Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Diplompädagogen als Lehrer an einer Sonderschule in Sachsen-Anhalt. korrigierende Rückgrupppierung. Eingruppierung Lehrer

 

Orientierungssatz

Die Differenzierung zwischen Lehrkräften, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (“Erfüller”) und solchen Lehrkräften, die die Voraussetzungen nicht erfüllen (“Nichterfüller”) ist sachlich gerechtfertigt und daher zulässig.

 

Normenkette

BAT § 22 Lehrer, § 23 Lehrer; BAT-O §§ 11, 22 Abs. 3; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; BGB §§ 133, 157, 242

 

Verfahrensgang

LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 26.04.2002; Aktenzeichen 2 Sa 696/01 E)

ArbG Magdeburg (Urteil vom 14.08.2001; Aktenzeichen 9 Ca 1297/01 E)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. April 2002 – 2 Sa 696/01 E – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger beendete sein Fernstudium am Zentralinstitut der Pionierorganisation “Ernst Thälmann” in Dobbertin vom 1. September 1971 bis zum 11. April 1975 als Freundschaftspionierleiter mit der Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Werken für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Sein Direktstudium an der Sektion Pädagogik “F.A.W. Diesterweg” der Humboldt-Universität Berlin vom September 1977 bis zum März 1979 schloß er als Diplompädagoge ab. Das weitere Fernstudium am Institut für Behindertenpädagogik von 1990 bis 1992 konnte der Kläger auf Grund der Integration der Pädagogischen Hochschule “Erich Weinert” in die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg im Jahr 1992 nicht beenden.

Seit dem 1. August 1991 ist der Kläger bei dem beklagten Land beschäftigt, zuletzt als Lehrer an der F… Schule in M…, einer Sonderschule für Lernbehinderte. Seit dem 17. August 1993 wird er außerdem als Fachseminarleiter Deutsch im Ausbildungsseminar für das Lehramt an Sonderschulen eingesetzt. In dieser Funktion bereitet er Lehramtsanwärter auf das Zweite Staatsexamen für die Sonderschule vor.

Die Grundlage seiner Tätigkeit ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 5. Dezember 1991. Gemäß § 6 des Vertrages sind Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschließlich der Nebenabreden nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Unter dem 23. September 1991 teilte das beklagte Land dem Kläger schriftlich mit, er sei mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in der VergGr. III BAT-O eingruppiert. Unter dem 21. November 1991 korrigierte es diese Mitteilung dahingehend, daß der Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in der VergGr. IVb BAT-O eingruppiert sei. Mit dem Schreiben des beklagten Landes vom 13. Oktober 1992 erhielt der Kläger die Mitteilung, er sei ab 1. Juli 1991 in der VergGr. IVa eingruppiert.

Am 6. November 1996 fand ein Personalgespräch über die Eingruppierung des Klägers statt, über dessen Inhalt die Parteien streiten. Insbesondere ist streitig, ob der Personaldezernent des beklagten Landes dem Kläger hierbei mündlich eine höhere Vergütung für den Fall zugesagt hatte, daß der Kläger eine höhere Qualifikation nachweise.

Unter dem 15. November 1996 schlossen die Parteien jedenfalls einen Änderungsvertrag, nach dessen Inhalt für die Eingruppierung des Klägers die Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in der jeweiligen Fassung gelten sollten und der Kläger in der VergGr. IVb BAT-O eingruppiert sei.

Im Schreiben vom 23. Juli 1997, mit dem das beklagte Land auf ein Ersuchen des Klägers, zu einem berufsbegleitenden Studiengang in einer sonderpädagogischen Fachrichtung zugelassen zu werden, reagiert hat, hat es ua. ausgeführt:

“Ich empfehle Ihnen, daß Sie das berufsbegleitende Studium zur Erlangung der Lehrbefähigung im Fach Mathematik für die Klassen 1 bis 4 fortsetzen. Nach Abschluss dieses Studiums könnten Sie vergütungsrechtlich den Lehrern für untere Klassen gleichgestellt werden und hätten die Option offen, an einem berufsbegleitenden Studiengang für das Lehramt an Sonderschulen teilzunehmen.”

Am 24. November 1998 legte der Kläger – nach einem berufsbegleitenden Studium – die Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen im Unterrichtsfach Mathematik ab.

Ein Änderungsvertrag der Parteien vom 22. Dezember 1998 sah vor, daß der Kläger mit Wirkung vom 24. November 1998 in die VergGr. IVa BAT-O eingruppiert sei. Dieser Vertrag war dem Kläger mit einem Anschreiben vom 21. Dezember 1998 übersandt worden.

