Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines technischen Sachbearbeiters im Stadtplanungsamt. Eingruppierung eines technischen Sachbearbeiters im Stadtplanungsamt im Sachgebiet “Verbindliche Bauleitplanung”. Berufungsbegründung bei mehreren Streitgegenständen. Streitgegenstand. Anscheinsbeweis – Merkmale

 

Orientierungssatz

  • Anforderungen an die Rechtsmittelbegründung
  • Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine den gesetzlichen Anforderungen des § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechende Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig.
  • Bei dem Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe tariflicher Vergütungsregelungen und dem Anspruch auf Vergütung kraft des Gleichbehandlungsgrundsatzes handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
  • Die Erleichterung der Beweisführung durch den Anscheinsbeweis setzt voraus, dass ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist.
  • Die Ausweisung einer Stelle eines Angestellten mit einer bestimmten Vergütungsgruppe in einem Stellenplan begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass die Tätigkeit des Angestellten die tariflichen Anforderungen dieser Vergütungsgruppe erfüllt. Dies gilt auch für eine dies bestätigende Stellungnahme eines Vorgesetzten des Angestellten.
 

Normenkette

BAT/VKA §§ 22-23; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2, § 253 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.10.2004; Aktenzeichen 6 Sa 2154/03)

ArbG Koblenz (Urteil vom 17.09.2003; Aktenzeichen 1 Ca 1860/03)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers.

Der am 29. Juni 1950 geborene Kläger, der über eine Ausbildung zum Landkartentechniker verfügt, steht seit dem 1. Januar 1974 als technischer Angestellter in den Diensten der Beklagten. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 2./20. November 1973 zugrunde. Nach § 2 dieses Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis ua. nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. In § 4 des Vertrages ist angegeben, dass der Kläger in VergGr. Vc BAT eingruppiert “wird”. In einem Änderungsvertrag vom 20. März 1980 ist die Eingruppierung des Klägers in VergGr. Vb genannt. Seit einem von den Vorinstanzen nicht festgestellten Zeitpunkt erhält der Kläger Vergütung nach der VergGr. IVb.

Der Kläger war bis zum 12. November 2001 beim Vermessungsamt (Amt 62) der Beklagten tätig. Seitdem ist er beim Stadtplanungsamt (Amt 61) beschäftigt. In beiden Ämtern arbeitete und arbeitet er im Sachgebiet “Verbindliche Bauleitplanung”. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 5. Juli 1983 sind 90 % der Arbeitszeit des darin als “Sachbearbeiter” bezeichneten Klägers mit folgenden Aufgaben ausgefüllt:

“Ausarbeitung der Bebauungspläne durch eindeutige geometrische Festlegung und Darstellung der städtebaulichen Planung mittels Berechnung und Konstruktion der Festlegungselemente für die rechtsverbindlichen Planfestsetzungen unter Zugrundelegung der Bebauungsplanentwürfe des Planungsamtes und Auswertung der Ausbaupläne des Tiefbauamtes.”

Auf Grund eines Beschlusses des Haupt- und Finanzausschusses der Beklagten vom 4. Dezember 2000 wurde die Stelle des Klägers in den – nachfolgend von der Aufsichtsbehörde genehmigten – Stellenplänen für 2001 und 2002 mit der VergGr. IVa ausgewiesen. Auf Aufforderung des Amtes 10 (Hauptamt) der Beklagten vom 19. März 2001 nahm der Leiter des Amtes 62 unter dem Betreff “Vollzug des Stellenplans 2001” zur Eingruppierung des Klägers und seines mit den gleichen Tätigkeiten betrauten Kollegen K… ua. wie folgt Stellung:

“…

Für beide v. g. Mitarbeiter ohne ingenieurmäßige(2) Fachausbildung begründeten jeweils die ersten Jahre im v. g. Arbeitsbereich eine umfangreiche sowie gewissenhafte Einarbeitung und Erfahrungssammlung in die neue Tätigkeitsthematik dieses Spezialgebietes(3).

Insbesondere unter Verweis auf die Ausführungen in der Fußnote 3 kann den o. g. Mitarbeitern jedoch nicht die Beherrschung eines ähnlich umfangreichen Wissensgebietes bescheinigt werden, wie es üblicherweise durch ein Studium/eine Ingenieurausbildung erlangt wird. Somit kann wegen Fehlens der von Ihnen genannten zweiten Voraussetzung m. E.… eine Anerkennung als ‘sonstiger Angestellter’ im diesbezüglichen tarifrechtlichen Sinne nicht in Betracht kommen.

Ob zudem die derzeit gegebene Stellenwertigkeit (Verg.Gr. IVb, Fg. 2 BAT) bei Berücksichtigung der Sachverhalte, dass a) heute quasi keine unzulänglichen Kartenunterlagen mehr für die Bebauungspläne vorliegen sowie b) bei der zukünftigen Aufgabenwahrnehmung Entlastung durch den zwingend gebotenen Einsatz von edv-gestützten techn. Hilfsmitteln (hier beispielsweise: Einsatz der Fachschale Bauleitplanung) eintreten wird, unverändert bestehen bleibt, kann m. E.… nur eine Stellenüberprüfung klären.

…”

Fußnote Ziff. 3 dieses Schreibens lautet:

“Aufgrund der fehlenden Ingenieurausbildung könnten beispielsweise die Herren K… und F… in den übrigen Sachgebiets- oder Arbeitsbereichen des Stadtvermessungsamtes Ko nicht für die Erledigung von ingenieurmäßigen Tätigkeiten herangezogen werden.”

Mit Schreiben vom 5. März 2002 beantragte der Leiter des Amtes 61 die Höhergruppierung des Klägers und seines Kollegen K… in VergGr. IVa BAT zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Zur Begründung führte er dazu im Wesentlichen aus:

“…

Es bestand – bereits vor Jahren – kein Zweifel daran, dass die Aufgaben der beiden Mitarbeiter eine sachgerechte Bewertung der Stellen nach BAT IVa rechtfertigten. Eine entsprechende Ausweisung der Stellen scheiterte an den angeblich fehlenden persönlichen Voraussetzungen (ingenieurmäßige Leistungen).

Aus verständlichen Gründen war die Zusammenarbeit meines Amtes mit diesen Mitarbeitern ungewöhnlich intensiv. Ich konnte mir daher über Jahre hinweg ein Bild von der Qualität der Arbeiten machen und kam zu dem klaren Ergebnis, dass die erbrachten Leistungen so nur möglich waren, weil beide Mitarbeiter sich im Rahmen der täglichen Arbeit Wissen und Kenntnisse angeeignet haben, die mit denen eines ausgebildeten Ingenieurs in jeder Hinsicht vergleichbar sind. Die seit der Umsetzung erfolgende – noch intensivere – Zusammenarbeit hat mich in dieser Auffassung voll inhaltlich bestätigt. Ich bestätige daher beiden Mitarbeitern ausdrücklich, dass sie die persönlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach BAT IVa erfüllen und bitte daher meinem Antrag zu entsprechen. Diese Feststellung bezieht sich auch darauf, dass die im Stellenplan ausgewiesenen (‘BW’) Bewährungszeiten für die Höhergruppierungen erfüllt wurden.

…”

In dem diesen Antrag ergänzenden Schreiben des Leiters des Amtes 61 vom 18. April 2002 ist ua. ausgeführt:

“…

Aufbauend auf ihre Ausbildung als Techniker im Vermessungswesen bewältigen sie zunehmend Aufgaben, die von ihren technischen und rechtlichen Anforderungen und ihrem Schwierigkeitsgrad her in die Kategorie ‘ingenieurmäßiges Arbeiten’ einzuordnen sind.

Mittlerweile haben die Herren bezüglich der Aufstellung von Bebauungsplänen und deren inhaltlicher Prüfung einen Kenntnisstand erreicht, der dem einem Fachhochschulingenieur der Fachrichtung ‘Stadtbauwesen’ in seinem Studium vermittelten Wissen entspricht, womit sie in der Lage sind, im Bereich ‘Verbindliche Bauleitplanung’ mit Fachhochschulabsolventen zu konkurrieren.

Die fachlichen und beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen, die die Herren im Bereich Bauleitplanung, Kartografie und Vermessung erworben haben, sind soweit gefächert, dass ein Einsatz auch in Tätigkeitsbereichen des Stadtplanungsamtes erfolgen könnte, die generell Planungsingenieuren zugewiesen sind. Ich bestätige daher, dass die Prüfung der subjektiven Tätigkeitsmerkmale ergeben hat, dass die Herren K… und F… die Bewertungskriterien eines ‘sonstigen Angestellten’ nach dem Techniker-Tarifvertrag erfüllen und deshalb die Eingruppierung nach BAT IVa gerechtfertigt ist.

…”

Unter Bezugnahme auf den Antrag des Amtsleiters des Amtes 61 vom 5. März 2002 kam das Personalamt der Beklagten bezüglich der Eingruppierung des Klägers und seines Kollegen unter dem 6. Juni 2002 zu folgendem Ergebnis:

“…

Ergebnis:

Somit beginnt der Lauf der achtjährigen Bewährungszeit in der Verg.Gr. IVb, Fg. 2 BAT erst dann, wenn alle Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind unabhängig von der Tatsache, dass die Angestellten K… und F… bereits seit Jahren übertariflich die Verg.Gr. IVb erhalten. Erst das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen hat die Eingruppierung der Verg.Gr. IVb mit der Möglichkeit des Fallgruppenaufstiegs nach 8 Jahren zur Folge. Liegen beide Voraussetzungen erst ab 05.03.2002 vor, käme eine Eingruppierung nach Verg.Gr. IVa, Fg. 2c des Techniker-Tarifvertrages erst zum 05.03.2010 in Betracht.

…”

Dem entsprechend wird der Kläger nach wie vor nach VergGr. IVb vergütet.

Mit seiner am 22. Mai 2003 erhobenen Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Vergütung nach VergGr. IVa ab 1. Januar 2001 in Anspruch, und zwar zum einen mit einem Feststellungsantrag, ohne in den Vorinstanzen in diesem den Beginn der erstrebten Feststellung angegeben zu haben, zum anderen mit einem Zahlungsantrag, mit dem er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Vergütungsdifferenz zwischen den VergGr. IVb und IVa für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. April 2003 nebst Verzugszinsen erstrebt.

Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, geltend gemacht, bereits aus der Arbeitsplatzbeschreibung vom 5. Juli 1983 folge, dass die von ihm ausgeübten Tätigkeiten schon vor zwanzig Jahren seine Einordnung in die VergGr. IVa BAT gerechtfertigt hätten. Dafür spreche auch der Beweis des ersten Anscheins, der sich auf die von der Aufsichtsbehörde genehmigte Einstellung seiner Stelle als solche der VergGr. IVa in den Haushaltsplänen 2001 und 2002 und die Stellungnahmen des Leiters des Amtes 61 vom 5. März 2002 und 18. April 2002 gründe. Im Gegensatz zu der Anhebung seiner Stelle habe die Aufsichtsbehörde eine Reihe weiterer Stellenanhebungen beanstandet. Gleichwohl sei bei einigen dieser Angestellten bzw. diesen Angestellten deren Höhergruppierung durchgeführt worden. Er habe daher kraft des Gleichbehandlungsgrundsatzes Anspruch auf die dem Stellenplan entsprechende Höhergruppierung.

Der Kläger hat beantragt

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach VergGr. IVa des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 zum BAT (Angestellte in technischen Berufen) vom 15. Juni 1972 zu vergüten;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.130,52 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 290,93 Euro seit dem 15. Januar, 15. Februar, 15. März, 15. April, 15. Mai, 15. Juni, 15. Juli und 15. August 2001 sowie aus jeweils 297,91 Euro seit dem 15. September, 15. Oktober, 15. November, 15. Dezember 2001, 15. Januar, 15. Februar, 15. März, 15. April, 15. Mai, 15. Juni, 15. Juli, 15. August, 15. September, 15. Oktober, 15. November und 15. Dezember 2002 sowie aus jeweils 305,06 Euro seit dem 15. Januar, 15. Februar, 15. März, 15. April und 15. Mai 2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der Kläger habe die Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Vergütung nach VergGr. IVa nicht hinreichend dargelegt. Der Inhalt der Stellenpläne für 2001 und 2002 sowie die Stellungnahmen des Leiters des Amtes 61 vom 5. März 2002 und 18. April 2002 machten diese Darlegung nicht entbehrlich.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter mit der Klarstellung, dass sich sein Feststellungsantrag auf die Zeit ab Rechtshängigkeit beziehe. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nur zum Teil zulässig und insoweit nicht begründet.

I. Soweit der Kläger seine Klage auf einen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützt, ist seine Revision mangels hinreichender Begründung unzulässig.

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (st. Rspr., zB BAG 6. Januar 2004 – 9 AZR 680/02 – BAGE 109, 145, 148, zu II 2a der Gründe mwN). Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 12. November 2002 – 1 AZR 632/01 – BAGE 103, 312, 319 f., zu B I der Gründe mwN).

2. Danach ist die Revision des Klägers im genannten Umfange unzulässig. Der Kläger hat seine Klage in den Vorinstanzen zum einen auf die Erfüllung der tariflichen Anforderungen des Anspruchs auf die von ihm geforderte Vergütung, zum anderen auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Beklagte gestützt. Dies sind zwei voneinander zu unterscheidende, selbständige Lebenssachverhalte und damit zwei Streitgegenstände iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG 17. April 2002 – 5 AZR 400/00 – AP ZPO § 322 Nr. 34, zu I 1 und 2 der Gründe). Deshalb bedurfte es bei unbeschränkter Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts für jeden dieser Streitgegenstände einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung. Eine solche lässt die Revisionsbegründung bezüglich des Streitgegenstandes Gleichbehandlung vermissen. Diesbezüglich beschränkt sie sich – abgesehen von der Wiederholung ihres zweitinstanzlichen Vortrages – auf die formelhafte Rüge, dass das Landesarbeitsgericht “im angefochtenen Urteil zu Unrecht keine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes angenommen” habe. Dies ist unzureichend (vgl. Müller-Glöge in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl. § 74 Rn. 34 mwN).

II. Hinsichtlich des Anspruchs auf tarifgerechte Vergütung hat die insoweit zulässige Revision keinen Erfolg. Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVa gegen die Beklagte zu. Mit Recht haben die Vorinstanzen die Zahlungsklage für die Zeit von Januar 2001 bis April 2003 und die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage für – wie der Kläger klargestellt hat – den nachfolgenden Zeitraum abgewiesen. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht die tariflichen Anforderungen des Anspruchs auf Vergütung nach VergGr. IVa.

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für die Beklagte geltenden Fassung (BAT-VKA).

2. Der Klage auf tarifgerechte Vergütung kann daher nur stattgegeben werden, wenn in der Gesamtarbeitszeit des Klägers im tariflich geforderten Umfang Arbeitsvorgänge anfallen, die im streitigen Anspruchszeitraum die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa erfüllen (§ 22 Abs. 2 BAT-VKA).

3. Das Landesarbeitsgericht hat die Klagebegründung dahin ausgelegt, dass der Kläger seinen Anspruch auf tarifgerechte Vergütung allein auf das Eingruppierungsmerkmal der VergGr. IVa Fallgr. 1 des Tarifvertrages vom 15. Juni 1972 – Technische Berufe – in der Fassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991 stützt. Dies ist von der Revision nicht beanstandet worden.

4. Danach kommt es für den Anspruch des Klägers nur auf die beiden nachfolgenden Tätigkeitsmerkmale mit den darin in Bezug genommenen Protokollerklärungen an:

“Vergütungsgruppe IVa

1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

Vergütungsgruppe IVb

1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 11)

…”

Protokollerklärungen:

“Nr. 8

Besondere Leistungen sind z. B.:

Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.

Nr. 11

Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:

1. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten – auch im technischen Rechnungswesen –, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung;

2. Ausführung besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbständige Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten.

…”

5. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Kläger die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgr. 1 nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, insbesondere die Erfüllung der Anforderung der Heraushebung seiner Tätigkeit durch besondere Leistungen (vgl. dazu Protokollerklärung Nr. 8) aus der VergGr. IVb Fallgr. 1. Auch diese Ausführungen rügt die Revision nicht.

6. Die Revision ist vielmehr hinsichtlich des Anspruchs auf tarifgerechte Vergütung allein darauf gestützt, dieser ergebe sich “unter Anwendung von § 242 BGB” und “der Regeln über den Beweis des ersten Anscheins”. Diese Auffassung ist aus mehreren Gründen unzutreffend.

a) Die Erleichterung der Beweisführung durch den Anscheinsbeweis setzt voraus, dass ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Bei derart typischen Geschehensabläufen kann dann von der feststehenden Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder umgekehrt von einem feststehenden Erfolg auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden (zB BAG 18. Januar 1995 – 5 AZR 817/93 – BAGE 79, 115, 119 f., zu II 2a der Gründe mwN aus der Rechtsprechung des BGH).

