Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs / in der Insolvenz

 

Orientierungssatz

Hinweise des Senats:

Unzulässige Wiederholungskündigung, "Nachkündigung", Verkürzung tarifvertraglicher Kündigungsfristen durch § 113 Abs 1 Satz 2 InsO? Ist § 113 Abs 1 InsO verfassungsgemäß, wenn an die Stelle der längeren tarifvertraglichen Kündigungsfristen die kürzere gesetzliche Höchstfrist des § 113 Abs 1 Satz 2 InsO tritt? Nachteilsausgleich.

Teilweise Parallelsache zum Urteil des Senats vom 16. Juni 1999 (- 4 AZR 191/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des

Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13. August 1997 - 14 Sa 566/97 -

wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten nur noch darüber, ob der Beklagte als Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin, einem Bauunternehmen, berechtigt war, das unter Einhaltung der längeren tariflichen Kündigungsfrist zum 30. April 1997 gekündigte Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nach Inkrafttreten des § 113 InsO erneut und zudem mit der dort genannten kürzeren Kündigungsfrist zum 31. März 1997 zu kündigen.

Der Kläger war seit dem 1. April 1960 bei der Firma H GmbH & Co. KG in W , einem Bauunternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern und bestehendem Betriebsrat, beschäftigt. Er hatte zuletzt die Funktion eines Werkpoliers. Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am 16. September 1996 das Konkursverfahren eröffnet. Konkursverwalter wurde der Beklagte. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 24. September 1996 zum 30. April 1997 mit der im BRTV-Bau vorgesehenen einschlägigen Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende. Diese Kündigung focht der Kläger nicht an. Am 18. Oktober 1996 vereinbarten der Beklagte und der Betriebsrat bei der Gemeinschuldnerin einen Interessenausgleich. Der Stillegung des Betriebes zum 31. Oktober 1996 wurde zugestimmt. Unter Ziff. 6 des Interessenausgleichs heißt es wie folgt:

"Allen Beschäftigten des Betriebes wird nach Anhörung des

Betriebsrates unter Einhaltung der gesetzlichen und

tarifvertraglichen Kündigungsfristen das Arbeitsverhältnis zum

frühestmöglichen Zeitpunkt gekündigt."

Im übrigen wurde festgelegt, daß ein Sozialplan vereinbart werden solle, was auch geschah.

Nachdem Art. 6 des zum 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes - ArbRBeschFG § 113 InsO vorzeitig in Kraft gesetzt hatte, der eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsschluß vorsieht, kündigte der Beklagte dem Kläger nochmals mit Schreiben vom 28. Oktober 1996 zum 31. Januar 1997. Wegen Zweifeln an der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates kündigte der Beklagte abermals mit Schreiben vom 20. Dezember 1996 zum 31. März 1997.

Mit seiner am 18. November 1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 10. Januar 1997 erweiterten Klage hat der Kläger sich gegen die Kündigung vom 28. Oktober 1996 und gegen die Kündigung vom 20. Dezember 1996 gewandt. Nach der insoweit rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Paderborn vom 13. Februar 1997 - 1 Ca 1959/96 - steht fest, daß die Kündigung vom 28. Oktober 1996 wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam war.

Er hat die Auffassung vertreten, durch die ursprüngliche Kündigung vom 24. September 1996 sei das Kündigungsrecht wegen dringender betrieblicher Erfordernisse verbraucht gewesen, so daß der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, aus denselben Gründen weitere Kündigungen auszusprechen. Im übrigen gelte § 22 KO auch nach dem 1. Oktober 1996 mit der Folge, daß als gesetzliche Kündigungsfrist die tarifliche anzusehen sei. Im übrigen stelle die in § 113 Abs. 1 InsO verankerte Höchstfrist einen Eingriff in die Tarifautonomie dar und verstoße deshalb gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Der Kläger macht den Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG geltend. Der Beklagte habe sich nicht an die im Interessenausgleich vereinbarte tarifliche Kündigungsfrist gehalten. Durch die Verkürzung der Kündigungsfrist entstehe dem Kläger wegen des Wegfalls von Lohnansprüchen, die aus der Masse zu befriedigen seien, ein Nachteil. Ein Abweichen vom Interessenausgleich liege bereits darin, daß der Beklagte mehrfach gekündigt und die tarifvertraglich geltende Kündigungsfrist nicht eingehalten habe.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch

die Kündigung des Beklagten vom 20. Dezember 1996 nicht

beendet worden ist,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen

Nachteilsausgleich, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts

gestellt wird, zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach dem Inkrafttreten des ArbRBeschFG habe er die Möglichkeit gehabt, daß Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit der verkürzten Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsschluß zu kündigen. Der Betriebsrat habe im Interessenausgleich vom 18. Oktober 1996 einer Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausdrücklich zugestimmt.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 28. Oktober 1996 nicht beendet worden ist, und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der Beklagte durfte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der in § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO vorgesehenen Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen mit der Folge, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund der Kündigung des Beklagten vom 20. Dezember 1996 mit Ablauf des 31. März 1997 geendet hat.

I. Die Feststellungsklage, daß das Arbeitsverhältnis über den 31. März 1997 hinaus bis zum 30. April 1997 fortbestanden hat, ist zulässig. Es kann offen bleiben, ob der Kläger durch seinen dem Feststellungsantrag hinsichtlich der Kündigung vom 28. Oktober 1996 zunächst zusätzlich gestellten allgemeinen Feststellungsantrag i.S.d. § 256 ZPO die Kündigung vom 20. Dezember 1996 bereits erfaßt hatte. Der Kläger hat die Kündigung vom 20. Dezember 1996 mit am 10. Januar 1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen, dem Beklagten auch zugestellten Schriftsatz gesondert angegriffen. Der Sache nach hat der Kläger auch auf die tarifliche Kündigungsfrist abgestellt, so daß insoweit die Klagefrist des § 113 Abs. 2 InsO gewahrt ist.

II. Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis gem. § 113 Abs. 1 InsO wirksam zum 31. März 1997 gekündigt. Die tarifvertragliche Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsschluß brauchte er nicht einzuhalten.

1. Die Kündigung vom 20. Dezember 1996 ist nicht deswegen unwirksam, weil das Arbeitsverhältnis durch den Konkursverwalter bereits mit Schreiben vom 24. September 1996 zum 30. April 1997 gekündigt worden war. Es liegt keine unzulässige Wiederholungskündigung oder "Nachkündigung" vor. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend herausgestellt. Ein Gestaltungsrecht wie das der Kündigung kann durch Ausübung verbraucht sein (vgl. BAG Urteil vom 26. August 1993 - 2 AZR 159/93 - BAGE 74, 143 = AP Nr. 113 zu § 626 BGB, zu II 1 der Gründe). Daraus folgt nur, daß eine gleichwohl nochmals ausgesprochene Kündigung ohne weiteres der Wirksamkeit entbehrt, wenn sie rechtzeitig angegriffen wurde und die erste Kündigung unwirksam war (vgl. KR-Friedrich, 5. Aufl., § 4 KSchG Rz 271). War die erste Kündigung wirksam, geht die zweite ins Leere. Entscheidend ist aber dabei, ob die spätere Kündigung auf denselben Lebenssachverhalt gestützt wird wie die frühere oder ob die Kündigungsgründe identisch sind (KR-Fischermeier, 5. Aufl., § 626 BGB Rz 403). Anders ist es, wenn die frühere Kündigung aus irgendwelchen Gründen - Formmangel, fehlerhafte Betriebsratsanhörung - unwirksam war oder sich der Kündigende auf weitere, neue Tatsachen stützen kann, die den bisherigen Kündigungssachverhalt verändern oder ergänzen. Denn in solchen Fällen wird die Kündigung nicht einfach wiederholt, sondern auf einer veränderten Grundlage eine neue rechtsgestaltende Erklärung abgegeben. Das gilt auch dann, wenn durch eine Änderung der arbeitsrechtlichen Vorschriften eine Kündigung zu einem früheren Termin ermöglicht wird, weil der Gesetzgeber inzwischen eine kürzere Kündigungsfrist vorsieht. Zwar erfolgten die Kündigungen vom 28. Oktober und vom 20. Dezember 1996 auch wegen der Eröffnung des Konkursverfahrens und wegen der sich daraus ergebenden Betriebsstillegung. Am 1. Oktober 1996 war aber § 113 InsO in Kraft getreten, der dem Konkursverwalter eine frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermöglichte. Mit den dann erklärten Kündigungen wurde nicht bereits Erklärtes ohne Änderung der Sachlage wiederholt, sondern aufgrund veränderter Umstände - Gesetzeslage - mit einer kürzeren Kündigungsfrist gekündigt.