Mit Schreiben vom 12. April 2000 machte der Kläger eine Eingruppierung in der VergGr. III BAT-O geltend. Das beklagte Land teilte ihm mit Schreiben vom 19. Juni 2000 mit, seine Eingruppierung in der VergGr. IVa BAT-O durch den Änderungsvertrag vom 22. Dezember 1998 sei fehlerhaft. Tatsächlich stünde ihm nur eine Vergütung nach der VergGr. IVb BAT-O zu. Er erhalte ab 19. Juni 2000 eine abbaubare persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der tarifwidrigen Vergütung nach der VergGr. IVa BAT-O und der tarifgerechten Vergütung nach der VergGr. IVb BAT-O. Von der Rückforderung der nach Auffassung des beklagten Landes überzahlten Bezüge wurde abgesehen.

Die Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen im Fach Lernbehindertenpädagogik absolvierte der Kläger – wiederum nach berufsbegleitendem Studium – am 5. Februar 2001.

Mit der Klage hat sich der Kläger zunächst gegen die Korrektur seiner Eingruppierung gewandt und darüber hinaus geltend gemacht, ihm stünde Vergütung nach der VergGr. III bzw. IIa BAT-O zu.

Er hat gemeint, die Rückgruppierung von der VergGr. IVa in die VergGr. IVb BAT-O sei unwirksam. Darüber hinaus hat er behauptet, ihm sei in dem Personalgespräch am 6. November 1996 durch den zuständigen Dezernenten ausdrücklich zugesagt worden, daß nach Abschluß des Mathematikstudiums im November 1998, jedoch spätestens ab dem 1. April 2000 eine (Wieder)eingruppierung in die VergGr. III BAT-O erfolgen solle. Die mündliche Zusage sei wirksam, weil das Schriftformgebot durch den Änderungsvertrag vom 22. Dezember 1998 abbedungen worden sei. Dieser Vertrag habe den Arbeitsvertrag vom 5. Dezember 1991 nämlich vollständig abgelöst, weil wegen des fehlenden Bezuges auf den Erstvertrag nicht deutlich geworden sei, daß lediglich eine Änderung des § 4 des Erstvertrages habe erfolgen sollen und der Änderungsvertrag optisch als vollständiger Vertrag erscheine. Schließlich ergebe sich dies aus den Umständen des Schreibens des beklagten Landes vom 23. Juli 1997. Letzteres sei vom Landesarbeitsgericht falsch ausgelegt worden, es sei ebenfalls als Zusage einer höherwertigen Vergütung zu verstehen.

Zudem sei das Verhalten des beklagten Landes treuwidrig. Nach dem unverschuldeten Abbruch seines Sonderpädagogikstudiums im Jahr 1992 habe er sich in den Jahren 1993 und 1995 erfolglos um eine Zulassung zu einem berufsbegleitenden Studium der Lernbehindertenpädagogik beworben. Zum Studium der Mathematik und der Lernbehindertenpädagogik sei er erst nach dem 31. Dezember 1996 zugelassen worden. Es sei treuwidrig, wenn sich das beklagte Land nunmehr darauf berufe, daß er die Voraussetzungen als Bewährungsbewerber nach dem Einigungsvertrag bis zum 31. Dezember 1996 nicht erfüllt habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß er – wiewohl ohne eigenes Staatsexamen – seit dem Schuljahr 1991/92 angehende Sonderschullehrer für die Zweite Staatsprüfung ausbilde.

Der Kläger hat beantragt

  • festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. März 2000 nach der VergGr. IVa BAT-O zu vergüten,
  • weiterhin festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. April 2000 nach der VergGr. III BAT-O zu vergüten,
  • weiterhin festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. März 2001 nach der VergGr. IIa BAT-O zu vergüten,

hilfsweise

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger über den 1. April 2000 hinaus nach der VergGr. IVa BAT-O zu vergüten.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat vorgetragen, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis, da er die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt nicht absolviert habe und damit Nichterfüller im Sinne der Lehrereingruppierungsrichtlinien sei. Die Laufbahnbefähigung habe bei dem Kläger auch nicht später festgestellt werden können, da die Regelung des Einigungsvertrages für Bewährungsbewerber nur bis zum 31. Dezember 1996 gegolten habe. Die Eingruppierung des Klägers in der VergGr. IVa BAT-O mit Wirkung zum 24. November 1998 nach den Eingruppierungsrichtlinien für Erfüller sei irrtümlich erfolgt. Auch sei keine mündliche Zusage einer Eingruppierung in der VergGr. III BAT-O erteilt worden.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger kann die Eingruppierung nach der VergGr. IVa ab 1. Januar 2000, VergGr. III ab 1. April 2000 bzw. VergGr. IIa ab 1. März 2001 nicht verlangen.

