Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Lehrerin – Zulage nach § 24 BAT-O Eingruppierung Lehrer, Zulage für höherwertige Tätigkeiten; kommisarische Wahrnehmung einer Schulleitungsfunktion

 

Orientierungssatz

§ 24 BAT-O findet auf Lehrer, deren Eingruppierung sich nach einer fiktiven beamtenrechtlichen Besoldung richtet, keine Anwendung. An seine Stelle tritt § 46 BBesG.

 

Normenkette

BAT-O §§ 11, 22-24; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 § 2 Nr. 3; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) Nrn. 1, 3a; GG Art. 72, 74a; BBesG §§ 1, 19, 20 Abs. 3, § 46, Vorbemerkung Nr. 16b; BBesO Besoldungsgruppe A 14; Gesetz zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 13. Dezember 1996

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 22.12.2000; Aktenzeichen 6 Sa 71/00)

ArbG Chemnitz (Urteil vom 09.09.1999; Aktenzeichen 1 Ca 2077/99)

 

Tenor

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Dezember 2000 – 6 Sa 71/00 – aufgehoben, soweit es der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 9. September 1999 – 1 Ca 2077/99 – stattgegeben hat. Die Berufung der Klägerin wird auch insoweit zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darum, ob der Klägerin für die Ausübung höherwertiger Tätigkeiten in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. Juni 1999 eine Zulage zusteht.

Die am 13. November 1939 geborene Klägerin war zunächst bei der Stadtverwaltung Chemnitz und sodann infolge Rechtsträgerwechsels ab dem 1. Januar 1992 beim Freistaat Sachsen tätig. Das Arbeitsverhältnis ist inzwischen beendet.

Die Klägerin erwarb den Abschluß als staatlich anerkannte Krankenschwester und legte nach einjährigem Fernstudium die Prüfung als Lehrmeister Gesundheitswesen ab. Sodann absolvierte sie am Institut für Weiterbildung mittlerer medizinischer Fachkräfte eine externe Zusatzausbildung im Rahmen der Ausbildung von Lehrkräften für medizinische Schulen sowie ein pädagogisches Zusatzstudium an der pädagogischen Hochschule in Erfurt. Sie schloß die Qualifizierung als Erzieher in rehabilitationspädagogischen Fördereinrichtungen ab.

Ab dem 1. Januar 1992 nahm sie die Funktion des stellvertretenden Schulleiters der Schule für geistig Behinderte "J" wahr und wurde im Dezember 1996 zur stellvertretenden Schulleiterin dieser Förderschule bestellt.

Mit Schreiben vom 11. November 1998 beauftragte das Oberschulamt Chemnitz die Klägerin zunächst für das Schuljahr 1998/1999 und sodann mit Schreiben vom 19. August 1999 auch für das Schuljahr 1999/2000 (dh. bis zum 1. Juli 2000), kommissarisch die Funktion einer Schulleiterin der genannten Schule auszuüben.

Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem Änderungsvertrag vom 14. Januar 1992. Danach fanden auf das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Nach § 3 des Änderungsvertrages galten für die Eingruppierung die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Bereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.

Nach diesem Änderungsvertrag wurde die Klägerin ab 1. Januar 1992 in die VergGr. IV b BAT-O eingruppiert. Sie erhielt für die Tätigkeit einer stellvertretenden Schulleiterin zunächst eine Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen VergGr. IV b BAT-O und VergGr. II a BAT-O nebst Amtszulage. Mit Änderungsmitteilung vom 1. Dezember 1992 wurde seitens des Beklagten die Grundvergütung auf VergGr. V b BAT-O entsprechend der Übergangsvorschrift zu § 22 BAT-O korrigiert. Sie erhielt jedoch weiter die Zulage in Höhe des entsprechenden Unterschiedsbetrages sowie die Amtszulage.

Erstmalig mit der Klage hat die Klägerin eine höhere Eingruppierung geltend gemacht. Rückwirkend ab 1. August 1998 erhielt die Klägerin nach Abschluß der ersten Instanz Vergütung nach VergGr. II a BAT-O nebst Amtszulage.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. Juni 2000 eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung in Höhe der VergGr. I b und II a BAT-O zu, da das von ihr ab 1. August 1998 vorübergehend wahrgenommene Amt des Schulleiters die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 14 erfülle. Diese Besoldungsgruppe entspreche der VergGr. I b BAT-O.

