Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang nach § 613 a BGB

 

Leitsatz (redaktionell)

Parallelsache zu – 8 AZR 375/96 – z.V.b.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 18.04.1996; Aktenzeichen 5 (6) Sa 1580/95)

ArbG Duisburg (Urteil vom 19.10.1995; Aktenzeichen 2 (1) Ca 332/95)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. April 1996 – 5 (6) Sa 1580/95 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war seit dem 23. März 1976 bei der C.H. Z GmbH, Maschinen- und Apparatebau, als technischer Angestellter in der Abteilung Qualitätssicherung beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 5.700,– DM. Die Arbeitgeberin befaßte sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Sonderarmaturen, Serviceeinrichtungen und Ersatzteilen in den Bereichen der Kraftwerkstechnik und der Off-Shore Technik. Sie beschäftigte ca. 140 Arbeitnehmer.

Am 2. Januar 1995 beantragte die Arbeitgeberin die Eröffnung des Konkursverfahrens. Das Amtsgericht erließ am selben Tage ein allgemeines Veräußerungsverbot und ordnete gemäß § 106 KO die Sequestration an. Am 17. Januar 1995 schlossen die Arbeitgeberin und der bei ihr gebildete Betriebsrat einen Interessenausgleich, der die Betriebsstillegung zum 31. Januar 1995 vorsieht.

Mit Schreiben vom 12. Januar 1995 kündigte die Arbeitgeberin mit Zustimmung des zum Sequester bestellten Beklagten zu 1) das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. Juli 1995.

Am 30. Januar 1995 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet und der Beklagte zu 1) zum Konkursverwalter bestellt.

Am 9. Februar 1995 schloß der Beklagte zu 1) mit der Firma M. GmbH, der späteren Beklagten zu 2), einen notariellen Vertrag über die Veräußerung des Teilgeschäftsbetriebs „Service-Bereich”. Hierzu heißt es im Vertrag unter § 2:

„Im einzelnen handelt es sich um folgende Vermögensgegenstände:

  1. Gesamte technische Dokumentation, insbesondere in Form von Zeichnungen, Stücklisten, Arbeitsplänen, Prüfunterlagen sowie sämtliche Akten über abgewickelte und vorhandene Aufträge einschließlich sämtlicher Duplikate;
  2. Liste des vollständigen Produktionsprogramms der Firma C.H. Z. GmbH Maschinen- und Apparatebau;
  3. EDV-Hard- und Software zur Angebotserstellung und Serviceauftragsabwicklung;
  4. Werkstatt- und Metallcontainer einschließlich Einrichtung, wie z.B. Werkzeuge;
  5. Ersatzteile, eingelagert in den Räumlichkeiten der Werkzeugausgabe (Service) sowie die in denselben Räumlichkeiten eingelagerten Betriebsmittel des Servicebereiches;
  6. Kundenkartei, Kundenstatistik;
  7. Lieferantenverzeichnisse;
  8. Firmenname.”

Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 2,85 Mio. DM vereinbart.

In Erfüllung des Vertrages erhielt die Beklagte zu 2) die Personalcomputer und den Computer Nixdorf Q 80, auf dem die Debitoren, Kreditoren, Kundenstammlisten sowie die Fertigungspläne der Gemeinschuldnerin gespeichert waren. Außerdem wurde der Beklagten zu 2) die EDV-Anlage übergeben. Sie übernahm ferner Drehmaschinen, einen Schleifbock und kleinere Werkbänke. Die etwa 40 Großmaschinen, die die Gemeinschuldnerin zur Produktion ihrer Erzeugnisse eingesetzt hatte, übernahm die Beklagte zu 2) nicht.

Des weiteren übertrug der Beklagte zu 1) der Beklagten zu 2) einen der Gemeinschuldnerin erteilten Auftrag der Firma V zur Erstellung von Neuarmaturen. Der noch nicht vollständig erfüllte Auftrag hatte ein Gesamtvolumen von 174.000,– DM und wurde durch einen von der Beklagten zu 2) beauftragten Werkunternehmer zu Ende geführt. Die Beklagte zu 2) bestätigte der V die Auftragsübernahme hinsichtlich des Lieferpreises, der Liefertermine und der Garantieverpflichtung.

