Leitsatz (redaktionell)

Die für Wettbewerbsverbote mit kaufmännischen Angestellten geltenden Vorschriften des HGB § 74 Abs 2 und des HGB § 74a Abs 1 S 3 sind auf Wettbewerbsverbote mit sonstigen Arbeitnehmern, die nicht kaufmännische Angestellte sind, entsprechend anzuwenden. Das bedeutet:

Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern jeder Art sind ungültig, wenn sie keine Karenzentschädigung für den Arbeitnehmer vorsehen. Sie sind unverbindlich, soweit die Karenzentschädigung nicht dem entspricht, was HGB § 74 Abs 2 zwingend als Karenzentschädigung für Wettbewerbsverbote mit kaufmännischen Angestellten vorschreibt. Soweit Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern sich über eine längere Zeit als zwei Jahre von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an erstrecken, sind sie unverbindlich.

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 12.12.1967; Aktenzeichen 3 Sa 745/67)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438343

BAGE 22, 125

BAGE, 125

BB 1970, 35

DB 1970, 63

NJW 1970, 626

BetrR 1970, 99

ARST 1970, 28

ArbuSozR 1970, 5

RdA 1970, 25

SAE 1971, 106

AP § 611 BGB Konkurrenzklausel, Nr 24

AR-Blattei, ES 1830 Nr 71

AR-Blattei, Wettbewerbsverbot Entsch 71

EzA § 74 HGB, Nr 10

MDR 1970, 269

Belling / Luckey 2000, 244

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