Der Beklagte war auch nicht aufgrund des Ausspruchs der Kündigung vom 24. September 1996 nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, eine erneute Kündigung auszusprechen. Von einem selbstwidersprüchlichen Verhalten des Beklagten kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vom 24. September 1996 § 113 InsO noch nicht galt. § 113 InsO trat erst am 1. Oktober 1996 in Kraft. Von einem schützenswerten Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers kann nicht ausgegangen werden. Es geht nur um die Abwicklung eines ohnehin nicht mehr aktualisierten Arbeitsverhältnisses.

2. § 113 Abs. 1 InsO mit seiner Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsschluß geht Tarifverträgen mit längeren Kündigungsfristen vor. § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO hat die tarifvertraglichen längeren Kündigungsfristen durch die Dreimonatsfrist ersetzt. Dies ergibt die Auslegung des § 113 Abs. 1 InsO.

a) Die Auslegung von Gesetzen hat zunächst vom Wortlaut auszugehen und sich sodann an dem systematischen Zusammenhang, der Gesetzesgeschichte und dem Normzweck auszurichten, soweit er im Gesetz erkennbaren Ausdruck gefunden hat (Urteil des Zweiten Senats vom 29. September 1983 - 2 AZR 179/82 - AP Nr. 1 zu § 79 BPersVG, zu A IV 2 der Gründe; BAGE 48, 40, 46 = AP Nr. 40 zu § 613 a BGB).

b) Nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Dies gilt auch dann, wenn Tarifverträge eine längere als dreimonatige Kündigungsfrist zum Monatsschluß vorsehen, auch wenn hier keine ausdrückliche Aussage des Inhalts getroffen ist, daß Tarifverträge insoweit verdrängt werden und die Tarifvertragsparteien künftig für den Insolvenzfall längere Kündigungsfristen nicht wirksam vereinbaren können. § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO bezieht sich nicht nur auf den Fall der Kündigung ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder die vereinbarte Unkündbarkeit nach § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO, sondern gilt für jede fristgerechte Kündigung durch den Konkurs- oder Insolvenzverwalter. § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO sieht ganz allgemein diese Frist vor und ist eigenständig formuliert und nicht etwa durch einen Strichpunkt (ein Semikolon) mit § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO verbunden. § 113 Abs. 1 InsO enthält das materielle Recht, § 113 Abs. 2 InsO regelt die gerichtliche Geltendmachung. Selbst wenn Ziff. 6 des Interessenausgleichs vom 18. Oktober 1996 dahin zu verstehen sein sollte, daß sich der Beklagte damit verpflichtet hat, die tarifvertraglichen Kündigungsfristen einzuhalten, durfte er nach dem Inkrafttreten des § 113 Abs. 1 InsO mit der in § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO vorgesehenen Frist kündigen. § 113 Abs. 1 InsO ist allseitig zwingend.

aa) Im Unterschied zur Regelung des § 22 KO, nach der die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten sind, und zur Rechtsprechung (Urteil des Zweiten Senats vom 7. Juni 1984 - 2 AZR 602/82 - BAGE 46, 206 = AP Nr.5 zu § 22 KO), wonach die tarifvertraglichen Kündigungsfristen einzuhalten sind, steht der Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO dafür, daß die höchstens einzuhaltende Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende lex specialis im Konkurs- und Insolvenzfall ist. Diese besondere Höchstfrist verdrängt auch längere tarifvertragliche Kündigungsfristen (vgl. KR-Weigand, 5. Aufl., InsO, Rz 17, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO bestimmt eine Höchstlänge der einzuhaltenden Frist ohne Ausnahme. Das hat zur Folge, daß für eine Auslegung wie bei § 22 KO, wonach längere tarifvertragliche Kündigungsfristen unberührt bleiben, kein Raum mehr ist.

