Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Wareneingang als Betriebsteil. Betriebsübergang des Wareneingangs. übertragungsfähiger Betriebsteil. Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit

 

Orientierungssatz

  • Auch beim Erwerb eines Betriebsteils iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist es erforderlich, daß die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt.
  • Um einen selbständig übertragungsfähigen Betriebsteil annehmen zu können, bedarf die Teilorganisation bereits beim früheren Betriebsinhaber einer organisatorischen Selbständigkeit, die darzulegen ist. Der Wareneingang einer Lagerverwaltung ist nicht ohne weiteres ein solcher übertragungsfähiger Betriebsteil.
  • Werden einzelne Mitarbeiter des “Wareneingangs” von einem anderen Arbeitgeber übernommen und in dessen Abteilung “Wareneingang und Logistik” eingegliedert, so wird die wirtschaftliche Einheit “Wareneingang” nicht im wesentlichen unverändert fortgeführt.
 

Normenkette

BGB § 613a Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 10.12.2001; Aktenzeichen 19 Sa 1150/01)

ArbG Hamm (Urteil vom 06.06.2001; Aktenzeichen 3 Ca 80/01)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin infolge eines Betriebsübergangs gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen ist.

Die Klägerin war seit 1981 als kaufmännische Angestellte bei dem Unternehmen A… GmbH & Co. KG beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 wurde dieses Unternehmen in die A… Sicherheitstechnik GmbH, die mit ca. 700 Arbeitnehmern den Geschäftsbereich Sicherheitstechnik übernahm, und die A… Stromversorgungstechnik GmbH, die mit ca. 350 Arbeitnehmern den Bereich der Stromversorgung übernahm, aufgespalten. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde von der A… Stromversorgungstechnik GmbH weitergeführt, die später in die Beklagte umfirmierte. Die A… Sicherheitstechnik firmierte in die C… Sicherheitstechnik GmbH um. Die Beklagte und die C… Sicherheitstechnik GmbH übertrugen zum 1. Januar 1996 die Lager- und Versandarbeiten auf die F… GmbH. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging so auf die F… GmbH über; die Beschäftigungszeit seit 1981 wurde nach einem neu formulierten Arbeitsvertrag angerechnet. Die Beklagte kündigte – wie die C… Sicherheitstechnik GmbH – den Dienstleistungsvertrag mit der F… GmbH zum 31. Dezember 2000. Auf Grund ihrer Bewerbung wurde die Klägerin nach dem Arbeitsvertrag vom 7. Juli 2000 ab dem 1. Januar 2001 im neu eingerichteten Logistikzentrum der Beklagten als Sachbearbeiterin beschäftigt; die Klägerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis zur F… GmbH ebensowenig wie diese. Die F… GmbH schloß wegen der Kündigung der Dienstleistungsverträge durch die Beklagte und die C… Sicherheitstechnik GmbH mit ihrem Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan; dort ist festgehalten, daß die Wirkungen des Interessenausgleichs und des Sozialplans entfallen, wenn gerichtlich ein Betriebsübergang nach § 613a BGB von der F… GmbH auf die Beklagte festgestellt wird. Der Antrag der F… GmbH im Beschlußverfahren auf Feststellung, daß die Arbeitsverhältnisse der von der Schließung ihres Betriebes in S… betroffenen Arbeitnehmer nach § 613a BGB auf die Beklagte und die C… Sicherheitstechnik GmbH übergegangen sind, wurde als unzulässig abgewiesen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aus betriebsbedingten Gründen am 31. August 2001. Das entsprechende Kündigungsschutzverfahren ist ausgesetzt.

