Leitsatz (redaktionell)

1. Nach Bundesrecht und dem Recht des Landes Baden-Württemberg ist keine überwiegend schulische Ausgestaltung der Ausbildung für den Bereich des Krankenpflegers und der Krankenschwester vorgeschrieben. Deshalb kann eine solche Ausbildung im betrieblichen Rahmen auf arbeitsrechtlicher Grundlage geschehen.

2. Wenn Lernpfleger und Lernschwestern an einer Krankenpflegeschule sowohl theoretisch wie praktisch ausgebildet werden und dabei die praktische Ausbildung überwiegt, findet auf das Ausbildungsverhältnis BBiG § 6 Abs 1 Nr 3 Anwendung; dieser verpflichtet den Ausbildungsträger, dem Lernpfleger bzw der Lernschwester kostenlos die Bücher zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung notwendig sind.

3. Entspricht der Ausbildungsträger dieser Pflicht aus BBiG § 6 Abs 1 Nr 3 nicht, so kann der Auszubildende die Bücher selbst kaufen und Ersatz der dafür gemachten Ausgaben vom Ausbildungsträger verlangen, und zwar Zug um Zug gegen Übereignung der angeschafften Bücher an den Ausbildungsträger.

 

Normenkette

BGB §§ 286, 611, 683-684; BBiG §§ 107, 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 21.07.1975; Aktenzeichen 1 Sa 10/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438667

BAGE 28, 269-279 (LT1-3)

BAGE, 269

DB 1977, 1418-1419 (LT1-3)

EzB BBiG § 2, Nr 6 (L1-3)

EzB BBiG § 6 Abs 1 Nr 3, Nr 1 (LT1-3)

EzB BGB § 611 Ausbildungsverhältnis, Nr 10 (L1-3)

EzB BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers, Nr 7 (L1-3)

RdA 1978, 220-222 (LT1-3)

AP § 611 BGB Ausbildungsverhältnis (LT1-3), Nr 3

AR-Blattei, ES 990 Nr

AR-Blattei, Krankenpflege- und Heilhilfspersonal Entsch 1 (LT1-3)

EzA § 611 BGB Ausbildungsverhältnis, Nr 7 (LT1-3)

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