Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung nach Einigungsvertrag. Schwerbehindertenschutz

 

Leitsatz (amtlich)

Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte nach den §§ 15, 21 Abs. 1 SchwbG findet auch auf Kündigungen Anwendung, die gemäß der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 Einigungsvertrag ausgesprochen werden.

 

Normenkette

Einigungsvertrag Art. 20 Abs. 1, Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1; Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschn. III Nr. 1; SchwbG §§ 1, 3-4, 15, 18-19, 21, 31 Abs. 1; Anordnung über die Anerkennung als Beschädigte und Ausgabe von Beschädigtenausweisen vom 10. Juni 1971 (GBl. der DDR II S. 493) § 3; Anordnung Nr. 2 über die Anerkennung als Beschädigte und Ausgabe von Beschädigtenausweisen – Umtausch der Beschädigtenausweise – vom 18. Juli 1979 (GBl. der DDR I S. 315); BGB §§ 134, 626; PersVG-DDR § 79; KSchG §§ 1, 4, 7, 13

 

Verfahrensgang

LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 09.09.1992; Aktenzeichen 2 Sa 111/92)

KreisG Schwerin-Stadt (Urteil vom 14.11.1991; Aktenzeichen 3b Ca 931/91)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. September 1992 – 2 Sa 111/92 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die die Beklagte unter Berufung auf Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 der Anlage I zum Einigungsvertrag (künftig: Abs. 5 Ziff. 2 EV, desgleichen Abs. 1 EV usw.) gegenüber dem Kläger ausgesprochen hat.

Der 1933 geborene Kläger war bis Anfang 1968 hauptberuflich, zuletzt als Offizier, beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen DDR tätig. Anschließend wechselte er in die Verwaltung der Beklagten, war hier zunächst für Jugendfragen zuständig und wurde dann Stellvertreter des Oberbürgermeisters, Stadtrat für Inneres und Leiter der Abteilung für Inneres beim Rat der Beklagten. Seit dem 1. März 1990 arbeitete er im Stadtarchiv mit einem Bruttolohn von zuletzt 1.600,00 DM.

Der Kläger besitzt seit dem 8. August 1985 einen Schwerbeschädigtenausweis mit unbegrenzter Gültigkeitsdauer gemäß der Anlage 2 zu § 3 der Anordnung über die Anerkennung als Beschädigte und Ausgabe von Beschädigtenausweisen vom 10. Juni 1971 in der Fassung der Anordnung vom 18. Juli 1979 (GBl. der DDR II 1971, S. 493 und I 1979, S. 315).

Mit Schreiben vom 2. Januar 1991, welches dem Kläger am 4. Januar 1991 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung. Der Kläger teilte der Beklagten seine Schwerbehinderung bei Ausspruch der Kündigung mit. Eine Zustimmung der Hauptfürsorgestelle oder des Arbeitsamtes ist nicht eingeholt worden.

Mit der beim Kreisgericht am 23. Januar 1991 eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Kündigung sei mangels Zustimmung der Hauptfürsorgestelle rechtsunwirksam. Er habe zwar in Fragen der öffentlichen Ordnung mit dem Staatssicherheitsdienst zusammenarbeiten müssen, sei aber nicht Mitarbeiter des MfS gewesen und habe auch keine Geldprämien erhalten.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 2. Januar 1991 nicht aufgelöst worden sei, sondern über den 4. Januar 1991 hinaus fortbestanden habe.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der Kläger sei noch in den achtziger Jahren für das frühere MfS tätig gewesen und habe dafür Geldprämien erhalten. Davon habe sie erst am 21. Dezember 1990 Kenntnis erhalten. Ein Festhalten am Arbeitsverhältnis erscheine unzumutbar, weil der Kläger im Stadtarchiv notwendig auch mit geheimem Archivgut in Berührung komme. Nach den besonderen Kündigungsregelungen im Einigungsvertrag scheide eine Unwirksamkeit der Kündigung mangels Zustimmung der Hauptfürsorgestelle aus. Das Sonderkündigungsrecht gehe den allgemeinen Vorschriften des Kündigungsschutzes und dem Schwerbehindertengesetz vor.

Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers nach dem Klageantrag erkannt. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat klargestellt, daß er mit dem Antrag, das Arbeitsverhältnis habe über den 4. Januar 1991 hinaus fortbestanden, lediglich die Folgen einer erfolgreichen Klage gemäß §§ 4, 7 KSchG formulieren wollte.

II. Die Klage ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, die Kündigung vom 2. Januar 1991 sei gemäß den §§ 15, 21 Abs. 1 SchwbG in Verbindung mit § 134 BGB rechtsunwirksam.

