Entscheidungsstichwort (Thema)

Bruttolohnforderung und Konkursausfallgeld

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nimmt der Arbeitnehmer im Konkurs des Arbeitgebers Konkursausfallgeld in Anspruch, so kann er vom Arbeitgeber bzw vom Konkursverwalter nicht Zahlung des Teiles des Bruttolohnanspruchs an sich verlangen, der als Lohnsteuer abzuführen gewesen wäre.

2a. Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

b. Dem Arbeitnehmer, der Konkursausfallgeld in Anspruch nimmt, steht kein von dem zugrundeliegenden Nettolohn losgelöster Anspruch auf den Lohnsteueranteil zu, weil jedenfalls der Nettolohnanspruch auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen ist und deshalb - anders als bei der sonst zulässigen Bruttolohnklage - kein auszuzahlender Lohnanteil verbleibt, zu dem der Steueranteil hinzutritt.

 

Normenkette

BGB § 611; AFG § 141n; EStG § 3 Nr. 2, § 38 Abs. 2; AFG § 141d Abs. 1; EStG 1981 § 3 Nr. 2, § 38 Abs. 2; EStG § 41a Abs. 1 S. 1; EStG 1981 § 41a Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 15.12.1983; Aktenzeichen 4 Sa 103/83)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 01.07.1983; Aktenzeichen 39 Ca 527/82)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach der Inanspruchnahme von Konkursausfallgeld (Kaug) noch Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen steuerlichem Brutto- und Nettolohn gegenüber der Beklagten hat.

Der Kläger war seit November 1979 bei der Firma M GmbH als Fernfahrer beschäftigt. Durch Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1. Juli 1982 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt.

Für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1982 zahlte die GmbH dem Kläger keinen Lohn und führte auch keine Lohn- und Kirchensteuer an das Finanzamt ab. Auf den Bruttolohn wäre Lohnsteuer in der unstreitigen Höhe von 3.067,90 DM zu zahlen gewesen.

Für die Monate April bis Juni 1982 erhielt der Kläger von der Bundesanstalt für Arbeit Konkursausfallgeld in Höhe des rückständigen Nettoarbeitsentgelts.

Mit der am 6. Dezember 1982 erhobenen Klage verlangt der Kläger die Zahlung der auf die Bruttolohnforderung entfallenden Lohnsteuerbeträge an sich. Er hat die Auffassung vertreten, da der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich den Bruttolohn schulde, sei der Arbeitnehmer gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG Steuerschuldner der auf den Bruttolohn entfallenden Lohnsteuer; der Arbeitgeber sei lediglich in das steuerliche Entrichtungsverfahren eingeschaltet. Wenn der Arbeitgeber die auf den Bruttolohn entfallende Lohnsteuer nicht einbehalte, stehe dieser Betrag dem Arbeitnehmer zu. Daran ändere sich auch dadurch nichts, daß an den Arbeitnehmer Konkursausfallgeld ausgezahlt werde. Bei der Gewährung von Konkursausfallgeld gehe die Lohnforderung nur in Höhe des Nettoarbeitsentgelts auf die Bundesanstalt für Arbeit über. Der danach verbleibende Teil des Bruttolohnes sei an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Es sei kein Grund ersichtlich, die Konkursmasse dadurch zu begünstigen, daß man dem Arbeitnehmer den Anspruch verwehre.

Der Kläger hat, soweit für die Revisionsinstanz noch interessierend, beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger

3.067,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. De-

zember 1982 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe nach der Inanspruchnahme von Konkursausfallgeld keinen Anspruch mehr auf die fiktiven Lohn- und Kirchensteuerbeträge. Der Arbeitnehmer könne zwar grundsätzlich Zahlung des Bruttolohnes beanspruchen und der Arbeitgeber sei verpflichtet, die hierauf entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Durch die Inanspruchnahme des Konkursausfallgeldes habe der Kläger jedoch kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt, so daß auch keine Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen sei. Das Konkursausfallgeld sei nach den einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften steuerfrei. Zudem ergebe sich aus den Lohnsteuerrichtlinien, daß auch etwaige Zahlungen des Arbeitgebers bzw. des Konkursverwalters an die Bundesanstalt für Arbeit das frühere Arbeitsverhältnis nicht berührten und daher keinen Arbeitslohn darstellten. Ohne eine Steuerpflicht des Klägers bestehe aber kein Anspruch auf Zahlung des Bruttoarbeitsentgelts.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen steuerlichem Brutto- und Nettolohn.