Die Klägerin begehrt vorliegend die Feststellung, daß ihr Arbeitsverhältnis von der F… GmbH auf die Beklagte übergegangen ist. Sie hat geltend gemacht, sie arbeite seit 1981 ununterbrochen auf ihrem ursprünglichen Arbeitsplatz in der Warenannahme der Lagerverwaltung; lediglich die Firmierungen ihrer Arbeitgeber hätten sich geändert. Es liege ein Betriebsübergang vor, da einige PC's und ein Teil der in dem organisatorisch abgetrennten Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer übernommen worden seien, die Kundschaft übergegangen sei, eine Unterbrechung der Tätigkeit nicht stattgefunden habe und die Tätigkeit stets gleichgeblieben sei.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin von der F… GmbH auf die Beklagte übergegangen ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, ein Betriebsübergang liege nicht vor; zwischen ihr und der F… GmbH habe nur ein Dienstleistungsvertrag bestanden. Nach der Kündigung dieses Vertragsverhältnisses mit der F… GmbH habe sie ein neues innerbetriebliches Logistikzentrum aufgebaut und dazu ua. die Klägerin eingesetzt. Eine Wahrung der Betriebsidentität zwischen der F… GmbH und dem von der Beklagten betriebenen Logistikbetrieb liege nicht vor. Der Wareneingang sei keine wirtschaftlich selbständige Einheit.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es liegt weder ein Betriebs- noch ein Betriebsteilübergang auf die Beklagte vor.

  • Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß ein Betriebsübergang iSv. § 613a BGB von der F… GmbH auf die Beklagte nicht feststellbar sei. Vorliegend handele es sich nicht um einen Fall des “Outsourcing”, sondern um einen Fall des “Insourcing”, weil ausgegliederte Funktionen wieder in den Betrieb der Beklagten eingegliedert worden seien. Die rechtliche Problematik sei jedoch nicht unterschiedlich. In beiden Fällen sei festzustellen, ob ein abgrenzbarer Teilbetrieb vorliege, der die Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 BGB erfülle. In der Regel sei bei der Fremdvergabe bisher im Betrieb erbrachter Leistungen lediglich eine Funktionsnachfolge gegeben und kein Teilbetriebsübergang, soweit keine weiteren zu einem Betriebsübergang führenden Umstände hinzuträten. Auch für einen Teilbetriebsübergang sei Voraussetzung, daß die Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit gewahrt werde. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Soweit die Klägerin auf die Übernahme zweier Computer verweise, sei dies ohne Bedeutung. Bei den Computern handele es sich lediglich um Betriebsmittel untergeordneter Bedeutung, die beliebig ausgetauscht werden könnten. Auch mit der Anzahl der früher bei der F… GmbH beschäftigten und nunmehr bei der Beklagten eingesetzten Arbeitnehmer könne ein Betriebsübergang nicht begründet werden. Nur acht Arbeitnehmer der Beklagten seien früher bei der F… GmbH beschäftigt gewesen, davon zwei im Wareneingang. Dies sei nur ein kleiner Teil der früheren Belegschaft. In der Logistikabteilung der Beklagten, die ca. 30 Arbeitnehmer umfasse, stellten sie nur eine Minderheit dar. Es lasse sich zudem nicht feststellen, daß es sich bei den übernommenen Arbeitnehmern um solche handele, die über ein besonderes “Know-how” verfügten. Zwar setze die Beklagte wie die F… GmbH das geschlossene Warenwirtschaftssystem SAP R 3 ein. Dieses Warenwirtschaftssystem steuere und überwache alle Funktionen des Unternehmens beginnend vom Wareneingang, der Produktion, dem Verkauf und dem Vertrieb. Dieses System sei für ein Unternehmen prägend, aber auch für alle anderen Unternehmen, die dieses System einsetzten. Es stifte daher keine Identität für die einzelnen Unternehmen. Ohne Bedeutung für die Frage, ob von der F… GmbH auf die Beklagte ein Betriebsübergang vorliege, sei, daß die Parteien offenbar beim Outsourcen des Warenlagers einschließlich des Wareneingangs zum 1. Januar 1996 von einem Betriebsübergang ausgingen. Deshalb könne auch dahinstehen, welche vertraglichen Vereinbarungen damals getroffen wurden. Für die Beurteilung, ob ein Teilbetriebsübergang von der F… GmbH auf die Beklagte vorliege, sei es unbeachtlich, welche Rechtsauffassung die Betriebsparteien der F… GmbH im Interessenausgleich und im Sozialplan vom 15. August 2000 zum Ausdruck gebracht hätten.
  • Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung stand. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur F… GmbH ist nicht infolge eines Betriebsübergangs auf die Beklagte gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen.

