Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstverhältnis des Verwalters einer Professorenstelle
Orientierungssatz
1. Soweit die Hochschulgesetze der Länder nichts anderes bestimmen, stehen Verwalter einer Professorenstelle jedenfalls dann in einem öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis, wenn es durch eine einseitige Maßnahme gegründet worden ist und im wesentlichen öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist (vergleiche BAG, 30.11.1984 - 7 AZR 511/83).
2. "Professorenvertreter" ist lediglich ein anderer Ausdruck für "Verwalter einer Professorenstelle".
Normenkette
HRG § 36 Abs. 3; BGB § 620 Abs. 1; WissHSchulG NW § 52
Fundstellen
Haufe-Index 441078 |
NV, (amtlich nicht veröffentlicht) |
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