Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlängerung einer Befristung nach dem TzBfG. Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags. Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG. Befristungsrecht

 

Orientierungssatz

  • Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung bestehenden Rechtslage.
  • Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist es unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 zulässig, einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag bis zur Dauer von zwei Jahren dreimal zu verlängern.
  • Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags verstößt nicht gegen das Anschlußverbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
  • Wurde der befristete Arbeitsvertrag unter der Geltung des Beschäftigungsförderungsgesetzes abgeschlossen, kann er nach dem Inkrafttreten des TzBfG unter denselben Voraussetzungen wie bisher verlängert werden.
 

Normenkette

BeschFG 1996 § 1 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 23.10.2002; Aktenzeichen 12 Sa 1028/02)

ArbG Duisburg (Urteil vom 20.06.2002; Aktenzeichen 1 Ca 821/02)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2002 – 12 Sa 1028/02 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 26. März 2002 geendet hat.

Der Kläger wurde von der Beklagten als Kraftfahrer auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 8. Februar 2000 eingestellt, der eine Befristung vom 27. März 2000 bis zum 26. September 2001 vorsah. Am 13. Juli 2001 vereinbarten die Parteien die Verlängerung des Arbeitsvertrags bis zum 26. März 2002. Gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt richtet sich die vorliegende, am 26. März 2002 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der am 8. Februar 2000 nach § 1 Abs. 1 BeschFG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (BeschFG 1996) abgeschlossene befristete Arbeitsvertrag habe nach Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ab 1. Januar 2001 nicht mehr verlängert werden können.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten auf Grund der Befristung vom 13. Juli 2001 zum 26. März 2002 nicht beendet wird.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, auch unter der Geltung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes könne ein befristeter Arbeitsvertrag bis zur Höchstdauer von insgesamt zwei Jahren verlängert werden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auf Grund der im Vertrag vom 13. Juli 2001 vereinbarten Befristung am 26. März 2002 geendet. Die nach den Bestimmungen des TzBfG vom 21. Dezember 2000 und nicht nach den zum 31. Dezember 2000 außer Kraft gesetzten Normen des BeschFG 1996 zu beurteilende Befristung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG wirksam. Sie verstößt nicht gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Diese Bestimmung erfaßt nur die erstmalige Befristung eines Arbeitsvertrags, nicht jedoch dessen Verlängerung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG. Das gilt auch, wenn der zu verlängernde Vertrag noch im zeitlichen Geltungsbereich des BeschFG 1996 abgeschlossen wurde.

  • Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Wirksamkeit der Vertragsverlängerung vom 13. Juli 2001 an den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gemessen. Diese Vertragsverlängerung ist ein Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit sich nach der bei seinem Abschluß bestehenden Rechtslage richtet (vgl. BAG 26. Juli 2000 – 7 AZR 43/99 – AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 26 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 18, zu B I 4 der Gründe). Bei Abschluß des Verlängerungsvertrags vom 13. Juli 2001 galten für die Befristung von Arbeitsverträgen die Vorschriften des TzBfG. Sie traten am 1. Januar 2001 in Kraft und lösten die Regelungen des am 31. Dezember 2000 außer Kraft getretenen BeschFG 1996 über sachgrundlose Befristungen ab. Da das TzBfG keine Übergangsvorschriften enthält, sind seine Bestimmungen auf alle Sachverhalte anzuwenden, die sich seit dem 1. Januar 2001 in seinem Geltungsbereich verwirklichen. Dazu gehört auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags. Dabei ist es unerheblich, ob der zu verlängernde Vertrag noch vor dem 1. Januar 2001 nach den Bestimmungen des BeschFG 1996 abgeschlossen wurde. Denn die Verlängerungsvereinbarung ist ein eigenständiges Rechtsgeschäft.
  • Die in dem Vertrag vom 13. Juli 2001 vereinbarte Befristung zum 26. März 2002 ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG wirksam. Dem steht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht entgegen. Diese Vorschrift ist auf die Verlängerung von Arbeitsverträgen, die nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristet waren, nicht anzuwenden.

