Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnfortzahlung bei Arbeitnehmerweiterbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

Kommt es für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 7 ArbWeitBiG NW darauf an, ob eine Bildungsveranstaltung gemäß § 2 Abs 4 Satz 1 WeitBiG NW 1 (für jedermann zugänglich) durchgeführt worden ist, so hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, daß die Veranstaltung mindestens dem in § 2 ArbWeitBiG NW genannten Personenkreis (Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Personen) zugänglich war.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 12.10.1988; Aktenzeichen 3 Sa 1764/87)

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 15.07.1987; Aktenzeichen 1 Ca 991/87)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist seit 1981 bei der Beklagten als Arbeitnehmerin beschäftigt. In der Zeit vom 23. Februar bis zum 27. Februar 1987 nahm die Klägerin an dem Seminar "Funktionsträger I" teil, das im "Institut für Arbeitnehmerbildung Heinrich Hansen" in L (im folgenden: Institut) stattfand.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe für die Dauer des Seminars Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslohns in unstreitiger Höhe. Dies ergebe sich aus § 7 des Gesetzes zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) - vom 6. November 1984 (GV NW S. 678).

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 560,-- DM

brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung

zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz sei verfassungswidrig. Die Veranstaltung sei nicht für jedermann zugänglich gewesen, sondern nur für Funktionsträger einer Gewerkschaft. Außerdem sei das Seminar im wesentlichen durch die IG Metall und somit nicht von einer anerkannten Einrichtung der Weiterbildung durchgeführt worden.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Klägerin stand für die Dauer des Seminars kein Anspruch auf Lohnfortzahlung zu. Bei der Veranstaltung, an der die Klägerin teilgenommen hat, handelte es sich nicht um Arbeitnehmerweiterbildung im Sinne des § 7 AWbG.

I. Nach dieser Bestimmung, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 77, 308 = AP Nr. 62 zu Art. 12 GG), hat der Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitnehmerweiterbildung das Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Arbeitnehmerweiterbildung erfolgt in anerkannten Bildungsveranstaltungen (§ 1 Abs. 1, § 5 Abs. 3 AWbG). Das Seminar war keine anerkannte Bildungsveranstaltung.

II. Nach § 9 Satz 1 Buchst. a AWbG gelten Bildungsveranstaltungen als anerkannt, wenn sie § 1 Abs. 2 AWbG entsprechen und von Volkshochschulen oder von anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft gemäß den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes durchgeführt werden. Nach § 9 Satz 1 Buchst. d AWbG gelten Bildungsveranstaltungen anderer Einrichtungen als anerkannt, wenn sie § 1 Abs. 2 AWbG entsprechen und auf Antrag und nach Genehmigung durch den zuständigen Minister gemäß den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes durchgeführt werden.

III. Das Seminar wurde nicht gemäß den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes durchgeführt. Es war nicht "für jedermann zugänglich" (vgl. § 9 Satz 1 AWbG in Verb. mit § 2 Abs. 4 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen - Weiterbildungsgesetz (WbG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1982 - GV NW S. 276 -). Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis richtig entschieden.

1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es bestehe die Vermutung, daß das Verteilen des Programmheftes über die mit dem Institut kooperierenden Gewerkschaften erfolgt sei, und zwar an die von den Gewerkschaften ausgewählten Zielgruppen, bestehend aus Vertrauensleuten, Betriebsratsmitgliedern, Jugendvertretern, Sicherheitsbeauftragten und Schwerbehindertenvertrauensleuten. Dies werde bestätigt durch die von der Klägerin der Beklagten vorgelegte Mitteilung nach § 5 Abs. 4 AWbG vom 15. Januar 1987 und die Teilnahmebescheinigung des Instituts, in denen bestätigt werde, daß die Klägerin ein Seminar für Funktionsträger besuchen wolle bzw. besucht habe. Im Unternehmen der Beklagten sei das Seminar nicht angekündigt worden.

2. Soweit das Landesarbeitsgericht Feststellungen getroffen hat, ist der Senat an diese gebunden. Die Klägerin hat insoweit keine zulässigen und begründeten Revisionsangriffe erhoben (§ 561 Abs. 2 ZPO).

