Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstverhältnis des Verwalters einer Professorenstelle

 

Orientierungssatz

1. Soweit die Hochschulgesetze der Länder nichts anderes bestimmen, stehen Verwalter einer Professorenstelle jedenfalls dann in einem öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis, wenn es durch eine einseitige Maßnahme gegründet worden ist und im wesentlichen öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist (vergleiche BAG, 30.11.1984 - 7 AZR 511/83).

2. "Professorenvertreter" ist lediglich ein anderer Ausdruck für "Verwalter einer Professorenstelle".

 

Normenkette

HRG § 36 Abs. 3; BGB § 620 Abs. 1; WissHSchulG NW § 52

 

Fundstellen

Haufe-Index 441078

NV, (amtlich nicht veröffentlicht)

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