Leitsatz (redaktionell)

1. Dem Arbeitgeber, der für den Fall neuer Dienstverfehlungen wiederholt eine außerordentliche fristlose Kündigung angedroht hatte, ist es bei einem einschlägigen neuen Eintritt eines solchen Vorkommnisses nicht verwehrt, eine ordentliche Kündigung auszusprechen, wenn diese nur verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt ist.

2. Eine schuldlose Verletzung von Dienstpflichten gibt in der Regel keinen verhaltensbedingten Kündigungsgrund ab.

3. Ein Straßenbahnschaffner ist verpflichtet, stets alles ihm zumutbare zu tun, daß kein Fahrgast ohne Fahrschein bleibt. Was ihm in dieser Richtung zumutbar ist, läßt sich nur nach den jeweiligen Umständen beurteilen.

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Entscheidung vom 30.09.1959; Aktenzeichen I Sa 29/59)

 

Fundstellen

BAGE 11, 57 (LT1-3)

BAGE, 57

BB 1961, 642 (LT1-3)

DB 1961, 779 (LT1-3)

NJW 1961, 1421

AP § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung, Nr 2

AR-Blattei, ES 1020 Nr 53 (LT1-3)

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 53 (LT1-3)

BArbBl 1961, 771

JZ 1961, 452

PraktArbR KSchG § 1 Abs 2, Nr 325 (LT1-3)

RiA 1961, 204 (LT1-3)

WA 1961, 108 (LT1-3)

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