Entscheidungsstichwort (Thema)

Wöchentliche Arbeitszeit von Erzieherin an Sonderschule

 

Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des BAG vom 15.10.1987, 6 AZR 711/85 (nicht amtlich veröffentlicht), das vollständig dokumentiert ist.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 10.07.1985; Aktenzeichen 4 Sa 22/85)

ArbG Lüneburg (Entscheidung vom 30.01.1985; Aktenzeichen 1 Ca 1435/84)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land berechtigt ist, die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin während der Unterrichtszeit zum Ausgleich für die den Urlaubsanspruch übersteigende Freizeit während der Schulferien anzuheben.

Die Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin. Sie ist seit dem 1. September 1978 als pädagogische Mitarbeiterin in unterrichtsbegleitender Funktion an einer Sonderschule für geistig behinderte Kinder und Jugendliche in B tätig. Die Klägerin ist nicht tarifgebunden. Nach § 2 des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien vom 29. August/1. September 1978 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. In § 4 des Arbeitsvertrages haben die Parteien ausdrücklich eine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich vereinbart.

In § 15 Abs. 1 und 4 BAT heißt es:

"(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich

der Pausen durchschnittlich

40 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung

des Durchschnitts der regelmäßigen

wöchentlichen Arbeitszeit ist in der

Regel ein Zeitraum von acht Wochen zugrunde

zu legen. Bei Angestellten, die ständig

Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu

leisten haben, kann ein längerer Zeitraum

zugrunde gelegt werden.

...

(4) In Verwaltungen und Betrieben, die in

bestimmten Zeiten des Jahres regelmäßig zu

saisonbedingt erheblich verstärkter Tätigkeit

genötigt sind, kann für diese Zeiten

die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 60

Stunden wöchentlich, jedoch nicht über

zehn Stunden täglich, verlängert werden,

sofern die regelmäßige Arbeitszeit in den

übrigen Zeiten des Jahres entsprechend

verkürzt wird (Jahreszeitenausgleich)."

In der Vergangenheit war die Klägerin während der Unterrichtszeit montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr in der Schule anwesend. Weitere acht Wochenstunden wurden der Klägerin für die Teilnahme an Dienstbesprechungen, Konferenzen, Vor- und Nacharbeiten pauschal gutgebracht. Während der den Urlaubsanspruch übersteigenden Ferienzeit war die Klägerin dagegen von der Arbeit freigestellt.

Das Aufgabengebiet der Klägerin ist durch Erlaß vom 28. September 1982 (- 301 - 84033 - GültL 170/48 - Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen 1982, 297 f.) des Niedersächsischen Kultusministers u.a. wie folgt festgelegt:

".....

1. Pädagogische Mitarbeiter

Die pädagogischen Mitarbeiter unterstützen die

Erziehungs- und Unterrichtsarbeit an Sonderschulen.

Zu den pädagogischen Mitarbeitern

zählen staatlich anerkannte Sozialarbeiter/

Sozialpädagogen, Erzieher/Kindergärtnerinnen,

Krankengymnasten, Sprachtherapeuten/Logopäden

und Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten.

1.1 Pädagogische Mitarbeiter mit unterrichtsbegleitender

Funktion

Zu dieser Gruppe zählen staatlich anerkannte

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen und Erzieher/

Kindergärtnerinnen.

An den Sonderschulen obliegen ihnen in dieser

Funktion folgende Aufgaben:

- Mitwirkung im Übungsbereich, im musischtechnischen

Bereich und in der Vorbereitung

und Nacharbeit nach Anleitung des für

die Klasse zuständigen Lehrers,

- Durchführung von einzel- und gruppenunterrichtlichen

Maßnahmen nach Anleitung des

zuständigen Lehrers,

- Beteiligung an der Elternarbeit (z.B.