Die Klägerin hat zweitinstanzlich zuletzt beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. Juni 2000 Vergütung nach VergGr. II a BAT-O zuzüglich Amtszulage nebst einer persönlichen Zulage iHd. Differenz zwischen der der Klägerin nach VergGr. II a BAT-O zuzüglich Amtszulage und der der Klägerin nach VergGr. I b BAT-O zustehenden Vergütung zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Es meint, die Klägerin sei zutreffend eingruppiert. Die Eingruppierung der Klägerin erfolge entsprechend beamtenrechtlichen Regeln. Diesen sei eine Zulage für die vorübergehende Übertragung eines höherwertigen Amtes fremd. § 24 BAT-O sei nicht anwendbar.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr hinsichtlich des Zeitraums 1. Oktober 1998 bis zum 30. Juni 1999 stattgegeben und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Mai 2001 ist die Revision zugelassen worden. Mit der Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

  • Das Landesarbeitsgericht hat für das Schuljahr 1998/1999 einen Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 24 BAT-O bejaht, da die Anspruchsvoraussetzungen der VergGr. I b/A14 in diesem Schuljahr auf Grund der kommissarischen Tätigkeit als Schulleiterin und der Schülerzahl erfüllt gewesen seien. Die Zulagenregelung nach § 24 BAT-O sei anwendbar, da § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O nicht den gesamten BAT für unanwendbar erkläre, sondern nur die Anlage 1 a.
  • Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

    • Die Klage ist zwar zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Feststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. nur 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114; 10. März 1999 – 10 AZR 480/98 – nv.). Es ist davon auszugehen, daß sich das beklagte Land als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch einem Feststellungsurteil für einen zurückliegenden abgeschlossenen Zeitraum beugen wird (vgl. BAG 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – aaO).
    • Die Klage ist jedoch unbegründet.

      • Auf das Arbeitsverhältnis finden auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung.

        Folgende Bestimmungen sind insoweit maßgeblich:

        "BAT-O

        Abschnitt VI

        Eingruppierung

        § 22

        Eingruppierung

        • Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.
        • Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

        § 23

        Eingruppierung in besonderen Fällen

        Ist dem Angestellten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihm übertragene Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, daß sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat der Angestellte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß.

        Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem.

        § 23 a

        Bewährungsaufstieg im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder

        Der Angestellte, der ein in der Anlage 1 a mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnetes Tätigkeitsmerkmal erfüllt, ist nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bewährungszeit höhergruppiert.

        § 23b

        Fallgruppenaufstieg

        § 24

        Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

        • Wird dem Angestellten vorübergehend eine andere Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält er für den Kalendermonat, in dem er mit der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage.
        • Wird dem Angestellten vertretungsweise eine andere Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. Bei Berechnung der Frist sind bei mehreren Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich. Auf die Frist von drei Monaten sind Zeiten der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nach Absatz 1 anzurechnen, wenn die Vertretung sich unmittelbar anschließt oder zwischen der Beendigung der höherwertigen Tätigkeit und der Aufnahme der Vertretung ein Zeitraum von weniger als drei Wochen liegt.
        • Die persönliche Zulage bemißt sich aus dem Unterschied zwischen der Vergütung, die dem Angestellten zustehen würde, wenn er in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert wäre, und der Vergütung der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

        Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O)

        § 2

        Übernahme der Vergütungsordnung des BAT

        • Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

          1. als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,

          beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.…

        Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O)

        Nr. 1

        Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

        Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

        Protokollnotiz:

        Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

        Nr. 3a

        Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –

        Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.

        …"

      • Die Klägerin war Lehrkraft iSd. tariflichen Bestimmungen, da sie an einer unter die Sonderregelungen fallenden Förderschule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelte und die Schule im Klagezeitraum leitete. Deshalb ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden. Die Klägerin war gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe eingestuft, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher sie eingestuft gewesen wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis gestanden hätte. Die in dieser Form im Tarifvertrag vorgenommene Verweisung auf beamtenrechtliche Besoldungsvorschriften begegnet keinen rechtlichen Bedenken (st. Rspr. des BAG vgl. zB 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 – BAGE 76, 264, 271 = AP BAT-O § 11 Nr. 1; 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – AP BAT-O § 11 Nr. 9).

        Zunächst war die Besoldung der Lehrer und Lehrerinnen in der Anlage 1 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 geregelt. Diese galt gemäß dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S 2186) nur bis zu einer entsprechenden Ergänzung des Landesrechts weiter, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995. Gleichzeitig wurde durch dieses Gesetz die Vorbemerkung Nr. 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B eingefügt, nach der abschließend bestimmt wird, daß Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR landesrechtlich eingestuft werden unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind.

        Die 2. BesÜV trat im Bereich des Beklagten zum 1. Juli 1995 außer Kraft. Die für die Eingruppierung von Lehrkräften maßgebliche tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften geht seit diesem Zeitpunkt ins Leere; durch § 1 Nr. 13 des Änderungstarifvertrages Nr. 9 vom 5. Mai 1998 wurde sie mit Wirkung vom 1. Januar 1998 gestrichen.