1. Nach § 15 SchwbG bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. Das gilt gemäß § 21 Abs. 1 SchwbG auch für die außerordentliche Kündigung. Fehlt es an der vorherigen Zustimmung, ist die Kündigung nichtig (§ 134 BGB).

2. Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), ist im Beitrittsgebiet gem. Art. 8 EV i.V.m. Anlage I Kap. VIII Sachgeb. E Abschn. III Nr. 1 EV mit bestimmten Maßgaben in Kraft gesetzt worden. Diese Maßgaben berühren die §§ 15 ff. SchwbG nicht; nach Nr. 1d) nehmen bis zur Errichtung der Hauptfürsorgestellen die Arbeitsämter die den Hauptfürsorgestellen in § 31 Abs. 1 SchwbG zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse, u.a. den Kündigungsschutz, wahr. Daraus folgt, daß der Sonderkündigungsschutz des Schwerbehindertengesetzes im Beitrittsgebiet grundsätzlich Anwendung findet. Das wird auch von der Revision nicht bezweifelt.

3. Die besonderen Kündigungsschutzregelungen der §§ 15, 21 Abs. 1 SchwbG gelten auch für Kündigungen nach Abs. 5 Ziff. 2 EV.

a) Nach Art. 20 Abs. 1 EV in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 EV gelten für die beim Wirksamwerden des Beitritts in der öffentlichen Verwaltung der DDR beschäftigten Arbeitnehmer die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts für sie geltenden Arbeitsbedingungen mit den Maßgaben des Einigungsvertrages, insbesondere der Absätze 2 bis 7 EV, fort. Diesen Maßgaben entgegenstehende oder abweichende Regelungen sind nicht anzuwenden (Abs. 1 Satz 2 EV). Nach Abs. 5 Ziff. 2 EV ist ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit tätig war und deshalb ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erscheint.

b) Die Bestimmungen des Sonderkündigungsschutzes nach dem Schwerbehindertengesetz stellen keine entgegenstehenden oder abweichenden Regelungen im Sinne von Abs. 1 Satz 2 EV dar.

aa) Die Maßgaben der Abs. 4 und 5 EV beschränken sich darauf, notwendige sachliche Gründe festzulegen, bei deren Vorliegen eine (außer-)ordentliche Kündigung möglich ist (Senatsurteil vom 23. September 1993 – 8 AZR 262/92 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, zu II 1 der Gründe; vgl. auch Senatsurteil vom 24. September 1992 – 8 AZR 557/91 – AP Nr. 3 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu I 3 der Gründe). Sie ersetzen in ihrem Regelungsbereich § 1 KSchG und § 626 BGB. Insbesondere der Wortlaut von Abs. 5 EV macht deutlich, daß hier die Regelung des § 626 BGB präzisiert und modifiziert wird. Demgegenüber betreffen die §§ 15 ff. SchwbG einen ganz anderen Regelungsbereich, nämlich den speziellen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte. Dieser soll sicherstellen, daß die besonderen gesetzgeberischen Anstrengungen, Schwerbehinderten zu einer ihren Fähigkeiten und Kenntnissen angemessenen Beschäftigung zu verhelfen, nicht wieder zunichte gemacht werden, indem sich Arbeitgeber ihrer aus sozialpolitischen Gründen auferlegten Pflicht zur Eingliederung von Schwerbehinderten in den Arbeitsprozeß im Einzelfall durch Kündigung wieder entledigen. Es findet eine Vorprüfung der Kündigung in einem Verwaltungsverfahren statt, bei der die Verwaltungsbehörde ihrerseits an das materielle Kündigungsrecht gebunden ist (vgl. nur BAG Urteil vom 20. Dezember 1976 – 5 AZR 736/75 – AP Nr. 1 zu § 18 SchwbG, zu I 2a der Gründe). Die §§ 15 ff. SchwbG schließen also weder die in Abs. 4 und 5 EV geregelten Kündigungsgründe aus, noch beschränken sie diese durch Erhöhung der inhaltlichen Anforderungen (vgl. auch wegen des Verhältnisses von § 79 PersVGDDR/BPersVG zu Abs. 4 und 5 EV, Senatsurteil vom 23. September 1993, aaO).

bb) Der Sinn und Zweck der Kündigungsregelungen im Einigungsvertrag, die Trennung von politisch vorbelasteten Arbeitnehmern zu erleichtern, Personal einzusparen und den raschen Aufbau einer leistungsfähigen Verwaltung zu gewährleisten, steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Zum einen handelt es sich um eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern, die aus verfassungsrechtlichen Gründen eines besonderen Schutzes bedarf (vgl. BVerfGE 84, 133, 154 f.). Zum anderen ist eine ernsthafte Behinderung der Zielsetzungen des Einigungsvertrages schon nach der Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer nicht ersichtlich. Die §§ 18 Abs. 4, 19, 21 Abs. 3 und 4 SchwbG stellen sicher, daß notwendige Kündigungen nicht über Gebühr verzögert oder gar unmöglich gemacht werden. Die Zielsetzungen des Einigungsvertrages können daher auch bei Beachtung des besonderen Kündigungsschutzes für Schwerbehinderte erreicht werden.

cc) Die Regelungen nach § 21 Abs. 2 und 5 SchwbG vermögen den Standpunkt der Revision nicht zu stützen. Sie stehen in einem engen Zusammenhang mit § 626 Abs. 2 BGB, der nach der Rechtsprechung des Senats auf Kündigungen nach Abs. 5 EV nicht anwendbar ist (Urteil vom 11. Juni 1992 – 8 AZR 537/91 – AP Nr. 1 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu A II 1b der Gründe).

dd) Soweit Arbeitsverhältnisse nach den Abs. 2 und 3 EV ohne Kündigung enden, greifen die §§ 15 ff. SchwbG schon tatbestandlich nicht ein. Für die Abs. 4 bis 6 EV kann daraus nichts hergeleitet werden.

4.a) Der Kläger war Schwerbehinderter gem. den §§ 1, 3 SchwbG. Die Schwerbehinderung war im Sinne von § 4 Abs. 1 SchwbG festgestellt. Nach Anlage I Kap. VIII Sachgeb. E Abschn. III Nr. 1a) bb) EV gelten Schwerbeschädigtenausweise, die gem. der Anordnung über die Anerkennung als Beschädigte und Ausgabe von Beschädigtenausweisen vom 10. Juni 1971 (GBl. der DDR II S. 493) im Beitrittsgebiet ausgegeben worden sind, bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum 31. Dezember 1993, als Ausweise im Sinne des § 4 Abs. 5 SchwbG über die Eigenschaft als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 bei Ausweisstufe II. Der Kläger war Inhaber eines solchen Ausweises der Ausweisstufe II. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 2 der genannten Anordnung (aaO) in Verbindung mit der Anlage 2 zu § 3 der Anordnung Nr. 2 über die Anerkennung als Beschädigte und Ausgabe von Beschädigtenausweisen vom 18. Juli 1979 (GBl. der DDR I S. 315). Gegen diese schon vom Landesarbeitsgericht zutreffend erkannte Rechtslage wendet sich die Revision auch nicht.

b) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, der Kläger habe seine Schwerbehinderung der Beklagten “bei Ausspruch der Kündigung” mitgeteilt. Somit hatte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Schwerbehinderung. In jedem Falle hat der Kläger seine Schwerbehinderung innerhalb der Regelfrist von einem Monat mitgeteilt (vgl. nur BAGE 39, 59; BAG Urteile vom 5. Juli 1990 – 2 AZR 8/90 – und vom 16. August 1991 – 2 AZR 241/90 – AP Nr. 1 und 2 zu § 15 SchwbG 1986, jeweils m.w.N.).

c) Die Ausnahmeregelungen des § 20 SchwbG greifen ersichtlich nicht ein. Insbesondere bestand das Arbeitsverhältnis des Klägers im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung länger als sechs Monate. Auch hatte der Kläger weder das 58. Lebensjahr vollendet noch einen Anspruch aufgrund eines Sozialplanes. Da es nach den unangefochtenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts an der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle bzw. des Arbeitsamts fehlt, ist die Kündigung gem. den §§ 15, 21 Abs. 1 SchwbG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig.

III. Ist die Kündigung bereits aus diesem Grunde unwirksam, kann dahingestellt bleiben, ob ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nach Abs. 5 Ziff. 2 EV gegeben war. Das Landesarbeitsgericht ist hierauf zu Recht nicht eingegangen.

IV. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

 

Unterschriften

Dr. Ascheid, Dr. Müller-Glöge, Dr. Mikosch, Brückmann

Richter Dr. Meyer ist wegen eines längeren Auslandsaufenthalts an der Leistung der Unterschrift verhindert.

Dr. Ascheid

 

Fundstellen

Haufe-Index 856684

BAGE, 142

BB 1994, 1360

JR 1994, 528

NZA 1994, 879

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