Die Revision macht geltend, das Landesarbeitsgericht habe den durch den Zeugen M unter Beweis gestellten Sachvortrag der Klägerin auf S. 2 und 3 des Schriftsatzes vom 1. Juli 1988 nicht berücksichtigt. Dies trifft nicht zu. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht als unsubstantiiert gewürdigt. Es hat somit § 286 ZPO nicht verletzt.

3. Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, das Seminar sei nicht für jedermann zugänglich gewesen, hält dies der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.

a)"Für jedermann zugänglich" im Sinne des § 9 Satz 1 AWbG in Verb. mit § 2 Abs. 4 Satz 1 WbG ist eine Bildungsveranstaltung, wenn sie mindestens dem in § 2 AWbG genannten Personenkreis (Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Personen) offensteht. Richtet sich die Veranstaltung nur an Gewerkschaftsmitglieder, ist sie nicht für jedermann zugänglich (vgl. Urteil des Senats vom 3. August 1989 - 8 AZR 249/87 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht aus der Art der Ankündigung und der Bezeichnung des Seminars und daraus, daß dieses im Unternehmen der Beklagten nicht angekündigt worden war, Bedenken gegen die Jedermannzugänglichkeit hergeleitet und angenommen, daß diese nicht durch substantiierten Tatsachenvortrag der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin entkräftet worden seien. Die Angriffe, die die Revision gegen das Berufungsurteil insoweit erhebt, greifen nicht durch.

aa) Die Gerichte für Arbeitssachen haben bei der Entscheidung über den Lohnfortzahlungsanspruch nach § 7 AWbG zu prüfen, ob die Bildungsveranstaltung, für deren Dauer die Fortzahlung des Arbeitsentgelts begehrt wird, gemäß den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes durchgeführt wurde. Dazu gehört, daß die Veranstaltung für jedermann zugänglich war (§ 9 Satz 1 AWbG in Verb. mit § 2 Abs. 4 Satz 1 WbG). Der Verwaltungsakt über die Anerkennung der Bildungsstätte, hier also die Anerkennung vom 5. Juli 1979 durch den Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, entfaltet insoweit weder Tatbestandswirkung noch begründet er eine Vermutung dafür, daß Veranstaltungen dieser Bildungseinrichtung für jedermann zugänglich sind (vgl. Urteil des Senats vom 3. August 1989 - 8 AZR 249/87 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Die Zugänglichkeit für jedermann gehört zu den Tatbestandsmerkmalen des Lohnfortzahlungsanspruchs. Ihre Voraussetzungen sind von demjenigen, der den Anspruch geltend macht, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen.

bb) Die Revision meint, aus der Art, wie die Bildungsveranstaltungen des "Instituts für Arbeitnehmerbildung Heinrich Hansen" bekannt gemacht würden, ergebe sich, daß diese für jedermann zugänglich seien. Das Institut stelle die geplanten Maßnahmen in einem Programmheft der Öffentlichkeit vor und weise ausdrücklich darauf hin, daß alle Seminare jedem interessierten Bürger in Nordrhein-Westfalen offenstehen, auch wenn sie in Verbindung mit Kooperationspartnern durchgeführt werden. Das Programmheft weise die vereinbarten Seminare mit den verpflichteten nebenberuflichen Mitarbeitern, den entstehenden Teilnehmergebühren und den jeweiligen Kooperationspartnern aus. Das Programmheft werde in einer Jahresauflage von 6.000 Exemplaren allen an dem Weiterbildungsangebot des Instituts interessierten Bürgern zugänglich gemacht. Anmeldekarten und das jeweilige ausführliche Seminarprogramm könnten durch einen "Bildungsscheck", der in den Programmheften abgedruckt sei, vom Institut unter Angabe der entsprechenden Seminarnummer direkt angefordert werden.

Diese Ausführungen enthalten keine Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß das Seminar für jedermann zugänglich war.

