Entscheidungsstichwort (Thema)

Bereitschaftsdienst und Ruhepausen

 

Orientierungssatz

1. § 4 Satz 1 ArbZG regelt die Mindestdauer gesetzlicher Ruhepausen. Darüber hinausgehend kann der Arbeitgeber unter Beachtung von § 106 GewO längere Ruhepausen anordnen.

2. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 ArbZG und als solche bei der Bestimmung der Mindestdauer gesetzlicher Ruhepausen nach § 4 Satz 1 ArbZG zu berücksichtigen.

 

Normenkette

ArbZG § 2 Abs. 1, § 4 S. 1; GewO § 106

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 14.01.2009; Aktenzeichen 6 Sa 347/08)

ArbG Kiel (Urteil vom 30.07.2008; Aktenzeichen öD 4 Ca 693 c/08)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 14. Januar 2009 – 6 Sa 347/08 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Rz. 1

 Die Parteien streiten über die Dauer von Ruhepausen.

Rz. 2

 Der Kläger ist seit Februar 1985 bei der Beklagten, die ein Städtisches Krankenhaus betreibt, beschäftigt. Er arbeitet als Facharzt mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden. Darüber hinaus leistet er Bereitschaftsdienste. Er macht geltend, die Bereitschaftsdienste seien ohne Einfluss auf die Dauer der Ruhepausen.

Rz. 3

 Der Kläger hat – soweit für die Revision von Interesse – beantragt

1. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, bei einer Einteilung des Klägers zur Vollarbeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden mit anschließendem Bereitschaftsdienst eine Pause von mehr als 0,5 Stunden anzuordnen,

hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagte gesetzlich nicht verpflichtet ist, bei einer Einteilung des Klägers zur Vollarbeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden mit anschließendem Bereitschaftsdienst eine Pause von mehr als 0,5 Stunden anzuordnen,

2. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von Bereitschaftsdienstzeiten von mehr als sechs bzw. neun Stunden Zeiten des Bereitschaftsdienstes als Pausenzeiten abzuziehen und bei der Abrechnung nicht zu berücksichtigen.

Rz. 4

 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Rz. 5

 Das Arbeitsgericht hat dem Antrag zu 2. stattgegeben und den Antrag zu 1. abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers einschließlich des erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrags zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht den Antrag zu 2. abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 6

 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten den Antrag zu 2. abgewiesen. Die Klage ist hinsichtlich der noch anhängigen Anträge unbegründet. Die Beklagte ist berechtigt und gesetzlich verpflichtet, bei der Bemessung der Dauer von Pausen Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu berücksichtigen.

Rz. 7

 I. Der Hauptantrag zu 1. ist unbegründet. Die Beklagte ist berechtigt, bei einer Einteilung des Klägers zur Vollarbeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden mit anschließendem Bereitschaftsdienst eine Pause von mehr als 30 Minuten Dauer anzuordnen. Der Beklagten steht es nach § 106 GewO unabhängig von der Dauer der individuell geschuldeten arbeitstäglichen Arbeitszeit frei, unter Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers und des betrieblichen Interesses eine Pause von mehr als 30 Minuten Dauer anzuordnen. Die in § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelten Ruhepausen stellen lediglich das Mindestmaß dar und verwehren es dem Arbeitgeber nicht, kraft seines Weisungsrechts längere Pausen vorzusehen (Anzinger/Koberski ArbZG 3. Aufl. § 4 Rn. 19; Schütt/Schulte ArbZG § 4 Rn. 15).

Rz. 8

 II. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die Beklagte ist gem. § 4 ArbZG verpflichtet, bei einer Vollarbeitszeit von mehr als sechs Stunden Dauer mit anschließendem Bereitschaftsdienst eine Pause von mindestens 45 Minuten Dauer anzuordnen, wenn die gesamte aus Vollarbeitszeit und Bereitschaftsdienst bestehende Arbeitszeit länger als neun Stunden währt.

Rz. 9

 1. Nach § 4 Satz 1 ArbZG ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer gem. § 4 Satz 3 ArbZG nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden. Auch Bereitschaftsdienst ist aufgrund der in Art. 4b des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) geschaffenen Regelung, die am 1. Januar 2004 in Kraft trat, Arbeitszeit iSv. § 2 ArbZG (vgl. Senat 15. Juli 2009 – 5 AZR 867/08 – Rn. 12; BAG 16. März 2004 – 9 AZR 93/03 – zu B I 2 der Gründe, BAGE 110, 60, 65; 18. Februar 2003 – 1 ABR 2/02 – BAGE 105, 32). Dementsprechend ist Bereitschaftsdienst bei der Bestimmung der Dauer von gesetzlichen Ruhepausen als Arbeitszeit zu berücksichtigen (ErfK/Wank 10. Aufl. § 4 ArbZG Rn. 1).

Rz. 10

 2. Die inaktiven Zeiten des Bereitschaftsdienstes stellen keine Pausen iSv. § 4 ArbZG dar. Beim Bereitschaftsdienst kann der Arbeitgeber den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers bestimmen und ihn jederzeit einsetzen. Der Arbeitnehmer kann nicht frei darüber verfügen, wo und wie er seine Ruhepausen verbringt. Das steht einer Pause, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann (st. Rspr., BAG 13. Oktober 2009 – 9 AZR 139/08 – Rn. 30 mwN), entgegen (ErfK/Wank § 4 ArbZG Rn. 1; Schütt/Schulte ArbZG § 4 Rn. 4; Buschmann/Ulber ArbZG 6. Aufl. § 4 Rn. 1c).

Rz. 11

 III. Der Hauptantrag zu 2. ist gleichfalls unbegründet. Die Beklagte kann kraft ihres Weisungsrechts (§ 106 GewO) während des Bereitschaftsdienstes wirksam Pausen anordnen, indem sie im Voraus Unterbrechungen des Bereitschaftsdienstes festlegt, während derer der Kläger weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat. Solche Ruhepausen sind keine Arbeitszeit und mangels gegenteiliger Regelung nicht zu vergüten.

Rz. 12

 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Müller-Glöge, Laux, Biebl, Kessel, W. Hinrichs

 

Fundstellen

Haufe-Index 2301168

BB 2010, 696

DB 2010, 680

FA 2010, 150

NZA 2010, 505

ZAP 2010, 642

ZTR 2010, 260

AP 2010

EzA-SD 2010, 10

RiA 2010, 148

ZMV 2010, 329

AUR 2010, 175

NJW-Spezial 2010, 180

FSt 2011, 169

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