Leitsatz (redaktionell)

Die vom Senat aufgestellten Grundsätze über die zulässige Dauer der Betriebsbindung bei Gewährung einer Gratifikation gelten auch dann, wenn der Arbeitgeber praktisch keine weitergehende Betriebstreue erreicht, als der gesetzlichen Regelung (BGB § 622) entspricht.

 

Orientierungssatz

Betriebliche Regelungen ( Betriebsvereinbarung) über die Gewährung von Gratifikationen mit Rückzahlungsvorbehalt müssen sich im Rahmen der vom Senat für einzelvertraglich vereinbarte Gratifikationszahlungen aufgestellte Grundsätze halten.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 06.04.1967; Aktenzeichen 5 Sa 98/67)

ArbG Hannover (Entscheidung vom 14.12.1966; Aktenzeichen 3 Ca 348/66)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439951

BB 1969, 583

DB 1969, 799

BetrR 1969, 294

ARST 1969, 119

BlStSozArbR 1969, 208

SAE 1969, 144

AP § 611 BGB Gratifikation, Nr 66

AR-Blattei, ES 820 Nr 43

AR-Blattei, Gratifikation Entsch 43

Arbeitgeber 1969, 356

EzA § 611 BGB, Gratifikation, Prämie Nr 24

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