  • Das Landesarbeitsgericht hat die Rückgruppierung des Klägers für zulässig gehalten, da er weder nach den vereinbarten Eingruppierungsrichtlinien noch auf Grund mündlicher oder schriftlicher Zusagen einen Anspruch auf eine höhere Vergütung als nach VergGr. IVb BAT-O habe. Die Angabe der VergGr. IVa BAT-O im Änderungsvertrag vom 22. Dezember 1998 habe keine konstitutive Bedeutung. Die mündliche Zusage einer Vergütung nach VergGr. III BAT-O vom 6. November 1996 sei auf Grund des arbeitsvertraglich vereinbarten Schriftformgebots unwirksam. Die schriftlichen Mitteilungen vom 13. Mai 1996 und 23. Juli 1997 beinhalteten keine Zusagen einer höheren Vergütung. Letztlich verhalte sich das beklagte Land bei der Rückgruppierung auch nicht treuwidrig.
  • Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger weder auf Grund der Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt noch auf Grund mündlicher Zusagen einen Anspruch auf eine höhere Vergütung als nach VergGr. IVb BAT-O hat.

    1. Die Klage ist zulässig.

    Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (zB BAG 26. April 2001 – 8 AZR 472/00 – EzBAT §§ 22, 23 BAT M. Lehrer Nr. 82) .

    2. Die Klage ist nicht begründet.

    a) Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1 seine Eingruppierung in der VergGr. IVa BAT-O für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2000 geltend macht, ist eine Anspruchsgrundlage nicht gegeben.

    aa) Der Anspruch ergibt sich nicht aus dem Änderungsvertrag vom 22. Dezember 1998. Hiernach sollte der Kläger zwar ab 24. November 1998 in der VergGr. IVa BAT-O eingruppiert sein. Das beklagte Land war insoweit jedoch zu einer korrigierenden Rückgruppierung berechtigt.

    Nach den Grundsätzen zur korrigierenden Rückgruppierung kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Eingruppierung berufen. Es obliegt dann dem Arbeitgeber, die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung darzulegen. Der Arbeitgeber erfüllt dabei seine Darlegungslast bereits dann, wenn sich aus seinem Vorbringen einschließlich des unstreitigen Sachverhalts ergibt, daß jedenfalls im Hinblick auf eine der tariflichen Voraussetzungen die mitgeteilte Eingruppierung nicht zutreffend war. Hat der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung dargelegt und gegebenenfalls die Tatsachen bewiesen, aus denen die Fehlerhaftigkeit folgt, so bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die Umstände, aus denen folgt, daß ihm die begehrte Höhe der Vergütung zusteht (BAG 14. April 2002 – 8 AZR 313/01 – EzBAT §§ 22, 23 BAT M. Lehrer Nr. 99; 26. April 2000 – 4 AZR 157/99 – BAGE 94, 287, 295, 296 = AP MTAng-LV § 22 Nr. 3 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 3; 17. Mai 2000 – 4 AZR 237/99 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 17 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 2; 17. Mai 2000 – 4 AZR 232/99 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 18 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 4) .

    Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall. Auch nach Abschluß des Änderungsvertrages vom 22. Dezember 1998 gelten der BAT-O und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge sowie die vereinbarten Eingruppierungsrichtlinien. Es handelt sich hierbei nicht um einen Ablösungsvertrag mit konstitutiver Wirkung hinsichtlich der Vergütung, sondern um einen Ergänzungsvertrag zum Erstarbeitsvertrag vom 5. Dezember 1991.

    (1) Das Revisionsgericht kann uneingeschränkt überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Arbeitsvertrag in der Fassung des Änderungsvertrages zutreffend ausgelegt hat. Zwar ist die Auslegung von sog. atypischen Verträgen grundsätzlich Sache der Tatsachengerichte und durch das Revisionsgericht nur daraufhin nachprüfbar, ob bei der Auslegung solcher Verträge die Rechtsvorschriften über die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt worden sind, der Tatsachenstoff vollständig verwertet oder dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen worden ist (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 73 Rn. 16 mwN) . Anders verhält es sich aber bei typischen Verträgen und Vertragsbestimmungen (zB BAG 29. Januar 1992 – 5 AZR 266/90 – AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 104; 20. Juni 1985 – 2 AZR 427/84 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 33 = EzA KSchG § 4 Ausgleichsquittung Nr. 1). Typische Klauseln sind Bestimmungen, die nicht auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles zugeschnitten, sondern für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen bestimmt sind, also formularmäßig verwandt werden (vgl. BAG 22. Mai 1985 – 4 AZR 427/83 – BAGE 48, 351 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 7). Um solche typischen Vertragsbestimmungen handelt es sich auch bei den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits getroffen haben. Der Arbeitsvertrag des Klägers ist auf einem von der Schulverwaltung des beklagten Landes allgemein verwendeten Vordruck abgeschlossen worden. Da somit ein “typischer Arbeitsvertrag” vorliegt, kann ihn der Senat unbeschränkt und selbständig auslegen.

