichte Entscheidung des BAG vom 1979-12-13 2 AZR 97/78).

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 19.05.1978; Aktenzeichen 6 Sa 784/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 441435

BB 1981, 555 (LT1-2)

DB 1981, 747-748 (LT1-2)

NJW 1981, 1686

NJW 1981, 1686-1687 (LT1-2)

AuB 1981, 316 (T)

ARST 1981, 106-107 (LT2)

BlStSozArbR 1981, 132 (T1-2)

SAE 1981, 148-153 (LT1-2)

AP § 1 KSchG 1969, Nr 10

EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, Nr 15 (LT1-2)

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