Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der im Zuge der Einführung von Kurzarbeit eintretenden Änderung der Dauer der regelmäßigen, durchweg auf die Arbeitswoche bezogenen Arbeitszeit besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach BetrVG 1952 § 56 Abs 1 Buchst a (So auch BAG 1961-12-15 1 AZR 310/60 = BAGE 12, 135).

2. Soll die Kurzarbeit in der Weise durchgeführt werden, daß Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen an einzelnen Tagen geändert werden, dann hat der Betriebsrat insoweit mitzubestimmen. Dabei genügt auch die stillschweigende Zustimmung des Betriebsrats zur Neuregelung der Lage der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber.

3. Kommt eine Einigung der Betriebspartner nicht zustande, dann kann der Arbeitgeber einstweilen eine vorläufige Regelung der Lage der Arbeitszeit treffen, falls er oder der Betriebsrat unmittelbar nach Scheitern des Einigungsversuches die Einigungsstelle zur Herbeiführung einer endgültigen Regelung angerufen hat.

4. Haben die Betriebspartner sich weder geeinigt noch hat einer von ihnen die Einigungsstelle angerufen, dann ist die Neuregelung der täglichen Arbeitszeit rechtsunwirksam. Die Arbeitnehmer behalten den Lohnzahlungsanspruch für die bisherige unverkürzte Arbeitszeit, sofern iS des BGB § 615 der Arbeitgeber die angebotene Arbeit abgelehnt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 437333

BAGE 12, 117 (LT1-4)

BAGE, 117

BB 1962, 371 (LT1-4)

BB 1963, 562

DB 1962, 442 (LT1-4)

NJW 1962, 934

NJW 1962, 934 (LT1-4)

BetrR 1962, 293 (LT1-4)

SAE 1963, 15 (LT1-4)

AP § 56 BetrVG Arbeitszeit (LT1-4), Nr 1

AR-Blattei, Arbeitszeit V Entsch 2 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 240.5 Nr 2 (LT1-4)

WA 1962, 79 (LT1-4)

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