Im März 1995 verlagerte die Beklagte zu 2) ihren Firmensitz nach E., änderte die Firma in „C.H. Z. Armaturentechnik GmbH” und teilte ihren Kunden in einem Rundschreiben mit, daß sie den Service-Bereich der Gemeinschuldnerin übernommen habe. Hiermit sei das gesamte technische und kaufmännische „know-how” der alten Firma in den Besitz der neuen Firma übergegangen. Sie trete damit in alle Verpflichtungen aus dem Service-, Montage- und Ersatzteilgeschäft ein. Auf dem Firmenpapier bezeichnete die Beklagte zu 2) sich als ein Unternehmen der Beklagten zu 3).

Mit der am 2. Februar 1995 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung und den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2) und/oder die Beklagte zu 3) geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt, es fehle an einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung, und die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs im Sinne von § 613 a BGB lägen vor.

Aus der Umsatzübersicht der Gemeinschuldnerin für das Jahr 1994 ergebe sich, daß die Gemeinschuldnerin organisatorisch in die Gruppen Armaturen, Ersatzteile, Reparatur und Service aufgeteilt gewesen sei. Dabei habe man unter der „Service-Abteilung” allein die „Service-Außenmontage” verstanden, die ihrerseits mit den anderen Abteilungen auf vielfältige Art und Weise verzahnt gewesen sei. Dies ergebe sich u.a. daraus, daß diverse Mitarbeiter nicht nur speziell für eine Abteilung, sondern für mehrere gearbeitet hätten. Der Gesamtumsatz der Serviceabteilung habe im Jahre 1994 bei 7,2 Mio. DM gelegen. Für die Serviceabteilung, aber auch die anderen Hauptabteilungen, seien zudem die Angebotsabteilung, die Verkaufsabteilung sowie die Einkaufs-, Qualitätssicherungs- und mechanische Abteilung tätig gewesen.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte zu 2) habe nicht nur den eigentlichen Service-Bereich, sondern darüber hinaus den gesamten Betrieb einschließlich der Reparatur-, Ersatzteil- und Armaturenabteilung (Produktion) übernommen. So habe die Weitergabe der technischen Dokumentation für die Übernahme der Serviceabteilung nur Sinn gemacht, wenn die Übernahme auf den Gesamtbetrieb bezogen gewesen sei. Gleiches gelte für die Liste des vollständigen Produktionsprogramms. Der im Kaufvertrag vom 9. Februar 1995 erwähnte Bereich „Ersatzteile eingelagert in den Räumlichkeiten der Werkzeugausgabe (Service)” habe gar nicht existiert, die Werkzeugausgabe sei für alle Bereiche vorgesehen gewesen. Die Übernahme des Lieferantenverzeichnisses ergebe nur einen Sinn, wenn neben dem reinen Servicegeschäft zusätzlich das Ersatzteilgeschäft und die Armaturenherstellung abgewickelt werden sollten.

Die Beklagte zu 2) habe diverse Unterlagen vom Beklagten zu 1) erhalten, die zu 90 % andere Abteilungen als den Service-Bereich beträfen. Gleiches gelte im wesentlichen für die übernommene Hard- und Software. Die der Beklagten zu 2) zur Verfügung gestellten Kündenlisten umfaßten insgesamt 840 Kunden, von denen nur 42 dem sogenannten Vor-Ort-Service zugeordnet werden könnten. Insgesamt sei die Beklagte zu 2) in der Lage, mit den übernommenen Betriebsmitteln den ursprünglichen Betrieb der Gemeinschuldnerin in vollem Umfang weiterzuführen. Daß sie dies auch tue, ergebe sich u.a. aus der Übernahme des Auftrags der Firma V.

Der Kläger hat in erster Instanz darüber hinaus die Auffassung vertreten, die Beklagten zu 2) und 3) bildeten einen einheitlichen Betrieb.

Hilfsweise hat der Kläger geltend gemacht, er sei als Arbeitnehmer der Serviceabteilung anzusehen, weil er zu 30 % seiner Arbeitszeit fertigungsbegleitende Qualitätssicherung für diesen Bereich geleistet habe.