I. 1. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen einklagbaren und vollstreckbaren Anspruch auf Zahlung des Bruttolohns gegen seinen Arbeitgeber (BAG 15, 220, 228 = AP Nr. 20 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte, zu 3 der Gründe; BAG Urteil vom 15. November 1978 - 5 AZR 199/77 - AP Nr. 14 zu § 613 a BGB, zu I 1 der Gründe; BGH Beschluß vom 21. April 1966 - VII ZB 3/66 - AP Nr. 13 zu § 611 BGB Lohnanspruch, zu 2 der Gründe; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 71 I 4). Zwar wird dem Arbeitnehmer regelmäßig der Arbeitslohn nur in Höhe des Nettobetrages ausgezahlt, da der Arbeitgeber berechtigt ist, die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuziehen (vgl. § 394 Abs. 1, § 1397 RVO, § 119 AVG); außerdem hat er gemäß § 38 Abs. 3 EStG die auf den Bruttolohn entfallende Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und gemäß § 41 a Abs. 1 Satz 1 EStG auf Rechnung des Arbeitnehmers an das Finanzamt abzuführen. Wird die Lohnsteuer vom Arbeitgeber nicht abgeführt, etwa weil das Finanzamt die Steuern fälschlich zu niedrig berechnet, darf der Arbeitgeber diesen Betrag nicht einbehalten, sondern hat ihn an den Arbeitnehmer auszuzahlen.

2. Der Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers wird auch durch den Konkurs des Arbeitgebers nicht berührt. Der Arbeitnehmer kann nach der Eröffnung des Konkursverfahrens von dem Konkursverwalter die Bruttolohnforderung als Masseschuld nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO geltend machen und - bei weiter rückständigem Lohn - die Bruttolohnforderung als bevorrechtigte oder einfache Konkursforderung zur Konkurstabelle anmelden (Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 3 Rz 79; Keuk, Die Lohnsteuer im Konkurs des Arbeitgebers, DB 1973, 2029, 2030). Die lohnsteuerrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers bleiben auch nach Eröffnung des Konkursverfahrens bestehen und müssen nunmehr vom Konkursverwalter wahrgenommen werden (§ 34 Abs. 3 in Verb. mit Abs. 1 AO). Der Konkursverwalter hat daher, wenn er Lohnforderungen aus der Konkursmasse erfüllt, für den Arbeitnehmer einen Betrag in Höhe der Bruttolohnforderung bereitzustellen, davon den Nettolohnanteil an den Arbeitnehmer und den Lohnsteueranteil an das Finanzamt abzuführen. Entfällt auf die Bruttolohnforderung nur eine Konkursquote, so ist die Lohnsteuer nur aus dieser Quote zu errechnen und nicht etwa aus der vollen Bruttolohnforderung. Denn nur der tatsächlich zu befriedigende Bruttolohn ist die Berechnungsgrundlage für die Lohnsteuer (Jaeger/Henckel, aaO, § 3 Rz 79; Keuk, aaO).

II. Wenn beim Konkurs des Arbeitgebers Lohnansprüche nicht erfüllt sind und der Arbeitnehmer deshalb Konkursausfallgeld in Anspruch nimmt, ergibt sich für die offen gebliebenen Bruttolohnforderungen folgendes:

1. Nach § 141 b Abs. 1 AFG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Konkursausfallgeld, der bei der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Gemäß § 141 d Abs. 1 AFG ist das Konkursausfallgeld so hoch wie der Nettoarbeitslohn, das heißt, der Bruttoarbeitslohn vermindert sich um die gesetzlichen Abzüge wie Lohnsteuer, Kirchensteuer und die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Schönefelder/Kranz/Wanka, AFG, § 141 d Rz 1, Std. Mai 1975; Gagel, AFG, § 141 d Rz 1). Nach § 141 m Abs. 1 AFG gehen die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die den Anspruch auf Konkursausfallgeld begründen, in dem Zeitpunkt auf die Bundesanstalt für Arbeit über, in dem der Arbeitnehmer den Antrag auf Konkursausfallgeld stellt (BAG 29, 211, 213 = AP Nr. 4 zu § 59 KO, zu 1 a der Gründe; BAG 38, 1, 3, 4 = AP Nr. 1 zu § 141 m AFG, zu III 3 b der Gründe; BSGE 48, 269, 274). Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge findet kein Anspruchsübergang statt; sie bleiben nach § 141 n Abs. 2 AFG in der Hand der zuständigen Einzugsstelle gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Die auf den Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers entfallende Lohnsteuer ist in diesen Vorschriften des AFG nicht ausdrücklich erwähnt.

2. Die Vorschriften über das Konkursausfallgeld sagen nichts darüber aus, welches rechtliche Schicksal die im Bruttolohn enthaltene Lohnsteuer des Arbeitnehmers erfährt. Durch § 3 Nr. 2 EStG ist nur klargestellt, daß das Konkursausfallgeld selbst nicht besteuert wird.