      • Für die Klägerin galt damit § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O). Dh. sie war – nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.

        Auf der Grundlage von Art. 74 a Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 GG regelt das Bundesbesoldungsgesetz auch die Besoldung der Lehrer der Länder, § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Nach § 1 Abs. 4 BBesG können die Länder diesbezüglich besoldungsrechtliche Vorschriften nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Nach § 20 Abs. 3 BBesG dürfen in Landesbesoldungsordnungen Ämter nur aufgenommen werden, soweit dies im Bundesbesoldungsgesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterscheiden.

        Die Klägerin verfügt ausschließlich über eine Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR. Nach der Bundesbesoldungsordnung sind in der Besoldungsgruppe A 14 keine Ämter für Sonderschullehrer, Sonderschulrektoren oder vergleichbare Lehrer an Sonderschulen ausgebracht.

        Eine landesgesetzliche Regelung für das beklagte Land erfolgte hinsichtlich dieser Schulleiterpositionen durch das sächsische Gesetz zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S 538 ff.).

        Danach hat die Besoldungsgruppe A 13 folgende Fassung:

        "Förderschulkonrektor

        • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern
        • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern [1]

        Die Besoldungsgruppe A 14 hat folgende Fassung:

        "Förderschulkonrektor

        • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern [2]
        • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern [3]

        Förderschulrektor

        • als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern [4]
        • als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern

        Danach war die Klägerin nicht in die Besoldungsgruppe A 14 einzustufen. Die Klägerin hat zwar in der Revision angegeben, daß sie eine Planstelle nach Besoldungsgruppe A 14 innegehabt habe. Auf Grund des auf eine Zulagenzahlung gerichteten Klageantrags hat der Senat dies lediglich in dem Sinne verstanden, daß das Endgehalt der von ihr besetzten Planstelle Besoldungsgruppe A 14 betrug. Das beklagte Land hat an die Klägerin nach Abschluß der ersten Instanz lediglich auch Vergütung nach VergGr. II a BAT-O (A 13) gezahlt. Daß die Klägerin als Konrektorin die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 14 erfüllte, ist von ihr nicht vorgetragen worden. Entspräche dies den Tatsachen, wäre auch der Antrag auf Zahlung einer Zulage nach § 24 BAT-O, auf den sich die Klägerin stützt, unverständlich, denn § 24 BAT-O rechtfertigt eine Zulage nur für die Wahrnehmung einer höherwertigen Aufgabe. Die kommissarische Wahrnehmung der Schulleiterfunktion durch einen ohnehin nach der Besoldungsgruppe A 14 (I a BAT) vergüteten Konrektor ist aber nicht höherwertig.

        Ist also danach davon auszugehen, daß der Klägerin noch kein Amt der Besoldungsgruppe A 14 verliehen war, folgt allein aus der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben des Amtes des Schulleiters beamtenrechtlich keine entsprechende Einstufung. Die Klägerin wäre nämlich nur nach VergGr. I b BAT-O eingruppiert, wenn ihr im Anspruchszeitraum als Beamtin das Amt einer Sonderschulrektorin übertragen worden wäre. Das Grundgehalt des Beamten bestimmt sich nämlich gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Verliehen ist dem Beamten dasjenige Amt, das ihm im Wege der Statusbegründung erstmals oder im Wege der Statusänderung (Beförderung) zuletzt übertragen worden ist (Schinkel/Seifert in GKÖD-Fürst III BBesG Stand Februar 2002 K § 19 Rn. 5). Der Anspruch auf die Besoldung entsteht gem. § 3 Abs. 1 BBesG mit der Ernennung. Das Besoldungsrecht verfolgt das Konzept einer amtsbezogenen Besoldung (§ 18 Satz 1 BBesG) im Gegensatz zu einer Besoldung nach Funktionsmerkmalen (vgl. Schinkel/Seifert in GKÖD-Fürst aaO Rn. 18; Schwegmann/Summer BBesG Stand 1. März 2002 § 19 Rn. 11; BAG 12. August 1998 – 10 AZR 329/97 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 73). Aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens folgt deshalb in der Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status. Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne daß sich daraus eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergibt (BAG 17. Mai 2001 – 8 AZR 692/00 – ZTR 2001, 514 mwN; 26. April 2001 – 8 AZR 281/00 – ZTR 2001, 419). Auch im Sächsischen Beamten- und Besoldungsgesetz finden sich keine entgegenstehenden Regelungen (vgl. §§ 32, 3, 107 ff. Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen vom 17. Dezember 1992 SächsGVBl. S 615; §§ 6, 7 Sächsische Laufbahnverordnung vom 25. Juni 1993 SächsGVBl. S 537).

