Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsbescheinigung. Berichtigung. Rechtsweg

 

Leitsatz (redaktionell)

Für eine Klage auf Berichtigung einer gemäß § 133 Abs 1 AFG zu erteilenden Arbeitsbescheinigung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten gegeben.

 

Normenkette

SGG § 84; AFG § 133 Abs. 1; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Entscheidung vom 29.04.1987; Aktenzeichen 7 Sa 13/87)

ArbG Köln (Entscheidung vom 03.10.1986; Aktenzeichen 12 Ca 3112/86)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, eine dem Kläger für das Arbeitsamt ausgestellte Arbeitsbescheinigung zu berichtigen.

Der Kläger war vom 1. November 1985 bis zum 10. März 1986 bei dem Beklagten als Omnibusfahrer tätig. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis am 10. März 1986 zunächst fristlos gekündigt und den Kläger nicht weiterbeschäftigt. Mit Schreiben vom 10. März 1986 - dem Kläger am 12. März 1986 zugegangen - hat er das Arbeitsverhältnis statt fristlos fristgemäß zum 21. März 1986 beendet.

Der Beklagte hat dem Kläger mit Datum vom 7. April 1986 eine Arbeitsbescheinigung für das Arbeitsamt erteilt und die Frage nach dem Kündigungsgrund folgendermaßen beantwortet: "Überhöhte Geschwindigkeiten, keine Fahrzeugpflege".

Das Arbeitsamt hat dem Kläger ab 1. April 1986 Arbeitslosenunterstützung unter der Bedingung gewährt, daß kein Sperrzeittatbestand vorliegt.

Der Kläger hat sich - soweit für die Revisionsinstanz noch erheblich - im vorliegenden Rechtsstreit gegen den von dem Beklagten in der Arbeitsbescheinigung eingetragenen Kündigungsgrund gewandt, der unzutreffend sei. Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die gemäß § 133 AFG erteilte Arbeitsbescheinigung betreffend den Kläger vom 7. April 1986 unter Ziff. 5 Lit. a dahingehend abzuändern, daß das bisherige Arbeitsverhältnis der Parteien durch ordnungsgemäße Kündigung des Beklagten gemäß den tarifvertraglich vereinbarten Fristen und nicht durch die Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Klägers, insbesondere überhöhte Geschwindigkeiten und keine Fahrzeugpflege, beendet worden ist.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hierzu ausgeführt, der Rechtsweg zum Arbeitsgericht sei nicht gegeben; im übrigen sei die Eintragung richtig.

Das Arbeitsgericht hat die Klage wegen Berichtigung der Arbeitsbescheinigung als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Den Berichtigungsanspruch verfolgt der Kläger mit seiner Revision weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet, denn das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (§ 563 ZPO).

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei gegeben. Es handele sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Arbeitspapiere (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG), denn die Parteien stritten insoweit um den Umfang der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht. Dennoch sei die Klage unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzinteresse fehle. Die Richtigkeit der Eintragungen in der Arbeitsbescheinigung habe das Arbeitsamt in eigener Zuständigkeit zu klären.

II. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz fehlt es nicht lediglich an einem Rechtsschutzinteresse, sondern die Klage ist schon deswegen unzulässig, weil für sie der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben ist. Es handelt sich bei dem Anspruch auf Berichtigung der Arbeitsbescheinigung nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Vielmehr liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung vor.

1.a) Die Parteien streiten über den Inhalt einer vom Arbeitgeber nach § 133 Abs. 1 AFG zu erteilenden Arbeitsbescheinigung. Der Kläger verlangt eine Berichtigung hinsichtlich der Kündigungsgründe, weil davon abhängt, ob er sofort Arbeitslosenunterstützung erhält oder erst nach Ablauf einer Sperrzeit (vgl. § 119 AFG).

b) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG i. d. F. des Gesetzes vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853) sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern "über Arbeitspapiere". Die Streitigkeit "über Arbeitspapiere" soll sich nicht nur auf die Herausgabe, sondern auch auf die Berichtigung beziehen. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Neufassung. Der Regierungsentwurf des "Gesetzes zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens" beschränkte die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen zunächst auf Streitigkeiten "über die Herausgabe der Arbeitspapiere" (BT-Drucks. 8/1567, S. 4). Dazu ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt worden, die Regelung sei geboten, nachdem zweifelhaft geworden sei, ob die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für die Aushändigung von Arbeitspapieren in jedem Fall gegeben ist, z. B. auch hinsichtlich der Lohnsteuerkarte und der Arbeitsbescheinigung nach § 133 Abs. 1 Satz 3 AFG (BT-Drucks. 8/1567, S. 26). Der Ausschuß für Arbeits- und Sozialordnung hat danach in der Sitzung vom 17. Januar 1979 beschlossen, daß die Arbeitsgerichte entsprechend dem jetzt maßgebenden Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG für alle Streitigkeiten "über Arbeitspapiere" zuständig sein sollten, und in der Begründung hierzu ausgeführt, damit sollten die Arbeitsgerichte wegen des engen Sachzusammenhangs nicht nur über die Herausgabe der Arbeitspapiere, sondern auch über deren Berichtigung entscheiden (BT-Drucks. 8/2535, S. 34).

