Leitsatz (redaktionell)

1. Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung fest, wonach sich ein Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit unterscheidet, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet. Persönliche Abhängigkeit besteht darin, daß ein Arbeitnehmer fremdbestimmte Arbeit zu leisten hat.

2. Bei der Frage, in welchem Maße der Mitarbeiter persönlich abhängig ist, muß die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit berücksichtigt werden. Bei den Mitarbeitern von Rundfunk und Fernsehen, die unmittelbar an der Herstellung einzelner Beiträge beteiligt sind, zeigt sich die persönliche Abhängigkeit darin, daß sie in ihrer Arbeit auf den Apparat der Anstalt und das Mitarbeiter-Team angewiesen sind (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 1977-03-09 5 AZR 110/76 (betr: Fernsehreporterin) = AP Nr 21 zu § 611 BGB Abhängigkeit (zu 2c der Gründe)).

3. TVG § 12a setzt die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Personen voraus; die Vorschrift gibt keine Kriterien für die Abgrenzung. Es ist nicht Sinn der Vorschrift, das eigentliche Arbeitsrecht zugunsten des Rechts der arbeitnehmerähnlichen Personen und der freien Mitarbeiter zurückzudrängen.

4. Auch Tarifverträge können nicht bestimmen, wer von den Mitarbeitern eines Sender Arbeitnehmer und wer arbeitnehmerähnliche Person ist.

5. Der durch zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen gewährleistete soziale Schutz eines Arbeitnehmers kann nicht dadurch umgangen werden, daß die Parteien ein tatsächlich bestehendes Arbeitsverhältnis anders bezeichnen und daß sie damit Rechtsfolgen, die an das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses geknüpft werden, bewußt oder unbewußt abbedingen.

6. Die Rundfunkfreiheit (GG Art 5 Abs 1 S 2) läßt sich im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen voll verwirklichen. Sie fordert deshalb nicht eine generelle Ausnahme dieser Mitarbeiter von jedem Bestandsschutz, sondern nur sachgerechte Berücksichtigung der Interessen der Rundfunk- und Fernsehanstalten bei Befristungen oder Kündigungen.

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 04.10.1976; Aktenzeichen 5 Sa 3/76)

 

Fundstellen

BAGE 30, 163-176 (LT1-6)

BAGE, 163

BB 1978, 760-761 (LT1-6)

DB 1978, 1035-1038 (LT1-6)

AP § 611 BGB Abhängigkeit, Nr 26

AR-Blattei, ES 720 Nr 12 (LT1-6)

AR-Blattei, Freie Mitarbeit Entsch 12 (LT1-6)

EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff, Nr 17 (LT1-6)

UFITA 1979, 294-305 (LT1-6)

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