Hierzu wird einmal die Auffassung vertreten, der Arbeitnehmer behalte den Teil des Bruttolohns, der auf die Steuern entfalle. Auf die Bundesanstalt gehe nur der Nettolohnanspruch über, weil nur in dessen Höhe Konkursausfallgeld gezahlt werde. Da selbst dann, wenn der Konkursverwalter den auf die Bundesanstalt übergegangenen Anspruch ganz oder teilweise befriedige, nach den Lohnsteuerrichtlinien (vgl. Satz 2 zu § 3 Nr. 2 EStG; BStBl. I 1977 S. 901, 905) die Leistung keinen Arbeitslohn darstelle und deshalb nicht mit Lohnsteuer belastet werde, würde sich ein nicht gewollter Vorteil für die Konkursmasse ergeben, wenn nicht dem Arbeitnehmer ein Anspruch in Höhe des Lohnsteueranteils zugebilligt werde (Gagel, AFG, § 141 d Rz 4; KR-Weigand, 2. Aufl., § 22 KO Rz 74; Reinecke, Konkursausfallgeld und Lohnsteuer, DB 1984, 865, 866; Lepke, Klage auf Arbeitsentgelt und gerichtliche Geltendmachung von Verzugszinsen, DB 1978, 839, 841; vgl. auch Lademann/Söffing/Brockhoff, EStG, § 3 Anm. 2).

Die entgegengesetzte Meinung will § 141 m Abs. 1 AFG dahin auslegen, daß der Bruttolohn, soweit nicht wegen der Sozialversicherungsbeiträge § 141 n AFG eingreife, auf die Bundesanstalt übergehe (so Krebs, AFG, § 141 m Rz 2; Hess/Kropshofer, KO, 1985, § 141 d AFG Rz 12 u. 13; Hess, Aktuelle Probleme des Konkursausfallgeldes, BlStSozArbR 1977, 225, 227; Matthes, Einige Bemerkungen zum Gesetz über Konkursausfallgeld, BB 1974, 1351, 1352).

Schließlich wird die Ansicht vertreten, weil das Konkursausfallgeld steuerfrei sei, schulde der Arbeitgeber weder dem Arbeitnehmer noch dem Finanzamt Lohnsteuer (Böhle-Stammschräder/-Kilger, KO, 14. Aufl., § 59 Anm. 5 C; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 3 Rz 83; Hans Heilmann, Erfahrungen mit dem Gesetz über Konkursausfallgeld, BB 1979, 275, 277; Veltins, Die Abführung der Lohnsteuer im Konkurs des Arbeitgebers, DStR 1982, 127, 130; vgl. auch Grunsky, Das Arbeitsverhältnis im Konkurs- und Vergleichsverfahren, 1981, 53; Arbeitsgericht Bremen, KTS 1978, 186 ff.).

3. Es kann dahingestellt bleiben, ob schon § 141 m Abs. 1 AFG den Übergang nicht nur des Nettolohnes, sondern auch des auf diesen entfallenden als Steuer abzuführenden Teils des Bruttolohns umfaßt. Dem Arbeitnehmer steht jedenfalls kein von dem zugrundeliegenden Nettolohn losgelöster Anspruch auf den Lohnsteueranteil gegenüber dem Arbeitgeber zu. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

a) Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG ist Steuerschuldner der auf den Lohn entfallenden Lohnsteuer grundsätzlich der Arbeitnehmer. Den Arbeitgeber trifft die öffentlich-rechtliche Pflicht, von dem im allgemeinen vereinbarten Bruttolohn die auf diesen entfallende Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Entscheidend dabei ist jedoch folgendes: Lohnsteuerschuld und Pflicht des Arbeitgebers, die Lohnsteuer abzuführen, entstehen erst dann, wenn der Arbeitslohn tatsächlich gezahlt wird (§ 38 Abs. 2 Satz 2 EStG). Der als Lohnsteuer abzuführende Teil des Arbeitslohns teilt daher - auch im Konkurs des Arbeitgebers - das Schicksal des an den Arbeitnehmer ausgezahlten Nettolohns. Solange dieser Anspruch nicht befriedigt wird, entsteht weder beim Arbeitnehmer eine Steuerschuld noch beim Arbeitgeber eine Haftungsschuld. Die Lohnsteuer als Teil des Bruttolohnanspruchs der Arbeitnehmer ist nur mit diesem zusammen und wie dieser zu erfüllen. Wird der geschuldete Bruttolohn nur teilweise erfüllt, so ist es steuerrechtlich nicht zulässig, zu bestimmen, daß der Nettolohn ausgezahlt wird ohne die Lohnsteuer zu berücksichtigen; umgekehrt kann nicht ohne Rücksicht auf den zugeflossenen Lohn eine Steuerschuld begründet und erfüllt werden. Vielmehr ist die Lohnsteuer auf den ausbezahlten anteiligen Lohn zu berechnen und abzuführen (vgl. zum Ganzen BFH Urteil vom 16. Mai 1975 - VI R 101/71 - DB 1975, 2307).

