Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung des Zusatzurlaubs für eine Musiklehrerin außerhalb der Schulferien

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Musiklehrer hat nach der Nr. 3 der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) vom 20. Februar 1987 keinen Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber den Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz während der Unterrichtszeit gewährt. Der Arbeitgeber darf den Zusatzurlaub in der unterrichtsfreien Zeit (Schulferien) erteilen.

Nr. 3 der Sonderregelungen verstößt weder gegen zwingende Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes, des Schwerbehindertengesetzes noch gegen das Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.

 

Normenkette

SchwbG § 47; BAT Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der VKA i.d.F. des 56. Änderungstarifvertrages vom 20. Februar 1987 (SR 2 1 II) Nr. 3; BUrlG § 7 Abs. 1, § 13 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 19.07.1994; Aktenzeichen 6 Sa 647/94)

ArbG Wuppertal (Urteil vom 09.03.1994; Aktenzeichen 6 Ca 6308/93)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 1994 – 6 Sa 647/94 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Zeitraum, in dem Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz erteilt werden darf.

Die Klägerin, eine mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannte Schwerbehinderte ist seit 1980 bei der Beklagten als Musikschullehrerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die ihn ergänzenden Regelungen anzuwenden. In den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA), eingefügt durch den 56. Änderungstarifvertrag zum BAT vom 20. Februar 1987, lautet die Nr. 3:

“Der Angestellte ist verpflichtet, seinen Urlaub während der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen; außerhalb des Urlaubs kann er während der unterrichtsfreien Zeit zur Arbeit herangezogen werden.”

Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte müsse ihr den Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz außerhalb der Schulferien während der Unterrichtszeit gewähren.

Sie hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr außerhalb der unterrichtsfreien Zeit Zusatzurlaub entsprechend dem Schwerbehindertengesetz zu gewähren.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz außerhalb der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren. Die Beklagte darf den gesetzlichen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte in den Schulferien erteilen.

I. Die Nr. 3 der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der VKA (SR 2l II) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie erfaßt nicht nur den Tarifurlaub nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag, sondern auch den gesetzlichen Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz.

1. Die Tarifnorm über die Bestimmung des Zeitraums, in dem ein Musiklehrer seinen Urlaub nehmen kann, verstößt nicht gegen die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Zwar bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, daß bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Danach hat der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs die Freistellungserklärung abzugeben, wenn nicht eines der im Gesetz bestehenden Leistungshindernisse entgegensteht. Diese Pflicht besteht im Laufe des gesamten Urlaubsjahres, also auch während der Unterrichtszeit in einer Schule. Für den Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz gilt nichts anderes.

§ 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist jedoch tariflich abänderbar, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG. Danach kann von den Vorschriften von §§ 1 bis 12 BUrlG mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 in Tarifverträgen auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. Diese Bestimmung haben die Tarifvertragsparteien des BAT genutzt und in den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der VKA eine von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG abweichende Bestimmung hinsichtlich des Zeitraums getroffen, in dem Urlaub gewährt und genommen werden kann.

Durch die Tarifvorschrift wird der Schwerbehinderte gegenüber den nichtbehinderten Lehrern und Lehrerinnen nicht benachteiligt. Diese erhalten ebenfalls wie er ihren Urlaub nur in den Schulferien. Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist nicht berührt.

2. Der Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz ist dem Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz oder entsprechenden tariflichen Regelungen akzessorisch. Tarifbestimmungen sind auf den Zusatzurlaub anzuwenden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben den Zusatzurlaub in ihrer Regelung ausdrücklich ausgenommen. Eine Tarifnorm, die allgemein den Urlaub regelt, erfaßt dagegen auch den gesetzlichen Erholungsurlaub und den gesetzlichen Zusatzurlaub. Es bedarf keines ausdrücklichen Hinweises, daß neben dem tariflichen Urlaub auch der gesetzliche Urlaub geregelt werden soll.

II. Die weiteren Überlegungen der Klägerin zur Unvereinbarkeit der Tarifbestimmung mit dem Schwerbehindertengesetz sind unbegründet.

1. Entgegen der von der Klägerin zuletzt geäußerten Auffassung handelt es sich bei den Schulferien nicht um arbeitsfreie Zeit, in der mangels Arbeitsverpflichtung überhaupt nicht Urlaub gewährt werden könnte. Schulferien sind nur unterrichtsfreie Zeit. Die Lehrer sind grundsätzlich zur Erledigung aller arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeiten mit Ausnahme der Erteilung von Unterricht verpflichtet. Von der Verpflichtung, die verbleibenden Tätigkeiten auszuüben, die die Klägerin in der Revisionsbegründung ausführlich und anschaulich dargestellt hat, kann sie während eines Teils der Schulferien durch Gewährung von Erholungsurlaub und von Zusatzurlaub befreit werden.

2. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin für ihre Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Juli 1981 (– 6 AZR 898/78 – AP Nr. 2 zu § 44 SchwbG). Das Bundesarbeitsgericht hat dort lediglich Ausführungen zur Berechnung des Umfangs des gesetzlichen Urlaubsanspruchs gemacht, aber keine Erläuterungen zur Urlaubserteilung abgegeben. Das übersieht die Klägerin.

3. Zu Unrecht meint die Klägerin, der in den Schulferien gewährte Zusatzurlaub stelle keine ordnungsgemäße Erfüllung dar, weil die für Schwerbehinderte gebotene Erholung nicht eintreten könne. Tarifurlaub sowie gesetzlicher Erholungs- und Zusatzurlaub werden ordnungsgemäß erfüllt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von den im Freistellungszeitraum anfallenden Arbeiten freistellt. Auf Art und Umfang der Arbeitsverpflichtung kommt es nicht an. § 47 SchwbG gewährt dem Schwerbehinderten lediglich hinsichtlich des Umfangs des Erholungsurlaubs eine Vergünstigung, nicht hinsichtlich der Wirkung der Freistellung.

4. Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, ihre Aufgaben würden durch die Befreiung von der Arbeitspflicht während der unterrichtsfreien Zeit nur verlagert. Die Klägerin übersieht, daß Urlaub nicht immer die Reduzierung der Arbeitsmenge bedeutet, sondern nur den Zeitrahmen verkürzt, in dem die Arbeitsmenge zu bewältigen ist. In vielen Berufen wirkt sich die Freistellung nicht oder kaum auf die Menge der zu erledigenden Leistungen aus. Dennoch hat der Arbeitgeber seine tarifliche oder gesetzlich angeordnete Schuld erfüllt. Das trifft nicht nur für den Erholungsurlaub zu, sondern auch für den Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz. § 47 SchwbG verschafft auch insoweit dem Schwerbehinderten keine Begünstigung.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Leinemann, Düwell, Dörner, Volpp, Furche

 

Fundstellen

Haufe-Index 873938

BAGE, 161

BB 1996, 752

NJW 1997, 1184

NZA 1996, 1103

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