    (2) Das Landesarbeitsgericht hat der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag lediglich deklaratorischen Charakter beigemessen, weil es den Vertrag als Ergänzung zum Erstarbeitsvertrag, der die Eingruppierungsrichtlinien in Bezug nahm, verstanden hat. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Der Kläger hat erstmals in der Revisionsbegründungsschrift gemeint, der Änderungsvertrag vom 22. Dezember 1998 habe den Erstvertrag vollständig abgelöst. Wegen des fehlenden Bezuges auf den Erstvertrag sei nicht deutlich geworden, daß lediglich eine Änderung des § 4 des Erstvertrages habe erfolgen sollen, außerdem erscheine der Änderungsvertrag optisch als vollständiger Vertrag. Schließlich ergebe sich dies aus den Umständen des Schreibens des beklagten Landes vom 23. Juli 1997. Diese Auffassung ist unzutreffend. Der Änderungsvertrag hat schon deshalb den Arbeitsvertrag vom 5. Dezember 1991 nicht vollständig abgelöst, weil in ihm nur die eine Hauptleistungspflicht im Arbeitsverhältnis, nämlich die Vergütungspflicht, näher beschrieben worden ist. Würde man der Auffassung des Klägers folgen, wären die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien nicht mehr umfassend geregelt. Zudem geht der Kläger selbst im Rahmen seiner Klagebegründung davon aus, daß für sein Arbeitsverhältnis Eingruppierungsrichtlinien und der BAT-O anwendbar sind. Das ist aber nur dann der Fall, wenn man eine vertragliche Inbezugnahme annimmt. Dies setzt gerade eine Fortgeltung des Erstvertrages voraus. Entgegen der Auffassung des Klägers erscheint der Vertrag vom 22. Dezember 1998 zudem nicht als vollständiger Vertrag. Das kann auch nicht aus der fortlaufenden Numerierung der Paragraphen (§ 1 und § 2) geschlossen werden. Auch wurde in der Überschrift auf den Arbeitsvertrag vom 5. Dezember 1991 Bezug genommen. Letztlich war der Vertrag mit einem Anschreiben vom 21. Dezember 1998 übersandt worden. Hierin hat das beklagte Land auf die Anwendbarkeit der Eingruppierungsrichtlinien verwiesen, die nach seiner Auffassung damals zutreffende Vergütung erläutert und ausgeführt, daß der Arbeitsvertrag “insoweit” abgeändert wird. Dieser Umstand ist für die Auslegung des Änderungsvertrages erheblich.

    Es galten damit die Eingruppierungsrichtlinien und die übrigen Bedingungen der früheren Vereinbarungen weiter.

    (3) Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Angabe der VergGr. IVa BAT-O im Vertrag vom 22. Dezember 1998 nur deklaratorischer Natur. Sie erfolgte lediglich, um der Bestimmung des § 22 Abs. 3 BAT-O, wonach die Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag anzugeben ist, Genüge zu tun.

    Vertragliche Ansprüche werden durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien begründet. Ob eine bestimmte Äußerung eine Willenserklärung iSd. §§ 116 ff. BGB darstellt, richtet sich nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB. Um eine Willenserklärung handelt es sich dann, wenn sich der Erklärung ein bestimmter Rechtsfolgewille entnehmen läßt, also der Wille, ein Recht zu begründen, inhaltlich zu ändern oder aufzuheben. Es muß zum Ausdruck gekommen sein, daß durch die Erklärung ein bisher nicht gegebenes Recht begründet bzw. ein bereits bestehendes Recht inhaltlich geändert oder aufgehoben werden soll. Bei der Auslegung einer empfangsbedürftigen Erklärung kommt es nach §§ 133, 157 BGB darauf an, wie der Erklärungsempfänger diese nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen mußte. Auszugehen ist dabei zunächst vom Wortlaut; sodann sind die Begleitumstände der Erklärung in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluß auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Bei einer empfangsbedürftigen Erklärung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Anhaltspunkte für das Gewollte können sich insbesondere aus weiteren Äußerungen der Parteien im Zusammenhang mit der Erklärung, aus im Laufe der Zeit entstandenen Gebräuchen und aus dem Zweck der Erklärung ergeben.

    Von diesen Grundsätzen ausgehend kann die bloße Angabe einer Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst in der Regel nicht dahingehend ausgelegt werden, daß dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger Anspruch auf Vergütung nach der genannten Vergütungsgruppe zustehen soll. Bei dieser Vertragsklausel handelt es sich regelmäßig nur um die nach § 22 Abs. 3 BAT-O erforderliche Angabe der Vergütungsgruppe im schriftlichen Arbeitsvertrag. Sie gibt nur wieder, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als die einschlägige ansieht. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag schon deswegen keine konstitutive Bedeutung beimessen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (st. Rspr. vgl. nur BAG 27. September 2000 – 10 AZR 146/00 – BAGE 96, 1 = AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 15) . Dies gilt auch im Bereich der Eingruppierung von Lehrern unter Anwendung des Bundes-Angestelltentarif-vertrages-Ost (BAG 16. Mai 2002 – 8 AZR 460/01 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 21).

    Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß im Streitfall keine Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise konstitutive einzelvertragliche (ggf. übertarifliche) Vereinbarung bestehen. Hiergegen spricht das Begleitschreiben vom 21. Dezember 1998, in dem das beklagte Land auf die seines Erachtens erfüllten Voraussetzungen nach Abschnitt A der Eingruppierungsrichtlinien hinwies. Damit war für den Kläger erkennbar, daß es sich bei der Angabe der VergGr. IVa BAT-O nur um das Ergebnis der eingruppierungsrechtlichen Prüfung des Landes, nicht dagegen um eine eigenständige Zusage handelte. Daß das beklagte Land grundsätzlich und generell keine übertarifliche Vergütung zahlen wollte, ergab sich hieraus und weiter aus dem ersten Änderungsvertrag vom 1. April 1997. In diesem nahmen die Parteien auf Eingruppierungsrichtlinien Bezug und hielten sodann im folgenden Satz fest, daß der Kläger “danach” in die VergGr. IVb BAT-O eingruppiert sein sollte. Weitere Anhaltspunkte dafür, daß das beklagte Land wegen der besonderen Situation des Klägers – er unterrichtete trotz mangelnder formeller eigener Qualifikation Lehramtsanwärter für das Zweite Staatsexamen –, den Kläger abweichend von den Eingruppierungsrichtlinien vergüten wollte, bestehen nicht.

    bb) Das Landesarbeitsgericht hat des weiteren zutreffend festgestellt, daß sich ein einzelvertraglicher Anspruch des Klägers auf Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe auch nicht aus den Schreiben des beklagten Landes vom 13. Mai 1996 und vom 23. Juli 1997 im Zusammenhang mit der Weiterqualifikation des Klägers ergibt. Bei diesen Schreiben handelt es sich um atypische Erklärungen. Die Auslegung obliegt – wie oben dargelegt – grundsätzlich den Tatsachengerichten. Es ist nicht ersichtlich, daß das Landesarbeitsgericht bei der Auslegung der Schreiben die Rechtsvorschriften über die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) unrichtig angewandt hat. Das Landesarbeitsgericht hat den Tatsachenstoff vollständig verwertet oder dabei nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen. Es hat festgestellt, daß sich die Schreiben nur auf die Weiterqualifikation beziehen, wobei es entgegen der Auffassung des Klägers auch dessen besondere Situation berücksichtigt hat. Soweit hier nach erfolgreichem Abschluß eines Mathematikstudiums eine vergütungsrechtliche Gleichstellung mit den Lehrern für untere Klassen angesprochen worden ist, bezieht sich dies nur auf die Option, das vom Kläger eigentlich angestrebte Ziel, das Studium für das Lehramt an Sonderschulen durchzuführen, zu verfolgen. Eine bindende Zusage auf eine höhere (welche?) Vergütung für den Fall der Weiterqualifikation ist hierin nicht enthalten. Zudem kann aus den späteren Änderungen, insbesondere aus dem zeitlich nachfolgenden Änderungsvertrag vom 22. Dezember 1998 nebst übersandtem Begleitschreiben, wie dargelegt, nur geschlossen werden, daß das beklagte Land dem Kläger keine übertarifliche Vergütung gewähren wollte. Der Kläger rügt hinsichtlich des Schreibens vom 23. Juli 1997 auch keine Rechtsfehler, sondern setzt lediglich seine eigene Auslegung an die Stelle der Auslegung des Landesarbeitsgerichts.

    cc) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden somit gemäß § 2 des Arbeitsvertrages der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Nach § 4 des Arbeitsvertrages idF vom 1. April 1997 gelten für die Eingruppierung die Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in der jeweiligen Fassung. Auch hiernach besteht kein höherer Anspruch als auf eine Vergütung nach VergGr. IVb BAT-O.

    Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden folgende Vorschriften Anwendung:

    “Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) (ÄnderungsTV Nr. 1)

    § 2

    3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die … als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 II fallen beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …

    Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l l BAT-O)

    Nr. 1

    Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

    Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen) …

    Protokollnotiz:

    Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

    Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA) – Runderl. des MF vom 17. Oktober 1995 MBl. LSA S. 2380 ff.

    I.

    Im Angestelltenverhältnis beschäftigte Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1a zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 … nicht gilt, sind nach folgenden Regelungen einzugruppieren. …

    IV.

    Eingruppierung von Lehrkräften an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen (Eingruppierung allgemein)

    1. Erfüller und Nichterfüller

    Zu unterscheiden ist zwischen Lehrkräften, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (Erfüller) und Lehrkräften, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (Nichterfüller).

    Die Eingruppierung der Erfüller richtet sich nach Unterabschnitt A und die der sonstigen Angestellten nach Unterabschnitt B.