Eine Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast nach diesen Grundsätzen kommt für die Erfüllung der Tarifanforderungen einer Höhergruppierung – jedenfalls für die vorliegende Sachlage – nicht in Betracht. Es gibt keinen Ursachenzusammenhang zwischen der Ausweisung der Stelle des Klägers in den Stellenplänen für 2001 sowie 2002 und der für die Vergütung maßgeblichen tariflichen Wertigkeit seiner Tätigkeit. Der Inhalt eines Stellenplans ist eingruppierungsrechtlich bedeutungslos (st. Rspr. des Senats, zB 12. Juni 1996 – 4 AZR 7/95 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 213, zu II 4b der Gründe mwN). Ebenso wenig besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen der tariflichen Wertigkeit der Tätigkeit eines Angestellten und deren Einschätzung durch dessen Vorgesetzten, hier den Leiter des Amtes 61.

b) Bei den Umständen, auf die der Kläger die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises stützt, kann es sich allenfalls um Beweisanzeichen handeln. Dies sind Umstände oder Erfahrungen, die auf das Vorliegen einer Voraussetzung hindeuten. Aber auch solche Beweisanzeichen für die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 1 liegen hier nicht vor.

aa) Dass der Inhalt der Stellenpläne eingruppierungsrechtlich bedeutungslos ist, wurde bereits dargelegt.

bb) Die Stellungnahmen des Leiters des Amtes 61 vom 5. März 2002 und 18. April 2002 sind ebenfalls keine Beweisanzeichen für die vom Kläger für richtig gehaltene Eingruppierung. Dies gilt schon ganz allgemein für derartige Stellungnahmen. Denn es ist ein typisches Phänomen des Eingruppierungsrechtsstreits, dass die unmittelbaren, aber auch die mittelbaren Vorgesetzten des jeweiligen Klägers dessen Höhergruppierungsbestrebungen aus nahe liegenden Gründen, insbesondere zur Erhaltung eines guten Arbeitsklimas sowie der Motivation des Angestellten, nach Möglichkeit durch solche Stellungnahmen unterstützen, nicht selten zu Unrecht, wie die Prozessergebnisse zeigen. Aber auch wenn man Stellungnahmen von Vorgesetzten wie diejenigen des Leiters des Amtes 61 vom 5. März 2002 und vom 18. April 2002 generell die Eignung zum Beweisanzeichen zuerkennen würde, läge ein solches hier bei der Betrachtung der Gesamtumstände des Falles nicht vor. Denn dann muss man folgerichtig die Stellungnahme des Leiters des Amtes 62, in dessen Amt der Kläger bis zum 12. November 2001 tätig war, als Beweisanzeichen für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Eingruppierungsmerkmals der VergGr. IVa Fallgr. 1 werten. Damit neutralisieren sich diese “Beweisanzeichen”. Zudem folgt bei genauerem Hinsehen aus dem Schreiben des Leiters des Amtes 61 vom 5. März 2002, dass dieser die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgr. 1, um die es hier allein geht, nicht als erfüllt ansieht. Denn er verweist zur Begründung seines Höhergruppierungsantrages darauf, “dass die im Stellenplan ausgewiesenen (‘BW’) Bewährungszeiten für die Höhergruppierungen” – gemeint: des Klägers und seines Kollegen – “erfüllt wurden”.

c) Fehlt es bei der Gesamtwürdigung der Umstände bereits an einem Beweisanzeichen für das Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen der vom Kläger geforderten Vergütung, scheidet treuwidriges Verhalten der Beklagten iSv. § 242 BGB mangels eines schutzwürdigen von ihr geschaffenen Vertrauens des Klägers, seine Tätigkeit sei eine solche der VergGr. IVa Fallgr. 1, von vornherein aus.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Bepler, Creutzfeldt, Bott, Jürgens, Weßelkock

 

Fundstellen

Haufe-Index 1512190

ZTR 2006, 374

AP, 0

EzA

NZA-RR 2007, 112

NJOZ 2007, 199

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