Elternberatung, Hausbesuche), Teilnahme

an Konferenzen, Dienstbesprechungen und

Gruppengesprächen nach Maßgabe der geltenden

Vorschriften, Mitwirkung bei der Erstellung

von Berichten, Gutachten, Beurteilungen,

Zeugnissen und bei Planung,

Vorbereitung und Durchführung von besonderen

Veranstaltungen (z.B. Elternabende,

Klassen- und Schulfeiern, Schullandheimaufenthalte)

sowie Aufsichtsführung und

Betreuung von Sammlungen und Büchereien.

.....

3. Arbeitszeit

Für die vorgenannten Angestellten gilt die

in § 15 BAT festgelegte regelmäßige Arbeitszeit

mit der Maßgabe, daß für pädagogische

Mitarbeiter in unterrichtsbegleitender

Funktion (Nr. 1.1) oder in therapeutischer

Funktion (Nr. 1.3) im Regelfall wöchentlich

acht Stunden und für das Betreuungspersonal

(Nr. 2) wöchentlich vier Stunden für die

Teilnahme an Dienstbesprechungen, Konferenzen,

Vor- und Nacharbeiten anzusetzen sind."

Mit Verfügung vom 2. Februar 1984 versuchte das beklagte Land die Wochenarbeitszeit einverständlich in der Weise zu verändern, daß während der nichtunterrichtsfreien Zeit des Schuljahres die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin einschließlich der weiterbestehenden Achtstundenpauschale 46,4 Stunden betragen sollte. Dadurch sollte die den Urlaubsanspruch übersteigende Freizeit während der Ferien ausgeglichen werden. Nachdem eine gütliche Einigung nicht zustande kam, setzte das beklagte Land die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin während der Unterrichtszeit mit Verfügung vom 1. August 1984 einseitig auf 46 Stunden pro Woche fest. Dem hatte der zuständige Personalrat zugestimmt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die einseitige Veränderung der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit sei unzulässig. Sie sei insbesondere nicht durch das Direktionsrecht des beklagten Landes gedeckt. Auch dessen jahrelange anderweitige Übung stehe der Wirksamkeit der Neuregelung entgegen. Die vom beklagten Land verfügte Neuordnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sei auch nicht durch § 15 Abs. 1 BAT gedeckt. Sie stelle eine Dauerregelung dar, die das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT vorgesehene Regel-Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil verkehre. Im übrigen sei die § 15 BAT ausschließende Sonderregelung 2 l zum BAT auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbar mit der Folge, daß sie der Arbeitszeitverordnung für Lehrer unterfalle, weil sie den Aufgaben der an der gleichen Schule tätigen Sonderschullehrern entsprechende Tätigkeiten wahrnehme. Die festgesetzte Arbeitszeit sei daher tarifwidrig.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

Es wird festgestellt, daß die Klägerin nicht

verpflichtet ist, ab 1. August 1984 die vom

beklagten Land gemäß Schreiben vom 1. August

1984 angeordneten 46 Stunden regelmäßig, statt

wie bisher 40 Stunden wöchentlich, zu arbeiten,

hilfsweise,

es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis

zu den vor dem 1. August 1984 bestandenen

Arbeitszeitbedingungen fortbesteht.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, zur einseitigen Neuregelung der Arbeitszeit berechtigt gewesen zu sein, da die festgelegten neuen Anwesenheitszeiten an der tatsächlichen Arbeitszeit der Klägerin nichts geändert haben. Die Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte sei nicht anwendbar, da die Klägerin als pädagogische Mitarbeiterin keine Lehrkraft sei. Die einzelvertragliche Vereinbarung einer regelmäßigen 40stündigen wöchentlichen Arbeitszeit entspreche § 15 BAT und beschreibe insgesamt ein Jahresarbeitsleistungsmaß. Darüber hinaus gestatte § 15 BAT die Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit auf der Grundlage eines über acht Wochen hinausgehenden Zeitraumes in Ausnahmefällen. Ein solcher läge vor, weil nur während eines Teils des Kalenderjahres in der Schule, in der die Klägerin tätig ist, unterrichtet werde. Im übrigen werde durch die über den Urlaubsanspruch hinausgehende Freizeit in den Schulferien der Ausgleichszeitraum des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT wegen deren Verteilung über das Schuljahr in der Regel eingehalten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach dem Hauptantrag der Klägerin erkannt. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen klageabweisenden Antrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten Landes konnte nur teilweise Erfolg haben, da die nach § 256 ZPO zulässige Feststellungsklage der Klägerin sachlich insoweit begründet ist, als durch die Neuordnung der Arbeitszeit mit Schreiben vom 1. August 1984 für einzelne Wochen innerhalb eines Zeitraumes von jeweils acht Wochen eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten wird.

