Leitsatz (amtlich)

1. Ein bereits in Vollzug gesetzter Arbeitsvertrag kann grundsätzlich nicht mit rückwirkender Kraft angefochten werden. Das gilt jedoch dann nicht uneingeschränkt, wenn das Arbeitsverhältnis – aus welchen Gründen auch immer – zwischenzeitlich wieder außer Funktion gesetzt worden ist. In diesem Falle wirkt die Anfechtung auf den Zeitpunkt der Außerfunktionssetzung des Arbeitsvertrages zurück.

2. Fordert der Arbeitgeber die Vorlage eines „handgeschriebenen Lebenslaufes”, so erwartet er einen vom Stellenbewerber „eigenhändig” geschriebenen Lebenslauf.

3. In der Einreichung eines handgeschriebenen Lebenslaufes liegt jedenfalls dann zugleich auch die Einwilligung zur Einholung eines graphologischen Gutachtens, wenn der Stellenbewerber in einem Begleitschreiben auf die Vorzüge der angewandten Graphologie hinweist.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 05.12.1979; Aktenzeichen 10 Sa 192/79)

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 07.11.1978; Aktenzeichen 12 Ca 213/78)

 

Fundstellen

BAGE 41, 54-67 (LT1-3)

BAGE, 54

DB 1983, 2780-2781 (LT1-3)

NJW 1984, 446-447 (LT1-3)

AuB 1985, 95-95 (T)

ARST 1984, 1-2 (LT2-3)

JR 1984, 352

ZIP 1983, 1499

ZIP 1983, 1499-1502 (LT1-3)

AP BGB § 123, Nr. 24 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 640 Nr. 12 (LT2-3)

AR-Blattei, Einstellung Entsch. 12 (LT2-3)

EzA BGB § 123, Nr. 22 (LT1-3)

JZ 1984, 151

JZ 1984, 151-152 (LT1-3)

MDR 1984, 81-81 (LT2-3)

Belling / Luckey 2000, 28

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