Dem Vortrag der Klägerin läßt sich nicht entnehmen, daß das Seminar auch von Arbeitnehmern besucht werden konnte, die nicht einer Gewerkschaft angehörten. Kooperationspartner des Instituts war die Verwaltungsstelle der IG Metall I. Dies ist dem Bildungsprogramm des ersten Halbjahres 1987 zu entnehmen, das zum vorgetragenen Akteninhalt gehört. Da nach der Behauptung der Klägerin Aufgabe des Kooperationspartners jedenfalls ist, die Teilnehmer einzuladen, ist die Vermutung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß nur gewerkschaftlich ausgesuchte Funktionsträger eingeladen wurden. Sie ergab sich daraus, daß Gewerkschaften die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Rechten grundsätzlich von der Beitragsleistung abhängig machen (vgl. zum Beispiel § 5 Nr. 5 der Satzung der IG Metall). Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich entnehmen läßt, daß und unter welchen Voraussetzungen auch gewerkschaftlich nicht gebundenen Arbeitnehmern der Zugang zu der Veranstaltung eröffnet war. Der im Halbjahresprogramm enthaltene Hinweis, die Seminare des Instituts stünden jedem interessierten Bürger in Nordrhein-Westfalen offen, reicht nicht aus, die Jedermannzugänglichkeit darzulegen. Er enthält keine Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Programme und damit dieser Hinweis auch anderen Personen als Gewerkschaftsmitgliedern zur Kenntnis gebracht wurden.

Der Vortrag, alle Seminare würden in Verbindung mit Kooperationspartnern des Instituts durchgeführt, besagt ohne die Darstellung des Zugangsverfahrens des hier in Betracht kommenden Kooperationspartners nichts. Ließ dieser entsprechend seiner gewerkschaftlichen Aufgabenstellung nur Gewerkschaftsmitglieder zu, war die Jedermannzugänglichkeit nicht hergestellt. Nach dem Vortrag der Klägerin war eine solche Verfahrensweise der IG Metall I nicht ausgeschlossen.

Auch der Vortrag, das Institut veröffentliche seine Halbjahresprogramme und es bestehe die Möglichkeit, sich unmittelbar bei dem Institut zu melden, rechtfertigt nicht den Schluß, die Seminare seien für jedermann zugänglich. Die Behauptung der Klägerin, das Programmheft werde allen an dem Weiterbildungsangebot des Instituts interessierten Bürgern zugänglich gemacht, enthält keine Tatsachen, aufgrund derer sich erkennen läßt, daß das Programm einem Empfängerkreis außerhalb der Gewerkschaften zugänglich ist.

Allein der Hinweis darauf, daß es keine Zugangsbeschränkungen gab, reicht zur Begründung der Jedermannzugänglichkeit nicht aus. Es war Sache des Instituts zu entscheiden, wie die Veranstaltungen bekannt gemacht wurden. In vorbereitendem gedruckten Material mußte nicht nur deutlich gemacht werden, daß jeder Arbeitnehmer sich bewerben könne, es mußte dies außerdem so verlautbart werden, daß auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer davon Kenntnis nehmen konnten. Allein die nicht erklärte (innere) Bereitschaft des Instituts und der Kooperationspartner, Nichtmitglieder, sollten sie sich denn melden, nicht zurückzuweisen, reichte nicht aus, das Seminar im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 WbG für jedermann, also für den gesamten in § 2 AWbG genannten Personenkreis, zugänglich zu machen. Die Revision verkennt, daß die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen ist, aus denen sich ergibt, daß eine Bildungsveranstaltung für jedermann zugänglich durchgeführt wird (§ 9 Satz 1 AWbG in Verb. mit § 2 Abs. 4 Satz 1 WbG).

IV. Das Seminar galt auch deshalb nicht als anerkannte Bildungsveranstaltung, weil es nicht von einer anerkannten Einrichtung der Weiterbildung durchgeführt wurde.

Zwar ist das Institut eine anerkannte Einrichtung der Weiterbildung im Sinne des § 9 Satz 1 Buchst. a AWbG (vgl. heutiges Urteil des Senats in der Sache B /. Firma G - 8 AZR 220/88 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Das Seminar wurde jedoch nicht von dem Institut, sondern von diesem gemeinsam mit der IG Metall I, die keine anerkannte Einrichtung der Weiterbildung in anderer Trägerschaft ist, durchgeführt. Dies ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt. Nach dem Bildungsprogramm für das erste Halbjahr 1987 führt das Institut seine Veranstaltungen überwiegend in Verbindung mit gewerkschaftlichen Kooperationspartnern durch. Weder dem Programm noch den von von der Klägerin aufgestellten Behauptungen ist zu entnehmen, inwieweit das Institut und inwieweit die Gewerkschaft an der Durchführung beteiligt waren. Damit läßt sich nicht feststellen, daß das Institut Durchführender war.