I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die einseitige Regelung des beklagten Landes vom 1. August 1984, verstoße gegen vertraglich vereinbartes Recht der Parteien und habe daher die bis dahin bestehenden Arbeitsbedingungen nicht verändert. Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit der Klägerin von 40 Wochenstunden sei durch den Erlaß des Niedersächsischen Kultusministers vom 28. September 1982 in der Weise präzisiert worden, daß die Klägerin 32 Wochenstunden Dienst in der Schule habe und weitere acht Stunden für die Teilnahme an Dienstbesprechungen, Konferenzen, Vor- und Nacharbeiten pauschal berechnet werden. Sonstige vertragliche oder tarifliche Regelungen gestatteten dem beklagten Land keine einseitige Änderung des Vertrages. § 15 BAT gelte für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht, auch wenn der BAT als Vertragsrecht Anwendung fände. Denn die Klägerin unterfalle der SR 2 l BAT also der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Die Klägerin sei Lehrkraft im Sinne der tariflichen Protokollnotiz Nr. 1 SR 2 l BAT. Sie sei nämlich mit der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes beschäftigt. Dies folge schon aus den im Erlaß vom 28. September 1982 beschriebenen Aufgaben der pädagogischen Mitarbeiter in unterrichtsbegleitender Funktion. Dabei sei unerheblich, daß derartige Maßnahmen nach Anleitung des zuständigen Lehrers zu erfüllen seien. Maßgebend sei vielmehr, daß die Klägerin den Schülern die einzelnen Arbeitsinhalte selbständig zu erklären habe, auch wenn die Arbeitsaufgabe allgemein vorgegeben sein möge. Die Klägerin wirke auch bei der Festlegung der Unterrichtsziele mit, da sie an den Konferenzen teilzunehmen habe und die Unterrichtsgestaltung im einzelnen in Absprache mit dem zuständigen Klassenlehrer erfolge. Daraus folge allerdings nicht, daß dieser Personenkreis rechtlich den Sonderschullehrern gleichgestellt wäre. Die Unterschiede in Ausbildung und Aufgabenstellung sowie der Umstand, daß Erzieher oder Sozialpädagogen nach dem bestehenden Erlaß nur Gehilfen des zuständigen Klassenlehrers seien, ließen es nicht zu, in den Sonderschullehrern die den Erziehern entsprechenden Beamten im Sinne der Nr. 3 SR 2 l BAT zu sehen. Dementsprechend sei, wie geschehen, die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln, mit der Folge, daß das beklagte Land die vereinbarte Arbeitszeit nicht einseitig neu regeln könne.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis nur teilweise stand. Die Anordnung des beklagten Landes vom 1. August 1984 ist insoweit wirksam, als dadurch während der Schulzeit die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit bei Beachtung der durch die Arbeitszeitordnung gesteckten Grenzen innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen in der Regel nicht über insgesamt 320 Stunden angehoben wird.