Der Kläger hat beantragt

  1. festzustellen, daß das zwischen dem Kläger und der Firma C.H. Z. GmbH Maschinen- und Apparatebau, … D., sowie dem Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Firma C.H. Z. GmbH Maschinen- und Apparatebau sowie des Beklagten zu 1) vom 12. Januar 1995, ausgehändigt am 17.01.1995, nicht aufgelöst worden ist;
  2. festzustellen, daß das zwischen dem Kläger und der Firma C.H. Z, Gesellschaft mit beschränkter Haftung Maschinen- und Apparatebau, … D., am 23.03.1976 begonnene Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab dem 01.02.1995 zu den Beklagten zu 2) und 3) zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Gesamtschuldner und Gesamtgläubiger fortbesteht;

hilfsweise

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis mit den Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner und Gesamtgläubiger ab dem 01.02.1995 fortbesteht;
  2. nur die Beklagte zu 2) entsprechend zu verurteilen;
  3. nur die Beklagte zu 3) entsprechend zu verurteilen.

Die Beklagten zu 1), 2) und 3) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) hat geltend gemacht, die ausgesprochene Kündigung sei wirksam.

Die Beklagte zu 2) hat geltend gemacht, sie habe allein den Service-Bereich der Gemeinschuldnerin übernommen. Dieser Service-Bereich sei überwiegend selbständig geführt worden und habe aus den drei Teilbereichen bestanden:

  • „Service”- Außenmontage (Durchführung von Montageleistungen an auswärtigen Plätzen/in Kundenbetrieben)
  • „Reparaturen” -Durchführung von Wartungs- und Reparaturen im eigenen Werk und
  • „Ersatzteile”-Fertigung, Zukauf und Lieferung von Ersatzteilen auf Kundenbestellung.

Für diesen Service-Bereich sei der heutige Geschäftsführer der Beklagten zu 2) M. verantwortlich gewesen. In den vergangenen Jahren habe die Gemeinschuldnerin in diesem Bereich nur ca. 30 Mitarbeiter beschäftigt, aber jeweils 50–60 % des Gesamtumsatzes erzielt. Das Hauptgeschäft der Gemeinschuldnerin habe jedenfalls in der Entwicklung, Konstruktion, Herstellung und dem Vertrieb von Armaturen gelegen. Für die überwiegend selbständige Serviceabteilung der Gemeinschuldnerin sei eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung erstellt worden.

Die Übernahme der technischen Dokumentation sei für ihre Tätigkeit notwendig, um qualifizierte Serviceleistungen erbringen zu können. Hingegen sei diese Dokumentation bei der Herstellung von Hochdruckarmaturen kaum von Wert, weil es sich im wesentlichen um Spezialanfertigungen (Unikate) handele. Das Lieferantenverzeichnis benötige sie zur Beschaffung von Ersatzteilen. Die Kundenkartei sei im wesentlichen für den Service-Bereich von Bedeutung gewesen, denn von den insgesamt 350 aktuellen Kunden der Gemeinschuldnerin seien 2 50 der Serviceabteilung zugeordnet gewesen. Aus der Übernahme eines einzelnen Auftrags folge keine Fortführung des gesamten Betriebes.

Das Arbeitsgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) stattgegeben und die Klage gegen die Beklagte zu 3) abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zu 1) zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten zu 2) die Klage insoweit als unbegründet abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 2) gegen das arbeitsgerichtliche Urteil.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Gemeinschuldnerin sei durch die mit Zustimmung des Beklagten zu 1) erklärte Kündigung nicht aufgelöst worden. Dieses Arbeitsverhältnis sei aber nicht auf die Beklagte zu 2) übergegangen.

Die Beklagte zu 2) habe nicht durch Rechtsgeschäft den Gesamtbetrieb der Gemeinschuldnerin übernommen. Bei der Gemeinschuldnerin habe es sich um einen Mischbetrieb gehandelt, der einerseits Entwicklung und Produktion von Hochleistungsarmaturen sowie andererseits Serviceleistungen anbot. Die Bestimmung eines Schwergewichts der Tätigkeiten der Gemeinschuldnerin sei nicht möglich. Einerseits habe der Service-Bereich in den Jahren vor der Konkurseröffnung Umsätze zwischen 50 und 60 % des Gesamtumsatzes erzielt, wobei ein Großteil dieses Umsatzes durch den Einsatz von Fremdfirmen erreicht worden sei. Andererseits sei im Bereich der Serviceabteilung nur ein geringer Teil der Gesamtbelegschaft eingesetzt gewesen. Nehme man weiter hinzu, daß die Gemeinschuldnerin nach außen im Rahmen ihrer Firmenpräsentation und in der Werbung vor allem auf die Entwicklung und Produktion ihrer Sonderarmaturen verwiesen habe, so belege auch dies, daß der Service-Bereich dem Betrieb der Gemeinschuldnerin nicht das Gepräge gegeben habe.

Die Beklagte zu 2) habe vor allem nicht das Grundstück der Gemeinschuldnerin im Werte von über 4 Mio. DM sowie Patente und Schutzrechte, deren Wert vom Beklagten zu 1) mit 1 Mio. DM angegeben wurde, übernommen. Des weiteren habe die Beklagte zu 2) keine Produktionsmaschinen und nicht den Fahrzeugpark der Gemeinschuldnerin erworben. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 2) keine Genehmigung des Technischen Überwachungsvereins besessen, die sie erst in die Lage versetzt hätte, die von der Gemeinschuldnerin durchgeführte Produktion von Sonderarmaturen aufzunehmen. Im übrigen habe sie kein geeignetes Fachpersonal für die Fertigung von Sonderarmaturen eingestellt. Der Eintritt in den Auftrag der Firma V und dessen Erfüllung mit Hilfe eines Subunternehmers falle demgegenüber nicht besonders ins Gewicht. Vielmehr zeige dieser Vorgang, daß die Beklagte offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, den Produktionsbereich der Gemeinschuldnerin aufrechtzuerhalten. Die Beklagte zu 2) verfüge über keine Räumlichkeiten, in denen Produktionsmaschinen aufgestellt werden könnten.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Gemeinschuldnerin sei auch nicht deshalb gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte zu 2) übergegangen, weil diese den Teilbetrieb „Service-Bereich” der Gemeinschuldnerin übernommen habe. Das Arbeitsverhältnis des Klägers könne nicht diesem Teilbetrieb zugeordnet werden. Der Kläger sei nicht überwiegend für diesen Bereich tätig gewesen. Ein übereinstimmender Wille der Beteiligten, den Kläger diesem Bereich zuzuordnen, sei darüber hinaus nicht erkennbar geworden.

II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist nicht auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Die Beklagte zu 2) hat weder den Gesamtbetrieb der Gemeinschuldnerin übernommen noch ist das Arbeitsverhältnis des Klägers dem von der Beklagten zu 2) übernommenen Teilbetrieb „Service-Bereich” zuzuordnen.

1. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 11. März 1997 – Rs C-13/95 – EuGHE I 1997, 1259 = DB 1997, 628 f.), der sich der Senat mit Urteil vom 22. Mai 1997 (– 8 AZR 101/96 – ZiP 1997, 1555) angeschlossen hat, setzt ein Betriebsübergang die Bewahrung der Identität der betreffenden Einheit voraus. Der Begriff „Einheit” bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Er darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Ihre Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und selbst nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zu (vgl. Urteil des Senats vom 26. Juni 1997 – 8 AZR 426/95 – ZiP 1997, 1975).

2. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung kann nicht festgestellt werden, daß die Identität der Gemeinschuldnerin durch die Beklagte zu 2) bewahrt worden wäre.

a) Die Beklagte zu 2) hat kein Grundstück oder Produktionsräume der Gemeinschuldnerin übernommen. Vielmehr ist sie aufgrund der Größe und Ausgestaltung ihrer räumlichen Unterbringung nicht in der Lage, eine Produktion in der Art, wie sie die Gemeinschuldnerin betrieben hat, durchzuführen.

b) Die Beklagte zu 2) hat keine Patente oder sonstigen Schutzrechte der Gemeinschuldnerin übernommen.

c) Die Beklagte zu 2) hat den Fahrzeugpark der Gemeinschuldnerin nicht erworben.