    1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig.

    Die Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren wurde eingehalten. Die Einstellung des Klägers erfolgte am 27. März 2000 befristet bis zum 26. September 2001. Diesen befristeten Arbeitsvertrag haben die Parteien am 13. Juli 2001 bis zum 26. März 2002 verlängert. Bei dieser Vereinbarung handelte es sich lediglich um die erste Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags.

    2. Bei der im Vertrag vom 13. Juli 2001 vereinbarten Befristung handelt es sich um eine Vertragsverlängerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG und nicht um eine Erstbefristung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG.

    a) Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist ebenso wie bei der Vorgängerregelung in § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 zwischen dem Neuabschluß eines befristeten Arbeitsvertrags und der Verlängerung eines bereits bestehenden befristeten Arbeitsvertrags zu unterscheiden.

    Sowohl nach § 14 Abs. 2 TzBfG als auch nach § 1 BeschFG 1996 ist bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Nicht zulässig ist hingegen der mehrfache Neuabschluß sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge in diesem Zeitraum. Das gilt für das TzBfG wegen des Anschlußverbots in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG uneingeschränkt, nach dem BeschFG 1996 unter der Voraussetzung, daß zwischen den sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, der vermutet wird, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als vier Monaten liegt (§ 1 Abs. 3 BeschFG 1996). Eine Verlängerung setzt voraus, daß sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart wird und nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen (vgl. zu § 1 Abs. 1 BeschFG 1996: BAG 26. Juli 2000 – 7 AZR 51/99 – BAGE 95, 255 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 4, zu III 1 und 2 der Gründe). Anderenfalls handelt es sich um den Neuabschluß eines befristeten Arbeitsvertrags, der ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig ist, weil mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

    b) Bei dem Vertrag der Parteien vom 13. Juli 2001 handelt es sich um einen Verlängerungsvertrag. Er wurde noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags abgeschlossen. Durch ihn wurde nur die Vertragslaufzeit geändert, während die übrigen Vertragsbedingungen unverändert blieben. Zwar wurde der zu verlängernde Vertrag nicht auf der Grundlage des TzBfG, sondern nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 vereinbart. Das steht jedoch der Vertragsverlängerung nicht entgegen. Auch Arbeitsverträge, die gemäß § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristet waren, konnten nach dem 31. Dezember 2000 gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG verlängert werden.

    Die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG unterscheidet nicht zwischen Befristungen und Vertragsverlängerungen nach altem und neuem Recht. Die Vorschrift beschränkt ihren Anwendungsbereich bereits nach dem Wortlaut nicht auf Befristungen nach dem TzBfG, sondern regelt in Halbsatz 1 “die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes” und in Halbsatz 2 “die Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags”. Um die Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags handelt es sich auch, wenn der zu verlängernde Vertrag nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 abgeschlossen wurde.

    Aus Sinn und Zweck der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG folgt nichts anderes. Mit dieser Bestimmung wurde die bereits nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 zulässige sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen mit dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren beibehalten (BT-Drucks. 14/4374 S 19). Diesem Regelungszweck entspricht es, die Verlängerungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG auch auf befristete Verträge anzuwenden, die bereits vor dem 1. Januar 2001 auf der Grundlage des BeschFG 1996 abgeschlossen wurden und bei denen die zweijährige Höchstbefristungsdauer und die dreimalige Verlängerungsmöglichkeit noch nicht ausgeschöpft waren (vgl. zur Verlängerung sachgrundlos nach dem BeschFG 1985 befristeter Arbeitsverträge nach dem BeschFG 1996: BAG 22. März 2000 – 7 AZR 581/98 – BAGE 94, 118 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 1, zu B II 1a der Gründe; 28. Juni 2000 – 7 AZR 920/98 – BAGE 95, 186 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 2, zu B IV 2a der Gründe).

    3. Die im Vertrag vom 13. Juli 2001 vereinbarte Befristung verstößt nicht gegen das Anschlußverbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Danach ist eine Befristung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dieses Anschlußverbot betrifft jedoch nur die Erstbefristung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG. Es erstreckt sich nicht auf die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG. Das ergibt eine Auslegung dieser Vorschrift.

    a) Dem Wortlaut der Vorschrift als Ausgangspunkt der Auslegung läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob der Begriff der Befristung auch den Tatbestand der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags umfaßt. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine “Befristung nach Satz 1” unzulässig, wenn bereits zuvor mit demselben Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der in Bezug genommene Satz 1 regelt sowohl die Befristung eines Arbeitsvertrags (1. Halbsatz) als auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags (2. Halbsatz). Indem § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nur auf die Befristung nach Satz 1 verweist, ohne die Verlängerung zu erwähnen, kann das bedeuten, daß die Vorschrift die Verlängerung nicht erfaßt. Das läßt sich aber nicht eindeutig feststellen. Denn auch die Verlängerung eines befristeten Vertrags ist eine Befristung.

    b) Nach der Systematik des Gesetzes, die bei seiner Auslegung zu berücksichtigen ist, bezieht sich § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht auf Verlängerungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG, sondern nur auf die Erstbefristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG. Anderenfalls bliebe für Vertragsverlängerungen kein Anwendungsbereich.

    Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Sachgrund bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Bei einer Ausdehnung des Verbots in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auf die in Satz 1 geregelte Verlängerung wäre jede Verlängerungsvereinbarung unzulässig, weil der Arbeitnehmer bereits auf Grund des zu verlängernden Arbeitsvertrags in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber steht. Das war vom Gesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigt. Die Bestimmung kann daher nur so verstanden werden, daß das Verbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nur für den Neuabschluß eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags gilt, nicht aber für Vertragsverlängerungen.

    c) Es entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, das Anschlußverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht auf die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags zu erstrecken. Durch die §§ 14 ff. TzBfG wurden zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates der Europäischen Union Vorschriften geschaffen, die den Schutz befristet beschäftigter Arbeitnehmer vor Diskriminierung gewährleisten, die Aufeinanderfolge befristeter Arbeitsverträge einschränken und die Chancen befristet beschäftigter Arbeitnehmer auf eine Dauerbeschäftigung verbessern sollten (BT-Drucks. 14/4374 S 1). Deshalb ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nur noch bei einer Neueinstellung zulässig, dh. bei der erstmaligen Beschäftigung eines Arbeitnehmers durch einen Arbeitgeber. Auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 TzBfG soll es jedoch wie bisher zulässig sein, einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag bis zur Dauer von zwei Jahren dreimal zu verlängern. Im Unterschied zum bisherigen Recht soll der Anschluß einer erleichterten Befristung an eine Befristung mit sachlichem Grund bei demselben Arbeitgeber ebenso ausgeschlossen sein wie eine erneute erleichterte Befristung nach mindestens viermonatiger Unterbrechung. Auf diese Weise sollen Befristungsketten verhindert werden, die durch einen mehrfachen Wechsel zwischen Befristungen mit und ohne Sachgrund entstehen (BT-Drucks. 14/4374 S 19). Dazu muß das Anschlußverbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht auf Vertragsverlängerungen ausgedehnt werden. Denn eine nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers unerwünschte Befristungskette entsteht nicht durch die ein- oder mehrfache Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags im Rahmen der Gesamtdauer von zwei Jahren. Das ist auch dann nicht der Fall, wenn der zu verlängernde Vertrag noch nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 abgeschlossen wurde.

  • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
 

Unterschriften

Dörner, Gräfl, Pods, Jens Herbst, Peter Haeusgen

 

Fundstellen

Haufe-Index 961134

FA 2003, 302

AuA 2003, 47

EzA-SD 2003, 4

EzA

NJOZ 2005, 1025

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