c) Damit hat der Gesetzgeber aber nicht bewirkt, daß ein Arbeitnehmer eine Klage auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung vor den Gerichten für Arbeitssachen verfolgen kann. Denn nach der Eingangsvoraussetzung des § 2 Nr. 3 ArbGG werden nur "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten" zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern "über Arbeitspapiere" erfaßt. Wegen dieses eindeutigen, die Zuständigkeit auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten beschränkenden Wortlauts kann trotz der Entstehungsgeschichte nicht angenommen werden, es sei eine ausdrückliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen kraft Zuweisung ohne Rücksicht darauf begründet worden, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche oder eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt (vgl. zu den Anforderungen an die Deutlichkeit einer besonderen Rechtswegzuweisung BVerwGE 37, 369 = AP Nr. 1 zu § 40 VerwGO; BVerwGE 40, 112, 114; ferner Kissel, GVG, § 13 Rz 123, 124).

Danach wäre der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für eine Klage auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung im Sinne von § 133 Abs. 1 AFG nur gegeben, wenn eine solche Streitigkeit dem bürgerlichen Recht zuzuordnen wäre. Das ist jedoch nicht möglich.

2.a) Die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 4. Juni 1974, BSGE 37, 292 = AP Nr. 3 zu § 405 RVO; BGH Urteil vom 23. Februar 1988 - VI ZR 212/87 - ZIP 1988, 676 m. w. N.). Dabei kommt es nicht darauf an, wie der Streitgegenstand von der klagenden Partei eingekleidet und rechtlich gewertet wird. Entscheidend ist darauf abzustellen, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge, wenn es sich wie hier um die Abgrenzung zwischen Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit geht, von Rechtssätzen des Arbeitsrechts oder des Sozialrechts geprägt wird. Die in solcher Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht und bewirkt zugleich, daß regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (BGHZ 89, 250, 252; BGH Urteil vom 23. Februar 1988, ZIP 1988, 676).

b) Nach den vorstehenden Grundsätzen sind alle mit dem Inhalt einer Arbeitsbescheinigung nach § 133 Abs. 1 AFG zusammenhängenden Fragen solche öffentlich-rechtlicher Art. Das ergibt sich im einzelnen aus folgendem: Die Verpflichtung, eine Arbeitsbescheinigung zu erteilen, ist in dem dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Arbeitsförderungsgesetz enthalten. Die Verpflichtung ist dem Arbeitgeber auferlegt; sie besteht gegenüber dem Arbeitsamt. Zweck der Bescheinigung ist es, dem Arbeitsamt durch die Auskunft des Arbeitgebers zu ermöglichen, die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zu prüfen. § 133 AFG regelt auch im einzelnen, welche Angaben der Arbeitgeber zu machen und daß er einen von der Bundesanstalt vorgesehenen Vordruck zu benutzen hat. Das Arbeitsförderungsgesetz bestimmt ferner, daß der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig ist und er wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden kann, wenn er die Arbeitsbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt (§ 145 Nr. 1 AFG, § 230 Abs. 1 Nr. 4 AFG). Der Arbeitnehmer ist in die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Bundesanstalt für Arbeit hinsichtlich der Arbeitsbescheinigung nur dadurch und insoweit einbezogen, als der Arbeitgeber nach § 133 Abs. 1 Satz 5 AFG die Arbeitsbescheinigung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen hat. Aufgrund all dieser von Voraussetzungen, Inhalt und Rechtsfolgen öffentlich-rechtlich geregelten Fragen wird mit Recht angenommen, daß die Verpflichtung der Arbeitgeber, bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses die nach § 133 AFG erheblichen Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über das Arbeitslosengeld erheblich sein können, eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu Zwecken der Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit darstellt (BSGE 49, 291, 293 m. w. N.).

Die Prüfungsrechte der Bundesanstalt zur Feststellung der Richtigkeit von Arbeitsbescheinigungen sind im übrigen durch Ergänzungen in § 132 a Abs. 1 AFG durch Art. 1 Nr. 37 des 8. Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2602) erweitert worden (vgl. BT-Drucks. 11/800, S. 2, zu 3. und S. 23, zu Nummer 33).

c) Da, wie dargelegt, alle Regelungen über die Ausstellung und den Inhalt der Arbeitsbescheinigung, insbesondere zu der Richtigkeit der vom Arbeitgeber gemachten Angaben, dem öffentlichen Recht zugeordnet sind, gehört auch der vom Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber verfolgte Anspruch auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung dem öffentlichen Recht an, so daß er vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu verfolgen ist (ebenso LAG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 1982 - 14 Sa 1022/82 - EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 2; LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 9. Oktober 1986 - 3 Ta 142/86 - DB 1987, 896; LAG Berlin, Urteil vom 20. Juli 1987 - 9 Sa 47/87 - DB 1987, 2662; LAG Frankfurt am Main, Beschluß vom 5. Januar 1983 - 8 Ta 295/82 -, AR-Blattei, Arbeitsbescheinigung, Entscheidung 2 b; Grunsky, ArbGG, 5. Aufl., § 2 Rz 104; Kissel, GVG, § 13 Rz 194; Knipp in AR-Blattei, Arbeitsbescheinigung I B 2; Rohlfing/Rewolle/Bader, ArbGG, Stand: Juli 1987, § 2 Anm. 8 e; vgl. ferner BAGE 28, 83 = AP Nr. 34 zu § 138 BGB, wo auch die Herausgabe der Arbeitsbescheinigung schon dem öffentlichen Recht zugeordnet wurde; zur gegenteiligen Ansicht vgl. Gagel, AFG, Stand: Januar 1986, § 133 Rz 11; Staudinger/Neumann, BGB, 12. Aufl., Vorbem. zu § 620 Rz 188, alle m. w. N.).

Alle mit einem derartigen Anspruch zusammenhängenden Fragen sind unter Heranziehung der gesetzlichen Regelungen des § 133 AFG zu beantworten. Das betrifft die Frage, ob eine Verpflichtung des Arbeitgebers allein gegenüber der Bundesanstalt besteht oder nicht, ferner, ob im Hinblick auf die Ausgestaltung des Leistungsrechts in der Sozialversicherung ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Berichtigungsklage angenommen werden kann. Weiter können sich aus der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur inhaltlich richtigen Ausstellung der Arbeitsbescheinigung die auch im vorliegenden Fall vom Landesarbeitsgericht herausgestellten Bedenken gegen eine Verurteilung des Arbeitgebers als Auskunftsperson ergeben. Alle diese Probleme sind aus den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen über die Arbeitsbescheinigung und das Verwaltungsverfahren über die Leistungsgewährung zu beurteilen und zu lösen. Hierzu sind aber die durch ihre Sachkunde und Sachnähe für diese Fragen ohnehin berufenen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit besonders geeignet. Deshalb fällt ihnen auch insoweit die Zuständigkeit zu.

Die öffentlich-rechtliche Natur eines vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber verfolgten Berichtigungsanspruchs wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Beteiligten nicht in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen. Eine solche Beziehung zwischen gleichgeordneten Beteiligten ist dem Recht der Sozialversicherung nicht fremd. Auch Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen sind öffentlich-rechtlicher Art und vor den Sozialgerichten auszutragen. Auch vorliegend wird das Arbeitsverhältnis als solches nicht betroffen, sondern soll der verfolgte Berichtigungsanspruch dazu dienen, den Nachweis über den Umfang der öffentlich-rechtlichen Leistung (Arbeitslosengeld ohne Sperrfrist) zu schaffen (vgl. zum Verhältnis der Beteiligten im übrigen Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 4. Juni 1974, BSGE 37, 292 = AP Nr. 3 zu § 405 RVO mit weiteren Hinweisen).

III. Da nach alledem der Anspruch nicht vor den Arbeitsgerichten verfolgt werden kann und der Kläger nicht die Verweisung der Sache an ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit beantragt hat, war die Klage als unzulässig abzuweisen.

Dr. Thomas Dr. Gehring Dr. Olderog

Dr. Florack Buschmann

 

Fundstellen

Haufe-Index 440186

BAGE 59, 169-174 (LT1)

BAGE, 169

DB 1989, 587-588 (LT1)

NJW 1989, 1947

NJW 1989, 1947-1948 (LT1)

EBE/BAG 1988, 37-38 (LT1)

DRsp, VI (646) 134 a (T)

JR 1989, 396

NZA 1989, 321-322 (LT1)

RdA 1989, 128

ZAP, EN-Nr 68/89 (S)

AP § 2 ArbGG 1979 (LT1), Nr 11

AR-Blattei, Arbeitspapiere Entsch 6 (LT1)

AR-Blattei, ES 180 Nr 6 (LT1)

EzA § 133 AFG, Nr 2 (LT1)

EzS 20, 12 (LT)

MDR 1989, 570 (LT1)

br 1989, 119-120 (LT1)

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