    A. Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind (Erfüller)

    1. Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8.5.1991 sind die Lehrkräfte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher die oder der Angestellte eingestuft wäre, wenn sie oder er im Beamtenverhältnis stünde.

    Welcher Besoldungsgruppe die vergleichbare verbeamtete Lehrkraft angehört, ist der Bundesbesoldungsordnung A oder der Landesbesoldungsordnung A zu entnehmen.

    Die in den Besoldungsordnungen A enthaltenen Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen sowie Dienstzeiterfordernisse für verbeamtete Lehrkräfte müssen auch von den angestellten Lehrkräften entsprechend erfüllt werden. …

    Die Vergleichbarkeit nach § 11 Satz 2 BAT-O der für die Lehrkräfte in Betracht kommenden Besoldungs- und Vergütungsgruppen ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:

    Besoldungsgruppe 

    Vergütungsgruppe

    A 12

    III

    A 13

    IIa

    B. Sonstige Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen (Nichterfüller)

    III. Lehrkräfte an Sonderschulen

    1. Lehrerinnen bzw. Lehrer in der Tätigkeit von Sonderschullehrerinnen bzw. Sonderschullehrern mit Erster Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen

    IV a

    8. Erzieherinnen bzw. Erzieher und Freundschaftspionierleiterinnen bzw. Freundschaftspionierleiter mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung und Lehrbefähigung für Deutsch oder Mathematik und je ein Wahlfach in der Tätigkeit von Lehrerinnen bzw. Lehrern

    IV b”

    Der Kläger ist angestellte Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, er unterrichtet auf Grund seines Anstellungsvertrages vom 5. Dezember 1991 an einer Sonderschule des beklagten Landes und vermittelt damit Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes. Für die Eingruppierung des Klägers ist daher nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anl. 1a BAT-O nicht anwendbar. Hinsichtlich der Vergütung haben die Parteien in dem ersten Änderungsvertrag vom 1. April 1997 die Anwendbarkeit der Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrereingruppierungsrichtlinien vom 17. Oktober 1995 – MBl. LSA S. 2380) vereinbart. Daneben hat die allgemeine Verweisung auf den BAT-O und die ändernden bzw. ergänzenden Tarifverträge in § 2 des Arbeitsvertrages hinsichtlich der Vergütung keine Bedeutung, zumal sich auch hiernach die Vergütung nur nach Maßgabe von Richtlinien richtet.

    Die Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt unterscheiden zwischen Lehrkräften, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (sog. Erfüller) und Lehrkräften, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (sog. Nichterfüller). Liegen die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vor, richtet sich die Eingruppierung nach Abschnitt A der Eingruppierungsrichtlinien, bei Nichterfüllern nach Abschnitt B. Nach Abschnitt A wird der Erfüller wie die vergleichbare beamtenrechtliche Lehrkraft nach dem Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA vom 27. Juli 1995 (GVBl. LSA S. 217) vergütet, wobei die vom Kläger geforderte VergGr. IVa BAT-O der Besoldungsgruppe A 11 entspricht.

    Die Differenzierung zwischen Erfüllern und Nichterfüllern ist zulässig. Eine Eingruppierungsregelung kann so gestaltet sein, daß die Höhe der Vergütung bei gleicher Tätigkeit aber unterschiedlicher Ausbildung unterschiedlich ist. Denn der Vergütungsanspruch kann nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit abhängig gemacht werden, sondern er kann darüber hinaus auch durch das Vorhandensein weiterer persönlicher Voraussetzungen, wie zB einem formalen Ausbildungsabschluß bestimmt werden. Die gleichen Rechtsgrundsätze gelten auch, wenn ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes vergütungsrechtliche Bestimmungen nach einem generalisierenden Prinzip in sog. Erfüller- bzw. Nichterfüllererlassen regelt (ausführlich BAG 6. August 1997 – 10 AZR 638/96 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 61 mwN) .

    Der Kläger ist unstreitig nicht “Erfüller” im Sinne der Lehrereingruppierungsrichtlinien. Die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis, die in den beamtenrechtlichen Regelungen des Landes Sachsen-Anhalt enthalten sind, liegen nämlich nicht vor. Nach § 7 Abs. 1 Ziffer 3a Beamtengesetz idF der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50; zuletzt geändert am 3. April 2001 GVBl. LSA S. 141) muß der Betreffende ua. die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzen (Laufbahnbewerber). Diese Vorbildung richtet sich bei Lehrern nach § 3 der Verordnung über die Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. September 1992 (GVBl. LSA S. 698) idF vom 4. Juni 1997 (GVBl. LSA S. 548) sowie der Laufbahnverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. August 1994 (GVBl. LSA S. 920 zuletzt geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 29. Januar 2001 GVBl. LSA S. 365). Eine Befähigung für die beamtenrechtliche Laufbahn des Lehramtes an Sonderschulen kommt für den Kläger nicht in Betracht, da dies ein Lehrerstudium mit Abschluß der Ersten Staatsprüfung und einen grds. zweijährigen Vorbereitungsdienst mit Abschluß der Zweiten Staatsprüfung voraussetzt. Über diese Qualifikation verfügt der Kläger nicht. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig.