1. Die "Verfügung" des beklagten Landes vom 1. August 1984, mit der es für die Schulzeit den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin neu geregelt hat, stellt sich rechtlich als Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers dar (vgl. dazu von Hoyningen-Huene, Die Billigkeit im Arbeitsrecht, S. 141; Söllner, Einseitige Leistungsbestimmung im Arbeitsverhältnis, S. 78). Das beklagte Land konnte diese einseitige Leistungsbestimmung auch vornehmen, da das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis einer weiteren Konkretisierung insoweit auch zugänglich war. Die Parteien haben zwar im Arbeitsvertrag vom 10. August 1982 die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit auf 40 Stunden wöchentlich festgelegt, jedoch liegt darin nur eine wiederholende Bekräftigung des zugleich vereinbarten BAT, insbesondere des § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT. Diese Vorschrift des § 15 Abs. 1 BAT gestattet aber grundsätzlich eine solche anderweitige Leistungsbestimmung, vorausgesetzt, sie berücksichtigt unter Abwägung aller wesentlicher Umstände in angemessener Weise die beiderseitigen Interessen, d.h. die Ausübung des Weisungsrechts muß billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB entsprechen (vgl. dazu BAG Urteil vom 19. Juni 1985 - 5 AZR 57/84 - AP Nr. 11 zu § 4 BAT; BAGE 33, 71, 75 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Direktionsrecht; Senatsurteil vom 4. Dezember 1986 - 6 AZR 226/84 - nicht veröffentlicht).

2. Das dem beklagten Land danach zustehende Direktionsrecht wird durch andere Vorschriften des BAT weder eingeschränkt noch modifiziert oder erweitert. Die Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l BAT) greift nicht ein. Denn nach der Protokollnotiz zu Nr. 1 der SR 2 l sind Lehrkräfte i.S. dieser Sonderregelung nur solche Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt. An diesen Voraussetzungen fehlt es aber.

a) Die Begriffe "Kenntnisse und Fertigkeiten" und "Gepräge" in der SR 2 l zum BAT sind unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Interpretation im einzelnen dem Landesarbeitsgericht ein Beurteilungsspielraum zusteht. Das Revisionsgericht kann insoweit nur prüfen, ob das Landesarbeitsgericht dabei von dem zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm dabei Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob alle erheblichen Tatumstände Berücksichtigung gefunden haben (BAGE 46, 292, 306 = AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 32, 203, 206 f. = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/82 - AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Lehrereigenschaft der Klägerin halten diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab nicht stand.

aa) Die Klägerin ist nach dem Erlaß des Kultusministers vom 28. September 1982 zur

- Mitwirkung im Übungsbereich .....,

- Durchführung von einzel- und gruppenunterrichtlichen

Maßnahmen nach Anleitung

des zuständigen Lehrers,

- Beteiligung an der Elternarbeit, Teilnahme

an Konferenzen, Dienstbesprechungen

und Gruppengesprächen nach Maßgabe der geltenden

Vorschriften.....

befugt. Aufgrund dieser allgemeinen Umschreibungen ihrer Tätigkeiten kann die Klägerin nicht als Lehrkraft i.S. der SR 2 l BAT eingeordnet werden, auch wenn deren Rahmen durch die Protokollerklärung sehr weit gesteckt ist. Ein Mitarbeiter, der nur zur Mitwirkung berufen ist und nach Anleitung des zuständigen Lehrers arbeitet, kann nicht gleichzeitig eine Lehrkraft sein, bei der die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten ihrer Tätigkeit das Gepräge gibt. Er übt dabei vielmehr nur Hilfstätigkeiten, unterstützende Arbeiten aus. Nach Ziff. 3 des Erlasses vom 28. September 1982 findet auf diesen Personenkreis daher folgerichtig nicht die Regelung der Nr. 3 SR 2 l BAT, sondern § 15 BAT Anwendung.

bb) Bestätigt wird dieses Ergebnis im übrigen auch durch das Niedersächsische Schulgesetz vom 6. November 1980 (ND GVBl S. 425), das zwischen Lehrern und den übrigen Mitarbeitern an den Schulen deutlich unterscheidet. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 NSchG erzieht und unterrichtet der Lehrer in eigener pädagogischer Verantwortung. Er ist nach § 35 Abs. 2 Satz 2 NSchG grundsätzlich in das Beamtenverhältnis zu berufen. Von ihm zu unterscheiden sind nach § 38 NSchG u.a. die pädagogischen Mitarbeiter und das Betreuungspersonal an den öffentlichen Sonderschulen. Diese Aufteilung wird sogar bei der Regelung der Schulaufsicht gegenüber den Schülern in § 45 NSchG aufrechterhalten, die grundsätzlich den Lehrern obliegt (Abs. 1), wenn auch nach Abs. 2 "geeignete Mitarbeiter der Schule (§ 38)" mit der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht betraut werden können.