Eine Einrichtung der Weiterbildung führt eine Bildungsveranstaltung im Sinne des § 9 Satz 1 AWbG durch, wenn sie bestimmenden Einfluß darauf hat, ob die Veranstaltung stattfindet, wie sie inhaltlich gestaltet wird, wer unterrichtet und wer teilnimmt. Sind an einer Bildungsveranstaltung zwei Einrichtungen beteiligt, so kommt es für die Frage, welche Einrichtung die Veranstaltung durchführt, auf die tatsächlichen Umstände an (Urteile des Senats vom 23. Februar 1989 - 8 AZR 185/86 - und - 8 AZR 133/87 -, beide zur Veröffentlichung bestimmt).

Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß das Institut den Einfluß auf die Veranstaltung hatte, der es als den alleinigen Durchführenden ausweist.

Im Wortsinne durchgeführt wird eine Veranstaltung von dem, der sie "verwirklicht" oder "in die Tat umsetzt" (vgl. Urteile des Senats, aaO). Zwar hat die Klägerin im Anschluß an ihre Ausführungen über die Veröffentlichung des Seminarprogramms vorgetragen, diese Darlegungen zeigten, daß der jeweilige Kooperationspartner einer Bildungsmaßnahme nur ganz am Rande mit Aufgaben betraut sei, die mit der Durchführung des Seminars direkt nichts zu tun hätten. Damit hat die Klägerin jedoch keine Tatsachen behauptet, die dem Gericht eine Beurteilung der Frage ermöglichen, ob das Institut die Veranstaltung selbst durchgeführt hat. Dem Tatsachenvortrag der Klägerin läßt sich nicht entnehmen, daß die IG Metall I sich auf völlig unwesentliche und untergeordnete Arbeiten beschränkt hat. Darauf kommt es jedoch entscheidend an. Wäre zum Beispiel die Gewerkschaft nur beauftragt gewesen, Seminarteilnehmer einzuladen, was freilich unter Wahrung des Prinzips der Jedermannzugänglichkeit hätte geschehen müssen (vgl. oben III), würde dies nicht ausschließen, daß das Institut das Seminar durchführte. Hat sie jedoch z. B. Einfluß auf das Programm genommen, könnte dies für das Gegenteil sprechen. Die Klägerin hat keine Tatsachen dazu behauptet, wie die Arbeitsteilung zwischen Institut und IG Metall I in bezug auf die Durchführung der Veranstaltung war. Es läßt sich somit nicht klären, ob das Institut als anerkannte Einrichtung der Weiterbildung das Seminar im Sinne des Gesetzes durchgeführt hat. Dies geht zu Lasten der Klägerin, da sie die Anspruchsvoraussetzungen darlegen muß, zu denen gehört, daß die Veranstaltung von einer anerkannten Einrichtung der Weiterbildung durchgeführt wurde (§ 9 Satz 1 Buchst. a AWbG).

V. Das Seminar war unstreitig auch nicht durch den zuständigen Minister genehmigt worden. Es galt somit auch nicht als eine nach § 9 Satz 1 Buchst. d AWbG anerkannte Bildungsveranstaltung.

VI. Ob es sich bei der Veranstaltung um berufliche oder politische Weiterbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 AWbG handelte, kann dahinstehen.

Michels-Holl Dr. Leinemann Dr. Peifer

Rheinberger Dr. Pühler

 

Fundstellen

Haufe-Index 441704

BAGE 65, 352-359 (LT1)

BAGE, 352

BB 1991, 346

BB 1991, 346-347 (LT1)

DB 1990, 2325-2326 (LT1)

EBE/BAG 1990, 173--175 (LT1)

AiB 1990, 522 (L1)

NZA 1991, 109-110 (LT1)

RdA 1990, 383

SAE 1991, 107-109 (LT1)

ZAP, EN-Nr 915/90 (S)

AP § 9 BildungsurlaubsG NRW (LT1), Nr 7

EzA § 7 AWbG Nordrhein-Westfalen, Nr 5 (LT1)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge