Leitsatz (redaktionell)

1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auslagenersatz und der diesem entsprechende Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung eines zur Deckung von Auslagen gewährten Vorschusses unterliegen der zweijährigen Verjährung nach BGB § 196 Abs 1 Nr 8 auch dann, wenn es sich um einmalige Auslagen (zB für Reise- oder Umzugskosten) handelt.

2. Die kurze Verjährungsfrist gilt auch, wenn einer der in Leitsatz 1 bezeichneten Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung geltend gemacht wird (Bestätigung von BAG 1964-07-31 5 AZR 444/63 = AP Nr 1 zu § 196 BGB).

 

Normenkette

BGB §§ 196, 201, 222, 390, 614, 812

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.08.1964; Aktenzeichen 8 Sa 277/64)

 

Fundstellen

DB 1965, 1917

NJW 1966, 268

SAE 1966, 143

AP § 196 BGB, Nr 5

AR-Blattei, ES 1680 Nr 19

AR-Blattei, Verjährung Entsch 19

JZ 1966, 194

PraktArbR BGB §§ 194-225, Nr 59

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