bb) Das bestätigt die Entstehungsgeschichte des § 113 Abs. 1 InsO. Im ersten Bericht der Kommission für Insolvenzrecht aus dem Jahre 1985 war im Leitsatz 2.4.2.1 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz bereits festgehalten worden, daß tarifvertraglich vereinbarte Kündigungsfristen unbeachtlich sind, wenn sie nicht kürzer als die gesetzlichen Fristen sind. Damit wurden die tarifvertraglichen den einzelvertraglichen Fristen gleichgestellt. Denn die einzelvertraglichen Fristen kamen nach Leitsatz 2.4.2.1. Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz nur zum Zuge, wenn sie kürzer als die gesetzlichen Fristen sind. Dieser Leitsatz wurde bewußt in Abkehr zu der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebildet. Die Reorganisation sollte nicht durch branchenspezifische Tarifregelungen erschwert werden (zitiert nach Tuxhorn, Kündigung und Kündigungsschutz in der Insolvenzordnung, Aachen 1996 S. 48). Nach dem Entwurf der Bundesregierung von 1992 hatte die betreffende Bestimmung noch dahin lauten sollen, daß die Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Frist solle ausgesprochen werden können. In der Begründung hatte die Regierung darauf verwiesen, daß das Bundesarbeitsgericht auch tarifliche Kündigungsfristen als gesetzliche ansehe. Diese Frage werde ebenso wie im geltenden Recht nicht ausdrücklich geregelt (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 148). Der Rechtsausschuß verzichtete auf einen bloßen Verweis auf die gesetzliche Frist und führte die jetzt maßgebliche Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsschluß ein. Zur Begründung ist bemerkt, die Frage, ob auch tarifliche Fristen gesetzliche seien, stelle sich nicht, wenn in der Insolvenzordnung selbst für das besondere Kündigungsrecht eine bestimmte Frist genannt werde. Die neue Dreimonatsfrist schaffe einen Ausgleich zwischen den sozialen Belangen der Arbeitnehmer und sonstigen Dienstverpflichteten des insolventen Unternehmens sowie den Interessen der Insolvenzgläubiger an der Erhaltung der Masse als Grundlage ihrer Befriedigung (vgl. BT-Drucks. 12/7302 S. 169). Plander (DZWIR 1999, 183, 184 f.) meint zwar, damit habe der Rechtsausschuß das Konkurrenzproblem geschaffen, wie sich denn die neue gesetzliche Dreimonatsfrist zu längeren tariflichen Kündigungsfristen verhalte, und betont, dazu habe der Ausschuß ausdrücklich nichts gesagt, räumt aber ein, man werde annehmen müssen, "daß der Rechtsausschuß diesen keinen Vorrang mehr hat zuerkennen wollen". Nur das letztere ist zutreffend. Längere tarifvertragliche Kündigungsfristen sollen nicht mehr greifen. Mit der Einführung der gesetzlichen Höchstfrist sind längere Kündigungsfristen, auch wenn sie tarifvertraglich bestimmt sind, nicht mehr anwendbar, wie die ganz überwiegende Rechtsprechung, insbesondere der Landesarbeitsgerichte, aber auch die ganz herrschende Lehre zutreffend annehmen (vgl. außer den bei KR-Weigand, aaO, genannten z.B. noch D. Reuter DZWIR 1999, 28, 30; Dahlbender EWiR 1999, 29; Eisenbeis FA 1999, 2, 3; Kania DStR 1996, 832; Lakies BB 1998, 2638, 2640; Schaub DB 1999, 217, 220; Pape EWiR 1998, 901, 902; Nerlich/Römermann/Hamacher, InsO, Stand Januar 1999, § 113 InsO Rz 87;

Caspers, Personalabbau und Betriebsänderung im Insolvenzverfahren, Rz 103 ff.; Hess/Kranemann/Pink, InsO §99 - Das neue Insolvenzrecht, Teil 2, Rz 540).

c) Auch der Gesetzeszweck zeigt, daß längere tarifvertragliche Kündigungsfristen nicht zu beachten sind. Der Zweck der Regelung besteht darin, im Interesse der Insolvenzmasse eine allzulange Bindung an nicht mehr sinnvolle Arbeitsverhältnisse zu verhindern. Die Insolvenzmasse soll binnen einer angemessenen Frist von Masseansprüchen solcher Arbeitnehmer befreit werden, die nicht mehr beschäftigt werden können.

d) Etwas anderes gilt auch nicht für die Übergangszeit vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998. Es ist zwar richtig, daß bei der vorzeitigen Inkraftsetzung der arbeitsrechtlichen Vorschriften der InsO in den alten Bundesländern durch Art. 6 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes - ArbRBeschFG - vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1476, 1478) der Gesetzgeber die Frage der längeren tarifvertraglichen Kündigungsfristen nicht angesprochen hat. Die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/4612 u. 5107) enthalten insoweit keinen Hinweis. Die Ausführungen Planders im Zusammenhang mit der in Art. 3 getroffenen Regelung über die Absenkung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - dort ist in den Gesetzesmaterialien angesprochen, ob sich die neue gesetzliche Regelung auch gegen abweichendes Tarifrecht durchsetzen soll - führen für die Frage, ob die verlängerten tarifvertraglichen Kündigungsfristen wenigstens für die Übergangszeit unberührt bleiben, nicht weiter. Denn Art. 6 ArbRBeschFG hat § 113 InsO nicht völlig unverändert vorzeitig in Kraft gesetzt, sondern mit der Maßgabe, daß das Wort "Insolvenzverwalter" durch das Wort "Konkursverwalter" und das Wort "Insolvenzgläubiger" durch das Wort "Konkursgläubiger" ersetzt werden. Wenn der Gesetzgeber schon diese rein sprachliche Anpassung für regelungsbedürftig hielt, erscheint es als kaum vorstellbar, daß er die verlängerten tarifvertraglichen Kündigungsfristen entgegen seinen Vorstellungen in den Materialien zur InsO für die Übergangszeit weiter angewandt wissen wollte, eine entsprechende - die Materialien zur InsO klarstellende - ausdrückliche Regelung aber als überflüssig ansah. Darauf hat der Zweite Senat in seinem Urteil vom 3. Dezember 1998 (- 2 AZR 425/98 - ZIP 1999, 370 = NZA 1999, 425, zu II der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) ebenso zutreffend hingewiesen wie auf den Zweck der vorzeitigen Inkraftsetzung des § 113 InsO.

3. § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO ist nicht verfassungswidrig, soweit diese Bestimmung tarifvertragliche Kündigungsfristen verdrängt, die länger als drei Monate zum Monatsschluß sind. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

Es liegt kein unzulässiger Eingriff in die Tarifautonomie vor (a). Auch ein Fall der unzulässigen Rückwirkung ist nicht gegeben (b). Schließlich war auch die vorzeitige Inkraftsetzung der arbeitsrechtlichen Vorschriften der InsO nicht verfassungswidrig (c). Ein zur Nichtigkeit des § 113 Abs. 1 InsO führender Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht gegeben (d).

a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgehend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1996 (- 1 BvR 712/86 - BVerfGE 94, 268 ff.) "die neue gesetzliche Regelung durchaus vereinbar mit Art. 9 Abs. 3 GG" gehalten.

