Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Angestellter ist nach den Tätigkeitsmerkmalen in die Vergütungsgruppe einzugruppieren, die der von ihm überwiegend und nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht.

2. Herrscht Streit darüber, nach welcher Vergütungsgruppe sich die tarifliche Mindestvergütung für den Angestellten bestimmt, so fällt der Anspruch des Angestellten auf die tariflich richtige Mindestvergütung als solcher nicht unter die Ausschlußfristen der Tarifverträge der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (BAVAV) vielmehr werden von den Ausschlußfristen lediglich die einzelnen allmonatlich entstehenden Vergütungsansprüche erfaßt.

3. Tarifliche Ausschlußklauseln können, wie tarifliche Inhaltsnormen überhaupt, auch rückwirkend in Kraft treten. Das gilt insbesondere dann, wenn die der Ausschlußklausel unterliegenden tariflichen Rechte (Ansprüche) auch rückwirkend entstanden sind.

4. Vergütungsansprüche, die aufgrund der noch nicht abgelaufenen Ausschlußfrist des § 4 Abs 1 TV Nr 13/60 der BAVAV vom 1960-11-18 nicht erloschen waren, wurden mangels gegenteiliger tariflicher Bestimmungen unmittelbar und zwingend von der Ausschlußklausel des MTA § 67 Abs 1 erfaßt, der den vorhergehenden Tarifvertrag Nr 13/60 ohne zeitliche Lücke ablöste.

5. Eine Rückgruppierung eines Angestellten liegt immer dann vor, wenn sich durch Zuweisung einer anderen als der bisherigen Tätigkeit die für die tarifliche Mindestvergütung maßgebende Vergütungsgruppe für den Angestellten verschlechtert.

6. Eine solche Rückgruppierung unterliegt der Mitbestimmung des zuständigen Personalrats, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Rückgruppierung durch Änderungsvertrag oder im Wege einer sogenannten Änderungskündigung erreicht wird.

7. Die Mitbestimmung des Personalrats und die Einhaltung der Vorschriften über das Mitbestimmungsverfahren sind Wirksamkeitsvoraussetzung aller Rechtsgeschäfte, in denen eine Rückgruppierung enthalten ist.

8. Hat ein Angestellter Anspruch auf die tarifliche Mindestvergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe, dann ist der Arbeitgeber regelmäßig auch verpflichtet, ihn dementsprechend zu beschäftigen.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.07.1964; Aktenzeichen 3 Sa 201/64)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439246

BAGE 17, 248

BAGE, 248

DB 1967, 284

NJW 1965, 2366

AP § 1 TVG Tarifverträge - BAVAV, Nr 5

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 11a

AR-Blattei, ES 350 Nr 11a

AR-Blattei, Personalvertretung XID Entsch 3

PraktArbR, Öffentl Dienst II Nr 198

RiA 1965, 238

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