3. Das beklagte Land kann sich bei seiner Neuordnung der Arbeitszeit der Klägerin allerdings nicht auf § 15 Abs. 4 BAT stützen. Die Klägerin leistet keine Saisonarbeit.

Schulen sind zwar während der Unterrichtszeit - im Gegensatz zu den Schulferien - zu erheblich verstärkter Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer genötigt, dies ist jedoch nicht saisonbedingt im Sinne von § 15 Abs. 4 BAT. Der Begriff der Saison hat in der Rechtsterminologie keinen festen Inhalt. Zu Recht hat deshalb der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückgegriffen und - freilich im Geltungsbereich der im übrigen mit § 15 BAT inhaltsgleichen "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)" - danach die Saison als einen jahreszeitlichen Abschnitt definiert, in dem etwas bestimmtes gehäuft auftritt, vorzugsweise stattfindet, und die Jahreszeit als für den vermehrten Arbeitsanfall ursächlich verlangt. Der Vierte Senat hat die Anwendung der "Saisonregelung" im Geltungsbereich der AVR für vergleichbare Erzieher, die in von Kirchen unterhaltenen Schulen tätig sind, verneint, weil die Schwankungen im Arbeitsanfall nicht auf der Jahreszeit, sondern auf dem Schuljahresrhythmus und den Schulferien der staatlichen Schulen beruhen (BAG Urteil vom 10. Juni 1987 - 4 AZR 68/87 - nicht veröffentlicht), die allein an dem Erholungsbedürfnis der Lehrer und Schüler ausgerichtet sind.

4. Die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin richtet sich allein nach § 15 Abs. 1 BAT. Die vom beklagten Land vorgenommene Arbeitszeitverteilung gemäß "Verfügung" vom 1. August 1984 zum Abbau des sog. "Schulferienüberhangs" bewegt sich innerhalb der durch diese Vorschrift gezogenen Grenzen, sofern und soweit dadurch die gesamte Arbeitszeit während eines Zeitraumes von in der Regel acht Wochen 320 Stunden nicht überschreitet.

a) Bei der Auslegung von Tarifverträgen ist entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zunächst von dem Tarifwortlaut auszugehen (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung m.w.N.; Neumann, Zur Auslegung von Tarifverträgen, ArbuR 1985, 320 ff.). Dabei ist der maßgebliche Sinn zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Auf den der tariflichen Regelung zugrundeliegenden Willen der Tarifvertragsparteien kommt es insoweit an, als dieser im Wortlaut des Tarifvertrages erkennbaren Ausdruck gefunden hat. Bei verbleibenden Zweifeln verdient der Gesamtzusammenhang ebenso Beachtung wie die Tarifgeschichte. Ergänzend kann eine etwaige, bereits bestehende Tarifübung herangezogen werden. Sind Zweifel auch dann nicht vollends ausgeräumt, ist derjenigen Tarifauslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAGE 40, 86, 94 = AP Nr. 9 zu § 1 TVG Auslösung; BAGE 42, 86, 89 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 42, 244, 253 f. = AP Nr. 2 zu § 21 TVAL II).

b) Der § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT hat keinen eindeutigen Wortlaut. Im Arbeitsleben wird der Begriff "regelmäßige Arbeitszeit" nicht einheitlich gebraucht (vgl. Röhsler, Die Arbeitszeit, S. 48). Das Gesetz definiert diesen Begriff ebenfalls nicht (vgl. BAGE 47, 160 = AP Nr. 59 zu § 1 LohnFG). Seine Verwendung hängt zum einen davon ab, auf welcher rechtlichen Gestaltungsebene der Begriff eingesetzt wird (Gesetz, AZO, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag) und zum anderen davon, in welchem konkreten Kontext er steht.

aa) So hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 47, 160 = AP Nr. 59 zu § 1 LohnFG = DB 1985, 603) im Zusammenhang mit dem Lohnfortzahlungsgesetz unter dem zeitlichen Begriff "regelmäßig" ein Geschehen verstanden, das nach einer bestimmten festen Ordnung in gleichmäßigen Abständen und in gleichförmiger Aufeinanderfolge wiederkehrt. Ein ständig gleichbleibendes Geschehen sei nicht vorausgesetzt. Schwankungen und Ausnahmen seien zulässig. Entscheidend sei die Gleichförmigkeit des Geschehens über eine bestimmte Dauer hinweg. Im Rahmen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 LohnFG sei zu fordern, daß die Arbeitszeit fortlaufend annähernd um wöchentlich zehn Stunden oder monatlich 45 Stunden liege (BAG, aaO).

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat im Zusammenhang mit von bestimmten Pflegepersonen verlangten Zulagen den Begriff "regelmäßig" im Sinne eines "sich wiederholenden Vorkommens ohne Rücksicht auf den Rhythmus der Wiederholung" verwandt (BAG Urteil vom 1. Februar 1983 - 3 AZR 408/80 - AP Nr. 5 zu § 33 BAT).

bb) Auch im Schrifttum gehen die Auffassungen darüber auseinander, was unter "regelmäßiger Arbeitszeit" in § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT zu verstehen ist. Ebenso ist das Verhältnis strittig zwischen "regelmäßiger Arbeitszeit" in § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT und des der Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit bezüglich des "in der Regel" zugrunde zu legenden Zeitraums in § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT. Einigkeit besteht nur darin, daß die Vorschrift im Gegensatz zur Arbeitszeitordnung (§§ 3, 4 AZO) nicht eine tägliche, sondern eine wöchentliche Arbeitszeit festschreibt.

Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese (BAT, Bd. I, Stand: September 1987, Erl. 5 zu § 15 BAT) meinen, § 15 BAT gebe dem Arbeitgeber die Möglichkeit, den Dienstplan so zu gestalten, daß die dort festgelegten Stundenzahlen in einer Woche über-, aber auch unterschritten werden können. Der Durchschnitt der wöchentlichen oder der geringeren vereinbarten Arbeitszeit sei jedoch in der Regel in einem Zeitraum von acht Wochen zu erreichen. Nur ausnahmsweise sei bei der Berechnung die Überschreitung des Zeitraums von acht Wochen zulässig, um den Besonderheiten des Betriebes gerecht zu werden, wenn der ungleichmäßige Arbeitsanfall betrieblich bedingt sei. Das sei etwa bei hauptberuflich tätigen pädagogischen Mitarbeitern der Volkshochschulen anzunehmen, weil die Bildungsarbeit dort mehrere Monate im Jahr ruhe. Den besonderen betrieblichen Belangen könne dadurch Rechnung getragen werden, daß die Arbeitszeit nach einem längeren Zeitraum, zweckmäßigerweise nach dem Durchschnitt eines Jahres, berechnet werde (aaO, unter Hinweis auf ein Rundschreiben der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 25. April 1979 - R 194/79 -). Die Berechnung auf der Grundlage des Jahresdurchschnittes sei auch für Angestellte in Internatsschulen möglich, die unter die SR 2 b fielen, wenn ihre Arbeit wegen der Schulferien notwendigerweise mehrere Monate im Jahr ruhe. Ebenso meinen Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr (BAT, Bd. I, Stand: September 1987, § 15 Rz 6), daß sich auch außerhalb der Wechselschicht- und Schichtarbeit die Notwendigkeit einer Abweichung vom Achtwochenzeitraum ergeben könne, z.B. bei kommunalen Nahverkehrsbetrieben über den gesamten Zeitraum einer Fahrplanperiode oder bei Lehrern für den Zeitraum eines Jahres unter Einschluß der Schulferien.

Demgegenüber weisen Crisolli/Tiedtke/Ramdohr (Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst, Bd. I, Stand: August 1987, § 15 BAT Anm. 5, S. 60, 60 a) darauf hin, ein längerer Zeitraum als der von acht Wochen dürfe der Durchschnittsberechnung nur in besonderen Ausnahmefällen zugrundegelegt werden, ohne solche allerdings zu nennen (ebenso Uttlinger/Breier/Kiefer, BAT, Bd. I, Stand: 1. August 1987, § 15 Erl. 3; Arndt/Baumgärtel in GK-Fürst, Bd. IV Teil 1, Recht der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst, T § 15 BAT Rz 15).

c) Im Geltungsbereich der inhaltsgleichen AVR ist der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen, daß bei der Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich in der Regel ein Zeitraum von acht Wochen zugrunde zu legen sei. Dies bedeute, daß innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen die Arbeitszeit durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich erreichen dürfe (vgl. BAG Urteil vom 10. Juni 1987 - 4 AZR 68/87 - nicht veröffentlicht). Dabei sei eine Regelung des Zeitpunktes, von welchem an der jeweilige Berechnungszeitraum von acht Wochen zu laufen beginne, nicht erforderlich. Wenn keine entsprechende Regelung getroffen worden sei, bedeute dies, daß in jeder Woche, bezogen auf einen Zeitraum von acht Wochen, die durchschnittliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht übersteigen dürfe. Das mache bei schwankenden Wochenarbeitsleistungen die Einbeziehung sowohl der vorangegangenen sieben Wochen als auch die der darauffolgenden sieben Wochen notwendig. Der so beschriebene Acht-Wochen-Zeitraum könne zwar im Einzelfall auch überschritten werden. Dies sei jedoch durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers nicht möglich, weil die AVR selbst regelten, wann der Regelzeitraum von acht Wochen überschritten werden dürfe; in allen anderen Fällen bedürfe die Abweichung von dem Regelzeitraum von acht Wochen der einzelvertraglichen Vereinbarung.

d) Der erkennende Senat schließt sich im Ergebnis für den Bereich des BAT dieser Auffassung an.

aa) Zwar verkennt der Senat nicht, daß die Tarifvertragsparteien Abweichungen von den Grundregeln des BAT für bestimmte Berufsgruppen jeweils in Sonderregelungen vereinbart haben. Dies gilt insbesondere auch für Abweichungen von § 15 BAT. So sind etwa in den SR für Angestellte in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen (SR 2 a BAT) in Nr. 5 und in den SR für Angestellte in Anstalten und Heimen, die nicht unter die SR 2 a fallen (SR 2 b BAT) in Nr. 4 besondere Bestimmungen zu § 15 BAT getroffen worden. In den SR für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l BAT) ist in Nr. 3 sogar ausdrücklich die Anwendung des § 15 BAT ausgeschlossen und festgelegt worden, daß insoweit die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten gelten. Weder daraus noch aus der Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 3 BAT für die Angestellten in Wechselschicht- oder Schichtarbeit folgt, daß eine Abweichung von der Regel des § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT für ganze Berufsgruppen im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT nur bei Vorliegen einer entsprechenden SR möglich ist. Eine besondere Gestaltung der Arbeitszeit im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT ist vielmehr auch aufgrund besonderer Arbeitsbedingungen einer ganzen Berufsgruppe möglich. Aus dem Wortlaut von § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT, der allgemein der Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit einen Zeitraum von acht Wochen zugrundelegt, ergeben sich insoweit jedenfalls keine Einschränkungen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 15 Abs. 1 Satz 3 BAT. Der durch § 1 Nr. 2 des 47. Änderungstarifvertrages vom 1. Juli 1981 mit Wirkung vom 1. Januar 1981 eingefügte Satz 3 des Abs. 1 des § 15 BAT räumt für die dort genannten Ausnahmefälle lediglich die Möglichkeit ein, über den Berechnungszeitraum von acht Wochen hinauszugehen, nicht jedoch eine Einschränkung dieses Berechnungszeitraums.

bb) Die hier vertretene Auffassung trägt auch dem tariflichen Gesamtzusammenhang Rechnung. Der § 15 BAT befindet sich im Abschnitt IV des BAT, der die Arbeitszeit, und zwar zunächst für alle denkbaren Formen und Möglichkeiten von Arbeitsverhältnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst, regelt. Die Vorschrift stellt damit gleichsam den zusammenfassenden Teil allgemeiner Regelungen, den "kleinsten gemeinsamen Nenner" dar, der als allgemeingültiger Grundsatz alle Arten von Arbeitsverhältnissen im Geltungsbereich des BAT erfassen soll. Das bedeutet aber im Ergebnis, daß alle nicht durch Sonderregelungen abweichend geregelten Arbeitsverhältnisse nach dieser Vorschrift zu beurteilen sind, gleichgültig, ob einzelne Arbeitnehmer oder eine ganze Berufsgruppe betroffen sind. Freilich ist nicht auszuschließen, daß die Tarifvertragsparteien bei Schaffung dieser Vorschrift nur an eine Ausgleichsmöglichkeit bei "normalen", d.h. bei typisch verlaufenden Arbeitsverhältnissen gedacht haben, bei denen es nur gelegentlich zu einer unterschiedlichen wöchentlichen zeitlichen Arbeitsbelastung mit der Notwendigkeit zum Ausgleich kommt, nicht aber bei Arbeitsverhältnissen mit von vornherein atypischer Arbeitszeitbelastung, bei denen wegen eines permanenten Ausgleichsbedürfnisses die Notwendigkeit zur Aneinanderreihung des 8-Wochen-Zyklus besteht, was im praktischen Ergebnis zu der Gefahr einer von den Tarifvertragsparteien nicht vorausgesehenen Ausweitung des tariflichen Ausgleichszeitraumes führen könnte. Sofern die Tarifvertragsparteien die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT tatsächlich auf die normal verlaufenden Arbeitsverhältnisse im oben dargestellten Sinne beschränkt wissen wollten, haben sie diese Absicht nach Auffassung des Senats jedoch nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht. Vielmehr haben sie sich auf die Regelung beschränkt, daß für die Durchschnittsberechnung ein Zeitraum von acht Wochen zugrunde zu legen ist, ohne den Zeitraum näher einzugrenzen. Dies führt dazu, daß in allen Fällen, in denen keine Sonderregelung eingreift, der Arbeitgeber die wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 1 BAT in Ausübung seines Weisungsrechts insoweit neu regeln kann, als nicht im Verlaufe von jeweils acht Wochen mehr als insgesamt 320 Stunden (8 x 40 Stunden) Arbeitszeit verlangt wird. Das beklagte Land durfte daher die Arbeitszeit der Klägerin im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT ab 1. August 1984 neu regeln.

5. Diese Regelung entspricht auch billigem Ermessen, soweit in Zeiträumen von jeweils acht Wochen die wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 40 Stunden nicht überschreitet. Damit wird von der Klägerin einerseits nur die vertraglich geschuldete Arbeitszeit verlangt, andererseits liegt die tatsächliche Arbeitszeit der Klägerin in den Unterrichtswochen noch unter der nach §§ 3, 4 AZO zulässigen regelmäßigen Arbeitszeit von 96 Stunden in der Doppelwoche.

6. Die Anordnung ist allerdings insoweit unwirksam, als sie im konkreten Einzelfall zu einer Überschreitung der zulässigen 320 Stunden im Acht-Wochen-Zeitraum führt. Dies läßt die Wirksamkeit der Anordnung im übrigen unberührt, da es sich insoweit um eine zulässige Ausübung des Direktionsrechts des beklagten Landes handelt. Soweit die Anordnung unwirksam ist, handelt es sich, sofern diese Stunden geleistet werden, zwar um unzulässigerweise angeordnete, aber gleichwohl vergütungspflichtige Überstunden (§ 17 BAT). Im Streitfall haben die Parteien insoweit jedoch nichts konkretes vorgetragen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.

Dr. Röhsler Dr. Etzel Schneider

Ostkamp Scheerer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI440833

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge