Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerüberlassung. Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt („equal pay”). Darlegungslast. Ausschlussfristen
Orientierungssatz
1. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt „equal pay”) ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis und unterliegt als solcher grundsätzlich einer im Leiharbeitsverhältnis als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarten Ausschlussfristenregelung (Rn. 11 ff.).
2. Stützt sich der Leiharbeitnehmer im Prozess nicht auf eine Auskunft nach § 13 AÜG, muss er zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen. Beruft er sich auf ein allgemeines Entgeltschema, hat er nicht nur dessen Inhalt, sondern auch darzulegen, dass ein solches im Betrieb des Entleihers im Überlassungszeitraum tatsächlich Anwendung fand und wie er danach fiktiv einzugruppieren gewesen wäre. Nicht ausreichend ist der bloße Hinweis auf einen Tariflohn der Branche, der das entleihende Unternehmen angehört. Vielmehr ist in einem solchen Falle konkret darzulegen, dass das entleihende Unternehmen aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder tatsächlicher Handhabung vergleichbare Stammarbeitnehmer nach welchem Tarifwerk vergütet (Rn. 19 f.).
Normenkette
AÜG in der bis zum 31. März 2017 geltenden Fassung § 10 Abs. 4 S. 1; AÜG in der seit dem 1. April 2017 geltenden Fassung § 8 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 Sätze 1-2
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 06.12.2018; Aktenzeichen 14 Sa 27/18) |
ArbG Karlsruhe (Urteil vom 10.04.2018; Aktenzeichen 7 Ca 284/17) |
Fundstellen
Haufe-Index 14429659 |
NJW 2021, 1416 |
FA 2021, 173 |
NZA 2021, 642 |
ZTR 2021, 338 |
AP 2021 |
EzA-SD 2021, 8 |
EzA 2022 |
NZA-RR 2021, 6 |
NJW-Spezial 2021, 274 |
AP-Newsletter 2021, 117 |
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