Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifgeltung im Beitrittsgebiet. Gleichbehandlung

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 30.07.1997; Aktenzeichen 18 Sa 95/96)

ArbG Berlin (Urteil vom 18.07.1996; Aktenzeichen 91 Ca 36111/95)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 30. Juli 1997 – 18 Sa 95/96 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ab dem 1. Januar 1993 der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 (BAT) oder der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 Anwendung findet.

Der Kläger war seit dem 15. Oktober 1983 als Hauptwachtmeister der Volkspolizei der ehemaligen DDR in der Volkspolizei-Inspektion Berlin-W… beschäftigt. Seit der Herstellung der deutschen Einheit besteht das Arbeitsverhältnis zum beklagten Land fort. Seitdem ist der Kläger als Angestellter im Ermittlungsdienst der Polizeidirektion beschäftigt und ausschließlich im ehemaligen Ostberlin eingesetzt. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien die Anwendung des BAT-O vereinbart.

Fünf von dem Kläger namentlich benannte Arbeitnehmerinnen der Polizeidirektion …, die einige Zeit im ehemaligen Westberlin beschäftigt waren, erhielten aufgrund der Rechtsprechung des erkennenden Senats vom 30. Juli 1992 (– 6 AZR 11/92 – BAGE 71, 68, sog. “Posturteil”) rückwirkend zum 1. Februar 1992 Vergütung nach BAT. Ab Januar 1996 gewährte das beklagte Land diesen Arbeitnehmerinnen unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats im Urteil vom 26. Oktober 1995 (– 6 AZR 125/95 – BAGE 81, 207, sog. “Feuerwehrurteil”) die Leistungen nach BAT nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Zum 1. Juli 1996 stellte das beklagte Land die unter Vorbehalt erfolgte Zahlung der Vergütung nach BAT ein und wandte seitdem auf die Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer die Bestimmungen des BAT-O an. Mit verschiedenen Schreiben datierend von Juli 1996 forderte das beklagte Land von seinen Arbeitnehmerinnen die unter Rückforderungsvorbehalt in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. Juni 1996 gezahlten Bezüge zurück.

Mit Schreiben vom 17. März 1993 verlangte der Kläger von dem beklagten Land Vergütung nach BAT.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auf sein Arbeitsverhältnis seien auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ab dem 1. Januar 1993 die Bestimmungen des BAT anzuwenden gewesen. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegenüber den Arbeitnehmerinnen, denen das beklagte Land nach ihrer Rückkehr auf Arbeitsplätze im Geltungsbereich des BAT-O weiterhin übertarifliche Leistungen nach BAT gewährt habe, bestehe nicht.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, daß der BAT (West) auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis vom 1. Januar 1993 an anzuwenden ist;

2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 1993 eine Abrechnung zu erteilen betreffend die sich aus der Anwendung des BAT (West) auf das Arbeitsverhältnis ergebenden Vergütungsdifferenzbeträge;

3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 24.141,14 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag ab Klagezustellung zu zahlen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung bestehe nicht. Den in das östliche Tarifgebiet zurückgekehrten Arbeitnehmerinnen seien weiterhin Leistungen nach BAT nur gewährt worden, weil sich das beklagte Land dazu rechtsirrtümlich aufgrund des sog. “Posturteils” des erkennenden Senats vom 30. Juli 1992 (aaO) für verpflichtet gehalten habe. Daraus könne der Kläger jedoch keine Rechte herleiten, denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe nicht. Außerdem habe ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung des Klägers gegenüber den in das Beitrittsgebiet zurückgekehrten Arbeitnehmern bestanden, da das beklagte Land den voraussichtlich dauerhaft im Geltungsbereich des BAT tätigen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse im Beitrittsgebiet begründet waren, in Vollzug des sog. “Posturteils” einen neuen, schriftlichen Arbeitsvertrag oder die schriftliche Zusicherung gegeben habe, daß auf ihre Arbeitsverhältnisse das “Westtarifrecht” angewendet werde. Der Kläger habe eine solche Zusage nicht erhalten, weil er zu keiner Zeit im ehemaligen Westberlin beschäftigt gewesen sei. Das beklagte Land habe nach Kenntnis seines Irrtums über die tarifliche Rechtslage alle gebotenen und rechtlich möglichen Maßnahmen ergriffen, um eine etwaige Ungleichbehandlung in der Vergangenheit auszugleichen und für die Zukunft zu vermeiden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage als unbegründet abgewiesen.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden ab dem 1. Januar 1993 weder tariflich noch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Bestimmungen des BAT Anwendung; vielmehr gelten die Vorschriften des BAT-O.

I. Nach § 1 Abs. 1 Buchst. b BAT-O gilt dieser Tarifvertrag für Arbeitnehmer der Länder, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte) und deren Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages (im folgenden: EV) genannten Gebiet begründet sind.

1. Der Kläger übt unstreitig eine der Rentenversicherung der Angestellten unterliegende Beschäftigung beim beklagten Land aus.

2. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist auch in dem Art. 3 EV genannten Gebiet begründet.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet begründet, wenn dort der Grund der Entstehung des Arbeitsverhältnisses liegt und der Bezug zum Beitrittsgebiet gegenwärtig noch besteht. Wird ein Arbeitnehmer für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt und wird er auf unbestimmte Zeit dort beschäftigt, sind diese Voraussetzungen gegeben (BAG 24. Februar 1994 – 6 AZR 588/93 – BAGE 76, 57 und 6. Oktober 1994 – 6 AZR 324/94 – BAGE 78, 108). Für den gegenwärtigen Bezug zum Beitrittsgebiet ist grundsätzlich die Lage des Arbeitsplatzes entscheidend (BAG 24. Februar 1994 – 6 AZR 588/93 – BAGE 76, 57, 61; 6. Oktober 1994 – 6 AZR 324/94 – BAGE 78, 108, 112; 23. Februar 1995 – 6 AZR 614/94 – BAGE 79, 215, 217; 20. März 1997 – 6 AZR 10/96 – BAGE 85, 322, 327 f.; 25. Juni 1998 – 6 AZR 515/97 – AP TV Arb Bundespost § 1 Nr. 2 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 76, zu II 1a der Gründe und – 6 AZR 475/96 – AP TV Arb Bundespost § 1 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 12, zu II 2b der Gründe).

b) Der Grund für die Entstehung des Arbeitsverhältnisses des Klägers lag im Beitrittsgebiet. Es bestand bereits seit 1983 bei der Volkspolizei der ehemaligen DDR und wurde nach Herstellung der Einheit Deutschlands vom beklagten Land fortgeführt. Der Bezug zum Beitrittsgebiet besteht gegenwärtig fort, denn der Arbeitsplatz des Klägers befindet sich in der Polizeidirektion im ehemaligen Ostberlin.

II. Der Kläger wird durch die Anwendung des BAT-O gegenüber anderen Arbeitnehmern des beklagten Landes nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt.

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. BVerfG 15. Oktober 1985 – 2 BvL 4/83 – BVerfGE 71, 39, 58). Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist dies jedoch, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (st. Rspr., vgl. BAG 19. August 1992 – 5 AZR 513/91 – AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 102 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 52, zu II 3a der Gründe; 26. Oktober 1995 – 6 AZR 125/95 – BAGE 81, 207, 210 f.).

2. Zwar wurde der Kläger gegenüber Arbeitnehmern, die nach einem auf Dauer bzw. auf nicht absehbare Zeit angelegten Einsatz im Geltungsbereich des BAT auf Arbeitsplätze im Geltungsbereich des BAT-O zurückgekehrt sind, ungleich behandelt, denn diese Arbeitnehmer haben zunächst bis zum 30. Juni 1996 Leistungen nach westlichem Tarifrecht erhalten, obwohl sie nach ihrer Rückkehr ins Beitrittsgebiet tariflich nur Leistungen nach BAT-O zu beanspruchen hatten (vgl. BAG 23. Februar 1995 – 6 AZR 667/94 – BAGE 79, 224; 21. September 1995 – 6 AZR 151/95 – AP BAT-O § 1 Nr. 6 = EzA TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 11 zu III 2 der Gründe; 26. Oktober 1995 – 6 AZR 125/95 – BAGE 81, 207, 209; 20. März 1997 – 6 AZR 10/96 – BAGE 85, 322, 329; 25. Juni 1998 – 6 AZR 515/97 – aaO, zu II 1c der Gründe). Der Kläger kann jedoch nicht verlangen, mit diesen Arbeitnehmern gleichbehandelt zu werden (vgl. BAG 26. November 1998 – 6 AZR 307/97 – nicht veröffentlicht). Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den Grundsätzen, die der erkennende Senat im Urteil vom 26. Oktober 1995 (– 6 AZR 125/95 – aaO) angewandt hat. Dabei kann offenbleiben, ob das beklagte Land individualvertraglich verpflichtet war, diesen Arbeitnehmern auch nach Rückkehr auf Arbeitsplätze im Beitrittsgebiet Leistungen nach BAT zu gewähren oder ob es diese Leistungen rechtsirrtümlich erbracht hat, weil es sich dazu tariflich oder arbeitsvertraglich für verpflichtet hielt.

a) Der erkennende Senat hat im Urteil vom 26. Oktober 1995 (aaO) entschieden, daß ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der einem Angestellten nach einer Tätigkeit im Geltungsbereich des BAT weiterhin Leistungen nach diesem Tarifvertrag und nicht nach dem auf das Arbeitsverhältnis nunmehr wieder anzuwendenden BAT-O gewährt, andere Angestellte auf vergleichbaren Arbeitsplätzen gleichbehandeln muß. Hat er jedoch die Leistungen nach BAT weitergewährt, weil er sich dazu für rechtlich verpflichtet hielt, kann er diese Praxis jederzeit beenden mit der Folge, daß ab diesem Zeitpunkt keiner der vergleichbaren Angestellten die Anwendung des BAT verlangen kann. Bis dahin besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn der Arbeitgeber die zu Unrecht gewährten Leistungen nicht zurückfordert (vgl. Senatsurteile 26. November 1998 – 6 AZR 335/97 –, zur Veröffentlichung vorgesehen und – 6 AZR 307/97 – nicht veröffentlicht).

b) Das beklagte Land hat die in den Geltungsbereich des BAT-O zurückgekehrten Arbeitnehmer nicht weiterhin nach BAT vergütet, weil es ihnen übertarifliche Leistungen gewähren wollte, sondern weil es glaubte, dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und zwar sowohl tarifvertraglich als auch arbeitsvertraglich.

Das beklagte Land nahm irrtümlich an, daß die Bestimmungen des BAT nicht nur während eines dauerhaften bzw. auf nicht absehbare Zeit erfolgenden Einsatzes im westlichen Tarifgebiet auf im Beitrittsgebiet begründete Arbeitsverhältnisse anzuwenden sind, wie der erkennende Senat im Urteil vom 30. Juli 1992 (– 6 AZR 11/92 – BAGE 71, 68, sog. “Posturteil”) entschieden hat, sondern auch, wozu im vorgenannten Urteil nicht Stellung zu nehmen war, nach Rückkehr dieser Arbeitnehmer auf Arbeitsplätze im Beitrittsgebiet. Dies ergibt sich aus den Rundschreiben II Nr. 156/1992 vom 11. November 1992, in denen das beklagte Land unter Berufung auf das sog. “Posturteil” des erkennenden Senats vom 30. Juli 1992 (aaO) zum Ausdruck brachte, daß im Falle eines auf Dauer beabsichtigten Einsatzes eines Arbeitnehmers im Geltungsbereich des BAT dieser Tarifvertrag auch bei einer auf dem Umzug der Beschäftigungsdienststelle beruhenden Rückkehr in das östliche Tarifgebiet weiterhin anzuwenden sei.

aa) Sofern das beklagte Land rechtsirrtümlich nicht nur von einer tarifvertraglichen, sondern auch von einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Weitergewährung von Leistungen nach BAT ausging, konnte es diesen Irrtum nach Kenntniserlangung korrigieren. Dies hat es getan, indem es zunächst die Weiterzahlung der Vergütung nach BAT unter den Vorbehalt der Rückforderung stellte, die übertariflichen Zahlungen ab dem 1. Juli 1996 endgültig einstellte und die überzahlten Beträge, soweit dies rechtlich möglich war, zurückforderte.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers ein, nicht jedoch beim bloßen – auch vermeintlichen – Normenvollzug. Deshalb ist ein Anspruch auf “Gleichbehandlung im Irrtum” zu verneinen (vgl. Senatsurteile 26. November 1998 – 6 AZR 335/97 – aaO und – 6 AZR 307/97 – n.v.). Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnis von seinem Irrtum die bis dahin ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen weiter gewährt und rechtlich mögliche Rückforderungsansprüche nicht geltend macht. Ab diesem Zeitpunkt erbringt er bewußt zusätzliche, freiwillige Leistungen. Dabei muß er die vergleichbaren Arbeitnehmer gleich behandeln. Stellt er hingegen die rechtsgrundlosen Zahlungen alsbald nach Kenntniserlangung von seinem Irrtum ein und ergreift alle rechtlich möglichen Maßnahmen zur nachträglichen Korrektur seines Irrtums, ist für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kein Raum.

bb) Sollte das beklagte Land den ins Beitrittsgebiet zurückgekehrten Arbeitnehmern die übertariflichen Leistungen weitergewährt haben, weil es dazu aufgrund von individualvertraglichen Zusagen verpflichtet war, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Fall bestünde der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung des Klägers ab dem Zeitpunkt der Rückkehr der begünstigten Arbeitnehmer auf Arbeitsplätze im Beitrittsgebiet in den vom beklagten Land eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1998 – 6 AZR 515/97 – aaO). Auch dadurch, daß das beklagte Land dem Kläger keine auf Gewährung von Leistungen nach BAT gerichtete Zusage erteilt hat, wurde er nicht sachwidrig ungleich behandelt, denn die etwaigen Zusagen wurden in Vollzug des sog. “Posturteils” des erkennenden Senats vom 30. Juli 1992 (aaO) erteilt. Dieses Urteil betraf ausschließlich die Anwendbarkeit westlichen Tarifrechts auf im Beitrittsgebiet begründete Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die auf nicht absehbare Zeit im Geltungsbereich westlichen Tarifrechts beschäftigt wurden. Deshalb war es nicht sachfremd, daß das beklagte Land Zusagen – wenn überhaupt – nur an solche Arbeitnehmer erteilte, die im westlichen Tarifgebiet eingesetzt waren. Dies war jedoch beim Kläger zu keinem Zeitpunkt der Fall.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Armbrüster, Gräfl, Friedrich, Dr. Pühler, Schwarck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2628967

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