    1.a) Ein Betriebsübergang iSv. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Ob ein im wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit “Betrieb” bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (st. Rspr. BAG im Anschluß an EuGH 11. März 1997 – Rs C-13/95 – EuGHE I 1997, 1259 (Ayse Süzen) = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 145: 25. Mai 2000 – 8 AZR 416/99 – BAGE 95, 1 = AP BGB § 613a Nr. 209 = EzA BGB § 613a Nr. 190; zuletzt beispielsweise 16. Mai 2002 – 8 AZR 319/01 – AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210; 8. August 2002 – 8 AZR 583/01 – EzA BGB § 613a Nr. 209). Dabei darf eine Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (st. Rspr. BAG im Anschluß an EuGH 11. März 1997 – Rs C-13/95 – aaO: 22. Mai 1997 – 8 AZR 101/96 – BAGE 86, 20, 28 = AP BGB § 613a Nr. 154 = EzA BGB § 613a Nr. 149). In Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung ihrer Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hat. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolger) keinen Betriebsübergang dar (BAG 11. Dezember 1997 – 8 AZR 426/94 – BAGE 87, 296, 299, 300 = AP BGB § 613a Nr. 171 = EzA § 613a Nr. 160).

    b) Der Übergang eines Betriebsteils steht für dessen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang gleich. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, daß die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt (BAG 26. August 1999 – 8 AZR 718/98 – AP BGB § 613a Nr. 196 = EzA BGB § 613a Nr. 185; 8. August 2002 – 8 AZR 583/01 – EzA BGB § 613a Nr. 209). Bei den übertragenen sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muß es sich um eine organisatorische Untergliederung handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. § 613a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, daß die übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (BAG 24. April 1997 – 8 AZR 848/94 – NZA 1998, 253; 11. September 1997 – 8 AZR 555/95 – BAGE 86, 271, 277 f. = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 16 = EzA BGB § 613a Nr. 153; 13. November 1997 – 8 AZR 52/96 – EzA BGB § 613a Nr. 166; 11. Dezember 1997 – 8 AZR 729/96 – BAGE 87, 303, 305 f. = AP BGB § 613a Nr. 172 = EzA BGB § 613a Nr. 159; 26. August 1999 – 8 AZR 718/98 – aaO; zuletzt 16. Mai 2002 – 8 AZR 319/01 – AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210 und 8. August 2002 – 8 AZR 583/01 – aaO). Betriebsteile, beispielsweise ein Verwaltungsbereich, gehen damit nur dann über, wenn dessen sächliche oder immaterielle Betriebsmittel oder der nach der Zahl und Sachkunde wesentliche Teil des dort beschäftigten Personals übertragen worden sind. Eine bloße Wahrnehmung der gleichen Funktion beim Erwerber mit dessen eigenem Personal reicht für einen Betriebsübergang nicht aus. Voraussetzung ist, daß der entsprechende Bereich beim Veräußerer also organisatorisch verselbständigt ist (BAG 8. August 2002 – 8 AZR 583/01 – aaO).

    2. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann im Streitfall weder ein Betriebs- noch ein Betriebsteilübergang angenommen werden. Die Beklagte hat von der F… GmbH nur einzelne Betriebsmittel und keinen organisierten Betriebsteil unter Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit übernommen. In der Fortführung des Wareneingangs im Logistikbetrieb der Beklagten liegt lediglich eine begrenzte Funktionsnachfolge. Damit ist ein Teilbetriebsübergang nicht gegeben.