        Unerheblich ist es auch, wenn die Behauptung der Klägerin, daß sie ihre Vergütung aus dem Haushaltstitel der Schulleiterstelle erhalten hat, zutrifft. Auch dies stellt noch keine Verleihung des entsprechenden beamtenrechtlichen Status dar.

      • Die Klägerin kann den Anspruch nicht auf § 24 BAT-O stützen.

        Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts findet § 24 BAT-O auf Lehrer, deren Eingruppierung sich nach einer fiktiven beamtenrechtlichen Einstufung richtet, keine Anwendung. Das ergibt sich aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der zitierten tariflichen Regelungen (vgl. ausführlich 26. April 2001 – 8 AZR 281/00 – aaO). § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O dient der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften. Die angestellten Lehrkräfte sollen nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als vergleichbare Beamte. Eine Anwendung des § 24 BAT-O würde damit kollidieren, weil nach dieser Vorschrift unabhängig von den beamtenrechtlichen Vorschriften die Zahlung einer persönlichen Zulage bei der vorübergehenden oder vertretungsweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in Betracht kommt, selbst wenn eine solche Zahlung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht möglich wäre. Dann würden angestellte Lehrkräfte gegenüber Beamten bevorzugt, was die Tarifnorm gerade verhindern will.

      • Der Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus § 46 BBesG.

        Werden einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhält er nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Ein Beamter, dem auf Grund besonderer landesrechtlicher Rechtsvorschriften ein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn er das höherwertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten wegen der besonderen Rechtsvorschrift nicht durch Beförderung erreichen kann (§ 46 Abs. 1 BBesG).

        Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift wird die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, dem das höherwertige Amt zugeordnet ist. § 46 BBesG will einem Beamten, dem die Aufgaben des höheren Amtes übertragen werden, nach Ablauf einer Übergangsfrist die Bezahlung des höheren – nicht statusrechtlich übertragenen – Amtes unter bestimmten Voraussetzungen verschaffen. § 46 BBesG findet auf angestellte Lehrer Anwendung (BAG 17. Mai 2001 – 8 AZR 692/00 – ZTR 2001, 514 mwN; 26. April 2001 – 8 AZR 281/00 – ZTR 2001, 419). Die vergütungsrechtliche Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften verbietet die Nichtanwendung zu Lasten der angestellten Lehrkräfte. Diese Norm tritt damit an die Stelle des zum Abschnitt "Eingruppierung" gehörenden § 24 BAT-O.

        Die Voraussetzungen des § 46 BBesG sind für den streitgegenständlichen Zeitraum (1. Oktober 1998 bis 30. Juni 1999) aber ebenfalls nicht erfüllt, denn die Klägerin war erst seit dem 1. August 1998 kommissarische Schulleiterin. Die 18-Monats-Frist war deshalb am Ende des Klagezeitraums (30. Juni 1999) noch nicht abgelaufen.

        Sollte die Klägerin im Klagezeitraum tatsächlich schon nach Besoldungsgruppe A 14 (I b BAT) eingestuft gewesen sein, so sind die Voraussetzungen des § 46 BBesG auch deshalb nicht erfüllt, weil sie mit der kommissarischen Wahrnehmung der Schulleiterfunktionen keine höherwertigen Aufgaben verrichtet hat.

      • Soweit die Klägerin ihren Anspruch darauf stützt, daß das beklagte Land die Vergütung für einen Schulleiter über längere Zeit "gespart" habe, so führt dies ebenfalls nicht zur Begründetheit der Klage. Aus Sparmaßnahmen des Arbeitgebers erwachsen keine arbeitsrechtlichen Ansprüche. Das gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer infolge der Sparmaßnahmen im Rahmen seines Arbeitsvertrages "zusätzliche" Arbeiten verrichtet. Hält sich die Zuweisung dieser Arbeiten nämlich im Rahmen des Direktionsrechts und des Umfangs der vereinbarten Arbeitszeit, so handelt es sich bei der Tätigkeit um keine Sonderleistung, die ausnahmsweise nach § 612 Abs. 2 BGB gesondert vergütet werden müßte. Sie ist vielmehr durch die vereinbarte Vergütung abgegolten.

        Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Hauck, Dr. Wittek, Laux, Binder, Hennecke

 

Fundstellen

NZA 2002, 1112

ZTR 2002, 587

PflR 2004, 411

NJOZ 2003, 1380

Tarif aktuell 2003, 8

[1] …
[2] Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13."
[3] …,

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13."

[4] …,

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13."

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