Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerüberlassung. Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt („equal pay”). Darlegungslast. Ausschlussfristen

 

Orientierungssatz

1. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt „equal pay”) ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis und unterliegt als solcher grundsätzlich einer im Leiharbeitsverhältnis als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarten Ausschlussfristenregelung (Rn. 11 ff.).

2. Stützt sich der Leiharbeitnehmer im Prozess nicht auf eine Auskunft nach § 13 AÜG, muss er zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen. Beruft er sich auf ein allgemeines Entgeltschema, hat er nicht nur dessen Inhalt, sondern auch darzulegen, dass ein solches im Betrieb des Entleihers im Überlassungszeitraum tatsächlich Anwendung fand und wie er danach fiktiv einzugruppieren gewesen wäre. Nicht ausreichend ist der bloße Hinweis auf einen Tariflohn der Branche, der das entleihende Unternehmen angehört. Vielmehr ist in einem solchen Falle konkret darzulegen, dass das entleihende Unternehmen aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder tatsächlicher Handhabung vergleichbare Stammarbeitnehmer nach welchem Tarifwerk vergütet (Rn. 19 f.).

 

Normenkette

AÜG in der bis zum 31. März 2017 geltenden Fassung § 10 Abs. 4 S. 1; AÜG in der seit dem 1. April 2017 geltenden Fassung § 8 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 06.12.2018; Aktenzeichen 14 Sa 27/18)

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 10.04.2018; Aktenzeichen 7 Ca 284/17)

 

Fundstellen

Haufe-Index 14429659

NJW 2021, 1416

FA 2021, 173

NZA 2021, 642

ZTR 2021, 338

AP 2021

EzA-SD 2021, 8

EzA 2022

NZA-RR 2021, 6

NJW-Spezial 2021, 274

AP-Newsletter 2021, 117

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge