Leitsatz (redaktionell)

1. Die im Rahmen von Lehraufträgen beschäftigten Lehrer mit einer Wochenunterrichtszeit von 13 Stunden oder weniger sind keine freien Mitarbeiter, sondern Arbeitnehmer.

2. Soweit die einzige Erwerbsquelle dieser Lehrer die unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung ist, sind sie nicht weniger schutzbedürftig als andere teilzeitbeschäftigte Lehrer, auf deren Arbeitsvertrag der Bundesangestelltentarifvertrag anzuwenden ist. Deshalb gelten für sie auch die von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze für die Befristung von Arbeitsverträgen.

 

Orientierungssatz

Ergänzung zum Urteil des Senates vom 1982-01-14 2 AZR 245/80 (Voraussetzungen der Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge mit voll qualifizierten Lehramtsbewerbern im Lande Hessen).

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 26.02.1981; Aktenzeichen 12 Sa 877/80)

ArbG Gießen (Entscheidung vom 23.07.1980; Aktenzeichen 3 Ca 277/80)

 

Fundstellen

BAGE 37, 305-324 (LT1-2)

BAGE, 305

NJW 1982, 1478

NJW 1982, 1478-1479 (LT1-2)

AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (LT1-2), Nr 65

PersV 1984, 205-211 (LT1-2)

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