Dem ist jedenfalls im Ergebnis zu folgen. § 113 Abs. 1 InsO verdrängt die tarifvertraglichen Kündigungsfristen für den Konkurs- und Insolvenzfall, soweit sie über drei Monate zum Monatsschluß hinausgehen. Damit wird in bestehende Tarifverträge eingegriffen, deren längere Kündigungsfristen an sich auch im Konkurs- oder im Insolvenzfall gelten, mag es auch richtig sein, daß die Tarifvertragsparteien nicht von vornherein darauf aus waren, die Interessen der Arbeitnehmer im Konkurs oder in der Insolvenz gerade mit diesen Kündigungsfristen zu wahren. Kollidierendes Verfassungsrecht ist als Legitimation für Eingriffe in Art. 9 Abs. 3 GG möglich. Grundrechte Dritter können der Koalitionsfreiheit Grenzen ziehen (BVerfGE 84, 212, 228). Weitere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter kommen in Betracht. Wegen ihrer großen Bedeutung für die Sozial- und Wirtschaftsordnung des Gemeinwesens steht die Koalitionsfreiheit auch in einem permanenten Spannungsverhältnis zum sozialstaatlichen Gestaltungsmandat des Gesetzgebers (Sachs/Höfling, GG, 2. Aufl., Art. 9 Rz 135). Die Verantwortung für das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht (Art. 109 Abs. 2 GG) kann vielfältige gesetzliche Regelungen notwendig machen, die der Koalitionsfreiheit auch Schranken setzen können (BVerfGE 50, 290, 368). Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) und das Arbeitsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) indizieren die Berechtigung des Staates zu Eingriffen in die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Art. 9 GG verleiht den Tarifvertragsparteien zwar ein Normsetzungsrecht, aber kein Normsetzungsmonopol. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings offen gelassen, ob der Gesetzgeber insoweit auch zu Eingriffen berechtigt ist, die den Schutz sonstiger, nicht mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechtsgüter dienen (BVerfGE 94, 268, 284; ablehnend Sachs/Höfling, aaO, Rz 137 a - Fn 320 -; Hufen SAE 1997, 137, 139). Jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber auf eine zusätzliche verfassungsrechtliche Fundierung eines legislatorisch umgesetzten Gemeinwohlbelangs verweisen kann, ist er grundsätzlich auch zu einem Eingriff in bestehende tarifvertragliche Regelungen befugt (Sachs/Höfling, aaO, Rz 138). So liegt es hier. Der Gesetzgeber hat die sozialen Belange der Beschäftigten als einer Gruppe der Insolvenzgläubiger mit den Interessen der - anderen - Insolvenzgläubiger abgewogen. Das Entstehen von Masseschulden sollte begrenzt werden, da der Insolvenzverwalter in der Regel keinen Beschäftigungsbedarf mehr hat und zu Lasten der anderen Gläubiger Ansprüche ohne Gegenleistung entstünden. Diese Interessen der Konkurs-/Insolvenzgläubiger, die durch § 113 Abs. 1 InsO gegen eine übermäßige Aushöhlung der Insolvenzmasse geschützt werden sollen, haben Verfassungsrang. Die Forderungen der Gläubiger stellen als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG rechtlich geschützte Rechtsgüter dar (zutreffend D. Reuter DZWIR 1999, 28, 29). Dem entspricht es, daß das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Unternehmenseigentum als Grundrechtsposition anerkannt ist (Scholz in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 9 GG Rz 318, 372; Bauer in: Dreier, Grundgesetz, Bd. I, Art. 9 Rz 93; Sachs/Höfling, aaO, Rz 133).

Das Arbeitsgericht München hält in seinem Vorlagebeschluß vom 14. Oktober 1998 (- 29 b Ca 219/98 - ZIP 1998, 2014 = DZWIR 1999, 25, dort jeweils unter Angabe Datums der mündlichen Verhandlung (23. September 1998)) es allerdings für unverhältnismäßig, daß § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO die Interessen der Konkursgläubiger an einer geringeren Belastung der Insolvenzmasse höher gewichtet habe als die Interessen der Arbeitnehmer an der Beibehaltung der längeren tarifvertraglichen Kündigungsfristen, zumal die Position der Aus- und Absonderungsberechtigten nicht geschmälert worden sei. Abgesehen davon, daß dann auch einzelarbeitsvertraglich vereinbarte längere Kündigungsfristen Bestand haben müßten, ist dabei die Interessenlage nicht hinreichend ausgewogen berücksichtigt. Es geht nach Konkurseröffnung oder bei der Insolvenz um die Verteilungsgerechtigkeit zwischen den Gläubigern. Im Konkurs und in der Insolvenz stehen sich nicht die Arbeitnehmer als eine Seite und die übrigen Gläubiger - etwa anstelle des Arbeitgebers - auf der anderen Seite gegenüber. Soweit es nicht zur Weiterführung des (eingeschränkten) Betriebes oder einzelner Teile kommt, geht es darum und nur darum, die etwa noch vorhandenen Vermögenswerte an sämtliche Gläubiger zu verteilen. Bei der Verteilung ist der Gesetzgeber auch nicht gehalten, tarifrechtliche Positionen der Arbeitnehmer unangetastet zu lassen. Er durfte berücksichtigen, daß Arbeitnehmer im insolventen Unternehmen häufig nicht mehr bis zum Ende einer langen Kündigungsfrist beschäftigt werden können (Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7302 Nr. 72 S. 169) und eine Höchstfrist einführen. Daß die Gläubiger, die Sicherheiten für ihre Forderungen haben, nicht an der Aushöhlung der Insolvenzmasse durch Aussonderung und Absonderung gehindert werden, mag man beanstanden. D. Reuter (aaO, S. 29 f.) hat zutreffend darauf hingewiesen, daß das System der Kreditsicherung im Interesse des funktionierenden Kapitalverkehrs habe beibehalten werden müssen; man habe unübersehbare Folgewirkungen vermeiden wollen.

b) Ein Fall der unzulässigen Rückwirkung ist nicht gegeben.

Die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, unterscheidet zwischen echter und unechter Rückwirkung. Echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz vor seiner Verkündung bereits abgeschlossene Lebenssachverhalte oder Rechtsbeziehungen nachträglich veränderten Bedingungen unterwirft (vgl. z.B. BVerfGE 94, 241, 258 f.). Sie ist nach dem Rechtsstaatsprinzip - Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG - im Interesse des Vertrauensschutzes der Beteiligten grundsätzlich untersagt (BVerfGE 88, 384, 403 f.). Unechte Rückwirkung liegt vor, wenn das Gesetz für noch nicht abgeschlossene Sachverhalte, insbesondere Rechtsverhältnisse mit Wirkung für die Zukunft, Rechtsfolgen oder andere Rechtsfolgen vorsieht (BVerfGE 89, 48, 66 f.). Das ist bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich zulässig (BVerfGE 95, 64, 86 ff.). Letzteres liegt bei § 113 Abs. 1 InsO vor. Seine Bestimmungen sind auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens - 1. Oktober 1996 - bestehende Arbeitsverhältnisse, für die wegen beiderseitiger Tarifgebundenheit an sich längere tarifvertragliche Kündigungsfristen einschlägig sind, im Konkurs-/Insolvenzfall anzuwenden; es gilt die Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsschluß. Von einem demgegenüber schutzwürdigen und damit vorrangigem Vertrauensschutz der Arbeitnehmer auf die Verpflichtung des Konkursverwalters/Insolvenzverwalters, die längere tarifvertragliche Kündigungsfrist einzuhalten, ist nicht auszugehen. Schon bei § 22 KO war streitig, ob an die Stelle der gesetzlichen Kündigungsfristen die tarifvertraglichen Kündigungsfristen treten. Spätestens mit dem ersten Bericht der Kommission für Insolvenzrecht im Jahre 1985 ist die Frage immer wieder angesprochen worden. Die Arbeitnehmer konnten schlechterdings nicht davon ausgehen, daß die längeren tarifvertraglichen Kündigungsfristen für den Konkurs-/Insolvenzfall nicht verkürzt würden (zutreffend D. Reuter, aaO, S. 30). Deswegen war auch eine Übergangsregelung nicht erforderlich.

c) Auch die vorzeitige Inkraftsetzung der arbeitsrechtlichen Vorschriften der Insolvenzordnung, also auch des § 113 Abs. 1 InsO für den Bereich der alten Bundesländer war nicht verfassungswidrig.

