Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Prüfung der Frage, ob die in KSchG § 15 Abs 1 Fassung: 1951- 08-10 genannten Zahlen erreicht sind, sind grundsätzlich alle innerhalb von vier Wochen im Wege fristgemäßer Kündigung vorgenommenen Entlassungen mitzurechnen. Dabei ist auf den einzelnen Betrieb abzustellen; der Betriebsbegriff deckt sich hier mit dem des BetrVG 1952.

2. Arbeitnehmer, deren fristgemäße Kündigung aufgrund von groben Treupflichtverletzungen oder von strafbaren Handlungen gegen den Arbeitgeber erfolgt ist, können sich auf eine Verletzung der Anzeigepflicht nach KSchG § 15 Fassung: 1951-08-10 durch den Arbeitgeber nicht berufen, wenn die gegen sie erhobenen Vorwürfe gerechtfertigt sind.

 

Normenkette

BGB § 242; BetrVG § 3; GewO § 123; BetrVG 1952 § 3; KSchG § 1 Fassung 1951-08-10, § 15 Fassung 1951-08-10

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.10.1967; Aktenzeichen (6) 9 Sa 101/67)

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.10.1967; Aktenzeichen (6) 5 Sa 104/67)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437547

BB 1969, 997

DB 1969, 1298

ARST 1969, 153

SAE 1969, 214

AP § 15 KSchG, Nr 10

AR-Blattei, ES 1020 Nr 105

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 105

EzA § 15 KSchG, Nr 1

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