    Der Kläger hat auch nicht als sog. Bewährungsbewerber gemäß den §§ 32 – 38 der Laufbahnverordnung vom 15. August 1994 (GVBl. LSA S. 920) durch Einstellung auf Probe und Zurücklegung einer Bewährungszeit die entsprechende Laufbahnbefähigung erworben, mit der Folge, daß er als “Erfüller” anzusehen wäre. Eine solche Regelung war nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. b und c iVm. Art. 1 des Einigungsvertrages vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) und den §§ 32 ff. der Laufbahnverordnung für Beschäftigte, die in den neuen Bundesländern im öffentlichen Dienst der Länder und der Gemeinden tätig waren, vorgesehen. Nach dem Bewährungsmodell waren Verbeamtungen in ein Beamtenverhältnis auf Probe zulässig, die sogleich in ein Beförderungsamt der Laufbahngruppe mit Zustimmung des Bundes- oder Landespersonalausschusses erfolgen konnten (Nr. 3 Buchst. b Satz 4 Einigungsvertrag) (vgl. BAG 6. September 2001 – 8 AZR 625/00 – EzA BAT §§ 22, 23 BAT M. Lehrer Nr. 93) . Lehrkräfte mußten demgemäß keine Zweite Staatsprüfung ablegen. Diese Regelungen waren aber nach Anlage I Kapitel  XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. b (vgl. auch § 51 Abs. 3 Laufbahnverordnung LSA) bis zum 31. Dezember 1996 befristet. Durch die Nachqualifikationen (Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen am 24. November 1998 und Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen am 5. Februar 2001) nach dem 31. Dezember 1996 konnte der Kläger damit nicht mehr die “Erfüller” eigenschaft im Sinne der Eingruppierungsrichtlinien erlangen.

    Der Kläger ist danach gemäß Unterabschnitt B der Eingruppierungsrichtlinien eingruppiert und zwar gemäß Ziffer III als Lehrkraft an einer Sonderschule.

    Der Kläger hat kein Erstes Staatsexamen für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Die Teilprüfung über eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen vom 5. Februar 2001 ist nicht einschlägig. Die vom Kläger abgelegte Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 488 idF vom 15. November 1995 GVBl. LSA S. 344), zuletzt geändert am 29. Dezember 1999 (GVBl. LSA 2000 S. 2), ersetzt kein Erstes Staatsexamen. Die vom Kläger erworbene Teilqualifikation gilt nur in Verbindung mit der vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Befähigung als Freundschaftspionierleiter. Sie beruht auf § 2 Abs. 2 der Verordnung idF vom 15. November 1995 (GVBl. LSA S. 344). Der Inhalt eines Ersten Staatsexamens für das Lehramt an Grundschulen in den einzelnen Fächern ist in den §§ 22 – 29 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter (vgl. auch Anlage 1 der Änderungsverordnung vom 29. Dezember 1999 (GVBl. LSA 2000 S. 7 ff.) geregelt. Dieser Qualifikation entspricht die vom Kläger abgelegte Teilprüfung nicht.

    Für den Kläger kommt danach die VergGr. IVa BAT-O nicht in Betracht, da er Freundschaftspionierleiter ist. Die Eingruppierungsrichtlinien haben die entsprechende Qualifikation einem Ersten Staatsexamen auch nicht gleichgestellt.

    Nach den Eingruppierungsrichtlinien kommt deshalb nur die Vergütung nach VergGr. IVb BAT-O nach IV Teil B III 8 der Eingruppierungsrichtlinien in Betracht, die der Kläger erhält. Die Fachleitertätigkeit des Klägers im Ausbildungsseminar für Sonderschulen bleibt nach den Eingruppierungsrichtlinien unberücksichtigt.

    dd) Das Verhalten des beklagten Landes ist auch nicht treuwidrig (widersprüchlich).

    Nach dem Grundsatz des sog. “venire contra factum proprium” (widersprüchliches Verhalten) wird ein Verhalten ua. dann als rechtsmißbräuchlich angesehen, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 14. Februar 2002 – 8 AZR 232/01 – BuW 2002, 784, 786; 4. Dezember 1997 – 2 AZR 799/96 – BAGE 87, 200, 204 f. = AP BGB § 626 Nr. 141 = EzA BGB § 242 Rechtsmißbrauch Nr. 3 mwN) . Die Unzulässigkeit des “venire contra factum proprium” stellt eine von Amts wegen zu prüfende Schranke jeder Rechtsanwendung dar. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung, wobei eine gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage wegen der Rechtsüberschreitung als unzulässig angesehen wird, was unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden ist. Widersprüchliches Verhalten ist dann rechtsmißbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist (BAG 1. März 1995 – 4 AZR 986/93 – ZTR 1995, 313; BGH 22. Mai 1985 – IVa ZR 153/83 – BGHZ 94, 344, 354; 20. März 1986 – III ZR 236/84 – NJW 1986, 2104, 2107) . Dabei kann der Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens auch anspruchsbegründend wirken (vgl. BAG 8. Oktober 1997 – 4 AZR 167/96 – AP BAT § 23b Nr. 2) .

