Leitsatz (redaktionell)

Ein Theaterintendant, der mehrere Jahre hindurch nebenberuflich während jeweils vier Wochen eine Freilichtaufführung (Karl-May-Spiele in Bad Segeberg) leitet und der den weitaus überwiegenden Teil seiner Einkünfte aus seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Theaterintendant bezieht, ist weder Arbeitnehmer der Stadt Bad Segeberg noch arbeitnehmerähnliche Person.

 

Normenkette

BGB § 611; ArbGG § 5 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 08.03.1976; Aktenzeichen 3 Sa 39/76)

ArbG Neumünster (Entscheidung vom 23.10.1975; Aktenzeichen 1 Ca 293/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439966

BlStSozArbR 1978, 104 (T1)

AP § 611 BGB Abhängigkeit (LT1), Nr 23

AR-Blattei, ES 1030 Nr 25 (LT1)

AR-Blattei, Künstlerische Tätigkeit Entsch 25 (LT1)

EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff, Nr 13 (LT1)

RiA 1978, 93-94 (T1)

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