    a) Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Teilbetriebsübergang nicht schon deshalb zu verneinen ist, weil es sich bei dem “Wareneingang” der F… GmbH nicht um einen übertragungsfähigen Betriebsteil handelte. Es ist zweifelhaft, ob der Arbeitsbereich “Warenannahme” der Lagerverwaltung überhaupt eine das Merkmal “Betriebsteil” rechtfertigende organisatorische Selbständigkeit bei der F… GmbH besaß. Betriebsteil ist eine Teilorganisation, in der sächlich und organisatorisch abgrenzbare Teilzwecke erfüllt werden, bei denen es sich um bloße Hilfsfunktionen handeln kann (Senat 11. Dezember 1997 – 8 AZR 729/96 – BAGE 87, 303, 306 = AP BGB § 613a Nr. 172 = EzA BGB § 613a Nr. 159, zu B I 2a der Gründe; zuletzt 16. Mai 2002 – 8 AZR 319/01 – AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613 Nr. 210 und 8. August 2002 – 8 AZR 583/01 – EzA BGB § 613a Nr. 209). Um einen selbständig übergangsfähigen Betriebsteil annehmen zu können, bedarf die Teilorganisation bereits beim früheren Betriebsinhaber einer organisatorischen Selbständigkeit. Diese Eigenständigkeit muß näher dargelegt werden. So hat der Senat in der Verwaltung eines Unternehmens nicht in jedem Fall die erforderliche Eigenständigkeit gesehen (vgl. Senat 23. September 1999 – 8 AZR 650/98 –, zu II der Gründe). Im vorliegenden Fall ist lediglich von der Klägerin vorgetragen, daß bei der F… GmbH innerhalb der Lagerverwaltung ein Arbeitsbereich “Wareneingang” mit vier Mitarbeitern bestand. Dies deutet lediglich auf einen abgrenzbaren Teilzweck des Arbeitsbereichs “Wareneingang” hin, nicht aber auf eine organisatorische Selbständigkeit gegenüber anderen Bereichen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, wie der “Wareneingang” organisiert war, ob er durch einen der vier Mitarbeiter geleitet wurde oder in sonstiger Weise organisatorische Eigenständigkeit hatte. Damit kann beim Wareneingang der Lagerverwaltung nicht von einem selbständig übergangsfähigen Betriebsteil und damit von einer eigenen wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ausgegangen werden.

    b) Bestand gleichwohl trotz der aufgezeigten Bedenken ein selbständiger übergangsfähiger Betriebsteil “Wareneingang” bei der F… GmbH, so scheitert die Annahme eines Teilbetriebsübergangs auf die Beklagte jedenfalls daran, daß mit der Aufnahme des Betriebsteils “Wareneingang” in die Abteilung “Wareneingang und Logistik” bei der Beklagten nicht die Identität der wirtschaftlichen Einheit gewahrt wurde. Bereits die Übernahme von lediglich zwei der vier Mitarbeiter aus dem Wareneingang spricht gegen die Übernahme der Arbeitsorganisation Wareneingang. Damit wurde nämlich weder die Hauptbelegschaft des Wareneingangs übernommen noch hat die Klägerin vorgetragen, daß die übernommenen zwei Mitarbeiter wegen ihrer besonderen Sachkunde prägend für den Betriebsteil Wareneingang waren. Im übrigen sind die beiden Mitarbeiter vom Wareneingang der F… GmbH in die 30 Mitarbeiter umfassenden Abteilung “Wareneingang und Logistik” der Beklagten aufgenommen worden. Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwiefern die Beklagte die aus den zwei Mitarbeitern bestehende Arbeitsorganisation Wareneingang unverändert fortführt, also innerhalb der Logistikabteilung als eine selbständige Arbeitsorganisation “Wareneingang” weiterführt. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, daß die Beklagte für ihren Wareneingang zwei Computer von der F… GmbH übernommen hat und dasselbe Warenwirtschaftssystem wie diese betreibt. Die wirtschaftliche Einheit “Wareneingang” der F… GmbH wurde jedenfalls nicht im wesentlichen unverändert fortgeführt, sondern bei der Beklagten in deren Logistikabteilung eingegliedert.

    c) Soweit die Revision sich nunmehr darauf beruft, die Beklagte habe acht (oder neun) Mitarbeiter von der F… GmbH übernommen, die nun alle bei der Beklagten in der Abteilung “Wareneingang und Lager” arbeiteten, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Auch die acht (oder neun) Mitarbeiter bildeten weder einen selbständigen Betriebsteil bei der F… GmbH noch verkörpern sie eine Arbeitsorganisation, die bei der Beklagten unverändert fortgeführt wurde; sie wurden bei der Beklagten in die aus 30 Mitarbeitern bestehende Abteilung “Wareneingang und Logistik” eingegliedert.

  • Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
 

Unterschriften

Hauck, Dr. Wittek, Laux, Lorenz, Volz

 

Fundstellen

Haufe-Index 980907

AP, 0

EzA-SD 2003, 9

EzA

ZInsO 2003, 1010

ArbRB 2003, 325

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