Leitsatz (redaktionell)

1. Gewährt ein Tarifvertrag einen Zuschlag zu den "bestehenden Zeitlöhnen", so stellt das keine wirksame Kurzfassung für die Festlegung der bisher bestehenden Zeitlöhne als Tariflöhne dar.

2. Wird ein Zuschlag zu den bisher bestehenden Löhnen tariflich eingeführt, so wirkt lediglich die Zuschlagsregelung normativ, nicht aber werden damit die bisher gezahlten - tariflichen oder außertariflichen - Löhne zu Tariflöhnen.

3. Die Nachwirkung eines Tarifvertrages erstreckt sich nur auf solche Arbeitsverhältnisse, die bereits zZt der Geltung des Tarifvertrages begründet waren.

 

Fundstellen

BAGE 6, 31 (LT1-3)

BAGE, 31

BB 1958, 771 (LT1-3)

DB 1959, 84

JR 1959, 176

SAE 1959, 137 (LT1-3)

AP § 4 TVG Effektivklausel (LT1-3), Nr 2

ArbuR 1958, 306

ArbuR 1959, 345 (LT1-3)

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