Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat gemäß BetrVG § 102 Abs 1 auch dann anzuhören, wenn die beabsichtigte Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden soll. In diesem Falle dürfen keine geringeren Anforderungen an die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers gestellt werden als bei einer Kündigung, gegen die der Arbeitnehmer gemäß KSchG §§ 1 ff geschützt ist.

2. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat diejenigen Gründe mitzuteilen, die für seinen Kündigungsentschluß maßgebend sind, die nach seiner, des Arbeitgebers, Ansicht die Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitgeber, der die Kündigung auf mehrere Gründe stützen könnte, ist nicht gehalten, auch solche Gründe mitzuteilen, die er tatsächlich nicht zum Anlaß für die Kündigung nehmen will. Die in diesem Zusammenhang auftretende Frage des Nachschiebens von Kündigungsgründen bleibt unentschieden.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 01.06.1977; Aktenzeichen 4 Sa 338/76)

 

Fundstellen

BAGE 31, 1-11 (LT1-2)

BAGE, 1

BB 1979, 323 (LT1-2)

DB 1979, 313-314 (LT1-2)

NJW 1979, 1675-1677 (LT1-2)

SAE 1979, 210-214 (LT1-2)

AP § 102 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 18

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVC Entsch 58 (LT2)

AR-Blattei, ES 530.14.3 Nr 58 (LT2)

EzA § 102 BetrVG 1972, Nr 36 (LT1-2)

MDR 1979, 434-435 (LT1)

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