Entscheidungsstichwort (Thema)

Fälligkeit eines Schadensersatzanspruches bei Ausschlußfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Sinne tariflicher Ausschlußfristen, die - wie etwa § 70 BAT nF - für ihren Beginn auf die Fälligkeit des Anspruchs abstellen, wird ein Schadenersatzanspruch frühestens fällig, sobald der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis erlangt hätte (im Anschluß an BAG Urteil vom 26. Mai 1981 - 3 AZR 269/78 = AP Nr 71 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

2. Die Anforderungen an die vom Gläubiger zu beachtende Sorgfalt und insbesondere die Anlässe, aus denen der Arbeitgeber die Arbeitsweise des Arbeitnehmers zu überprüfen hat, hängen von der jeweiligen Fallgestaltung ab; die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit dem Schuldner.

3. Der Arbeitgeber braucht in aller Regel einen Angestellten, der die Arbeitsvergütungen einer großen Zahl von Arbeitnehmern selbständig zu errechnen und den dabei anfallenden Schriftwechsel selbständig zu erledigen hat, nicht jeweils beim Ausscheiden eines einzelnen Arbeitnehmers daraufhin zu kontrollieren, ob er das Arbeitsentgelt des ausscheidenden Arbeitnehmers ordnungsgemäß abgerechnet hat.

 

Normenkette

TVG § 4 Fassung 1969-08-25; BAT § 70 Abs. 1 Fassung 1979-10-31, Abs. 2 Fassung 1961-02-23

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 12.02.1981; Aktenzeichen 8 Sa 99/80)

ArbG Braunschweig (Entscheidung vom 01.07.1980; Aktenzeichen 5 Ca 444/79)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist seit 1. April 1973 als Angestellte an der Technischen Universität B beschäftigt. Sie hat die Aufgabe, für etwa 240 Angestellte die Vergütungen selbständig zu errechnen und den dabei anfallenden Schriftwechsel selbständig zu erledigen. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Vereinbarung der BAT Anwendung.

Am 7. Oktober 1975 stellte die Technische Universität B den wissenschaftlichen Angestellten Dr. R ein. Am 30. Oktober 1975 erhielt Dr. R eine Abschlagszahlung in Höhe von 1.400,-- DM; durch Kassenanweisung vom 30. Oktober 1975 wurde die Klägerin angewiesen, diese Abschlagszahlung auf die Dr. R für die Zeit ab 7. Oktober 1975 auszuzahlende Vergütung anzurechnen. Die Klägerin vermerkte daraufhin auf der Kontokarte des Dr. R, daß dieser am 30. Oktober 1975 eine Gehaltsvorauszahlung von 1.400,-- DM erhalten habe, verrechnete jedoch die Abschlagszahlung weder am 15. November 1975 bei der Auszahlung des Restgehalts für Oktober 1975 noch zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Gehalt des Dr. R, der am 31. Juli 1976 aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden und nach Los Angeles verzogen ist. Dies stellte der Vorgesetzte der Klägerin am 7. Dezember 1976 bei einer Überprüfung fest.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 1976 machte das beklagte Land gegenüber der Klägerin vorsorglich einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 1.400,-- DM geltend. Nachdem Versuche des beklagten Landes, den überzahlten Betrag von Dr. R zurückzuerhalten, fehlgeschlagen waren, forderte das beklagte Land mit "Bescheid" vom 9. November 1979 die Klägerin auf, den Betrag von 1.400,-- DM zu erstatten.

Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß dem beklagten Land der in dem "Bescheid" vom 9. November 1979 erhobene Schadenersatzanspruch gegen die Klägerin nicht zusteht.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Schadenersatzforderung des beklagten Landes gegen die Klägerin zu Unrecht als unbegründet angesehen, weil das beklagte Land die Ausschlußfrist des § 70 Abs. 2 BAT (in der bis 31. Dezember 1979 geltenden Fassung) nicht gewahrt habe.

Nach § 70 Abs. 2 BAT a.F. müssen andere Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag als die in Abs. 1 genannten Arbeitnehmeransprüche innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, soweit der Tarifvertrag nichts anderes bestimmt. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß trotz § 14 BAT, der für die Schadenshaftung des Arbeitnehmers auf das Beamtenrecht verweist, auch Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers unter § 70 BAT fallen (BAG Urteil vom 22. Februar 1972 - 1 AZR 244/71 - AP Nr. 3 zu § 70 BAT). Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht jedoch angenommen, im Entscheidungsfalle sei ein etwaiger Schadenersatzanspruch des beklagten Landes bereits am 31. Juli 1976 fällig geworden und deshalb im Zeitpunkt seiner Geltendmachung, dem 10. Dezember 1976, verfallen gewesen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit im wesentlichen ausgeführt, ein etwaiger Schadenersatzanspruch gegen die Klägerin sei am 15. Februar 1976 entstanden. Denn weil die Abschlagszahlung bei der Auszahlung des Restgehalts für Oktober 1975, die am 15. November 1975 erfolgte, nicht verrechnet worden sei, habe das beklagte Land in diesem Zeitpunkt einen Rückzahlungsanspruch gegen Dr. R erworben. Mit dem gemäß § 70 Abs. 2 BAT a.F. am 15. Februar 1976 eingetretenen Verfall dieses Anspruchs sei der Schadenersatzanspruch gegenüber der Klägerin entstanden. Dieser Schadenersatzanspruch sei am 31. Juli 1976 fällig geworden, weil das beklagte Land den ihm zunächst nicht bekannten Schaden bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt spätestens beim Ausscheiden des Dr. R hätte erkennen können. Denn zu diesem Zeitpunkt hätten die Voraussetzungen für die Bezifferbarkeit des Ersatzanspruchs zumutbarerweise geschaffen werden können. Da der Abschnittsleiter die Arbeiten der Klägerin zu überwachen habe, könne ihm zugemutet und müsse von ihm erwartet werden, daß er sich jeweils beim Ausscheiden eines Bediensteten die Kontokarte vorlegen lasse und die von der Klägerin berechneten Bezüge nachprüfe. Hätte der Abschnittsleiter am 31. Juli 1976 eine solche Kontrolle vorgenommen, dann hätte er den durch das Verhalten der Klägerin entstandenen Schaden zu diesem Zeitpunkt entdeckt.

II. Dieser Würdigung kann sich der Senat nicht anschließen. Im Sinne tariflicher Ausschlußfristen, die wie § 70 Abs. 1 BAT n.F. (bzw. im Entscheidungsfall § 70 Abs. 2 BAT a.F.) für den Beginn der Ausschlußfrist auf die Fälligkeit abstellen, wird ein Schadenersatzanspruch fällig, sobald er in seinem Bestand feststellbar ist und geltend gemacht werden kann. Geltend gemacht werden können Schadenersatzforderungen, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und seine Forderungen wenigstens annähernd zu beziffern (vgl. z.B. BAG Urteil vom 26. Mai 1981 - 3 AZR 269/78 - AP Nr. 71 zu § 4 TVG Ausschlußfristen m.w.N.).

1. Voraussetzung für die Fälligkeit ist damit zunächst, daß der Geschädigte überhaupt vom Eintritt eines Schadensereignisses Kenntnis erlangt. Soweit das Bundesarbeitsgericht mehrfach ausgesprochen hat, die Fälligkeit setze nicht unbedingt voraus, daß der Gläubiger das Bestehen seines Anspruches kenne (vgl. z.B. BAG Urteil vom 12. Juli 1972 - 1 AZR 445/71 - AP Nr. 51 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II 1 b der Gründe, m.w. N.), bezog sich dies stets auf die Kenntnis der rechtlichen Grundlagen des Anspruchs und spezieller für die Geltendmachung erforderlicher Umstände (so etwa der Bezifferung), nicht aber auf die Kenntnis der tatsächlichen Voraussetzungen, die überhaupt erst die Möglichkeit des Bestehens eines Anspruchs begründeten. Erst mit der Kenntnis vom Schadensereignis kann die Obliegenheit des Gläubigers einsetzen, unverzüglich die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung zu schaffen. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bietet deshalb keine Grundlage für die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das beklagte Land sei anläßlich des Ausscheidens des Dr. R zur Überprüfung der Arbeitsweise der Klägerin mit der Folge verpflichtet gewesen, daß zu diesem Zeitpunkt ein Schadenersatzanspruch des beklagten Landes fällig geworden sei.