d) Die Beklagte zu 2) hat keine Produktionsmaschinen der Gemeinschuldnerin erworben.

e) Die Beklagte zu 2) hat keine Führungskräfte des Gesamtbetriebes der Gemeinschuldnerin übernommen, vielmehr ist ihr Organ, der Geschäftsführer M, allein für den Service-Bereich zuständig gewesen. Die von der Beklagten zu 2) übernommenen Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin entstammen dem Service-Bereich der Gemeinschuldnerin und machen weniger als 1/4 der Gesamtbelegschaft der Gemeinschuldnerin aus. Aus dieser Übernahme von früherem Personal kann deshalb nicht auf die Übernahme des Gesamtbetriebes, sondern lediglich auf die Übernahme eines Teilbetriebes geschlossen werden.

f) Aus dem Eintritt der Beklagten zu 2) in den Auftrag der Firma V folgt kein Indiz für die Übernahme des Gesamtbetriebes durch die Beklagte zu 2). Wie bereits der EuGH mit Urteil vom 19. September 1995 (– Rs C-48/94 – Rygaard – EuGHE I 1995, 2745 = AP Nr. 133 zu § 613 a BGB) entschieden hat, kommt der Fertigstellung eines bereits begonnenen Auftrages keine Indizwirkung für den Betriebsübergang zu. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2) den Auftrag lediglich mit Hilfe eines Subunternehmers bewältigen können, und somit, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Nichtübernahme der zur Auftragserfüllung erforderlichen Betriebsmittel bestätigt.

g) Bei der Übernahme eines Teilbetriebes im Sinne von § 613 a Abs. 1 BGB ist es rechtlich nicht erforderlich, daß der verbliebene Betrieb fortgesetzt werden könnte. Der Übergang des Betriebes folgt aus der Wahrung der Identität des Betriebes beim Erwerber und nicht aus dem Untergang der Identität des früheren Gesamtbetriebes, wenn ein Betriebsteil desselben übergeht.

h) Die Übernahme des Firmenbestandteils „C.H. Z.” belegt nicht die Übernahme des Gesamtbetriebes durch die Beklagte zu 2), sondern bestätigt im Zusammenhang mit den weiteren (sachlichen) Firmenbestandteilen die Übernahme lediglich eines Betriebsteiles.

Während die Gemeinschuldnerin in ihrer Firma die Sachbezeichnung „Maschinen- und Apparatebau” auswies, enthält die Firma der Beklagten zu 2) als Sachbestandteil lediglich den Hinweis „Armaturentechnik”.

3. Damit hat die Beklagte zu 2) mit den von der Gemeinschuldnerin übernommenen immateriellen und materiellen Betriebsmitteln sowie der Teilbelegschaft nicht die Identität des Betriebes der Gemeinschuldnerin bewahrt, sondern aus dem Gesamtbetrieb einen Betriebsteil „Service-Bereich” übernommen. Wenn nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil übernommen wird, muß der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil angehören, damit sein Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a BGB auf den Erwerber übergeht. Es genügt hierfür nicht, daß der Arbeitnehmer, ohne dem übertragenen Betriebsteil anzugehören, als Beschäftigter einer nicht übertragenen Abteilung Tätigkeiten für den übertragenen Betriebsteil verrichtete (vgl. EuGH Urteil vom 7. Februar 1985 – Rs 186/83 – Slg. 1985, 519, 528; Urteil vom 12. November 1992 – Rs C-20/92 – AP Nr. 5 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187).

Demzufolge sind allein die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Gemeinschuldnerin, die im Service-Bereich tätig waren, auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers gehörte hierzu nicht. Als technischer Angestellter der Abteilung Qualitätssicherung war der Kläger für den Gesamtbetrieb der Gemeinschuldnerin verantwortlich tätig. Eine Zuordnung dieses Arbeitsverhältnisses zu dem von der Beklagten zu 2) übernommenen Teilbetrieb „Service-Bereich” ist sachlich nicht begründbar. Insbesondere fehlt es an einer entsprechenden Zuordnungsentscheidung des Beteiligten.

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

 

Unterschriften

Ascheid, Dr. Wittek, Müller-Glöge, Scholz, Hennecke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1126927

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