Zwar hat das Arbeitsgericht Stuttgart in seinem Vorlagebeschluß vom 4. August 1997 (- 18 Ca 1752-1758/97 - NZA-RR 1998, 137 = ZIP 1997, 2013) angenommen, daß jedenfalls die vorzeitige Inkraftsetzung des § 113 Abs. 1 InsO verfassungswidrig war. Diese Vorlage hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 8. Februar 1999 (- 1 BvL 25/97 - NZA 1999, 597) als unzulässig verworfen. Das Arbeitsgericht sei nicht darauf eingegangen, ob der Eingriff in die Tarifautonomie durch das vom Gesetzgeber mit § 113 InsO verfolgte Ziel gerechtfertigt sein könne, eine nicht vertretbare Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger zu verhindern, die entstünde, wenn nicht mehr benötigte Arbeitnehmer noch längere Zeit aus der Insolvenzmasse das volle Arbeitsentgelt erhalten müßten. Das ist aber der Fall. Der Gesetzgeber hat sich in Anbetracht der hohen Arbeitslosigkeit in der Bundesrepublik Deutschland zum Handeln veranlaßt gesehen. Wenn er in diesem Zusammenhang in den alten Bundesländern vorzeitig die arbeitsrechtlichen Vorschriften der Insolvenzordnung in Kraft setzt, so bewegt sich das im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, wie er einen nach seiner Auffassung angemessenen Interessenausgleich zustande bringt. Wenn er meint, die - übrigen - Konkursgläubiger stärken zu sollen, unter denen sich nicht selten solche befinden, die ihrerseits Arbeitnehmer beschäftigen und bei Totalausfall der Forderungen zu Entlassungen genötigt sein können - es sei lediglich auf den Handwerkerbereich verwiesen -, und dafür in Kauf nimmt, daß möglicherweise die Sozialkassen entsprechend belastet werden, so ist das hinzunehmen. Eine denkbare Übergangsvorschrift hätte das vorzeitige Inkrafttreten überwiegend ins Leere laufen lassen.

d) Ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor.

Plander, aaO, S. 183, 185 f. hat im Zusammenhang mit § 113 Abs. 1 InsO auf Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verwiesen und beanstandet, der Gesetzgeber habe die Grundrechtseinschränkung - Art. 9 Abs. 3 GG - nicht genannt. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht einschlägig. Nach der Rechtsprechung ist eine enge Auslegung des Zitiergebots geboten (vgl. z.B. BVerfGE 83, 130, 154). Es handele sich um eine Formvorschrift, "die enger Auslegung bedarf, damit sie nicht zu einer leeren Förmlichkeit erstarrt und den die verfassungsmäßige Ordnung konkretisierenden Gesetzgeber in seiner Arbeit unnötig behindert" (BVerfGE 28, 36, 46). Das Zitiergebot soll lediglich ausschließen, daß neue, dem bisherigen Recht fremde Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte geschaffen werden, ohne daß der Gesetzgeber sich darüber Rechenschaft legt und dies ausdrücklich zu erkennen gibt (BVerfGE 35, 185, 188 f.). Bei § 113 Abs. 1 InsO ging es um die Ablösung des § 22 KO, auf den - als vorkonstitutionelles Recht - Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht anwendbar war. Wenn dann die Nachfolgeregelung in Kenntnis der streitigen Auslegung des § 22 KO mit einer angeordneten Höchstfrist längere tarifvertragliche Kündigungsfristen verkürzt, so ist das Zitiergebot nicht verletzt. Ist den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten die Grundrechtseinschränkung bewußt, bedurfte es keiner besonderen Hervorhebung im Gesetz (vgl. BVerfGE 35, 185, 189).

4. Zu dem vom Kläger auch in der Revisionsinstanz reklamierten Nachteilsausgleich - § 113 BetrVG - hat das Landesarbeitsgericht das Erforderliche gesagt. Der Senat braucht darauf nicht mehr einzugehen. Er hat bereits darauf hingewiesen, daß § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO auch gegenüber einer möglicherweise in dem Interessenausgleich vereinbarten Einhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfristen zwingend ist.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Schliemann Bott Friedrich

Jürgens v. Dassel

 

Fundstellen

Haufe-Index 610944

ZInsO 1999, 714

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