2. Auch die sonstigen Erwägungen des Landesarbeitsgerichts vermögen seine Entscheidung nicht zu tragen. Dem von ihm richtig gesehenen Zweck der tariflichen Ausschlußfrist, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einer möglichst raschen Klärung der aus dem Arbeitsverhältnis entstandenen Ansprüche anzuhalten, kann bei Schadenersatzansprüchen, von denen der Gläubiger mangels Kenntnis vom Eintritt des schadenstiftenden Ereignisses überhaupt noch nichts weiß, allenfalls durch die Annahme fallbezogener Überwachungs- und Kontrollobliegenheiten des Gläubigers Rechnung getragen werden. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der Arbeitgeber sei stets gehalten, einen zur selbständigen Erledigung bestimmter Arbeiten verpflichteten Arbeitnehmer fortlaufend zu überwachen und dessen einzelne Arbeiten jeweils unverzüglich nach ihrem Abschluß zu überprüfen, läßt sich aber nicht aufstellen. Art und Umfang einer Kontrollpflicht können vielmehr nur von der jeweiligen Fallgestaltung her bestimmt werden. Dazu bedarf es des konkreten Vortrags des Arbeitnehmers, aufgrund welcher Tatsachen den Arbeitgeber gerade zu dem bestimmten Zeitpunkt eine Kontrollpflicht getroffen habe. Keinesfalls läßt sich mit dem Landesarbeitsgericht ohne weiteres sagen, die Kontrollpflicht treffe den Arbeitgeber bereits in demselben Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer selbst bei pflichtgemäßer Erfüllung seiner Vertragspflichten zum Handeln verpflichtet war, denn hiermit würde die Pflicht zur selbständigen Erledigung der Arbeit völlig entwertet.

3. Im Entscheidungsfalle war es Aufgabe der Klägerin als der zuständigen Sachbearbeiterin, beim Ausscheiden des Dr. R dessen Kontokarte zu überprüfen. Für die Annahme des Landesarbeitsgerichts, zu diesem Zeitpunkt habe bereits den Vorgesetzten der Klägerin dieselbe Pflicht getroffen, fehlt jede Grundlage. Da die Klägerin für etwa 240 Angestellte zuständig war und deshalb häufiger mit ausscheidenden Arbeitnehmern befaßt gewesen sein dürfte, würde die Annahme des Landesarbeitsgerichts dazu führen, daß der Vorgesetzte ebenfalls laufend Kontokarten zu überprüfen und damit einen Teil der der Klägerin obliegenden Aufgaben zu erfüllen hätte.

In welchen Zeitabständen das beklagte Land die Arbeitsweise der Klägerin zu überprüfen hatte, brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Der Vorgesetzte hat die Arbeit der Klägerin im Dezember 1976 überprüft; unstreitig handelte es sich um die Jahresprüfung. Dafür, daß eine derartige jährliche Überprüfung bei der gegebenen Fallgestaltung unzureichend oder daß die Überprüfung verspätet vorgenommen wäre, hat die Klägerin keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen.

4. Für den Entscheidungsfall ist deshalb davon auszugehen, daß die Schadenersatzforderung des beklagten Landes frühestens am 7. Dezember 1976 mit der Entdeckung der Unterlassung der Klägerin durch den Abschnittsleiter fällig geworden ist. Da sie mit Schreiben vom 10. Dezember 1976 geltend gemacht wurde, ist sie nicht verfallen.

III. Im erneuten Berufungsverfahren wird das Landesarbeitsgericht mithin zu prüfen haben, ob dem beklagten Land gemäß § 14 BAT i.V.m. § 86 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) ein Schadenersatzanspruch gegenüber der Klägerin zusteht. Da das Landesarbeitsgericht hierzu noch keine näheren Feststellungen getroffen hat, sieht der Senat von weiteren Hinweisen ab. Lediglich im Hinblick auf die Ansicht des Arbeitsgerichts, das beklagte Land treffe wegen der zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Dr. R unterbliebenen Überprüfung ein überwiegendes Mitverschulden, sei angemerkt, daß auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Senats, derzufolge zu diesem Zeitpunkt eine Überprüfungsobliegenheit des beklagten Landes noch nicht bestand, aus der unterbliebenen Überprüfung auch kein Mitverschulden des beklagten Landes hergeleitet werden kann.

Dr. Seidensticker Dr. Becker Dr. Steckhan

Gossen Bea

 

Fundstellen

BB 1985, 124-125 (LT1-3)

DB 1984, 2711-2711 (LT1-3)

ARST 1985, 6-7 (LT1, 3)

AP § 4 TVG Ausschlußfristen (LT1-3), Nr 85

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 112 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 350 Nr 112 (LT1-3)

DÖD 1986, 135-136 (LT1-3)

EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 58 (LT1-3)

EzBAT § 70 BAT, Nr 21 (LT1-3)

ZfA 1985, 554-555 (T)

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