b) Hieraus folgt, daß dem Kläger der von ihm verfolgte Anspruch nicht zusteht. Der Teil des Bruttolohns, der als Lohnsteuer abzuführen wäre, kann vom Kläger als Leistung an sich nicht verlangt werden, weil der Nettolohnanspruch auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen ist und deshalb - anders als bei der sonst zulässigen Bruttolohnklage (vgl. BAG 15, 220, 228 = AP Nr. 20 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; BAG Urteil vom 15. November 1978 - 5 AZR 199/77 - AP Nr. 14 zu § 613 a BGB, zu I 1 der Gründe) - kein auszuzahlender Lohnteil verbleibt, zu dem der Steueranteil hinzutritt. Das Schicksal des auf die Lohnsteuer entfallenden Teils des Bruttolohns hängt davon ab, ob der Konkursverwalter den auf die Bundesanstalt übergegangenen Anspruch befriedigt. Soweit er dies tut, ist er verpflichtet, die auf den ausgezahlten Betrag entfallende Lohnsteuer zu ermitteln und abzuführen. Wenn die Lohnsteuerrichtlinien besagen, Zahlungen durch den Konkursverwalter an das Arbeitsamt wegen des gesetzlichen Forderungsübergangs berührten das frühere Arbeitsverhältnis nicht mehr und stellten daher keinen Arbeitslohn dar, so verstößt dies gegen die rechtlichen Gegebenheiten. § 141 m AFG ordnet den Übergang von Lohnansprüchen an. Die Rechtsnatur der Ansprüche bleibt unverändert. Die Verpflichtung des anstelle des Gemeinschuldners tretenden Konkursverwalters kann nur auf dem mit dem Arbeitnehmer begründeten Arbeitsverhältnis beruhen. Deshalb können die Lohnsteuerrichtlinien, die als Verwaltungsanweisungen keine Normqualität haben, die Steuerpflicht nicht abbedingen (ebenso Oeftering/Görbing/Wehmeyer, Das gesamte Lohnsteuerrecht, 5. Aufl., § 3 C Rz 5).

c) Das gewonnene Ergebnis entspricht nicht nur der Rechtslage, sondern wird auch umfassend den Interessen aller Beteiligten gerecht.

Das Begehren des Klägers läuft darauf hinaus, daß er anstelle des ihm geschuldeten Bruttolohns durch das Konkursausfallgeld und den Steueranteil Bezüge wie bei einer Nettolohnabrede erhält. Das würde ihn besserstellen als ohne den Konkurs seines Arbeitgebers. Der Kläger kann auch nicht darauf verweisen, er erfahre Nachteile beim Lohnsteuerjahresausgleich, weil ihm weniger abgeführte Steuern gutgebracht würden; denn wegen des Lohnausfalls und weil das Konkursausfallgeld nach § 3 Nr. 2 EStG nicht als Arbeitslohn angerechnet wird, bleiben Lohnbezüge und entrichtete Steuern ausgewogen. Hierzu bleibt schließlich zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber mit dem Konkursausfallgeld die Arbeitnehmer in Höhe des Nettoentgelts absichern wollte.

Andererseits wird der Arbeitgeber nicht bessergestellt, wenn davon ausgegangen wird, daß er verpflichtet bleibt, auf Löhne, die noch aus der Konkursmasse aufzubringen sind, Lohnsteuer zu entrichten.

Dr. Thomas Dr. Gehring Michels-Holl

Schleinkofer Krebs

 

Fundstellen

Haufe-Index 440425

BAGE 48, 229-235 (LT1-2)

BAGE, 229

DB 1985, 2251-2252 (LT1-2)

NJW 1986, 1066

ARST 1986, 105-107 (LT1)

BlStSozArbR 1985, 328-329 (T)

JR 1986, 484

KTS 1985, 713-716 (LT1-2)

NZA 1986, 191-192 (LT1-2)

ZIP 1985, 1405-1407 (LT1-2)

AP § 611 BGB Lohnanspruch (LT1-2), Nr 15

AR-Blattei, ES 1160 Nr 22 (LT1-2)

AR-Blattei, Lohnzahlung Entsch 22 (LT1-2)

EzA § 611 BGB, Nettolohn, Lohnsteuer Nr 6 (LT1-2)

SGb 1986, 523-525 (LT1-2)

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