    Ein solches widersprüchliches Verhalten hat das Landesarbeitsgericht zutreffend verneint. Zum einen liegt kein widersprüchliches Verhalten darin, daß der Kläger als Fachseminarleiter eingesetzt wird, ohne selbst ein Zweites Staatsexamen zu haben. Dieser Umstand mag ungewöhnlich sein, nach den zwischen den Parteien derzeit bestehenden Vereinbarungen, die die geltenden Eingruppierungsrichtlinien in Bezug genommen haben, wirkt sich diese Tätigkeit vergütungsrechtlich jedoch nicht aus. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände konnte der Kläger allein auf Grund seiner Fachleitertätigkeit nicht von der Zusage einer übertariflichen Vergütung ausgehen. Auch das Schreiben vom 23. Juli 1997 stellt keinen Umstand dar, auf Grund dessen der Kläger darauf vertrauen durfte, daß er nach Absolvierung der Teilprüfung für das Erste Staatsexamen im Fach Mathematik eine höhere Vergütung als die nach der VergGr. IVb BAT erhalten könne. Daß der Kläger sein Sonderschulstudium Anfang der 90er Jahre abbrechen mußte und erst nach 1996 zu einem berufsbegleitenden Studium zugelassen wurde, verstößt ebenfalls nicht gegen Treu und Glauben. Daß der Kläger schließlich nur bis zum 31. Dezember 1996 die Möglichkeit hatte, den Erfüllerstatus zu erlangen, ist nicht dem Beklagten anzulasten, sondern stellt die Folge einer zulässigen gesetzlichen Stichtagsregelung dar.

    b) Der Kläger hat für die Zeit vom 1. April 2000 bis 31. März 2001 auch keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O.

    aa) Ein einzelvertraglicher Anspruch ist nicht gegeben.

    Der Kläger hat behauptet, ihm sei für die Zeit ab 1. April 2000 in dem Personalgespräch am 6. November 2000 mündlich von dem zuständigen Dezernenten eine entsprechende Zusage für den Fall der erfolgreichen Teilnahme an der Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen im Fach Mathematik gegeben worden. Das beklagte Land hat diese Zusage bestritten.

    Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben eine solche Zusage (so sie denn gegeben wäre) als formunwirksam und damit nichtig angesehen. Das ist zutreffend. § 6 des Arbeitsvertrages enthält eine konstitutive Schriftformklausel. Danach sind Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschließlich von Nebenabreden nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Diese Schriftformklausel erfaßt damit alle Vertragsänderungen, wozu auch die Vereinbarung einer (übertariflichen) höheren Vergütungsgruppe gehört. Soweit der Kläger erstmals in der Revisionsinstanz darlegt, die Schriftformklausel sei mit Abschluß des zweiten Änderungsvertrages im Dezember 1998 abbedungen gewesen, ist dies rechtsirrig. Wie oben unter II 2a aa (2) dargelegt, hat der Änderungsvertrag vom 22. Dezember 1998 den Arbeitsvertrag vom 5. Dezember 1991 nicht vollständig, insbesondere hinsichtlich der deklaratorischen Angabe der Vergütungsgruppe, abgelöst. Die Schriftform ist damit von den Parteien nach wie vor für jede wirksame Vertragsänderung einzuhalten.

    bb) Der Kläger hat als Nichterfüller auch keinen Anspruch auf eine Vergütung nach VergGr. III BAT-O auf Grund der Lehrereingruppierungsrichtlinien, denn eine solche ist für Lehrer an Sonderschulen nicht vorgesehen.

    Soweit sich der Kläger erstinstanzlich insoweit auf die Anwendbarkeit der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder stützt, sind diese auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. Die Arbeitsvertragsparteien haben durch den ersten Änderungsvertrag vom 1. April 1997 die Anwendbarkeit der Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt vereinbart.

    c) Die Klage auf Feststellung der Eingruppierung nach VergGr. IIa BAT-O für die Zeit ab 1. März 2001 ist ebenfalls unbegründet.

    d) Aus den Entscheidungsgründen zu II 2a folgt ferner, daß der Hilfsantrag unbegründet ist.

  • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
 

Unterschriften

Hauck, Dr. Wittek, Laux, Dr. Haible, Ma. Schallmeyer

 

Fundstellen

NZA 2004, 679

ZTR 2004, 28

NJOZ 2004, 2315

Tarif aktuell 2004, 9

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