Leitsatz (redaktionell)

1. Der Umfang und der Inhalt der sich aus der Verkehrssicherungspflicht und der Fürsorgepflicht ergebenden Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich eines den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Parkplatzes bestimmen sich aus den Besonderheiten des einzelnen Falles.

2. Dem Arbeitgeber liegen insoweit nur solche Sicherungsmaßnahmen ob, die technisch nach den örtlichen Gegebenheiten möglich, nach Lage der Sache unter Berücksichtigung der Belange sowohl der Arbeitnehmer wie des Arbeitgebers erforderlich und dem Arbeitgeber zumutbar sind.

3. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht gehalten, zugunsten der Arbeitnehmer, die den bereitgestellten Parkplatz benutzen, eine Sachversicherung der abgestellten Fahrzeuge einzugehen, die auch dann Versicherungsschutz gewährt, wenn weder der Arbeitgeber noch ein Dritter, für den der Arbeitgeber haftet, den Eintritt des Schadens an den abgestellten Fahrzeugen zu vertreten hat.

4. Wird ein abgestelltes Fahrzeug beschädigt und ist der Schädiger bekannt, so kann es die dem Arbeitnehmer obliegende Treupflicht gebieten, sich an den Schädiger zu halten, bevor er den Arbeitgeber aus Verletzung der Verkehrssicherungs- und der Fürsorgepflicht in Anspruch nimmt. Eine solche Inanspruchnahme des Schädigers vor dem Arbeitgeber ist dem geschädigten Arbeitnehmer dann zuzumuten, wenn er den Schädiger ohne weiteres mit rechtlicher und wirtschaftlicher Aussicht auf Erfolg in Anspruch nehmen kann.

 

Normenkette

BGB §§ 254, 611, 618, 823

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 21.05.1965; Aktenzeichen 5 Sa 27/65)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437259

BAGE 18, 190

BAGE, 190

BB 1966, 778

DB 1966, 1056

NJW 1966, 1534

ArbuSozR 1966, 247

BerlWirt 1966, 1130

DRiZ 1966, 196

SAE 1967, 36

AP § 611 BGB Parkplatz, Nr 1

AR-Blattei, ES 860 Nr 22

AR-Blattei, Haftung des Arbeitgebers Entsch 22

ArbuR 1966, 153

ArbuR 1966, 233

ArbuR 1966, 349

EzA § 611 BGB, Nr 6

JZ 1966, 614

MDR 1966, 790

VersR 1966, 1039

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